Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß es die Klägerin mit Billigung des Berufungsgerichts unterlassen hat, den eingeklagten Teilbetrag (Gewinnausfall) auf die einzelnen Artikel- Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Schadensberechnungsfaktoren für die einzelnen Warengruppen unterschiedlich sind (z.B. differieren Preise, ersparte Material- und Lohnkosten), während die Berechnungsmethode eine einheitliche ist. Juni 1979 stehe mit Bindungswirkung für das vorliegende Höheverfahren fest, daß die Pflichtverletzung der Beklagten zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der Fa.MlHIHHHB und damit zu einem Gewinn-entgang bei der Klägerin geführt hat. und die Prüfung - anders als bei der Frage des Mitverschuldens -nicht dem Betragsverfahren Vorbehalten. Mit der Bejahung der Schadensursächlichkeit im Grundurteil ist auch der Einwand der Beklagten erledigt, die Klägerin hätte mangels hinreichender Kredit- und Finanzierungsmöglichkeiten die Aufträge von der Fa.nicht erhalten. a) Die zur unterbliebenen Vereidigung des Zeugen Corzani erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat im übrigen rechtsbedenkenfrei von den Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO Gebrauch gemacht. 5. Das Berufungsgericht hat ferner ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin rechtsbedenkenfrei abgelehnt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.4.1975 die Beklagte auf die Gefahr "eines außerordentlich hohen Schadens" hingewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß ihr ein umfangreicher Auftrag über 400.000,— DM entgehe. Dem Zusammenhang der ürteilsausführungen ist auch die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Klägerin den Gewinnentgang nicht durch andere Aufträge ausgleichen konnte.
düU BUNDESGERICHTSHOF III ZR 97/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadt FflHMP am MflBl vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, F0HB am MtfB,Rathaus, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 0BB und Dr. MBi ~ gegen die Firma rBIBI Kunststof f-Chemie R. I4BBM KG in Liquidation, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Rainer Straße Ü, RüBHBl, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und K 2 33 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1985 - 1 U 41/83 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß es die Klägerin mit Billigung des Berufungsgerichts unterlassen hat, den eingeklagten Teilbetrag (Gewinnausfall) auf die einzelnen Artikel- 3 gruppen aufzuteilen. Entgegen der Ansicht der Revision liegen hier nicht mehrere selbständige Ansprüche vor, sondern nur unselbständige Rechnungsgrößen eines einheitlichen Anspruchs. Zwar kann ein Schadensereignis auch mehrere selbständige Ersatzansprüche auslösen (Senatsurteil vom 13.7.1959 - Ill ZR 27/58 = LM § 209 BGB Nr. 8). So liegen die Dinge hier aber nicht. Es geht vielmehr um einen einheitlichen Anspruch auf entgangenen Gewinn, bei dem den einzelnen Artikelgruppen für die Schadensberechnung nur die Bedeutung unselbständiger Rechnungsposten zukommt (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = NJW 1984, 2346, 2347). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Schadensberechnungsfaktoren für die einzelnen Warengruppen unterschiedlich sind (z.B. differieren Preise, ersparte Material- und Lohnkosten), während die Berechnungsmethode eine einheitliche ist. Ebensowenig führt der Umstand, daß innerhalb einer einheitlichen Geschäftsverbindung möglicherweise mehrere in engem zeitlichen Zusammenhang stehende Aufträge erteilt worden wären, zu einer abweichenden Beurteilung. Es verhält sich hier ebenso wie bei einem Anspruch auf Ersatz für ein Inventar, dem Einzelstücke von verschiedenem Wert angehören (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1984 aaO). 2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 1979 stehe mit Bindungswirkung für das vorliegende Höheverfahren fest, daß die Pflichtverletzung der Beklagten zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der Fa. MlHIHHHB und damit zu einem Gewinn-entgang bei der Klägerin geführt hat. Das Oberlandesgericht hat im Grundurteil die Schadensursächlichkeit ausdrücklich bejaht 4 und die Prüfung - anders als bei der Frage des Mitverschuldens -nicht dem Betragsverfahren Vorbehalten. Nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erwägungen ging das Oberlandesgericht im Grundurteil davon aus, daß alle in der Klageschrift genannten Aufträge sich infolge der Pflichtverletzung der Beklagten zerschlagen haben. 3. Mit der Bejahung der Schadensursächlichkeit im Grundurteil ist auch der Einwand der Beklagten erledigt, die Klägerin hätte mangels hinreichender Kredit- und Finanzierungsmöglichkeiten die Aufträge von der Fa. nicht erhalten. Wenn die Aufträge an den fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten gescheitert wären, hätte das Verhalten der Beklagten nicht schadensursächlich werden können. Die Schadensentstehung ist aber gerade im Grundurteil bejaht worden. 4. Auch den Revisionsrügen zur Schadenshöhe muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. a) Die zur unterbliebenen Vereidigung des Zeugen Corzani erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). b) Auch im übrigen lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten mit schriftlichem Nachtragsgutachten eingeholt. Das Berufungsgericht hat außerdem den Sachverständigen mündlich angehört. Es ist ihm in seinen gutachtlichen Äußerungen gefolgt. Dabei hat es sich mit den Einwendungen der Beklagten, die von der Revision teilweise wieder aufgegriffen werden, rechtsirrtumsfrei auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat im übrigen rechtsbedenkenfrei von den Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO Gebrauch gemacht. 5 5. Das Berufungsgericht hat ferner ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin rechtsbedenkenfrei abgelehnt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.4.1975 die Beklagte auf die Gefahr "eines außerordentlich hohen Schadens" hingewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß ihr ein umfangreicher Auftrag über 400.000,— DM entgehe. Eine weitergehende Warnungsobliegenheit traf die Klägerin nicht. Eine frühere Warnung durch die Klägerin wäre angesichts der strikt ablehnenden Haltung der Beklagten ebenfalls erfolglos geblieben, wie das Berufungsgericht aufgrund der angeführten Schreiben tatrichterlich feststellt . Dem Zusammenhang der ürteilsausführungen ist auch die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Klägerin den Gewinnentgang nicht durch andere Aufträge ausgleichen konnte. Die Klägerin hat einleuchtend dargelegt, daß sie keine Ersatzaufträge erhalten konnte. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg