Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. November 1984 (III ZR 132/83 = NJW 1985, 730 = WM 1985, 10) durfte eine Bank, der vom Betreuer eines Bauherrenmodells bei Abschluß eines Finanzierungsvertrags im Jahre 1979 eine notariell beurkundete Vollmacht vorgelegt wurde, gemäß §§ 172/173 BGB auf deren Wirksamkeit vertrauen, auch wenn die Vollmacht auf einem privatschriftlichen und daher nach § 313 BGB nichtigen Betreuungsvertrag beruhte und nach § 139 BGB deshalb selbst formnichtig war. Oktober 1986 (III ZR 262/85) hat der Senat diesen Grundsatz auch in einem Fall für anwendbar erklärt, in dem der Betreuer eines Erster-werbermodells im Jahre 1979 aufgrund einer notariellen Vollmacht ein persönliches Schuldanerkenntnis abgegeben hatte. Zwar wurde damals - darauf weist die Revision zutreffend hin - im Schrifttum bereits überwiegend die Auffassung vertreten, Baubetreuungsverträge seien, da sie fast immer eine Erwerbspflicht des Betreuers oder des Bauinteressenten begründeten, in der Regel formbedürftig nach § 313 BGB. In der Rechtsprechung lag im August 1982 zwar schon das Urteil des BGH vom 17. Wenn eine Bank in einem solchen Fall im August 1982 noch darauf vertraute, daß die Frage der Formbedürftigkeit des Betreuungsvertrags von dem Notar pflichtgemäß geprüft worden war, bevor er die Vollmacht beurkundete, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 97/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Speditionskaufmanns Wolfgang Z Friedrich-WflHII^-Straße B0B | r - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Deutsche AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. H. G. , Dr. E. KM und Dr. G. W GflHBplatz §, HflBBfl, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 18. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. April 1986 - 1 U 132/85 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 261.374,— DM. 6V Gründe ; Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Senatsurteil vom 8. November 1984 (III ZR 132/83 = NJW 1985, 730 = WM 1985, 10) durfte eine Bank, der vom Betreuer eines Bauherrenmodells bei Abschluß eines Finanzierungsvertrags im Jahre 1979 eine notariell beurkundete Vollmacht vorgelegt wurde, gemäß §§ 172/173 BGB auf deren Wirksamkeit vertrauen, auch wenn die Vollmacht auf einem privatschriftlichen und daher nach § 313 BGB nichtigen Betreuungsvertrag beruhte und nach § 139 BGB deshalb selbst formnichtig war. In seinem Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 (III ZR 262/85) hat der Senat diesen Grundsatz auch in einem Fall für anwendbar erklärt, in dem der Betreuer eines Erster-werbermodells im Jahre 1979 aufgrund einer notariellen Vollmacht ein persönliches Schuldanerkenntnis abgegeben hatte. Für das vorliegende Schuldanerkenntnis vom 11. August 1982 gilt nichts anderes. Zwar wurde damals - darauf weist die Revision zutreffend hin - im Schrifttum bereits überwiegend die Auffassung vertreten, Baubetreuungsverträge seien, da sie fast immer eine Erwerbspflicht des Betreuers oder des Bauinteressenten begründeten, in der Regel formbedürftig nach § 313 BGB. Das war auch 1979 aber schon der Fall gewesen. Andererseits äußerten einzelne Autoren auch 1983 noch eine abweichende Auffassung (vgl. Greuner/Wagner NJW 1983, 193). In der Rechtsprechung lag im August 1982 zwar schon das Urteil des BGH vom 17. Oktober 1980 vor (V ZR 143/79 = NJW 1981, 1267). Es betraf aber eine Erwerbspflicht des - mit der Beschaffung eines Grundstücks im eigenen Namen - Beauftragten, nicht, wie hier, des Auftraggebers. Eine Erwerbspflicht des Auftraggebers ergab sich im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung des Betreuungsvertrages, sondern erst aus dessen Auslegung. Wenn eine Bank in einem solchen Fall im August 1982 noch darauf vertraute, daß die Frage der Formbedürftigkeit des Betreuungsvertrags von dem Notar pflichtgemäß geprüft worden war, bevor er die Vollmacht beurkundete, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden. Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong