Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Die Beklagte hat gegen das ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten und Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. an Rechtsanwalt ein Schreiben diktiert, in dem er den Empfänger beauftragt habe, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen und ein Rechtsgutachten über deren Erfolgsaussicht zu erstellen. Der Beklagten war die Wiedereinsetzung zu versagen, weil die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; Urteile vom 7. Wären die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten diesen Verpflichtungen nachgekommen, so hätte sich noch innerhalb der Revisionsfrist herausgestellt, daß das Auftragsschreiben vom 11./12. Die mithin für die Fristversäumung ursächlichen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzungen der Rechtsanwälte und Rm muß die Beklagte sich gern. 2. Vergeblich beruft sich die Beklagte zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Die Pflicht des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts, die Bestätigung des Beauftragten einzuholen, dient dem Zweck, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil Mai 1976 aaO und Beschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 97/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit r Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Vereinsbank AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Max Hl k-FflHHB-Straße f Richard Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Will 2 3^ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Juni 1987 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1987 - 7 U 195/86 - wird zurückgewiesen. Gründe : I. Die Beklagte hat gegen das ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten und RMB, am 20. März 1987 zugestellte Berufungsurteil am 4. Mai 1987 Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet: Rechtsanwalt habe am 11. oder 12. April 1987 an Rechtsanwalt ein Schreiben diktiert, in dem er den Empfänger beauftragt habe, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen und ein Rechtsgutachten über deren Erfolgsaussicht zu erstellen. Vom 12. bis 27. April 1987 sei Rechtsanwalt im Urlaub gewesen. Zwischen dem 13. und dem 15. April 1987 sei der Brief von der Schreibkraft geschrieben und - nach Unterzeichnung durch Rechtsanwältin RflHi - abgesandt worden. Eine Rückfrage bei Rechtsanwalt nach Ablauf der Revisions- frist habe ergeben, daß der Brief dort nicht eingegangen sei. II. Der Beklagten war die Wiedereinsetzung zu versagen, weil die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf einem Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; Urteile vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW 1975, 1125, 1126 und vom 31. Mai 1976 4 3? - VII ZR 332/75 - VersR 1976, 939; Senatsbeschluß vom 30. November 1978 - III ZB 139/78 - VersR 1979, 190; Beschluß vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - VersR 1985, 738, 740 -jew. m. w. Nachw.). Hiernach hätte Rechtsanwalt vor seinem Urlaubsantritt sicherstellen müssen, daß Rechtsanwalt zu einer Bestätigung des Rechtsmittelauftrags vor Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung veranlaßt wurde. Auch ohne solche Vorkehrungen wäre Rechtsanwältin RM ihrerseits gehalten gewesen, diese Bestätigung - notfalls telefonisch (BGH Urteil vom 7. Februar 1975 aaO) - einzuholen. Wären die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten diesen Verpflichtungen nachgekommen, so hätte sich noch innerhalb der Revisionsfrist herausgestellt, daß das Auftragsschreiben vom 11./12. April 1987 Rechtsanwalt flBV nicht erreicht hatte. Dann hätte die Beklagte noch rechtzeitig Revision einlegen können. Die mithin für die Fristversäumung ursächlichen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzungen der Rechtsanwälte und Rm muß die Beklagte sich gern. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Vergeblich beruft sich die Beklagte zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1982 - II ZB 2/82 - VersR 1982, 655. Die Pflicht des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts, die Bestätigung des Beauftragten einzuholen, dient dem Zweck, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil 5 vom 31. Mai 1976 aaO und Beschluß vom 17. April 1985 aaO). Diese Fragen waren in der Sache II ZB 2/82 bereits geklärt; die Beteiligten hatten schon vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils abgesprochen, daß der zweitinstanzliche Rechtsanwalt nach Übersendung eines klageabweisenden Urteils Berufung ein-legen sollte. Deshalb bedurfte es in jener Sache, anders als im vorliegenden Fall, nicht mehr einer Bestätigung der Mandatsübernahme . Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg