* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 97/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 97/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 21. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Das Berufungsgericht brauchte hier nicht im einzelnen darzulegen, weshalb es dem Gutachten und dem Ergänzung s gut achten des Sachverständigen gefolgt ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenRechtsanwaltProzeßbevollmächtigterNüßgensBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 97/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 vertreten durch die Geschäftsführer Ernst Dieter M und Reinhardt KflBHp. SÄBMPstraße®, B|
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma führer Karl Hl
 GmbH, vertreten durch den Geschäfts-fstraßeÄ DI
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 21. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. April 1979 -2 U 3956/77 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 145.000 DM (Zahlungsantrag
 158.571,35 DM + Feststellungsantrag)
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat die für eine sachgerechte Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten rechtsbedenkenfrei ermittelt. Entgegen
 
der Ansicht der Revision ist die tatrichterliche Be-weiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht brauchte hier nicht im einzelnen darzulegen, weshalb es dem Gutachten und dem Ergänzung s gut achten des Sachverständigen gefolgt ist.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Lohmann	Boujong