Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 21. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Das Berufungsgericht brauchte hier nicht im einzelnen darzulegen, weshalb es dem Gutachten und dem Ergänzung s gut achten des Sachverständigen gefolgt ist.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 97/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit vertreten durch die Geschäftsführer Ernst Dieter M und Reinhardt KflBHp. SÄBMPstraße®, B| - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma führer Karl Hl GmbH, vertreten durch den Geschäfts-fstraßeÄ DI Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 21. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. April 1979 -2 U 3956/77 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.000 DM (Zahlungsantrag 158.571,35 DM + Feststellungsantrag) Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat die für eine sachgerechte Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten rechtsbedenkenfrei ermittelt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die tatrichterliche Be-weiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht brauchte hier nicht im einzelnen darzulegen, weshalb es dem Gutachten und dem Ergänzung s gut achten des Sachverständigen gefolgt ist. Nüßgens Krohn Peetz Lohmann Boujong