Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) ausgesprochen, daß im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen ist, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig ist. Versagte diese ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einvernehmen, so mußte die beantragte Baugenehmigung versagt werden, und zwar auch dann, wenn das Einvernehmen aus rechtswidrigen Gründen verweigert wurde (BGHZ 65, 182, 186). Die vom Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, die Beamten der Beklagten hätten fahrlässig aus rechtswidrigen Gründen das erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG und die nach Art. 19 Abs.3 BayStrWG notwendige Sondernutzungserlaubnis versagt.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 97/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stadt B * gesetzlich vertreten durch den 1• Bürgermeister Georg Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Armin traße 11, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Ji Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr* G. Krohn, Dr* Tidow, Kröner und Dr* Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1981 - 1 U 3295/80 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.251 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) ausgesprochen, daß im Baugenehmigungsverfahren eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen ist, wenn sie das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG zulässig ist. Eine über den Einzelfall hinausreichende Fortentwicklung der Grundsätze dieser Entscheidung ist nicht veranlaßt. Entgegen der Ansicht der Revision war die Baugenehmigungsbehörde an die Stellungnahme der Gemeinde gebunden. Versagte diese ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einvernehmen, so mußte die beantragte Baugenehmigung versagt werden, und zwar auch dann, wenn das Einvernehmen aus rechtswidrigen Gründen verweigert wurde (BGHZ 65, 182, 186). Ein Ermessensspiel-raum stand der Gemeinde nicht zu. Die vom Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, die Beamten der Beklagten hätten fahrlässig aus rechtswidrigen Gründen das erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG und die nach Art. 19 Abs. 3 BayStrWG notwendige Sondernutzungserlaubnis versagt. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Halstenberg