* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · m ZR 98/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 98/63

Eas Landgericht Kammer für Baulandsachen - hat den Antrag des Landwirts- ßi^BH^ abrewiesen und die Entschädigung dem Antrag der StBBI BnBIHHIBl entsprechend auf 5»25 EM/qm festgesetzt. Im. Laufe des Berufungsverfahrens hat der x-rozeßbevoll« mächtigte der St^^ BrflBHBi unter dem 29° März 1963 bei dem Senator für das Bauwesen nochmals einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß vom 26. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie den allein in dem Revisionsrechtszug erwachsenen Antrag der St^^ BrflHHIHl betrifft, damit begründet, daß diese mit ihrem von einem Stadtrat Unterzeichneten Schriftsatz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam gestellt habe und ihr später angebrachter Antrag auf Wied ereins et zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht begründet sei. Zu diesen Besonderheiten der Verfahrensregelung gehört die Bestimmung, daß das Verfahren vor.den Landgerichten nicht entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der die Klageerhebung einleitenden Einreichung einer Klageschrift beginnt (§ 253 Abs. 5 ZPO), daß vielmehr ein "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gestellt und daß dieser Antrag nicht beim Gericht, sondern bei der Stelle eingereicht werden muß, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat ( § 157 BBauG). Diese Regelung ist aus dem durch das Bundesbaugesetz abgelösten Baulandbeschaffungsgesetz (§ 32) übernommen worden; Die hier interessierende frage des Anwaltszwangs für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte sich jedoch unter der Geltung des Baulandbeschaffungsgesetzes nicht, da dieses Gesetz für das gesamte Verfahren vor den Landgerichten den Anwalts- Denn es hat in § 161 Abs» 1 bestimmt, daß die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, soweit sich nicht aus den §§ 157 bis 171 anderes ergebe, und hat für das Verfahren vor den Landgerichten nicht wie das Baulandbeschaffungsgesetz den Anwaltszwang schlechthin ausgeschlossen, sondern dazu lediglich bestimmt, daß die den Anwaltszwang normierende Vorschrift des § 78 2PÖ in dem Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur gelte "für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen“ Biesen Bestimmungen kann nach der Auffassung des erkennenden Senats das Erforderte :uies Anwaltszwanges bereits für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Zunächst legt der Wortlaut des Gesetzes keineswegs die Auffassung nähe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müsse; vielmehr deutet er in die gegenteilige Richtung. Zwar findet sich die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelnde Bestimmung des § 157 BBauG im 9« Teil des Gesetzes, der das “Verfahren vor.den Kammern (Senaten) für Baulandsachen“ regelt. Nun mag zwar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit die "Hauptsache" betreffen, als der Antragsteller eine andere als die in dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffene Sachentscheidung erstrebt und mithin bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zwangsläufig -"Anträge in. Denn mit der Einreichung des Antrages auf gerichtliche .Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde wird noch nicht ein Antrag zur Hauptsache gestellt. Mit einer andern Auffassung, daß nämlich schon mit der Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ein Antrag zur Hauptsache gestellt wäre, wäre auch die Bestimmung des § 157 Abs.3 Satz 2 BBauG, nach der der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erklärung, inwieweit der Verwältungsakt ange-fochten werde, und einen bestimmten Antrag noch nicht zu enthalten braucht, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut -her nicht gefordert. Bundestags-Drucksache Nr, 336 der 3» Wahlperiode) wird die Verlängerung der Anfechtungsfrist von zwei Wochen, wie sie im Baulandbeschaffungsgesetz bestimmt war, auf einen Monat u.a. mit dem Hinweis begründet und gerechtfertigt, daß es geschehe, "um dem Antragsteller ausreichend Zeit zur Entschlußfassung und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens zu geben, zu demal jetzt der Anwaltszwang vorgesehen ist und deshalb ein Zeitraum von nur awei Wochen in der Regel nicht aus- Selbst wenn indes der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sein sollte, auch schon die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen, so hat doch dieser Wille im Gesetzeswortlaut selbst keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Angesichts dessen müßte es den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für diesen noch bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt notwendigerweise eines beim Landgericht zuge-lassenen Hechtsanwalts bedienen müßten, zu demal nach Anbringung dieses Antrages in gewissem Umfang, der hier nicht näher Umrissen zu werden braucht, auch noch eine Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsbehörde möglich ist, mag diese auch nach Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird. vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist geht mithin ins Leere-, so daß auch nicht entschieden zu werden braucht, ob das Berufungsgericht diesem Antrag mit Recht nicht, entsprochen hat,

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 157 BBauG § 78 ZPO § 157 BBauG
AnwaltszwangLandwirtVerwaltungsbehördeBBauGBundesbaugesetzLandgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 BundesbauG v= 23» Juni I960, BGBl III 213-1?
§§ 157, 162 Abs« 3
Im Verfahren nach dem Bundesbaugesetz unterliegt der bei der Verwaltungsbehörde einzureichende Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang«
BGH, Urt« v« 16« März 1964 - m ZR 98/63 OLG Bremen
LG Bremen
 Ill ZR 98/63
Verkündet
 am 16o äiärz 1964
Scheibl, Justizobersekretär
 als.ürkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Baulandsache
 betreffend die Enteignung des Flurstücks 25/2 der Hur 62 der Gemarkung L^B und eines Teils des Flurstücks 90 der Flur 64 der Gemarkung	(Grundbuch
 von der	Band	94	Bl.	1375)» und zwar die Anträge
1.
der StO» B r	gesetzlich	ver-
treten durch den Magistrat,
 Antragstellerin, Enteignungsbegünstigten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
des Landwirts Ludwig B i LaflMfr Straße {
in B:
Antragstellers,Enteigneten und Revisionsbe&lagten. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
ferner beteiligt:
Der Senator für das Bauwesen der BSHB als Enteignungsbehörde,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der St^H BrflHHHHi wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Mai 1963 aufgehoben
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch üfcer die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Burch Beschluß des Senators für das Bauwesen in BÜHHfc (Enteignungsbehörde) vom 26. Februar 1962 sind zwei dem Landwirt Ludwig BiflHIH) in Br^^-
gehörende■-? Grundparzellen in einer Größe von zusammen (290 + 65 =0 355 qm zugunsten der StBfe ErflMHHBl enteignet worden. Eie Entschädigung wurde durch denselben Beschluß auf 8 DM/qm für die 290 qm große und auf 6 BM/qm für die 90 qm große Parzelle festgesetzt.
Eer Landwirt BiflHBP und die StBP	haben
 den Beschluß durch bei der Enteignungsbehörde eingereichte Anträge auf gerichtliche Entscheidung angefoch-ten, und zwar der Landwirt BiflHB) mit dem Ziel, die Entschädigung für beide Parzellen auf - mindestens -20 BM/qm zu erhöhen, und die StflPt|BrflHHBfe mit dem Antrag, die Entschädigung auf 5»25 DAi/qm zu ermäßigen. Während der Antrag des Landwirts	durch	einen
 beim Landgericht Bremen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde, wurde der Antrag der StA Brf^-BHB mit einem von einem Stactrat Unterzeichneten Schriftsatz eingebracht.
Eas Landgericht Kammer für Baulandsachen - hat den Antrag des Landwirts- ßi^BH^ abrewiesen und die Entschädigung dem Antrag der StBBI BnBIHHIBl entsprechend auf 5»25 EM/qm festgesetzt.
Im. Laufe des Berufungsverfahrens hat der x-rozeßbevoll« mächtigte der St^^ BrflBHBi unter dem 29° März 1963 bei dem Senator für das Bauwesen nochmals einen Antrag
 auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluß vom 26. Februar 1962 gestellt und mit Schriftsatz vom selben Tage beim Oberlandesgericht vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist gebeten.
Der Senat für Baulandsachen des.Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Landwirts	unter Ab-
änderung des landgerichtliohen Urteils beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Februar 1962 abgewiesen, und zwar den Antrag des Landwirts Bi^B^ als unbegründet und den Antrag der StBr^HHHB als unzulässig.
Mit ihrer - insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die St(0 BrflIHHHB die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Landwirt BiW bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
BntscheidunFSRründe?
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie den allein in dem Revisionsrechtszug erwachsenen Antrag der St^^ BrflHHIHl betrifft, damit begründet, daß diese mit ihrem von einem Stadtrat Unterzeichneten Schriftsatz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam gestellt habe und ihr später angebrachter Antrag auf Wied ereins et zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht begründet sei.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der bei
— 4 -
dor Verwaltungsbehörde einzureichende Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 157 Abs«. 1 und Abs. 2 BBauG) dem Anwaltszwang unterliege, mithin wirksam nur durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden könne. Hiermit hat die Revision Erfolg.
Das Bundesbaugesetz hat für das Verfahren vor den Baulandgerichten nicht nur von den allgemeinen Regeln abweichende Vorschriften dahin getroffen, daß es die Zuständigkeit der Zivilggnidhton als Baulandgerichte erweitert und die "Elngleisigkeit11 der gerichtlichen Nachprüfung baurechtlicher Verwaltungsakte normiert hat, sondern es hat auch den Gang des Verfahrens in-verschiedener Hinsicht abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung geregelt. Zu diesen Besonderheiten der Verfahrensregelung gehört die Bestimmung, daß das Verfahren vor.den Landgerichten nicht entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der die Klageerhebung einleitenden Einreichung einer Klageschrift beginnt (§ 253 Abs. 5 ZPO), daß vielmehr ein "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gestellt und daß dieser Antrag nicht beim Gericht, sondern bei der Stelle eingereicht werden muß, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat ( § 157 BBauG). Diese Regelung ist aus dem durch das Bundesbaugesetz abgelösten Baulandbeschaffungsgesetz (§ 32) übernommen worden; Die hier interessierende frage des Anwaltszwangs für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte sich jedoch unter der Geltung des Baulandbeschaffungsgesetzes nicht, da dieses Gesetz für das gesamte Verfahren vor den Landgerichten den Anwalts-
 
zwang ausdrücklich ausgeschlossen hatte (§36 Abs» 1) , An dieser Regelung hat das Bundesbaugesetz nicht fest-gehalten. Denn es hat in § 161 Abs» 1 bestimmt, daß die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, soweit sich nicht aus den §§ 157 bis 171 anderes ergebe, und hat für das Verfahren vor den Landgerichten nicht wie das Baulandbeschaffungsgesetz den Anwaltszwang schlechthin ausgeschlossen, sondern dazu lediglich bestimmt, daß die den Anwaltszwang normierende Vorschrift des § 78 2PÖ in dem Verfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur gelte "für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen“
(§ 162 Abs. 3 Satz 2 BBauG). Biesen Bestimmungen kann nach der Auffassung des erkennenden Senats das Erforderte :uies Anwaltszwanges bereits für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Zunächst legt der Wortlaut des Gesetzes keineswegs die Auffassung nähe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müsse; vielmehr deutet er in die gegenteilige Richtung. Zwar findet sich die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelnde Bestimmung des § 157 BBauG im 9« Teil des Gesetzes, der das “Verfahren vor.den Kammern (Senaten) für Baulandsachen“ regelt. Aber doch macht der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Sache noch nicht bei dem Gericht “anhängig“, so daß fraglich .sein kann,
 
ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs» 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen üechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, "die ... bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzu-reichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden könnte, indes erscheint in diesem Zusammenhang noch bedeutsamer die oben.wiedergegebene Bestimmung des § 162 Abs. 3 Satz 2 BBauG« Nach dieser Vorschrift besteht der Anwaltszwang nur insoweit, als ein Beteiligter einen Antrag in der Hauptsache, stellt. Nun mag zwar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit die "Hauptsache" betreffen, als der Antragsteller eine andere als die in dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffene Sachentscheidung erstrebt und mithin bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zwangsläufig -"Anträge in. der Hauptsache" stellen wird. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß bereits die Einreichung dieses Antrages dem Anwalts-, zwang unterliege (so u.a. Brügelmann-Förster pp, Kommentar zu dem Bundesbaugesetz, Am. 4 c und d zu § 1b2; Schütz-Frohberg, Bundesbaugesetz, 2. Aufl.
Arm. 2 zu § 157; Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz, <1962 Annu 2 a zu § 157; Knäup-Ingenstau, Bundesbaugesetz, 2. Aufl. Annu zu § 157 Abs. 2; Lubbo in NJW 1962, 233/4). Denn mit der Einreichung des Antrages auf gerichtliche .Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde wird noch nicht ein Antrag zur Hauptsache gestellt. Dies geschieht nach den allgemeinen Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung, die für den Bereich des Bundesbaugesetzes insoweit keine Änderung erfahren haben, erst durch Antragstellung in der
 
mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 1 ZPO). Mit einer andern Auffassung, daß nämlich schon mit der Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ein Antrag zur Hauptsache gestellt wäre, wäre auch die Bestimmung des § 157 Abs. 3 Satz 2 BBauG, nach der der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erklärung, inwieweit der Verwältungsakt ange-fochten werde, und einen bestimmten Antrag noch nicht zu enthalten braucht, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut -her nicht gefordert. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhalts*-punkte dafür zu entnehmen, daß man in den Geset'z-gebungsinstanzen - zu demindest teilweise - davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle. Denn in den Erläuterungen zu § 198 des Entwurfes 1958 (vgl. Bundestags-Drucksache Nr, 336 der 3» Wahlperiode) wird die Verlängerung der Anfechtungsfrist von zwei Wochen, wie sie im Baulandbeschaffungsgesetz bestimmt war, auf einen Monat u.a. mit dem Hinweis begründet und gerechtfertigt, daß es geschehe, "um dem Antragsteller ausreichend Zeit zur Entschlußfassung und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens zu geben, zu demal jetzt der Anwaltszwang vorgesehen ist und deshalb ein Zeitraum von nur awei Wochen in der Regel nicht aus-
reichen wird" (ähnlich bereits die Erläuterungen zu § 216 des Entwurfs 1956, vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 3028 der 2. Wahlperiode). Selbst wenn indes der Wille des Gesetzgebers dahin gegangen sein sollte, auch schon die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen, so hat doch dieser Wille im Gesetzeswortlaut selbst keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden.
lr.Ur die hier vertretene - und auch von Volk in DÖV 1964, 45» 47 geteilte - Auffassung sprechen fer- . ner folgende Erwägungen:
So lange daö Verfahren vor den Verwaltungsbebör-, den schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang. Mag auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zugerechnbt werden können, so kann doch in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht außer acht bleiben, daß auch dieser Antrag hoch bei der Verwaltungsbehörde, vor der jeder Beteiligte vorher ohne Anwalt das Verfahren betreiben und Anträge stellen konnte, eingebracht werden muß. Angesichts dessen müßte es den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für diesen noch bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt notwendigerweise eines beim Landgericht zuge-lassenen Hechtsanwalts bedienen müßten, zu demal nach Anbringung dieses Antrages in gewissem Umfang, der hier nicht näher Umrissen zu werden braucht, auch noch eine Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsbehörde möglich ist, mag diese auch nach
 
§ 157 Abs» 4 BBauG- gehalten sein, den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird. Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden, wenn sie vom Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert, würde. Das aber, ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall.
Sonach ist im vorliegenden Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch von der Stadt Br^|^-mit dem bei der zuständigen Stelle innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Verwaltungsaktes angebrachten und von einem Stadtrat Unterzeichneten Schriftsatz rechtswirksam gestellt worden. Der von der St4^
vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist geht mithin ins Leere-, so daß auch nicht entschieden zu werden braucht, ob das Berufungsgericht diesem Antrag mit Recht nicht, entsprochen hat,
10
Da das Berufungsgericht über den Antrag der St^0
sachlich nicht entschieden, sondern diesen Antrag als unzulässig abgewiesen hat, muß das Berufungsurteil, soweit es diesen allein in den Revi-sionsrechtszug gediehenen Antrag betrifft, aufgehoben und muß die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.
Df. fagendarm Dr. Kreft D16 Bundesrichter
 Dr« Arndt und Dr. Reinhardt sind beurlaubt Dr. Hußla	und	an	der	Leistung	der
 Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm