September 1946 leitete der Öffentliche Kläger S^BP in WBB gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ein* Auf Antrag des öffentlichen Klägers S0P wurde durch einstweilige Anordnung des Vorsitzenden der Spruchkammer in WBIBMffl 14* September 1946 über das Vermögen des Klägers die Sperre bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Spruchkammerverfahrens verhängt» Am 16» Oktober 1946 wurde -der Kläger auf Grund eines Festnahmebefehls der Spruchkammer in W^IBB in das Gerichtsgefängnis eingeliefert; nachdem er durch Entscheidung der Spruchkammer in wBP vom 28, November 1946 in die Gruppe der Entlasteten eingereiht worden war, wurde der Haftbefehl aufgehoben; der Kläger wurde am 6» Dezember 1946 aus der Haft entlassen* Auf die Berufung des Öffentlichen Klägers wurde die Entscheidung der Spruchkammer durch die Berufungskammer in gBRP aufge- Dezember 1946 auf Anordnung der Spruchkammer WfllBP im Gerichtsge-fängnis in W^llHl erlittene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung und für die dabei erlittenen Gesundheitsschäden ein angemessenes Schmerzens geld zu bezahlen, dessen Bestimmung der iöhe nach er in das Ermessen des .Gerichts gestellt hat, 1.000 DM als Ersatz für Vermögensschaden zu verurteilen, der dem Kläger durch die gegen ihn verhängte Vermögenssperre und das gegen ihn durchgeführte Spruchkammerverfahren entstanden sei« ^ Auf Ersatz für Gesundheitsschäden habe der Kläger im Jahre 1946 ausdrücklich verzichtet, als seine vorgesehene Überführung aus dem Gerichtsgefängnis in in eine Krankenabteilung auf seinen Wunsch unterblieben sei; im übrigen habe das Ischiasleiden des Klägers bereits bei Erlaß des Haftbefehls als chronische Erkrankung bestandene Das beklagte Land hat sich gegenüber den Amtshaftungsansprüchen des Klägers auf Verjährung berufen« Der Kläger vertritt die Auffassung9 die Amtshaftungsansprüche seien nicht verjährt, weil er während des Bestehens der Vermögenssperre nicht in der Lage gewesen sei, diese Ansprüche zu verfolgenj auch der für ihn im Aufträge des Befpeiungsministeriums bestellte Treuhänder sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegen das beklagte Land, das gleichzeitig sein Treugeber gewesen sei, nicht befugt gewesen« Er vertritt weiter die Auffassung, daß ihm aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch Ansprüche aus unmittelbarer .oder sinngemäßer Anwendung der Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuehungs- oder Strafhaft, sowie aus Verletzung des Art 2 der Hessischen Verfassung zuständenj er meint, diese Ansprüche seien nicht verjährt«. Die Klage ist am 23« Juli 1952 bei dem Landgericht eingegangen, und am 14« Oktober 1952 zugestellt worden« Der Kläger hat auch einen am 8« August 1952 zugestellten Zahlungsbefehl vom 6« August 1952 gegen das beklagte Land auf Zahlung von 47 «000 DM wegen ‘'Schadensersatz aus Schaden wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft, unberechtigter Vermögensschädigung, Körperverletzung und^Schmerzensgeld" gegen das beklagte Land erwirkt« Auf 7<fiderspruoh des beklagten Landes ist jene Sache an das Landgericht verwiesen worden« Sie ist dort nicht weiter betrieben worden« Das beklagte Land hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die durch die Erwirkung des Zahlungsbefehls eingetretene Rechtshängigkeit berufen. falls gemäß § 547 Abs 1 Ziff 2 S&lG^iet die' Revision zulässig, soweit die Klagä auf Entschädigungsansprüche wegen unschuldig erlittener Straf- oder Untersuchungshaft gestützt wird, weil auch für diese Ansprüche nach § 5 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. September 1953) ebenso wie wegen etwaiger Ansprüche aus Aufopferung (Eingriff in persönliche Unversehrtheit) oder aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff (Eingriff in das Eigentum), da eine Zulassung der Revision nach § 5,46 Abs 1 Halbs 1 ZPO nicht erfolgt ist, nur zulässig, wenn die Revisions summe des § 546 Abs 1 Halbs 2 ZPO überschritten ist. April 1878 (GS 230), der für das früher zu Preußen gehörende Gebiet Wetzlar (Ort der schädigenden Tätigkeit und Sitz der tätig gewordenen Behörde) auch, nach Schaffung des jetzigen Landes Hessen ar spenden ist (vgl BGRZ 15, 221 /22j7)> iöt von der durch § 70 Abs 3 GVG, . Der Kläger hat in der Klageschrift neben einem Teilbetrag von 1.000 DM als Ersatz für Vermögensschäden aus Verhängung der Vermogenssperre und Durchführung des Spruchkammerverfahrene noch die Verurteilung des Beklagten zu einer angemessenen Entschädigung und einem angemessenen Schmerzensgeld für die von ihm erlittene "Untersuchungshaft" begehrt. Ehe diese.Klage zugestellt wurde, hat er - angeblich um der drohenden Verjährung zu begegnen - einen Zahlungsbefehl Uber 47>000 DM wegen "Schadensersatz aus Schaden wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft, unberechtigter Vermögensschädigung, Körperverletzung und Schmerzensgeld" erwirkt; dieses Verfahren ist nach Widerspruch des Beklagten an das Landgericht verwiesen und dort bisher nicht weiter betrieben worden. Das hat der Kläger auch bereits im ersten Rechtszug gegenüber dem Hinweis des Beklagten auf die Rechtshängigkeit der hier eingeklagten Ansprüche im Zahlungsbefehlsverfahren erklärt. Daher kann unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im vorliegenden Verfahren nur noch diejenigen Ansprüche geltend gemacht werden, die den Betrag von 47.000 DM übersteigen, auch der nicht bezifferte Wert des Anspruchs auf "angemessene" Vermögensentschädigung und auf "angemessenes" Schmerzensgeld in Übereinstimmung mit den Streitwertfest-setzungsbeschlüssen des Landgerichts vom 28. Andere Ansprüche als die aus Amtshaftung und aus Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft oder Strafhaft nach den Gesetzen von 1898 und 1904 können daher auch neben jenen nachprüfbaren Ansprüchen nicht geltend gemacht werden (vgl 3GEZ.1, 369 /380/381/). Eine unmittelbare Anwendung der Gesetze von 1898 und 1904 betreffend Entschädigung unschuldig erlittener Straf-oder Untersuchungshaft scheitert bereits daran, daß beide Gesetze sich unmittelbar nur auf Straf verfahren vor den Straf geriehten beziehen, in denen entweder unschuldig Straf- oder Untersuchungshaft verbüßt worden ist«, Das Entnazifizierungsverfahren ist abey nach der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht kein Strafverfahren. ■ verfahren überhaupt zulässig ist, bedarf im vorliegenden Palle keiner abschließenden Stellungnahme, wie sich aus folgenden , Erwägungen ergibt: Hach § 4 beider Gesetze kann die Pestr-setzung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen nur erfolgen, wenn Uber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung durch besonderen» Beschluß des im Strafverfahren erkennenden Gerichts Bestimmung getroffen ist. Haftbefehls im Dezember 1946* vom Schaden und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt hat; denn es kommt für die Kenntnis des Schadens nicht darauf an, daß der gesamte Schaden bereits eingetreten war, sondern es genügt, daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat. an dieser Beurteilung sieh etwas dadurch ändern könnte, daß im vorliegenden Falle der Treuhänder nioht nach dem Militärregierungsgesetz Hr 52, sondern nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus durch das Befreiungsministerium eingesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich.. Durch diese Sperre ist der Kläger also nicht in den letzten sechs Monaten seit Ablauf der Verjährung, falls diese erst am 31, März 1951 eingetreten wäre, behindert worden. Die Verjährung der Ansprüche aus § 839 BGB ist daherj wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, eingetreten. Darauf, daß der Treuhänder des Klägers von Schaden und Schädiger während der Zeit seiner Tätigkeit keine Kenntnis erhalten hat, wie die Revision behauptet, und darauf, daß der durch' das Befreiungsministerium eingesetzte Treuhänder nicht in der Lage war, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten geltend zu machen, soweit diese sich aus amtspflichtswidrigem Verhalten im Rahmen des Spruchkammer-
Ill ZR 98/54 •Verkündet laut Protokoll am 7- November 1955 . Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Z7~ Im Na me n des Volkes In dem Rechtsstreit des Kalkwerkbesitzers Werner L tHUfe in AI >, Krs Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br* - gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.. Br« Geiger und der Bundesrichter Br-. Pagendarm, Br, »Volany, Br«. 3eyer und Br. üußla für Recht erkannt: 'Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a„Main vom 4. Februar 1954 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der * Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Ersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen Vermögens- und Gesundheitsschaden geltend, die, wie er behauptet, durch das im beklagten Land gegen ihn eingeleitete Spruchkammerverfahren entstanden sind» Am 13. September 1946 leitete der Öffentliche Kläger S^BP in WBB gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ein* Auf Antrag des öffentlichen Klägers S0P wurde durch einstweilige Anordnung des Vorsitzenden der Spruchkammer in WBIBMffl 14* September 1946 über das Vermögen des Klägers die Sperre bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Spruchkammerverfahrens verhängt» Am 16» Oktober 1946 wurde -der Kläger auf Grund eines Festnahmebefehls der Spruchkammer in W^IBB in das Gerichtsgefängnis eingeliefert; nachdem er durch Entscheidung der Spruchkammer in wBP vom 28, November 1946 in die Gruppe der Entlasteten eingereiht worden war, wurde der Haftbefehl aufgehoben; der Kläger wurde am 6» Dezember 1946 aus der Haft entlassen* Auf die Berufung des Öffentlichen Klägers wurde die Entscheidung der Spruchkammer durch die Berufungskammer in gBRP aufge- hoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an die Spruchkammer in &BHBIB verwiesen; diese stufte den Kläger durch Spruch vom 26. Januar 1948 in die Gruppe III der Kinderbelasteten ein. Auf die Berufung des Klägers wurde dieser Spruch durch die Berufungskammer in GflP am 14« Februar , 1949 aufgehoben; der Kläger wurde als vom Befreiungsgesetz nicht betroffen erklärt. Im Juli 1949 wurde die Sperre über das Vermögen des Klägers aufgehoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die Verhaftung und die Vermögenssperre seien ohne Grund erfolgt. Der öffentliche Kläger S^B^ habe die Untersuchung einseitig geführt. Er habe auch eine den Kläger entlastende Urkunde nicht zu den Spruchkammerakten gegeben, aus der sich die Richtigkeit der vom Kläger im Spruchkammerverfahren aufgestellten Behauptung ergeben habe, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen. Der Kläger behauptet, er sei durch die Maßnahmen des öffentlichen Klägers in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bis zur Aufhebung der Treuhänderschaft Ende Juli 1949 behindert gewesen. Durch die Verhaftung und durch die von veranlagte Verhängung der Vermögens sperre sei ihm in wirtschaftlicher; moralischer und gesundheitlicher Hinsicht ein sehr großer Schaden entstanden. Während der Haftzeit habe er sich ein schweres Ischiasleiden' zugezogen«, das ihn jahrelang in seiner Arbeitsfähigkeit behindert habe. Der Kläger hat beantragt, 1) das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die in der Zeit vom 16 „ Oktober bis 1. Dezember 1946 auf Anordnung der Spruchkammer WfllBP im Gerichtsge-fängnis in W^llHl erlittene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung und für die dabei erlittenen Gesundheitsschäden ein angemessenes Schmerzens geld zu bezahlen, dessen Bestimmung der iöhe nach er in das Ermessen des .Gerichts gestellt hat, 2) das beklagte Land zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM als Ersatz für Vermögensschaden zu verurteilen, der dem Kläger durch die gegen ihn verhängte Vermögenssperre und das gegen ihn durchgeführte Spruchkammerverfahren entstanden sei« ^ Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat ; ! erwidert, Haftbefehl und Vermögenssperre seien berechtigt gewesen. Die angeblich von Sauter erfolgte Unterdrückung einer entlastenden Urkunde sei nicht ursächlich für Erlaß und Portbestand des Haftbefehls und der Vermögenssperre gewesen. Auf Ersatz für Gesundheitsschäden habe der Kläger im Jahre 1946 ausdrücklich verzichtet, als seine vorgesehene Überführung aus dem Gerichtsgefängnis in in eine Krankenabteilung auf seinen Wunsch unterblieben sei; im übrigen habe das Ischiasleiden des Klägers bereits bei Erlaß des Haftbefehls als chronische Erkrankung bestandene Das beklagte Land hat sich gegenüber den Amtshaftungsansprüchen des Klägers auf Verjährung berufen« Der Kläger vertritt die Auffassung9 die Amtshaftungsansprüche seien nicht verjährt, weil er während des Bestehens der Vermögenssperre nicht in der Lage gewesen sei, diese Ansprüche zu verfolgenj auch der für ihn im Aufträge des Befpeiungsministeriums bestellte Treuhänder sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegen das beklagte Land, das gleichzeitig sein Treugeber gewesen sei, nicht befugt gewesen« Er vertritt weiter die Auffassung, daß ihm aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch Ansprüche aus unmittelbarer .oder sinngemäßer Anwendung der Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuehungs- oder Strafhaft, sowie aus Verletzung des Art 2 der Hessischen Verfassung zuständenj er meint, diese Ansprüche seien nicht verjährt«. Die Klage ist am 23« Juli 1952 bei dem Landgericht eingegangen, und am 14« Oktober 1952 zugestellt worden« Der Kläger hat auch einen am 8« August 1952 zugestellten Zahlungsbefehl vom 6« August 1952 gegen das beklagte Land auf Zahlung von 47 «000 DM wegen ‘'Schadensersatz aus Schaden wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft, unberechtigter Vermögensschädigung, Körperverletzung und^Schmerzensgeld" gegen das beklagte Land erwirkt« Auf 7<fiderspruoh des beklagten Landes ist jene Sache an das Landgericht verwiesen worden« Sie ist dort nicht weiter betrieben worden« Das beklagte Land hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die durch die Erwirkung des Zahlungsbefehls eingetretene Rechtshängigkeit berufen. Der Kläger hat vorgetragen, mit der vorliegenden Klage würden nur die Ansprüche verfolgt, die über die im Zahlungsbefehlsverfahren anhängig gewordenen Beträge hinaus-gingen«. i-' W; I ,4* 1* Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageansprüche weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. " > * Entseheidungsgründe: « i ____ V, , „ # * ^\v y « * ( t ' * Die Revision i'öt gemäß '§ ,547 soweit die Klage* auf Ansprüche aus, Amt Haftung* gestützt ist, * '* *‘*. ~ * weil für diese Ansprüche gemäß Ziff 2 GVG in erster Instanz dill^ndge^iehta^^ie, Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausseh&öBii'ih Zuständig sind. Eben- Abs IZiff 2 ZPO zulässig. t,-* falls gemäß § 547 Abs 1 Ziff 2 S&lG^iet die' Revision zulässig, soweit die Klagä auf Entschädigungsansprüche wegen unschuldig erlittener Straf- oder Untersuchungshaft gestützt wird, weil auch für diese Ansprüche nach § 5 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RjGBl 345) und nach § 6 Abs 3 SöVsi'3 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft von 14. Juli 1904 ■*v i- (RGBl 321) in erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. Dagegen ist die Revision wegen der Ansprüche "aus Verletzung des Grundrechtes der Freiheit1* und 1faus Art 2 der Hessischen Verfassung" (vgl S 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 14. September 1953) ebenso wie wegen etwaiger Ansprüche aus Aufopferung (Eingriff in persönliche Unversehrtheit) oder aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff (Eingriff in das Eigentum), da eine Zulassung der Revision nach § 5,46 Abs 1 Halbs 1 ZPO nicht erfolgt ist, nur zulässig, wenn die Revisions summe des § 546 Abs 1 Halbs 2 ZPO überschritten ist. Auch wenn derartige Ansprüche sich als "Ansprüche gegen üen Staat aus Verfügungen der Verwaltungsbe- hörden" darstellen sollten, so wäre für sie eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte im ersten Rechtszug nicht gegeben. In § 39 Preuß AGGVG vom 24. April 1878 (GS 230), der für das früher zu Preußen gehörende Gebiet Wetzlar (Ort der schädigenden Tätigkeit und Sitz der tätig gewordenen Behörde) auch, nach Schaffung des jetzigen Landes Hessen ar spenden ist (vgl BGRZ 15, 221 /22j7)> iöt von der durch § 70 Abs 3 GVG, . dem jetzigen § 71 Abs 3 GVG, eröffneten Möglichkeit, derartige Ansprüche der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte zuzuweisen, kein Gebrauch gemacht worden. Der Streitwert beträgt aber nur 2.QQÖ DM. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen? Der Kläger hat in der Klageschrift neben einem Teilbetrag von 1.000 DM als Ersatz für Vermögensschäden aus Verhängung der Vermogenssperre und Durchführung des Spruchkammerverfahrene noch die Verurteilung des Beklagten zu einer angemessenen Entschädigung und einem angemessenen Schmerzensgeld für die von ihm erlittene "Untersuchungshaft" begehrt. Er hatte ausgefiihrt, daß diese “angemessene” Entschädigung vor allem als Schmerzensgeld hoch zu bemessen sei, weil ihm schwere Nachteile, vor allem gesundheitlicher Art, entstanden seien. Den Streitwert hatte er "vorläufig” auf insgesamt 3-000 DM beziffert. Ehe diese.Klage zugestellt wurde, hat er - angeblich um der drohenden Verjährung zu begegnen - einen Zahlungsbefehl Uber 47>000 DM wegen "Schadensersatz aus Schaden wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft, unberechtigter Vermögensschädigung, Körperverletzung und Schmerzensgeld" erwirkt; dieses Verfahren ist nach Widerspruch des Beklagten an das Landgericht verwiesen und dort bisher nicht weiter betrieben worden. Die vorliegende Klage ist dadurch, daß sie erst nach Rechtshängigwerden der Forderung über 47.000 DM zugestellt worden ist, entgegen dem, was ursprünglich mit ihr beabsichtigt war und entgegen ihrem Wortlaut verständigerweise dahin auszulegen, daß mit ihr nur - 7 ~ solche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, die über den Betrag von 47.000 DLI des Zahlungsbefehlsverfahrens hinausgehen. Das hat der Kläger auch bereits im ersten Rechtszug gegenüber dem Hinweis des Beklagten auf die Rechtshängigkeit der hier eingeklagten Ansprüche im Zahlungsbefehlsverfahren erklärt. Das Landgericht ist dieser Beurteilung mit Recht gefolgt. Daher kann unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im vorliegenden Verfahren nur noch diejenigen Ansprüche geltend gemacht werden, die den Betrag von 47.000 DM übersteigen, auch der nicht bezifferte Wert des Anspruchs auf "angemessene" Vermögensentschädigung und auf "angemessenes" Schmerzensgeld in Übereinstimmung mit den Streitwertfest-setzungsbeschlüssen des Landgerichts vom 28. Juli 1952 und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar 1954 nicht höher als auf 1.000 DM festgesetzt werden. Andere Ansprüche als die aus Amtshaftung und aus Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft oder Strafhaft nach den Gesetzen von 1898 und 1904 können daher auch neben jenen nachprüfbaren Ansprüchen nicht geltend gemacht werden (vgl 3GEZ.1, 369 /380/381/). II. Eine unmittelbare Anwendung der Gesetze von 1898 und 1904 betreffend Entschädigung unschuldig erlittener Straf-oder Untersuchungshaft scheitert bereits daran, daß beide Gesetze sich unmittelbar nur auf Straf verfahren vor den Straf geriehten beziehen, in denen entweder unschuldig Straf- oder Untersuchungshaft verbüßt worden ist«, Das Entnazifizierungsverfahren ist abey nach der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht kein Strafverfahren. Ob eine sinngemäße Anwendung dieser Gesetze auf andere Verfahrensarten und insbesondere auf das Entnazifizierungs- - 8’ - * * y 9 ■ verfahren überhaupt zulässig ist, bedarf im vorliegenden Palle keiner abschließenden Stellungnahme, wie sich aus folgenden , Erwägungen ergibt: Hach § 4 beider Gesetze kann die Pestr-setzung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen nur erfolgen, wenn Uber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung durch besonderen» Beschluß des im Strafverfahren erkennenden Gerichts Bestimmung getroffen ist. An einem solchen Beschluß des "erkennenden Gerichts", das wäre hier die Spruchkammer oder die Berufungsspruchkammer, fehlt es hier« Eine Anwendung jener Gesetze ohne das Vorliegen von Beschlüssen des "erkennenden Gerichts", hier also der Spruchksmmerinstsnzen, ist nicht möglich* Nach dem gesamten Aufbau jener Gesetze sind gerade die Beschlüsse jener erkennenden Gerichte anspruchsbegründend. Sie können auch durch eine Entscheidung der Zivilgerichte im Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung nicht ersetzt werden, weil sich aus der Unanfechtbarkeit jener Beschlüsse der "erkennenden Strafgerichte" ergibt, daß die Entscheidung, ob überhaupt eine Entschädigung zu-zahlen ist, diesen Gerichten . in ausschließlicher Weise und zwar nicht einmal in einer mit Rechtsmittel anfechtbaren Weise übertragen worden ist« 'Wenn bei sinngemäßer Anwendung die Zivilgerichte aber auch über diesen "Grund" des Entschädigungsanspruchs entscheiden müßten, so würde damit der grundlegende Aufbau jener Gesetze völlig erschüttert werden« Auf jene Gesetze können Ansprüche daher mit Erfolg nicht gestützt werden« III« Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB unterliegen der kurzen Verjährung des § 852 BGB« Derartige Ansprüche verjähren daher in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis . erlangt« Zutreffend haben Landgericht und Oberlandesgericht aber ausgeführt, daß der Kläger spätestens seit Aufhebung des ~ 9 - Haftbefehls im Dezember 1946* vom Schaden und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt hat; denn es kommt für die Kenntnis des Schadens nicht darauf an, daß der gesamte Schaden bereits eingetreten war, sondern es genügt, daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat. Daß jetzt geltend gemachte Schadensfolgen damals noch nicht voraussehbar waren, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insoweit hat die Revision auch Rügen gegen das angefochtene Urteil nicht erhoben» Die Revisionsrügen gehen vielmehr dahin, es komme nicht auf die Kenntnis des Klägers, sondern auf die des für sein Vermögen eingesetzten Treuhänders an. Das ist unrichtig, denn geschädigt war und blieb allein der Kläger. Darauf, ob er diesen Schaden infolge der Treuhandschaft nicht geltend machen konnte, kommt es für die Frage der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht an. Diese Frage kann nur insoweit von Bedeutung sein, ob wegen dieser Behinderung des Klägers die Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen war* Sür Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung infolge des Umstandes, daß ein Kläger unter Treuhandschaft nach Militärregierungsgesetz Nr 52 gestellt worden ist, hat der erkennende Senat bereits in BGH2 10, 310 entschieden, daß eine auf Seiten des Berechtigten vorliegende Behinderung an der Geltendmachung des Anspruchs keine Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB bewirkt, und daß daher die Stellung des Berechtigten unter das Militärregierungsgesetz Nr 52 , „ lediglich eine Hemmung der Verjährung gemäß § '203 BGB zur ' Folge haben konnte. Der Senat hat diese Ansicht in seinem Urteil vom 26« Mai 1955 - III ZR 9/54 - in Übereinstimmung mit Wolter (NJW 1955, 290) auch gegenüber den Angriffen von /.östendiek (KJW 1954, 824) aufrecht erhalten- Inwiefern «. , • -lo- an dieser Beurteilung sieh etwas dadurch ändern könnte, daß im vorliegenden Falle der Treuhänder nioht nach dem Militärregierungsgesetz Hr 52, sondern nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus durch das Befreiungsministerium eingesetzt worden ist, ist nicht ersichtlich.. Es kommt also auch hier für die. Hemmung der Verjährung darauf an, ob der Kläger in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert war. Die Verjährungsfrist lief drei Jahre von Dezember 1946 an; sie wäre also im Dezember 1949 abgelaufen. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Ablauf der Verjährung durch Nachkriegsregelungen zunächst unterbrochen oder gehemmt war, denn nach § 1 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 195D (BGBl 821) würde die Verjährung spätestens mit dem 31- März 1951 eingetreten sein. Die Sperre über das Vermögen des Klägers ist aber bereits im Juli 1949 aufgehoben worden. Durch diese Sperre ist der Kläger also nicht in den letzten sechs Monaten seit Ablauf der Verjährung, falls diese erst am 31, März 1951 eingetreten wäre, behindert worden. Der Kläger hat seine Klage aber erst am 23. Juli 1952, also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, bei Gericht ein-gereicht. Die Verjährung der Ansprüche aus § 839 BGB ist daherj wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, eingetreten. Darauf, daß der Treuhänder des Klägers von Schaden und Schädiger während der Zeit seiner Tätigkeit keine Kenntnis erhalten hat, wie die Revision behauptet, und darauf, daß der durch' das Befreiungsministerium eingesetzte Treuhänder nicht in der Lage war, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten geltend zu machen, soweit diese sich aus amtspflichtswidrigem Verhalten im Rahmen des Spruchkammer- 11 - r 5 Verfahrens ergeben, wie .die Revision ebenfalls annimmt., kommt es nicht an, denn die Verjährung wird nicht daraus hergeleitet, daß der Treuhänder des Klägers die Verjährungsfrist hätte verstreichen lassen, sondern allein daraus, daß der Kläger nach Beseitigung der durch die Treuhänderschaft eingetretenen Behinderung in der Wahrnehmung seiner Rechte die Klage nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben hat- Dehalb war die Revision des Klägers «mit der Kostenfolge aus. § 97 ZPO als unbegründet zurüökzuweisen. Pr. Geiger Pr. Pagendärm Wolany Dr. Beyer Pr«. Hußla I