a) Bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm vorzuwerfen ist, die Folgen des Eingriffs nicht abgewendet oder gemindert zu haben. Bie Kläger sind die Erben des Kaufmanns Christian der unter dieser Firma seit der Jahrhundertwende auf dem Grundstück HuBHBstraße Nr. Hl in FflB-am MM eine Kistenfabrik betrieben hatte.Ein Teil dieses Grundstücks, das im sog. Sie gab ihm auf, das Holzlager innerhalb von 14 Tagen nach dem am Stadtrand gelegenen Grundstück zu verbringen, und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. November 1957 unter neuerlicher Androhung eines Zwangsgeldes mit beigegebener Rechtsmittelbelehrung den Betriebsinhaber an, das Holzlager binnen einer Frist von 14 Tagen aus der HuflHIBstraße Nr. V zu entfernen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Holzlagerung, wie sie ihm vom Hessischen Minister des Innern gestattet worden sei, den Sicherheitsbestimmungen zur Verhütung von Bränden entsprochen habe. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 7.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht und weiter die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den Über den bezifferten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Holzlagerung in der HuflHHstraße eine Gefahrenquelle dargestellt habe und der Betriebsinhaber als Störer zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen sei, ohne hierdurch einen Anspruch auf Entschädigung zu erlangen. Das Landgericht hat dem Leistungsantrag stattgegeben und weiter festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, dem Rechtsvorgänger der Kläger eine angemessene Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in die auf dem Grundstück Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage der inzwischen in den Rechtsstreit eingetretenen Erben des Betriebsinhabers abgewiesen und deren Anschlußberufung, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 254.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer diesen Betrag übersteigenden Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in die auf den Grundstücken Hu®-|00|straße Nr. 1B und EflHBHI I^pstraße Nr. geführten Betriebe erstrebt haben, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneint eine Entschädigungs pflicht der Beklagten dem Grunde nach mit der Erwägung, daß den Klägern ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen schuldhaft unterlassener Rechtsmitteleinlegung nicht zustehe und ihnen auch ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb wegen des sie an der Entstehung des Schadens treffenden weit überwiegenden Mitverschuldens zu versagen sei. 1. Als rechtlich verfehlt stellt sich schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts dar, der Rechtsvorgänger der Kläger sei zur Erhaltung etwaiger Ersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehalten gewesen, gegen die Verfügung vom 22. An dem "Gebrauch eines Rechtsmittels" fehlt es zwar, wenn der Betroffene mit einer Begründung zurückhält, weil er das Rechtsmittel nur "formell" einlegt, ohne eine sachliche Änderung des Verwaltungsakts herbeiführen zu wollen (RGZ 138, 309, 311; BGB-RGRK, 11. Der Standpunkt des Betriebsinhabers war bereits in dem sich an die Verfügung der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten vom 14. Ihrem sachlichen Gehalt nach stellt sich nämlich die später erlassene Verfügung, soweit sie das in dem früheren Verwaltungsakt enthaltene Gebot zur Verlagerung des Holzes auf das Grundstück in der EBHHHB E^Bstraße beseitigt hat, als Abhilfeentscheidung dar (§9 Satz 4, Halbsatz 1 HessBauaufsG); im übrigen hält sie das Verbot, das Holzlager in der HuflBBBstraße weiterzuführen, bei offensichtlich unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf § 7 Ziff.17 der Baupolizeiverordnung der Beklagten vom 28. November 1957 ist bei einer nicht am Wortlaut, sondern am sachlichen Gehalt des Bescheids orientierten Auslegung allenfalls als eine "wiederholende" Verfügung zu werten, die das bereits ausgesprochene Lagerverbot nicht durch einen neuen und selbständigen Sachbescheid ersetzte. Hierbei kommt es auf die Auslegung des erklärten - nicht des inneren - Willens der Behörde an, der den Schluß auf das Vorliegen eines neuen Sachbescheides nur erlaubt, wenn diese Absicht eindeutig erkennbar geworden ist (BVerwGE 13, 99, 103; 23, 175, 176; BVerwG JZ 1963, 482; weitere Nachweise bei Haueisen, NJW 1965, 561 Pn. 11). Verlegt hiernach die Beschwerde die Streitsache grundsätzlich in ihrem gesamten Umfang hinsichtlich der Beurteilung der Sachund Rechtslage, der Rechtsund Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in die Kompetenz der nächsthöheren Stelle (vgl.Kratzer, BayVBl I960, 165, 173), so ist der verfügenden Behörde die Disposition über das Rechtsmittel schlechthin entzogen, was u.a. zur Folge hat, daß ein von ihr in eigener Zuständigkeit erlassener, das Rechtsmittel im Ergebnis zurückweisender Bescheid nicht als Beschwerdeentscheidung zu werten ist und nicht zu dem selbständigen Gegenstand einer Klage werden kann (vgl. Wenn trotz dieser klaren gesetzlichen Ordnung des Rechtsmittelverfahrens der verfügenden Behörde die Befugnis eingeräumt werden könnte, dem Bürger das bereits eingelegte Rechtsmittel’ durch einen neuen, ihn nach wie vor belastenden Sach-bescheid aus der Hand zu schlagen, muß zu demindest verlangt werden, daß die Behörde diese Absicht in einer Weise äußert, die nicht den geringsten Zweifel über das von ihr eingeschlagene Verfahren aufkommen läßt. Vorliegend war von der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten zu erwarten, daß sie sich nicht mit einer formularmäßig auf der Rückseite der "Verfügung" vorgedruckten allgemeinen Rechtsmittelbelehrung begnügte, sondern den Betroffenen konkret auf die möglicherweise mit dem Zweitbescheid bezweckte Änderung der Rechtslage hinwies und ihn auch darüber belehrte, daß die von ihm eingelegte Beschwerde hierdurch gegenstandslos geworden sei. Ein derartiger Vorwurf, seine eigenen Belange durch völlige Untätigkeit vernachlässigt zu haben, ist gegen den Rechtsvorgänger der Kläger, soweit die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens in Frage steht, nicht zu erheben. Ein völliger Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs.3 BGB ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es der Rechtsvorgänger der Kläger unterlassen haben mag,die Beklagte auf ihre Verpflichtung zur Vorlage des Rechtsmittels ausdrücklich hinzuweisen. November 1957 noch aus dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Einflußnahme auf die ordnungsmäßige Abwicklung des gegen die Verfügung vom 8. Für die vom Berufungsgericht bei der Prüfung des enteignungsgleichen Eingriffs angestellte Erwägung, den Rechtsvorgänger der Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden u.a. deshalb, weil er es unterlassen habe, eine Übergangsfrist zu erwirken, um seine Kistenproduktion "völlig auf das 1.600 qm umfassende und damit weitaus größere Grundstück in der I^HNtraße" zu verlagern, wird in Ansehung des § 254 BGB kein Raum sein, wenn von der Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 8. November 1957 kann andererseits in zweifacher Hinsicht für die Feststellung eines ihn etwa treffenden Mitverschuldens bedeutsam sein: Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, haben unter den Beteiligten im Anschluß an den Erlaß der genannten Verfügung Verhandlungen stattgefunden, bei denen die Beklagte eine gewisse Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht hat, an den gemachten Auflagen nicht mehr in vollem Umfang festhalten zu wollen. Möglicherweise wurde der Verhandlungsstandpunkt der Beteiligten auch durch den Umstand beeinflußt, daß der Rechtsvorgänger der Kläger inzwischen von der Beklagten für betriebliche Zwecke ein am Stadtrand gelegenes Grundstück erworben hatte. Ihm kann auch zu dem Vorwurf gereichen,die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). An ihm war es, der Beklagten klar aufzuzeigen, welchen Umfang die betrieblichen Nachteile erreichen konnten,zu demal die Beklagte aus dem für betriebliche Zwecke vorgenommenen Verkauf des Grundstücks an der I^BIstraße möglicherweise den Eindruck gewonnen hat, der Rechtsvorgänger der Kläger richte sich unter Ausnutzung der neu gewonnenen Betriebskapazität auf Wenn die vom Berufungsgericht noch nachzuholende Prüfung ergeben sollte, daß die Beklagte bei den geführten Verhandlungen zu einer Beschränkung der angeordneten Auflagen bereit war und der Rechtsvorgänger der Kläger nicht darauf hingewiesen hat, selbst bei Milderung der Auflagen drohe die wirtschaftliche Vernichtung der Kistenfabrikation und es könne auch der Betrieb in der L®|straße in Mitleidenschaft ge- Mit der Klageerhebung im September 1960 hatte der Rechtsvorgänger der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß und aus welchen Gründen er die Verfügung der Beklagten vom 22. Selbst wenn sie davon ausging, daß die genannte Verfügung unanfechtbar geworden sei, war sie unter diesen Umständen gehalten, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts erkennbar rechtswidrigen - Verwaltungsakt unverzüglich aufzuheben (vgl. 252), was im übrigen auch Gegenstand einer ihr gegenüber dem Betriebsinhaber obliegenden Amtspflicht war (BGB-RGRK aaO § 839 An. 33; Urteile des Senats vom 13. August 1965 aufgehoben hat, sind hiernach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet, ein Mitverschulden des Betriebsinhabers zu begründen. Die Voraussetzungen einer wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (an der Hu®HH®straße) zu leistenden Entschädigung sieht das Berufungsgericht an sich für gegeben an. 1. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ein etwaiges Mitverschulden des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nur dahin, ob dem Betroffenen entgegengehalten werden kann,die Folgen des hoheitlichen Eingriffs in schuldhafter Weise nicht abgewendet oder wenigstens gemindert zu haben. BGHZ 13, 91) muß nicht stets in einem vollen Ausgleich für das erbrachte Sonderopfer bestehen; sie kann, wie der Senat an anderer Stelle ausgesprochen hat, sogar entfallen, wenn die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in Ansehung des § 242 BGB rechtsmißbräuchlich erscheint (DRiZ 1962, 241, 244). Auch aus dieser Sicht wird die sinngemäße Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB nahegelegt, da diese Vorschrift nur eine besondere Ausprägung des im bürgerlichen und öffentlichen Recht wirksamen Grundsatzes von Treu und Glauben für das Schadensersatzrecht darstellt (vgl. Hiernach ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der für die Folgen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm der Vorwurf zu machen ist, nach dem erfolgten ’’Eingriff” die dadurch verursachten Nachteile Ein in den Ablauf eines gewerblichen Betriebes eingreifendes hoheitliches Verbot, wie es hier ausgebracht wurde, wird nicht erst dann zu einem Eingriff", wenn die Behörde selbst zu dem Vollzug schreitet oder hoheitlichen Zwang auf den Betriebsinhaber ausübt, Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter dargelegt hat, soll das in Zweifels- und rechtlichen Grenzfällen auftretende Risiko, ob das Handeln des einzelnen Staatsbürgers und die im Hinblick auf dieses vorgenommene behördliche Maßnahme abschließend als rechtmäßig oder rechtswidrig beurteilt wird, nicht den einzelnen treffen, sondern die öffentliche Hand, wenn die Behörde - wie es vorliegend im Hinblick auf die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Hessischen Ministers des Innern der Pall war - sich trotz Zweifelhaftigkeit der Sach-und Rechtslage zu einem Eingriff entschließt (aaO S. Angesichts dieser Risikoverteilung kann dem Bürger auch in Anwendung des in § 254 BGB enthaltenen Grundsatzes regelmäßig nicht entgegengehalten werden, bis zur etwaigen Aufhebung des Verwaltungsaktes das Verbot befolgt zu haben. Soweit das Berufungsgericht im weiteren dem Rechtsvorgänger der Kläger anlastet, nicht rechtzeitig Schritte zur Verlagerung der Kistenfabrikation auf das Grundstück an der EH^HIB IflBstraße unternommen oder sich die Möglichkeit hierzu verschafft zu haben, fehlt es an einem vorwerfbaren Mitverschulden des BetriebsInhabers schon deshalb, weil ihm nicht angesonnen werden konnte, sich auf den durch eine - wie das Berufungsgericht selbst annimmt - rechtswidrige Verfügung geschaffenen Zustand dauernd einzurichten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es hätte das Bestreben dieses Betriebes sein müssen, die Werkstätten von einem zu eng gewordenen Platz an den Stadtrand zu verlegen und nach neuzeitlichen Gesichtspunkten aufzubauen, wozu der Betriebsinhaber auch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, verkennt die rechtliche Bedeutung der eigenen Feststellung, das Grundstück an der HuHH^Bstraße hätte auch bei voller Beachtung der zulässigen Beschränkungen aus Gründen der Feuersicherheit die Fortführung der Kistenfabrikation im bisherigen Umfang erlaubt und sei sogar geeignet gewesen, eine erhebliche Umsatzsteigerung zu gewährleisten. Im übrigen braucht auch im Rahmen des § 254 BGB nicht der Frage nachgegangen werden, ob es betriebswirtschaftlich eine bessere Lösung gewesen wäre, die gesamte Produktion auf dem neu erworbenen Grundstück zu vereinigen. Erweist sich ihre Einmischung in diese betriebliche Entscheidung als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb, so kann sie den Betroffenen auch nicht unter Zuhilfenahme des § 254- BGB darauf verweisen, ihr rechtswidriges Vorgehen nicht zu dem Anlaß einer etwa zu seinem Vorteil angezeigten betrieblichen Veränderung genommen zu haben. Die Zweckbestimmung, die der Rechtsvorgänger der Kläger diesem Grundstück im Zeitpunkt des hoheitlichen Eingriffs gegeben hatte, wirkt sich auch auf den Umfang der zu gewährenden Entschädigung aus, da diese an den Nachteilen auszurichten ist, die den Betriebsinhaber getroffen haben, weil der Eingriff ihn an dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der zur betrieblichen Organisation zählenden sachlichen Mittel gehindert hat (vgl. Andererseits entbehrt die Erwägung des Berufungsgerichts, der Betriebsinhaber habe seine Verpflichtung zur Schadensabwendung und -minderung verletzt, weil er keine Schritte unternommen habe, um die von ihm für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu beseitigen, nicht jeglicher Berechtigung. Zu einem völligen Ausschluß der Entschädigung kann indessen das dem Betriebsinhaber vorwerfbare Verhalten schon deshalb nicht führen, weil der Rechtsvorgänger der Kläger mit der Klageerhebung im September I960 klargestellt hat, daß er nach wie vor die Beseitigung der ihn beschwerenden Verfügung erstrebe und deren Fortwirkung ungewöhnlich umfangreiche Nachteile mit sich bringe. Die Ablehnung einer Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs stellt sich auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig November 1957 einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger, da das Verbot jeglicher Holzlagerung auf dem Grundstück an der HuBMHBstraße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und im Umfang seiner Rechtswidrigkeit dem Betriebsinhaber ein Sonderopfer auferlegt habe. 1962 (BGHZ 36, 379) einen Aufopferungsanspruch wegen geltend gemachter rechtswidriger Unfruchtbarmachung mit der Begründung abgelehnt hat, die auf einen objektiv unrichtigen richterlichen Urteilsspruch zurückzuführende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verwirkliche für den Betroffenen eine jeden Staats bürger treffende allgemeine Gefahren- und damit "Opfer läge", so daß die Auswirkung dieser Entscheidung nicht als ein den einzelnen ungleich treffendes Sonderopfer aufzufassen sei (aaO S. Ihr ist aufgegeben, im Rahmen des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren einen bestimmten Lebenstatbestand festzustellen, ihn unter Gesetz und Recht zu subsumieren und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für den Einzelfall verbindlich auszusprechen. Die Beklagte kann sich einer etwaigen Entschädigungspflicht auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, daß der Rechtsvorgänger der Kläger die Betriebs- und Lagergebäude in der HumboldtStraße nach der Kriegszerstörung ohne baupolizeiliche Genehmigung wieder aufgebaut habe. Selbst wenn diese Grundsätze auch auf die Folgen enteignungsgleicher Eingriffe übertragen werden, führen sie hier nicht zur Versagung der Entschädigung. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachs chlagewerk: ja
BGHZ: ja
GG Art. 14 Cc, Ef; BGB §§ 254 Dc, 839 H
a) Bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm vorzuwerfen ist, die Folgen des Eingriffs nicht abgewendet oder gemindert zu haben.
b) § 839 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung, wenn der Betroffene es unterläßt, gegen einen Verwaltungsakt, der den sachlichen Inhalt eines vorher erlassenen und von ihm angefochtenen Verwaltungsakts lediglich wiederholt, neuerdings ein Rechtsmittel einzulegen.
BGH, Urt. v. 29. März 1971 - III ZH 98/69 - OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
____ZR 98/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
29. März 1971 Groß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Frau Margaretha V dHBHB geb.
2. des Gustav W
3. des Christian V
als Erben des verstorbenen Earl Inhaber der
Firma Christian VjjMP» Kistenfabrik, FflHHBi am HuSHHBstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Stadt F#HHHB am M vertreten durch den Magistrat, dieser wiederum vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt FflHÜB am
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1971 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundes richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Br. Krohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. März 1969 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges,an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Kläger sind die Erben des Kaufmanns Christian der unter dieser Firma seit der Jahrhundertwende auf dem Grundstück HuBHBstraße Nr. Hl in FflB-am MM eine Kistenfabrik betrieben hatte.Ein Teil dieses Grundstücks, das im sog. gemischten Wohngebiet liegt, diente zu dem Lagern des für die Fabrikation benötigten Holzes.
Seit dem Jahre 1953 beanstandete die Beklagte unter Geltendmachung feuer- und baupolizeilicher Gründe mehrfach die Art und Weise der Lagerung des Holzes. Am 14. August 1954 ordnete die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten u.a. an, daß die - bisher bis zu 4 m aufgeschichteten - Rundholzrollen nicht höher als 2,5 m gestapelt werden dürften. Außerdem machte sie dem Betriebsinhaber verschiedene Auflagen, die das Übergreifen eines etwaigen Brandes auf benachbarte Baulichkeiten verhindern sollten. Auf Beschwerde des Betriebsinhabers hob der Hessische Minister des Innern mit Bescheid vom 28. Februar 1956 die angefoch-tene Verfügung teilweise auf; hinsichtlich der Stapelhöhe des Rundholzes blieb das Rechtsmittel erfolglos.
In der Folge erwarb der Rechtsvorgänger der Kläger von der Beklagten das am Stadtrand gelegene Grundstück EflHHB IflBstraße Nr. In einer
weiteren Verfügung vom 8. August 1957 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Betriebsinhaber mit, daß eine Verlegung des Holzlagers aus feuersicherheitli-chen Gründen dringend erforderlich sei. Sie gab ihm auf, das Holzlager innerhalb von 14 Tagen nach dem am Stadtrand gelegenen Grundstück zu verbringen, und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Hiergegen erhob der Rechtsvorgänger der Kläger neuerdings Beschwerde, die er nicht näher begründete. Nach einer Besichtigung des Betriebsgrund
Stücks wies die Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 22. November 1957 unter neuerlicher Androhung eines Zwangsgeldes mit beigegebener Rechtsmittelbelehrung den Betriebsinhaber an, das Holzlager binnen einer Frist von 14 Tagen aus der HuflHIBstraße Nr. V zu entfernen. Weiter führte sie aus, daß hiermit ihre Verfügung vom 8. August 1957 als aufgehoben gelte. Der Rechtsvorgänger der Kläger legte hiergegen kein weiteres Rechtsmittel ein, sondern kam den behördlichen Auflagen nach, indem er sein Holzlager nicht mehr auffüllte. In der Folge lagerte er das Holz auf dem neuen Grundstück am Stadtrand und transportierte die zur Kistenfabrikation benötigte Holzmenge täglich von dort zur Verarbeitungsstätte in der HuHBIkrtraße.
Im September I960 hat der Rechtsvorgänger der Kläger Klage auf Ersatz eines Teilbetrages der durch zusätzliche Transportleistungen anfallenden Mehrkosten erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Holzlagerung, wie sie ihm vom Hessischen Minister des Innern gestattet worden sei, den Sicherheitsbestimmungen zur Verhütung von Bränden entsprochen habe. Die ohne Verwertung neuer Tatsachen getroffene Anordnung, das Holzlager zu entfernen, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Wenn andererseits davon ausgegangen werde, daß die Verlegung des Holzlagers zu dem Schutz der angrenzenden Wohngrundstücke gegen Feuergefahr notwendig sei, habe die behördliche Auflage dem Betrieb im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer aufgebürdet, was die Beklagte nach Enteignungsgrundsätzen zur
Entschädigung verpflichte. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 7.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht und weiter die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den Über den bezifferten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Holzlagerung in der HuflHHstraße eine Gefahrenquelle dargestellt habe und der Betriebsinhaber als Störer zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet gewesen sei, ohne hierdurch einen Anspruch auf Entschädigung zu erlangen.
Im übrigen sei die beanstandete Verfügung für den angeblich entstandenen Schaden nicht ursächlich. Der RechtsVorgänger der Kläger habe es versäumt, auch die Kistenfabrikation auf das zu diesem Zweck erworbene Ersatzgrundstück auszulagern, was zusätzliche Transportkosten vermieden hätte. Des weiteren habe er es unterlassen, gegen die genannte Verfügung ein Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen habe sie, die Beklagte, bei später geführten Verhandlungen nicht mehr auf einer völligen Entfernung des Holzlagers, sondern nur auf einer Verringerung des Lagers bestanden, wozu der Rechtsvorgänger der Kläger bereit gewesen sei.
Das Landgericht hat dem Leistungsantrag stattgegeben und weiter festgestellt, daß die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, dem Rechtsvorgänger der Kläger eine angemessene Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in die auf dem Grundstück
HuBHH®straße Nr. 0 betriebene Kistenfabrik zu gewähren. Im übrigen hat es die Peststellungsklage abgewiesen mit der Begründung, daß der Betriebsinhaber keinen vollen Ausgleich für alle entstandenen Vermögens einbußen bzw. Mehraufwendungen, sondern nur eine Entschädigung wegen des Substanzverlustes des Betriebes beanspruchen könne.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 16. August 1965 ihre Verfügung vom 22. November 1957 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage der inzwischen in den Rechtsstreit eingetretenen Erben des Betriebsinhabers abgewiesen und deren Anschlußberufung, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 254.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer diesen Betrag übersteigenden Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in die auf den Grundstücken Hu®-|00|straße Nr. 1B und EflHBHI I^pstraße Nr. geführten Betriebe erstrebt haben, zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträge weiter.
Das Berufungsgericht verneint eine Entschädigungs pflicht der Beklagten dem Grunde nach mit der Erwägung, daß den Klägern ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen schuldhaft unterlassener Rechtsmitteleinlegung nicht zustehe und ihnen auch ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb wegen des sie an der Entstehung des Schadens treffenden weit überwiegenden Mitverschuldens zu versagen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen durch.
I.
1. Als rechtlich verfehlt stellt sich schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts dar, der Rechtsvorgänger der Kläger sei zur Erhaltung etwaiger Ersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehalten gewesen, gegen die Verfügung vom 22. November 1937 neuerlich Beschwerde einzulegen. Diese Beurteilung wird dem sachlichen Gehalt dieser Verfügung nicht gerecht.
Die zeitlich vorausgehende Verfügung des Bauaufsichtsamts vom 8. August 1957 hatte dem Betriebsinhaber zur Auflage gemacht, sein Holzlager in der HxflIHistraße auf das inzwischen erworbene Grundstück in der EflHI I4Bstraße zu verlegen. Sie
enthielt danach sowohl das Verbot, das Betriebsgrundstück wie bisher zu dem Zwecke der Lagerhaltung zu nutzen, als auch das Gebot, diese Lagerung auf dem anderen Grundstück fortzusetzen. Hiergegen hatte der Betriebsinhaber das in § 9 des Hessischen Bauaufsichtsgesetzes vom 6. März 1954 (HessGVBl. S. 21) vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde in zulässiger Weise eingelegt, wie auch die Beklagte im Rechtsstreit nicht bezweifelt. Damit war in bezug auf diesen Verwaltungsakt den Anforderungen des § 839 Abs. 3 BGB Genüge getan. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung steht insoweit nicht entgegen. An dem "Gebrauch eines Rechtsmittels" fehlt es zwar, wenn der Betroffene mit einer Begründung zurückhält, weil er das Rechtsmittel nur "formell" einlegt, ohne eine sachliche Änderung des Verwaltungsakts herbeiführen zu wollen (RGZ 138, 309, 311; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 103 a.E.). So lag der Fall hier indessen nicht. Der Standpunkt des Betriebsinhabers war bereits in dem sich an die Verfügung der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten vom 14. August 1954 anschließenden Beschwerdeverfahren dargelegt und einer eingehenden Überprüfung durch den Hessischen Minister des Innern unterzogen worden. Wie unter den Parteien unstreitig ist, entsprach jedenfalls der Umfang der Lagerhaltung am 8. August 1957 den im Beschwerdebescheid vom 28. Februar 1956 gemachten Auflagen. Bei dieser Sachlage hätte eine besondere Begründung der gegen die Verfügung vom 8. August 1957 eingelegten Beschwerde nur eine überflüssige Wiederholung von Vorgängen und Auffassungen bedeutet, die den in Frage kommenden Beteiligten aus
den schon Uber Jahre hin geführten Verhandlungen und Verfahren zur Genüge bekannt waren (vgl. dazu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 1966).
Die diesen Umständen nach auf eine sachliche Änderung der Verfügung vom 8. August 1957 gerichtete Beschwerde ist durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde vom 22. November 1957 nicht gegenstandslos geworden, obwohl die Beklagte darin ausgeführt hat, daß ihr Verwaltungsakt vom 8. August 1957 als "aufgehoben gelte". Ihrem sachlichen Gehalt nach stellt sich nämlich die später erlassene Verfügung, soweit sie das in dem früheren Verwaltungsakt enthaltene Gebot zur Verlagerung des Holzes auf das Grundstück in der EBHHHB E^Bstraße beseitigt hat, als Abhilfeentscheidung dar (§9 Satz 4, Halbsatz 1 HessBauaufsG); im übrigen hält sie das Verbot, das Holzlager in der HuflBBBstraße weiterzuführen, bei offensichtlich unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf § 7 Ziff. 17 der Baupolizeiverordnung der Beklagten vom 28. Dezember 1953 und § 12 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 vollinhaltlich und mit derselben rechtlichen Begründung (feuersicherheitliche Gründe) aufrecht, abgesehen von einer geringfügigen, sich aus dem späteren Datum dieses Bescheids ergebenden Verschiebung des Beginns der Vollzugsfrist. Dieser letztere Teil der Verfügung vom 22. November 1957 ist bei einer nicht am Wortlaut, sondern am sachlichen Gehalt des Bescheids orientierten Auslegung allenfalls als eine "wiederholende" Verfügung zu werten,
die das bereits ausgesprochene Lagerverbot nicht durch einen neuen und selbständigen Sachbescheid ersetzte.
In der höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung ist anerkannt, daß es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie bei unanfechtbar gewordenem Erstbescheid an dessen Stelle einen den Verwaltungsrechtsweg neu eröffnenden Sachbescheid setzen oder aber Entscheidungsbestandteile früherer Verfügungen lediglich unverändert übernehmen ("wiederholen”) will. Hierbei kommt es auf die Auslegung des erklärten - nicht des inneren - Willens der Behörde an, der den Schluß auf das Vorliegen eines neuen Sachbescheides nur erlaubt, wenn diese Absicht eindeutig erkennbar geworden ist (BVerwGE 13, 99, 103; 23, 175, 176; BVerwG JZ 1963, 482; weitere Nachweise bei Haueisen, NJW 1965, 561 Pn. 11). Ob diese Grundsätze im vorliegenden Pall überhaupt Platz greifen können, ist nicht unzweifelhaft, da es hier nicht darum geht, den Rechtsschutz des Bürgers zu erweitern (vgl. Haueisen aaO S. 563),sondern bei Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens der verfügenden Behörde ein Mittel an die Hand gegeben würde, ein bereits eingelegtes und noch nicht verbe-schiedenes Rechtsmittel unter Umgehung der Beschwerdeinstanz zu unterlaufen, ohne die dem Betroffenen auferlegte Beschwer als solche zu beseitigen. Biese Aushöhlung des Rechtsschutzes zu vermeiden, ist der erkennbare Zweck der in § 9 Satz 4 Halbsatz 2 Hess-BauaufsG ausgesprochenen Verpflichtung der Behörde, die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wird, unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiterzureichen.
11
was einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz entspricht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 72 Anm. 4). Verlegt hiernach die Beschwerde die Streitsache grundsätzlich in ihrem gesamten Umfang hinsichtlich der Beurteilung der Sachund Rechtslage, der Rechtsund Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte in die Kompetenz der nächsthöheren Stelle (vgl.Kratzer, BayVBl I960, 165, 173), so ist der verfügenden Behörde die Disposition über das Rechtsmittel schlechthin entzogen, was u.a. zur Folge hat, daß ein von ihr in eigener Zuständigkeit erlassener, das Rechtsmittel im Ergebnis zurückweisender Bescheid nicht als Beschwerdeentscheidung zu werten ist und nicht zu dem selbständigen Gegenstand einer Klage werden kann (vgl. HessVGH, Deutsche Verwaltung 1949, 21). Wenn trotz dieser klaren gesetzlichen Ordnung des Rechtsmittelverfahrens der verfügenden Behörde die Befugnis eingeräumt werden könnte, dem Bürger das bereits eingelegte Rechtsmittel’ durch einen neuen, ihn nach wie vor belastenden Sach-bescheid aus der Hand zu schlagen, muß zu demindest verlangt werden, daß die Behörde diese Absicht in einer Weise äußert, die nicht den geringsten Zweifel über das von ihr eingeschlagene Verfahren aufkommen läßt.
Diesen Anforderungen entspricht die Verfügung vom 22. November 1957 nicht. Soweit sie das in der Verfügung vom 8. August 1957 ausgesprochene Lagerverbot neuerdings bestätigt, bleibt ungewiß, ob die Behörde hiermit ihre frühere Verfügung förmlich durch neuen Bescheid ersetzen wollte. Dieser Zweifel wird auch nicht durch den Hinweis ausgeräumt, daß hiermit
12
die frühere Verfügung als aufgehoben "gelte”. Hierin liegt nicht die eindeutige Bekundung der Absicht, den früheren Bescheid aufheben zu wollen, sondern dem verwendeten Ausdruck nach möglicherweise die Wiedergabe einer Rechtsansicht, die unrichtig sein konnte und für sich allein keinen Ersatz für die erforderliche unmißverständliche Willensbekundung darstellte. Auch die der Verfügung beigegebene Rechtsmittelbelehrung trägt unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht zur eindeutigen Klärung bei. Es ist anerkannt, daß bloßes Wiederholen einer belastenden Verfügung auch dann vorliegen kann, wenn die Behörde in dem Folgebescheid auf ein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel hinweist (BVerwGE 23, 175, 176 m.w.N.).
Um so mehr versagt die Rechtsmittelbelehrung als aussagekräftiges Indiz für den Willen der Behörde, den früheren Bescheid durch einen neuen zu ersetzen, wenn der sonstige Inhalt ihrer Verfügung Zweifel gegen eine solche Absicht aufkommen läßt. Vorliegend war von der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten zu erwarten, daß sie sich nicht mit einer formularmäßig auf der Rückseite der "Verfügung" vorgedruckten allgemeinen Rechtsmittelbelehrung begnügte, sondern den Betroffenen konkret auf die möglicherweise mit dem Zweitbescheid bezweckte Änderung der Rechtslage hinwies und ihn auch darüber belehrte, daß die von ihm eingelegte Beschwerde hierdurch gegenstandslos geworden sei. Die damit auch durch die Rechtsmittelbelehrung nicht zu beseitigenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, da grundsätzlich nicht zu vermuten ist, daß eine zur Verbescheidung eines Rechtsmittels nicht berufene
Behörde sich ihrer Vorlagepflicht durch ein im Rechtsstaat zu demindest bedenkliches Verfahren entledigen will.
2. Eine in andere Richtung gehende Würdigung der Verfügung vom 22. November 1957 würde bei dem vorliegenden Sachverhalt das gesetzgeberische Anliegen, das der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, verfehlen. Biese Bestimmung geht - als besondere Ausprägung des § 254 BGB - davon aus, daß (nach Treu und Glauben) nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zu demutbarem Maße für seine eigenen Belange einsetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht. Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen. Ein derartiger Vorwurf, seine eigenen Belange durch völlige Untätigkeit vernachlässigt zu haben, ist gegen den Rechtsvorgänger der Kläger, soweit die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens in Frage steht, nicht zu erheben. Mit der Einlegung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 1957 hatte er seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß er den Verwaltungsakt in vollem Umfang für unberechtigt halte. Dies entsprach seinem schon in dem früheren Beschwerdeverfahren vorgetragenen und durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauerten Rechtsstandpunkt. Mit dieser Rechtsmitteleinlegung hatte er das Recht erworben, eine Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde über die ihn be-
schwerende Anordnung zu erhalten, ohne gegen eine die Beschwer (teilweise) aufrechterhaltende neue Verfügung der Beklagten wiederum mit Rechtsmitteln Vorgehen zu müssen.
3. Ein völliger Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs.
3 BGB ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es der Rechtsvorgänger der Kläger unterlassen haben mag,die Beklagte auf ihre Verpflichtung zur Vorlage des Rechtsmittels ausdrücklich hinzuweisen. Insoweit handelt es sich nicht um eine das Fortbestehen der schädigenden Amtshandlung (die Verbotsverfügung) unmittelbar begünstigende Untätigkeit in der Einlegung der in Frage kommenden Rechtsbehelfe (vgl. BGHZ 28, 104, 106), sondern um eine unterlassene Einwirkung des Staatsbürgers auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Beschwerdeverfahrens, die der Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung obliegt. Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelführer regelmäßig keinen Einblick in die Durchführung des Beschwerdevorlageverfahrens haben wird, weil es sich innerdienstlich vollzieht, ist es grundsätzlich nicht seine Sache, die Verwaltungsbehörde zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Verfahrenspflichten anzuhalten oder gar die Beschwerdeinstanz auf eine gebotene Vorlage hinzuweisen.
4. Lassen sich demnach die Ansprüche der Kläger, soweit sie auf § 839 BGB gestützt werden könnten, weder wegen unterlassener Einlegung eines Rechts-
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mittels gegen die Verfügung vom 22. November 1957 noch aus dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Einflußnahme auf die ordnungsmäßige Abwicklung des gegen die Verfügung vom 8. August 1957 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gänzlich verneinen, so kann schon aus diesem Grund die völlige Abweisung der Klage keinen Bestand haben. Bei der nachzuholenden Prüfung dieser Anspruchsgrundlage - zu der das Berufungsgericht bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt keinen Anlaß hatte - wird zu berücksichtigen sein:
Für die vom Berufungsgericht bei der Prüfung des enteignungsgleichen Eingriffs angestellte Erwägung, den Rechtsvorgänger der Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden u.a. deshalb, weil er es unterlassen habe, eine Übergangsfrist zu erwirken, um seine Kistenproduktion "völlig auf das 1.600 qm umfassende und damit weitaus größere Grundstück in der I^HNtraße" zu verlagern, wird in
Ansehung des § 254 BGB kein Raum sein, wenn von der Rechtswidrigkeit der Verfügungen vom 8. August bzw. 22. November 1957 ausgegangen wird. Es war das geschützte Recht des Betriebsinhabers, das Betriebsgrundstück in der RuflHHistraße für die Fortführung der Kistenproduktion zu nutzen, wenn und soweit hierdurch eine Brandgefahr für Dritte nicht zu besorgen war. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, hätte die aus Gründen der Feuersi-cherheit reduzierte Lagermenge ausgereicht, die bisherige Kistenproduktion auf dem genannten Grundstück fortzuführen. Bei dieser Sachlage könnte es dem
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BetriebsInhaber nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden, keine intensiveren Versuche zur Verlagerung des gesamten Kistenfertigungsbetriebes auf das Grundstück in der ESMHHI IVBstraße gemacht zu haben, sofern diese überhaupt mit der Leistungsfähigkeit dieses Grundstücks zu vereinbaren waren. Lies würde nämlich im Ergebnis darauf hinauslaufen, seine freie unternehmerische Entscheidung über den Einsatz der betrieblichen Mittel doch wieder in eine durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erzwungene Richtung zu lenken. Hierfür bietet § 254 BGB keine rechtliche Handhabe.
Das Verhalten des Betriebsinhabers nach dem Empfang der Verfügung vom 22. November 1957 kann andererseits in zweifacher Hinsicht für die Feststellung eines ihn etwa treffenden Mitverschuldens bedeutsam sein: Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, haben unter den Beteiligten im Anschluß an den Erlaß der genannten Verfügung Verhandlungen stattgefunden, bei denen die Beklagte eine gewisse Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht hat, an den gemachten Auflagen nicht mehr in vollem Umfang festhalten zu wollen. Möglicherweise wurde der Verhandlungsstandpunkt der Beteiligten auch durch den Umstand beeinflußt, daß der Rechtsvorgänger der Kläger inzwischen von der Beklagten für betriebliche Zwecke ein am Stadtrand gelegenes Grundstück erworben hatte. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß bei diesem Sachverhalt die Beklagte in der Auffassung bestärkt wurde, dem Betriebsinhaber
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komme es ernstlich auf eine ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 22. November 1957 gar nicht mehr an oder aber er gebe sich damit zufrieden, daß die angeordneten Beschränkungen in geringerem Umfang fortdau-ern sollten. Bei einem solchen Sachverhalt kann es dem Betriebsinhaber - auch wenn insoweit § 839 Abs. 3 BGB ausscheidet - als Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzurechnen sein, der genannten Verfügung gegenüber völlig untätig geblieben zu sein.
Ihm kann auch zu dem Vorwurf gereichen,die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob die Kistenfabrikation auf dem Grundstück in der HufliHBstraße bei Einhaltung bestimmter feuersicherheitlicher Auflagen noch gewinnversprechend fortgeführt werden konnte oder ob damit diesem Betrieb der Lebensnerv durchschnitten werden würde und davon auch nachteilige Auswirkungen auf die neue Betriebsstätte auf dem am Stadtrand gelegenen Grundstück zu besorgen waren, konnte einzig von dem Betriebsinhaber auf Grund seiner betriebstechnischen Einsichten übersehen werden. An ihm war es, der Beklagten klar aufzuzeigen, welchen Umfang die betrieblichen Nachteile erreichen konnten,zu demal die Beklagte aus dem für betriebliche Zwecke vorgenommenen Verkauf des Grundstücks an der I^BIstraße möglicherweise den Eindruck gewonnen hat, der Rechtsvorgänger der Kläger richte sich unter Ausnutzung der neu gewonnenen Betriebskapazität auf
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die durch die erlassene Verfügung - gegebenenfalls unter bestimmten Abmilderungen der verhängten Auflagen - geschaffene Lage ein und sei imstande, größere geschäftliche Einbußen zu vermeiden. Wenn die vom Berufungsgericht noch nachzuholende Prüfung ergeben sollte, daß die Beklagte bei den geführten Verhandlungen zu einer Beschränkung der angeordneten Auflagen bereit war und der Rechtsvorgänger der Kläger nicht darauf hingewiesen hat, selbst bei Milderung der Auflagen drohe die wirtschaftliche Vernichtung der Kistenfabrikation und es könne auch der Betrieb in der L®|straße in Mitleidenschaft ge-
zogen werden, so wird das für eine Minderung der Ansprüche nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB sprechen.
Dieses für die Entstehung des Schadens mitursächliche Verhalten des Betriebsinhabers könnte allerdings den Klägern nur in begrenztem Umfang entgegengehalten werden. Mit der Klageerhebung im September 1960 hatte der Rechtsvorgänger der Kläger unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß und aus welchen Gründen er die Verfügung der Beklagten vom 22. November 1957 für rechtswidrig hielt. Seitdem vermochte die Beklagte auch zu übersehen, welche betrieblichen Nachteile bei Aufrechterhaltung der belastenden Verfügung entstehen konnten. Selbst wenn sie davon ausging, daß die genannte Verfügung unanfechtbar geworden sei, war sie unter diesen Umständen gehalten, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts erkennbar rechtswidrigen - Verwaltungsakt unverzüglich aufzuheben (vgl. Forsthoff,
Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 13, 2 b S. 252), was im übrigen auch Gegenstand einer ihr gegenüber dem Betriebsinhaber obliegenden Amtspflicht war (BGB-RGRK aaO § 839 Anm. 33; Urteile des Senats vom 13. November 1952 - III ZR 319/51 S. 15 und vom 30. November 1953 - III ZR 191/52 S. 19). Soweit der seitdem entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, daß die Beklagte ihre Verfügung vom 22. November 1957 erst am 16. August 1965 aufgehoben hat, sind hiernach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet, ein Mitverschulden des Betriebsinhabers zu begründen.
II.
Die Voraussetzungen einer wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (an der Hu®HH®straße) zu leistenden Entschädigung sieht das Berufungsgericht an sich für gegeben an. Es verneint einen solchen Anspruch jedoch mit der Begründung, den Rechtsvorgänger der Kläger treffe an der Entstehung des Schadens ein "so weit überwiegendes Mitverschulden", daß eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme. Die hierfür von dem Berufungsgericht verwerteten und nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu berücksichtigenden Umstände sind nicht geeignet, den Vorwurf eines den Entschädigungsanspruch gänzlich ausschließenden Mitverschuldens des Betriebsinhabers zu rechtfertigen.
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1. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei der Bemessung der wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ein etwaiges Mitverschulden des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 23, 137, 170;
BGH Warn. 1969 Nr. 77; Urteil des Senats vom 27. Februar 1969 - III ZR 84/67 S. 14; Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., S. 132 und Fn. 218 m.w.N.). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nur dahin, ob dem Betroffenen entgegengehalten werden kann,die Folgen des hoheitlichen Eingriffs in schuldhafter Weise nicht abgewendet oder wenigstens gemindert zu haben.
In seinem Urteil vom 6. Juni 1966 (BGHZ 45, 290) hat der Senat in den aufgezeigten Grenzen für den Bereich des Aufopferungsanspruchs die sinngemäße Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB bejaht. Er hat hierbei darauf hingewiesen, daß der Entschädigungsanspruch (aus Aufopferung) im Einzelfall - wie ein Schadensersatzanspruch - den vollen Ausgleich aller vermögensrechtlichen Nachteile umfassen kann (vgl. auch BGHZ 7, 331» 334; 22, 43, 50) und von daher kein Grund besteht,
§ 254 BGB auszuscheiden. Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für den Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Die entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ist zudem durch den Zweck der Enteignungsentschädigung geboten. Dieser Zweck besteht darin, dem Betroffenen einen Ausgleich für das ihm abgenötigte Sonderopfer zu geben. Danach bestimmt sich auch der Umfang der wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung (BGHZ 6, 270,295)*
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Die nach den Umständen des Falles gerecht zu bemessen-de Entschädigung (vgl. BGHZ 13, 91) muß nicht stets in einem vollen Ausgleich für das erbrachte Sonderopfer bestehen; sie kann, wie der Senat an anderer Stelle ausgesprochen hat, sogar entfallen, wenn die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in Ansehung des § 242 BGB rechtsmißbräuchlich erscheint (DRiZ 1962, 241, 244). Auch aus dieser Sicht wird die sinngemäße Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB nahegelegt, da diese Vorschrift nur eine besondere Ausprägung des im bürgerlichen und öffentlichen Recht wirksamen Grundsatzes von Treu und Glauben für das Schadensersatzrecht darstellt (vgl. BGHZ 34, 355, 363 f) und auch dann heranzuziehen ist, wenn die Ersatzpflicht nicht an ein Verschulden geknüpft ist (vgl. BGHZ 2, 355, 358 m.w.N.).
Im übrigen hat der in § 254 BGB enthaltene Rechtsgedanke mittelbar schon dadurch Eingang in das Enteignungsentschädigungsrecht gefunden, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grundsätze der Vorteilsausgleichung, die in enger Berührung mit § 254 Abs. 2 BGB stehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 30. Aufl., Vorbem. 7 b vor § 249; BGH Warn. 1969 Nr. 77), Anwendung finden läßt, ohne hierin einen Widerspruch gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung zu sehen (BGHZ 6, 270, 295; 21, 388, 395; BVerwGE 12, 1, 7). Hiernach ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der für die Folgen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leistenden Entschädigung ein mitwirkendes Verschulden des Betroffenen jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als ihm der Vorwurf zu machen ist, nach dem erfolgten ’’Eingriff” die dadurch verursachten Nachteile
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nicht abgewendet oder wenigstens gemindert zu haben (ebenso BayObLGZ I960, 295; Fischer, Verhandlungen des 41. Deutschen Juristentages (1955) Band II C 44, 45; Weyreuther, Gutachten B zu dem 47. Deutschen Juristentag (1968) B 98; Kroner aaO S. 134; Keßler,DRiZ 1967, 374, 378 unter III 5; Staudinger/Werner, BGB,
11. Aufl., § 254 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs aaO § 254 Anm. 2 c; Wolff, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Band 1 § 62 V b S. 434; vgl. auch das Urteil des Senats vom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67).
2. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Rechtsvorgänger der Kläger habe seine Pflicht zur Abwendung bzw. Minderung des Schadens dadurch verletzt, daß er nicht versucht habe, gegen die Verfügung vom 22. November 1957 ein Rechtsmittel einzulegen, um hierdurch zu demindest einstweilen die ¥2ll§il!22kung der bauaufsichtlichen Verfügung zu hindern und eine Übergangsfrist für die Verlagerung der gesamter; Kistenproduktion auf das Grundstück an der FflHHHH Li®straße zu erwirken, wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Das Berufungsgericht verkennt hierbei die rechtliche Bedeutung der erlassenen Verfügung. Ein in den Ablauf eines gewerblichen Betriebes eingreifendes hoheitliches Verbot, wie es hier ausgebracht wurde, wird nicht erst dann zu einem Eingriff", wenn die Behörde selbst zu dem Vollzug schreitet oder hoheitlichen Zwang auf den Betriebsinhaber ausübt,
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um den Verwaltungsakt durchzusetzen. Vielmehr liegt ein Eingriff, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. April I960 (BGHZ 32, 208, 210) angenommen hat, auch dann vor, wenn der Bürger die an ihn adressierte Bekundung des Staatswillens respektiert und sein Verhalten danach ausrichtet. Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter dargelegt hat, soll das in Zweifels- und rechtlichen Grenzfällen auftretende Risiko, ob das Handeln des einzelnen Staatsbürgers und die im Hinblick auf dieses vorgenommene behördliche Maßnahme abschließend als rechtmäßig oder rechtswidrig beurteilt wird, nicht den einzelnen treffen, sondern die öffentliche Hand, wenn die Behörde - wie es vorliegend im Hinblick auf die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Hessischen Ministers des Innern der Pall war - sich trotz Zweifelhaftigkeit der Sach-und Rechtslage zu einem Eingriff entschließt (aaO S. 212, 213). Angesichts dieser Risikoverteilung kann dem Bürger auch in Anwendung des in § 254 BGB enthaltenen Grundsatzes regelmäßig nicht entgegengehalten werden, bis zur etwaigen Aufhebung des Verwaltungsaktes das Verbot befolgt zu haben.
Soweit das Berufungsgericht im weiteren dem Rechtsvorgänger der Kläger anlastet, nicht rechtzeitig Schritte zur Verlagerung der Kistenfabrikation auf das Grundstück an der EH^HIB IflBstraße unternommen oder sich die Möglichkeit hierzu verschafft zu haben, fehlt es an einem vorwerfbaren Mitverschulden des BetriebsInhabers schon deshalb, weil ihm
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nicht angesonnen werden konnte, sich auf den durch eine - wie das Berufungsgericht selbst annimmt - rechtswidrige Verfügung geschaffenen Zustand dauernd einzurichten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es hätte das Bestreben dieses Betriebes sein müssen, die Werkstätten von einem zu eng gewordenen Platz an den Stadtrand zu verlegen und nach neuzeitlichen Gesichtspunkten aufzubauen, wozu der Betriebsinhaber auch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, verkennt die rechtliche Bedeutung der eigenen Feststellung, das Grundstück an der HuHH^Bstraße hätte auch bei voller Beachtung der zulässigen Beschränkungen aus Gründen der Feuersicherheit die Fortführung der Kistenfabrikation im bisherigen Umfang erlaubt und sei sogar geeignet gewesen, eine erhebliche Umsatzsteigerung zu gewährleisten. Bei diesem Ausgangspunkt des Berufungsurteils bedeutet es einen rechtlich unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers, ihm vorzuwerfen, die ihm nach den bestehenden Sicherheitsvorschriften nicht streitig zu machende betriebliche Nutzung des Grundstücks an der HuBBBBJstraße nicht vollends aufgegeben und den Betrieb nicht an anderer Stelle fortgeführt zu haben. Ob das neu erworbene Grundstück an der Lf^Bstraße zur Aufnahme sämt-
licher Produktionszweige geeignet war, was die Kläger bestreiten, kann hierbei offenbleiben. Im übrigen braucht auch im Rahmen des § 254 BGB nicht der Frage nachgegangen werden, ob es betriebswirtschaftlich eine bessere Lösung gewesen wäre, die gesamte Produktion auf dem neu erworbenen Grundstück zu vereinigen. Hatte der Betriebsinhaber, wie hier, Anstalten getroffen, die Kistenfabrikation auf dem Grundstück an der
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HuJMMBstraße in dem bisherigen Umfang fortzuführen, so mußte diese betriebliche Disposition, auch wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht verfehlt gewesen sein sollte, von der Behörde hingenommen werden. Erweist sich ihre Einmischung in diese betriebliche Entscheidung als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb, so kann sie den Betroffenen auch nicht unter Zuhilfenahme des § 254- BGB darauf verweisen, ihr rechtswidriges Vorgehen nicht zu dem Anlaß einer etwa zu seinem Vorteil angezeigten betrieblichen Veränderung genommen zu haben. Der vom Berufungsgericht angeschnit tene Gesichtspunkt kann allerdings in anderer Richtung für die Feststellung des Umfangs der zu leistenden Ent Schädigung Bedeutung gewinnen. Die Zweckbestimmung, die der Rechtsvorgänger der Kläger diesem Grundstück im Zeitpunkt des hoheitlichen Eingriffs gegeben hatte, wirkt sich auch auf den Umfang der zu gewährenden Entschädigung aus, da diese an den Nachteilen auszurichten ist, die den Betriebsinhaber getroffen haben, weil der Eingriff ihn an dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der zur betrieblichen Organisation zählenden sachlichen Mittel gehindert hat (vgl. BGH LM zu Art.14 GG Cf Nr. 16).
3. In sinngemäßer Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ist der Umfang der zu leistenden Entschädigung danach zu bestimmen, inwieweit beide Teile die für die Entstehung der betrieblichen Nachteile ursächlichen Bedingungen verantworten müssen. Das Berufungsgericht mißt bei dieser Abwägung dem oben unter I 2 gewürdigten Verhalten des Betriebsinhabers wesentliche Bedeu-
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"tung bei, so daß mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung die Versagung jeglicher Entschädigung nicht haltbar ist.
Andererseits entbehrt die Erwägung des Berufungsgerichts, der Betriebsinhaber habe seine Verpflichtung zur Schadensabwendung und -minderung verletzt, weil er keine Schritte unternommen habe, um die von ihm für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu beseitigen, nicht jeglicher Berechtigung. Wie oben unter I 4 dargelegt ist, kann es ihm zu dem Vorwurf gereichen, die Fortgeltung der beeinträchtigenden Verfügung durch sein untätiges Verhalten mitverursacht zu haben. Ein Mitverschulden kann auch darin liegen, die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen zu haben. Zu einem völligen Ausschluß der Entschädigung kann indessen das dem Betriebsinhaber vorwerfbare Verhalten schon deshalb nicht führen, weil der Rechtsvorgänger der Kläger mit der Klageerhebung im September I960 klargestellt hat, daß er nach wie vor die Beseitigung der ihn beschwerenden Verfügung erstrebe und deren Fortwirkung ungewöhnlich umfangreiche Nachteile mit sich bringe. Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte bedarf die Sache noch der tatrichterlichen Klärung.
III.
Die Ablehnung einer Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs stellt sich auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig
dar (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht sieht in der Verfügung vom 22. November 1957 einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger, da das Verbot jeglicher Holzlagerung auf dem Grundstück an der HuBMHBstraße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und im Umfang seiner Rechtswidrigkeit dem Betriebsinhaber ein Sonderopfer auferlegt habe. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die Eigentümlichkeit des enteignungsgleichen Eingriffs darin erblickt, daß das dem einzelnen durch ein rechtswidriges hoheitliches Einschreiten auferlegte Opfer jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein entsprechend dem Gebot des Gleichheitssatzes zu entschädigendes Sonderopfer darstellt (vgl. BGHZ 32, 208, 211/212; Kroner aaO S. 12, 13 m.w.N.).
Die von der Beklagten im Berufungsverfahren gegen die Annahme eines Sonderopfers geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Die Beklagte meint, auch im Bereich polizeilichen Einschreitens sei jeder Bürger der Gefahr ausgesetzt, daß die Behörde infolge unrichtiger Gesetzesanwendung zu einer objektiv unrichtigen Entscheidung gelange. Hierin konkretisiere sich für den einzelnen Betroffenen nur eine für alle Bürger bestehende Gefahrenlage, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu verneinen sei.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß der Senat in der von ihr angezogenen Entscheidung vom 19. Februar
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1962 (BGHZ 36, 379) einen Aufopferungsanspruch wegen geltend gemachter rechtswidriger Unfruchtbarmachung mit der Begründung abgelehnt hat, die auf einen objektiv unrichtigen richterlichen Urteilsspruch zurückzuführende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verwirkliche für den Betroffenen eine jeden Staats bürger treffende allgemeine Gefahren- und damit "Opfer läge", so daß die Auswirkung dieser Entscheidung nicht als ein den einzelnen ungleich treffendes Sonderopfer aufzufassen sei (aaO S. 393, 394).
Diese Betrachtung beruht indessen auf der Würdigung der besonderen Eigenart der rechtsprechenden Gewalt, wie sie im Grundgesetz (Art. 92, 97 GG) ihre Ausprägung erfahren hat. Ihr ist aufgegeben, im Rahmen des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren einen bestimmten Lebenstatbestand festzustellen, ihn unter Gesetz und Recht zu subsumieren und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für den Einzelfall verbindlich auszusprechen.
Daß hierbei auch objektiv unrichtige Richtersprüche ergehen können, ist wegen der Begrenztheit des menschlichen Erkenntnisvermögens niemals völlig auszuschließen. Aber auch solche objektiv unrichtigen Richtersprüche werden "rechtskräftig" und müssen "von Rechts wegen" hingenommen werden, weil anders der für ein geordnetes Zusammenleben der menschlichen Gemeinschaft notwendige Rechtsfriede nicht verwirklicht werden kann (aaO S. 393).
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Diese auf die besondere Eigenart der rechtsprechenden Gewalt abstellende Begründung der angezogenen Entscheidung ist einer Erweiterung auf Akte der vollziehenden Gewalt nicht fähig, da gegen sie grundsätzlich der Rechtsweg offensteht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und nur dieser mit den rechtsstaatlichen Garantien und Funktionen ausgestattet ist, die es erlauben, in diesem Bereich das Vorliegen eines zur Entschädigung verpflichtenden "Sonderopfers" zu verneinen (vgl. auch aaO S. 391).
Die Beklagte kann sich einer etwaigen Entschädigungspflicht auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, daß der Rechtsvorgänger der Kläger die Betriebs- und Lagergebäude in der HumboldtStraße nach der Kriegszerstörung ohne baupolizeiliche Genehmigung wieder aufgebaut habe. Wie der Senat in einem Urteil vom 20. Dezember 1956 (LM zu Art. 14 GG Nr. 36) ausgeführt hat, erstreckt sich der Schutz vor entschädigungsloser Beeinträchtigung durch rechtmäßige Eingriffe von hoher Hand nur auf das schutzwürdige Vermögen. Vorteile, die nur im Widerspruch zu dem geltenden Recht erzielt werden, zählen nicht dazu. Selbst wenn diese Grundsätze auch auf die Folgen enteignungsgleicher Eingriffe übertragen werden, führen sie hier nicht zur Versagung der Entschädigung. Den Ausführungen der Beklagten läßt sich lediglich entnehmen, daß die Baulichkeiten ohne formelle Baugenehmigung errichtet wurden. Das reicht für die Annahme einer gegen öffentliche Interessen verstoßenden Errichtung nicht aus, da es hierbei, was schon das Land-
gericht zu Recht herausgestellt hat, auf die materielle Rechtslage ankommt. Hierzu hat die Beklagte trotz des im Urteil des Landgerichts gemachten Hinweises in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts vorgetragen, was die Annahme eines gegen das geltende materielle Baurecht verstoßenden Zustandes des Betriebsgrundstückes rechtfertigen könnte.
IY.
Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Meyer Br. Kreft Dr. Arndt
Keßler Dr. Krohn