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BGH · 111 ZR 98/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 98/67

b) Die Verkehrssicherheit einer Bundesstraße ( Ausfallstraße einer Großstadt) ist selbst bei einer Fahr-babnbreite von 9 m gefährdet, wenn ein 2ur Fahrbahn geneigter Straßenbaum, der am Erdboden einen Abstand von 50 cm vom Fahrbahnrand hat, mit seinem Stamm von einer Höhe von 2,70 m an in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt. Dor UI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt0 Dr» Beyer und Br- Hußla für Recht erkannt? Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Straßenbaum erheblich über die Fahrbahn geneigt gewesen sei» Dadurch sei der Therinos-wagen trotz ausreichenden Seitenabstandes gegen überhängende armdicke Astteile geprallt, anschließend nach rechts auf den Gehweg geraten und an dem Baumstamm entlanggerutscht o Dadurch sei ein Fahrzeugschaden von über 10. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz könne zwar nicht festgestellt werden, daß Äste dos Baumes, mit denen der Thermoswagen zusammengestoßen sei, tiefer als bis auf eine Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn hineingeragt hätten. Es könne auch offenbleibon, ob der LKW mit seinem Aufbau, dessen Höhe die Klägerin nicht anzugeben vermocht habe, gegen einen in die Fahrbahn hineinragenden Ast oder aber - hart am Fahrbahnrand fahrend - gegen den Stamm des Baumes gestoßen sei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts habe der Baum am Erdboden einen Abstand von 50 cm zu dem Fahrbahnrand gehabt, habe in einer Höhe von 2,70 m im Lot mit der Fahrbahnkante gestanden und sei von da ab stärker zur Fahrbahn hin geneigt gewesen. Wenn auch die Zahl derjenigen Fahrzeuge, die eine Höhe von mehr als 2,70 m haben, im Verhältnis zu dem Gesamtverkehr nur gering sein möge, so müsse dennoch eine Straße mit größerer Verkehrsbedeutung so beschaffen sein, daß sie mit den zu dem Verkehr auf ihr zugela3senen Fahrzeugen gängiger Ausmaße gefahrlos befahren werden könne» Die Verengung des Straßenprofils durch in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragende Bäume bzw» Baumteile sei als eine beständige Gefahr für den Verkehr anzusehon. Jedoch 3ei ohne weitere Beweiserhebung nicht fest-zustellcn, daß die Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht für den Unfall ursächlich gewesen sei» Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß der 5?herraoswagen nicht gegen einen Ast, sondern gegen den Stamm des Baumes geprallt und der Anprall erst erfolgt sei, als das Ehrzeug bereits auf den Gehweg geraten sei. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht § 823 BGB, sondern allein Art. 34 GG iVm § 839 BGB-Ein Anspruch aus diesen Bestimmungen aber habe der Firma TjJPnicht zugestanden, da sie auf andere Weise habe Ersatz erlangen können und auch tatsächlich bei der Klägerin gefunden habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). 1) Zunächst kann ~ im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung - nicht gesagt werden, daß die Cuxhavener Straße angesichts ihres äußeren Befundes (Vorhandensein von Uberhängenden Straßenbäumen und Hinweis darauf durch Warnschild) dem Verkehr mit Fahrzeugen überhaupt nur in beschränktem Umfang gewidmet sei und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe von der Widmung nicht mitumfaßt werde (vgl. Bei einer - grundsätzlich dem Vexicehr mit sämtlichen überhaupt für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen dienenden - Fernverkehrsstraße und Ausfallstraße einer Großstadt mit einer Fahrbahnbreite von 9 m lassen jedenfalls allein das Vorhandensein von überhängenden Straßenbäumen und ein lediglich ganz allgemein auf die Einengung des Straßenprofils durch diese Bäume hinweisendes Warnschild nicht erkennen, daß die Straße dem Verkehr mit Fahrzeugen nur beschränkt gewidmet und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe (welche?) 2) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff.2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden könne, daß der Luftraum über den Fahrbahnen schlechthin bis zur Höhe von mindestens 4 m überall frei sein müsse (vgl. Indessen muß dem Berufungsgericht auch darin beigepflichtet werden, daß bei einer viel befahrenen Bundesstraße und Ausfallstraße einer Großstadt den an die Verkehrssicherheit der Straße zu stellenden Anforderungen nicht genügt ist, wenn einer der Straßenbäume zur Fahrbahn hin geneigt ist und mit seinem Stamm bereits in einer Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt. können alle Fahrzeuge auch hei verkehrsgerechtem Verhalten in die läge kommen, den äußersten Fahrhahnrand benutzen zu müssen, las Reichsgericht hat in einer in der Zeitschrift ’’las Recht des Kraftfahrers” 1941, 154 abgedruckten Entscheidung bereits eine ProvcLnzialstraße als nicht verkehrssicher erachtet, auf der ein 3,25 m hoher Möbel las tkraftwagen bei einem Begegnungsmanöver mit seinem Oberteil gegen einen überhängenden Ast eines am rechten Straßenrande stehenden Baumes geraten war. hang zwischen der Verletzung der Vorkehi’ssicherungspflicht und dem Unfall nicht verneint werden können, "bleibt die Präge entscheidend, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sehadensersatzanspruch in § 823 BGB oder mit dem Berufungsgericht in Art. 34 GG iVm § 839 BGB zu suchen ist. Denn wenn § 839 BGB zu dem Zuge kommen müßte, würde der Klageanspruch, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, an der Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift scheitern, während im anderen Falle ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, ob und welche Bedeutung der Bestimmung des § 5 des Hamburgischen Wegegesetzes - nach der die Pflichten, die den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der Öffentlichen Wege obliegen, als Amtspflicht im Sinne des Art. 34 GG erfüllt werden - für die hier interessierende Frage zukommt, ob § 823 BGB oder Sie wird insbesondere - wie aueh von den Vertretern der Meinung, daß die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen dem hoheitlichen Aufgabenkreis ihrer Träger zu-zurechnon und ihre Verletzung nach Art. 34 GG iVm § 839 BGB beurteilt werden müsse, teilweise nicht verkannt wird (so u.a. Kloinewefers/V/ilts, VersR 1963, 39T, 405 und eingehend Jahn NJW 1964, 2041 ff; and.Ans» Porsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 9» Aufl. Nur um einen Unterfall dieser ganz allgemeinen Verkehrspflicht (Sichcrungspflicht) handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und sonstige Verkehrsflachen, die zu dem Inhalt hat, ebenso wie alle sonstigen anderen Personen zu dem Verkehr zur Verfügung stehenden Räume und Wege so auch die Öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrswege drohen, zu begegnen und sie möglichst weitgehend hintanzuhaltcn. Deshalb kommt auch die "Subsidiaritätsklausel1' des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu dem Zuge und scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin als der Zessionarin der unmittelbar geschädigten Pirma 000 aufgrund dieser Klausel nicht von vornherein aus.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 32 StVZO § 823 BGB Art. 34 GG § 823 BGB
BGBStraßeFahrbahnmBerufungsgerichtFahrzeugBaumKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Sa, 839 X; GG Art. 34
a)	Der Senat hält an der Auffassung fest (BGHZ 9» 373 u.a,), daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nach § 823 BGB und nicht nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu beurteilen ist.
b)	Die Verkehrssicherheit einer Bundesstraße ( Ausfallstraße einer Großstadt) ist selbst bei einer Fahr-babnbreite von 9 m gefährdet, wenn ein 2ur Fahrbahn geneigter Straßenbaum, der am Erdboden einen Abstand von 50 cm vom Fahrbahnrand hat, mit seinem Stamm von einer Höhe von 2,70 m an in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt.
BGH, Urt. v. 9. November 1967 - 111 ZR 98/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III_ZR 98/67
URTEIL	Verkündet	am
9» November 196?
Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Albert Werkstatt, Inhaber: Albert
 Kraftfahrzengreparatur-
Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Dr „	-
Dr,
 gegen
die Freie und Hansestadt H ______
vertreten durch das Bezirksamt Ha;
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
o
2
Dor UI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt0 Dr» Beyer und Br- Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Dezember 1966 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugesj an das Berufungsgericht zurückvorwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruchs der sich am 9° Januar 1964 auf der Cuxhavener Straße ( Bundesstraße 73) in Hamburg-Harburg zugetragen hat» Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt?
Am Vormittag des Unfalltages ließ die Klägerin durch zwei ihrer Angestellten mit ihrem Abschleppwagen einen in ihrer Werkstatt reparierten Thermos-LKW
der Firma Herbert TflB zur Vornahme weiterer Reparatur-arbeiten zu einer Karosseriewerkstatt abschleppen» Der Thermoswagen, der mit dem Abschleppwagen durch eine Zugstange verbunden war, wurde von dem damals 19jährigen Autoschlosser D^l^^p gelenkt, der zu dieser Zeit nur eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 besaß» Der Schleppzug fuhr auf der rechten Fahrspur der dreispurigen Cuxhavener Straße und passierte bei seiner Fahrt ein Verkehrszeichen nach Bild 4 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit dem Zusatz: "Für Fahrzeuge Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume auf 3»800 m Länge”»
Etwa 1»500 m hinter diesem Verkehrsschild geriet der Ihermoswagen mit der rechten oberen Kante seines Aufbaues gegen einen am Straßenrand stehenden Baum, wobei der Aufbau erheblich beschädigt wurde» Die Klägerin leistete der Firma T^Hlärs&tz ihres Schadens und ließ sich von dieser Firma alle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abtreten»
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Straßenbaum erheblich über die Fahrbahn geneigt gewesen sei» Dadurch sei der Therinos-wagen trotz ausreichenden Seitenabstandes gegen überhängende armdicke Astteile geprallt, anschließend nach rechts auf den Gehweg geraten und an dem Baumstamm entlanggerutscht o Dadurch sei ein Fahrzeugschaden von über 10. 000 DM entstanden» Eine anderweite Ersatzmöglichkeit sei nicht gegeben.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag ihres Schadens geltend gemacht und vor
 dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3=000 KM mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Der Straßenbaum, der sich nicht nennenswert über die Fahrbahn geneigt habe, habe für den Verkehr keine Gefahr bedeutet. Falls tatsächlich einige Aste in die Fahrbahn hinein geragt haben sollten, so sei das doch für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Denn der ungeübte Fahrer B^HHI sei mit dem Thermoswagen auf.den Gehweg und zunächst gegen den Baumstamm geraten,* erst durch den Anprall gegen den Stamm seien dann mehrere Baumäste aus der Krone heraus-geriesen und auf die Fahrbahn geschleudert worden.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, daß die Beklagte ihre Vorkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Unfall verursacht habe.
Bös Oberlandesgericht hat - wenn auch aus anderen* rechtlichen Erwägungen - die Abweisung der Klage bestätigt imd die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscholdungsgründe;
I.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung "begründet hat, gehen im wesentlichen dahin:
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei allerdings davon auszugehen, daß die Straße an der Unfallstelle nicht den an die Sicherheit des Verkehrs 2u stellenden Anforderungen genügt habe.
Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz könne zwar nicht festgestellt werden, daß Äste dos Baumes, mit denen der Thermoswagen zusammengestoßen sei, tiefer als bis auf eine Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn hineingeragt hätten. Es könne auch offenbleibon, ob der LKW mit seinem Aufbau, dessen Höhe die Klägerin nicht anzugeben vermocht habe, gegen einen in die Fahrbahn hineinragenden Ast oder aber - hart am Fahrbahnrand fahrend - gegen den Stamm des Baumes gestoßen sei. Jedenfalls sei schon der Baumstamm seiner festgestcllten Lage nach als verkehrsgefährlich anzusehen. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts habe der Baum am Erdboden einen Abstand von 50 cm zu dem Fahrbahnrand gehabt, habe in einer Höhe von 2,70 m im Lot mit der Fahrbahnkante gestanden und sei von da ab stärker zur Fahrbahn hin geneigt gewesen. Wenn auch die Zahl derjenigen Fahrzeuge, die eine Höhe von mehr als 2,70 m haben, im Verhältnis zu dem Gesamtverkehr nur gering sein möge, so müsse dennoch eine Straße mit größerer Verkehrsbedeutung so beschaffen sein, daß sie mit den zu dem
 Verkehr auf ihr zugela3senen Fahrzeugen gängiger Ausmaße gefahrlos befahren werden könne» Die Verengung des Straßenprofils durch in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragende Bäume bzw» Baumteile sei als eine beständige Gefahr für den Verkehr anzusehon. Um dieser Gefahr zu begegnen, habe die Aufstellung des Warnschildes nicht genügt« Vielmehr hätte angesichts des auf der Straße herrschenden regen Verkehrs der Baum notfalls entfernt werden müssen«
- Auch bestünden keine Bedenken gegen die Annahme eines Verschuldens auf Seiten der zuständigen Bediensteten der Beklagten.
Jedoch 3ei ohne weitere Beweiserhebung nicht fest-zustellcn, daß die Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht für den Unfall ursächlich gewesen sei» Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß der 5?herraoswagen nicht gegen einen Ast, sondern gegen den Stamm des Baumes geprallt und der Anprall erst erfolgt sei, als das Ehrzeug bereits auf den Gehweg geraten sei. Bas bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung wie auch dahinstehen könne, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin ein eigenes mit-wirkondes Verschulden (Betrauung des ungeübten und nicht den notwendigen Führerschoin besitzenden B^HHPmit dem Lenken des Thermoswagenc) oder ein Verschulden ihrer Hilfsporsoncn zurechnen lassen müsse. Selbst wenn man nämlich den Vortrag der Klägerin über den Unfallhergang als i'iehtig unterstelle und eine Ausgleichspflicht der Klägerin nach § 254 BGB verneinen wollte, stünde ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu»
Denn die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus Verletzung der Verkehres!cherungspflieht bilde
 
Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht § 823 BGB, sondern allein Art. 34 GG iVm § 839 BGB-Ein Anspruch aus diesen Bestimmungen aber habe der Firma TjJPnicht zugestanden, da sie auf andere Weise habe Ersatz erlangen können und auch tatsächlich bei der Klägerin gefunden habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Deshalb habe die Klägerin durch die Abtretung einen Anspruch gegen die Beklagte nicht erwerben können.
II.
Auf die Frage der Rechtsgrundlage des aus angeblicher Verletzung der Vorkohrssicherungspflicht der Beklagten hergeleiteten Schadensersatzanspruchs würde der Senat nicht Stellung zu nehmen brauchen, wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts angenommen werden müßte, daß bei dem festgestellten Sachverhalt von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflxcht nicht gesprochen werden könnte und aus diesem Grunde die Abweisung, der Klage gerechtfertigt sei. Das kann jedoch nicht gesagt werden.
1)	Zunächst kann ~ im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung - nicht gesagt werden, daß die Cuxhavener Straße angesichts ihres äußeren Befundes (Vorhandensein von Uberhängenden Straßenbäumen und Hinweis darauf durch Warnschild) dem Verkehr mit Fahrzeugen überhaupt nur in beschränktem Umfang gewidmet sei und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe von der Widmung nicht mitumfaßt werde (vgl. dazu u.a. BGH LM Hr. 11 zu § 823 /Ea7 BGB). Wenn derartige Fahrzeuge, für
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die die überhängenden Bäume hinderlich sein konnten, von vornherein von dem Verkehr auf dieser Straße hätten ausgeschlossen bleiben sollen, hätte das eindeutiger zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Bei einer - grundsätzlich dem Vexicehr mit sämtlichen überhaupt für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen dienenden - Fernverkehrsstraße und Ausfallstraße einer Großstadt mit einer Fahrbahnbreite von 9 m lassen jedenfalls allein das Vorhandensein von überhängenden Straßenbäumen und ein lediglich ganz allgemein auf die Einengung des Straßenprofils durch diese Bäume hinweisendes Warnschild nicht erkennen, daß die Straße dem Verkehr mit Fahrzeugen nur beschränkt gewidmet und der Verkehr mit Fahrzeugen über eine bestimmte Höhe (welche?) hinaus auf dieser Straße überhaupt nicht zulässig sein solle.
2)	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden könne, daß der Luftraum über den Fahrbahnen schlechthin bis zur Höhe von mindestens 4 m überall frei sein müsse (vgl. BGH LM Hr. 16 zu § 823 /Ba7 BGB). Indessen muß dem Berufungsgericht auch darin beigepflichtet werden, daß bei einer viel befahrenen Bundesstraße und Ausfallstraße einer Großstadt den an die Verkehrssicherheit der Straße zu stellenden Anforderungen nicht genügt ist, wenn einer der Straßenbäume zur Fahrbahn hin geneigt ist und mit seinem Stamm bereits in einer Höhe von 2,70 m in den Luftraum über der Fahrbahn selbst hineinragt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß hier die Fahrbahn insgesamt 9 m breit war und Fahrzeuge mit hohen Aufbauten in der Hegel nicht genötigt werden, hart am Fahrbahnrand zu fahren. Denn auf einer Straße mit lebhaftem Verkehr
 
können alle Fahrzeuge auch hei verkehrsgerechtem Verhalten in die läge kommen, den äußersten Fahrhahnrand benutzen zu müssen, las Reichsgericht hat in einer in der Zeitschrift ’’las Recht des Kraftfahrers” 1941, 154 abgedruckten Entscheidung bereits eine ProvcLnzialstraße als nicht verkehrssicher erachtet, auf der ein 3,25 m hoher Möbel las tkraftwagen bei einem Begegnungsmanöver mit seinem Oberteil gegen einen überhängenden Ast eines am rechten Straßenrande stehenden Baumes geraten war.
Ob dem allgeaiein zu folgen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls stellt hier der zur Fahrbahn geneigte und von einer Hohe von bereits 2,70 m an mit seinem Stamm in den Luftraum hineinragendc Straßenbaum eine Verkehrsgefährdung dar, der der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter Weise zu begegnen gehalten war. las etwa 1.500 m vor der Unfallstolle angebrachte Warnschild mit dem allgemeinen Hinweis auf die ’’Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume auf 3*800 m länge” war hierzu allein nicht geeignet, da damit auf die durch den hier in Rede stehenden Baum gebildete besondere Gefahr nicht in ausreichender Weise hingewiesen war. las öffentliche Interesse, das an der Erhaltung alten Baumbestandes auch an öffentlichen Straßen gewiß besteht, hätte hier - auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - hinter den Anforderungen der Sicherheit des Verkehrs zurücktreten und die zuständig Stolle hätte sich veranlaßt sehen müssen, den Baum gänzlich zu beseitigen, falls nicht auf andere Weise eine ausreichende Sicherung des Verkehrs zu erreichen war.
3)	la ferner aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts das Verschulden der verantwortlichen Bediensteten der Beklagten und auch der ursächliche Zusammen
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hang zwischen der Verletzung der Vorkehi’ssicherungspflicht und dem Unfall nicht verneint werden können, "bleibt die Präge entscheidend, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sehadensersatzanspruch in § 823 BGB oder mit dem Berufungsgericht in Art. 34 GG iVm § 839 BGB zu suchen ist. Denn wenn § 839 BGB zu dem Zuge kommen müßte, würde der Klageanspruch, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, an der Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift scheitern, während im anderen Falle ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
III.
Der Unfall hat sich auf der Bundesstraße 73» mithin auf einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 BFernStrG zugetragen. Für diese Straßen gilt das Hamburgische Wegegesetz vom 4. April 1961 (GVB1 1961, 117) gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 nur, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine Regelung trifft. Nach der den erkennenden Senat bindenden Auslegung, die das Berufungsgericht dem Hamburgischen Wegegesetz gegeben hat, enthält dieses Gesetz indes in Ansehung der Verkehrssicherung keine weiterreichenden Bestimmungen als das Bundesfernstraßengosetz, so daß die Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes hier nicht zu dem Zuge kommen. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, ob und welche Bedeutung der Bestimmung des § 5 des Hamburgischen Wegegesetzes - nach der die Pflichten, die den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der Öffentlichen Wege obliegen, als Amtspflicht im Sinne des Art. 34 GG erfüllt werden - für die hier interessierende Frage zukommt, ob § 823 BGB oder
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Art. 34 GG iVm § 839 BGB die Rechtsgrundlage der Ver-kehrssichcrungcpflicht für öffentliche Straßen bildet.
Pie sogenannte Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist eine solche, die selbständig neben sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten steht. Sie wird insbesondere - wie aueh von den Vertretern der Meinung, daß die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen dem hoheitlichen Aufgabenkreis ihrer Träger zu-zurechnon und ihre Verletzung nach Art. 34 GG iVm § 839 BGB beurteilt werden müsse, teilweise nicht verkannt wird (so u.a. Kloinewefers/V/ilts, VersR 1963, 39T, 405 und eingehend Jahn NJW 1964, 2041 ff; and.Ans» Porsthoff, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 9» Aufl. S. 373; Wolff, Vorwa.1 tuugsrecht I, 6. Aufl. S. 349; Haueisen NJW 1953,
1613 u.a.m.) - von der Straßenuntorhaltungspflicht und Straßenbaulast nicht mit umfaßt, mögen sich die verschiedenen Pflichtenkreise inhaltlich aueh weitgehend decken (vgl. dazu insbesondere Urt.v. 20. März 1967 - III ZU 29/65 - KJW 1967, 1325 = VersR 1967, 604). Rach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen auch bei erneuter Überprüfung kein Anlaß besteht, ist diese selbständige und von sonstigen - öffentlich-rechtlichen - Pflichten (wie Pflicht zur Verkehrsregelung, Straßenbau- und Straßenunterhaltungspflicht bzw. Straßenbaulast) nicht mitumfaßte Pflicht als eine solche dos Privatrechts anzusehen, deren Verletzung nach § 823 BGB zu beurteilen ist. Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdrohenden Zustand, mit anderen Worten eine Sachlage, von der eine Gefahr für pritte ausgeht, schafft oder andauern
 läßt, die Verpflichtung, die ihm zu demutbaren Vorkehrungen zu troffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden., Nur um einen Unterfall dieser ganz allgemeinen Verkehrspflicht (Sichcrungspflicht) handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und sonstige Verkehrsflachen, die zu dem Inhalt hat, ebenso wie alle sonstigen anderen Personen zu dem Verkehr zur Verfügung stehenden Räume und Wege so auch die Öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrswege drohen, zu begegnen und sie möglichst weitgehend hintanzuhaltcn. Diese Pflicht trifft denjenigen, der auf die Gcfahi’cnlage einzuwirken im Stande ist, der mit anderen Worten rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen, d.h. durchweg denjenigen, dem die Verwaltung der Straße obliegt (BGH2 14, 83, 86/7; 16, 95, 98; 24, 124, 130 u.a.m.). Ist aber die Vcrkchrssicherungspflicht für öffentliche Straßen lediglich ein Unterfall der für jedermann bestehenden und aus § 823 BGB absuleitcnden allgemeinen Sicherungspflicht, dann geht es bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht um die Verletzung von Amtspflichten der in Art. 34 GG gedachten Art, so daß sich hier die Haftung der Beklagten nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit § 839 BGB, vielmehr nach § 823 BGB (in Verbindung mit §§ 89, 31 oder mit § 831 BGB) richtet. Deshalb kommt auch die "Subsidiaritätsklausel1' des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu dem Zuge und scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin als der Zessionarin der unmittelbar geschädigten Pirma 000 aufgrund dieser Klausel nicht von vornherein aus.
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IV.
Bas Berufungsurteil kann sonach weder mit der ihm gegebenen Begründung noch mit anderer Begründung gehalten werden. Ba auch eine Entscheidung im Sinne der Klage aufgru] des bisher festgeotollten Sachverhalts, der eine abschließe] de Beurteilung insbesondere der Frage des Ursachensusammen-hangs und der der Klägerin anzulastenden eigenen Mitverur-saehung des Schadens noch nicht zuläßt, nicht gesoffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrv/ie3en werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen.
Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Arndt
 Br. Beyer	Br. Hußla