- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der Kläger betreibt in Duisburg eine Metzgerei, die beklagte Stadt unterhält den dortigen Schlachthof, dessen Benutzung sie durch Ortssatzung geregelt hat. Sie beruft sich darauf, daß sie nach der geltenden Schlacht- und Viehhofsatzung für leichte Fahrlässigkeit nicht zu haften habe und daß bei einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung die Lohnfortzahlung eine anderweite Ersatzmöglichkeit darstelle. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Der Kläger könne seine Forderung nur auf das Recht der Amtspflichtverletzung stützen, da die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrechts auf das Verhältnis der Parteien nicht gegeben seien. Gesellen gegen die Beklagte aus AmtspflichtVerletzung, der infolge der Lohnfortzahlung auf den Kläger hätte übergehen können, habe nicht bestanden, weil die Lohnfortzahlung für Schneider eine die Haftung der Beklagten ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeit darstelle. 2, Dieses NutzungsVerhältnis stellt ein sogenanntes verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis dar, auf welches die allgemeinen Grundsätze, wie sie im bürgerlichen Recht zu der Haftung im Vertragsverhältnis ihren Niederschlag gefunden haben, Anwendung finden können; und zwar ist das nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in der Rechtslehre weitgehend Zustimmung gefunden hat, der Fall, wenn zwischen dem einzelnen und der Verwaltung ein besonders enges Verhältnis begründet worden ist und wenn außerdem mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (BGHZ 61, 7, 11; 59, 303, Für die Benutzung von anderen Einrichtungen, die den besonderen Zwecken eines Schlachthofs dienen, wie hier der Rohrbahn, gilt nichts anderes (vgl. a) Ein besonderes und enges Verhältnis zu der beklagten Gemeinde wurde durch die Zulassung des Klägers zur Benutzung des Schlachthofs begründet; es entstanden dadurch vertragsähnliche Beziehungen und für die Beklagte ergab sich daraus, auch ohne daß dies ausdrücklich festgelegt zu werden brauchte, die Verpflichtung, dem Kläger die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen und insbesondere auch gefahrlosen Ausübung seiner Berufstätigkeit im Schlachthof zu verschaffen. Für das Nutzungsverhältnis an dem Schlachthof fehlt - Jedenfalls im Hinblick auf solche LeistungsStörungen, wie sie Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind - eine besondere öffentlich-rechtliche Regelung. gemäß anzuwenden, ist nicht anzuerkennen, wenn, wie hier, die öffentliche Hand Aufgaben wahmimmt, die ebensogut von einem Privatmann oder von der Verwaltung in den Formen des Privatrechts übernommen werden könnten und Verwaltung und Bürger sich auch - vom Benutzungszwang abgesehen - in ähnlicher Weise wie die Parteien eines privatrechtlichen (Miet-) Vertrages gegenüberstehen (vgl. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch die Benutzung des Schlachthofs (jedenfalls) kein besonders enges Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Metzgergesellen SflBi des Klägers begründet worden sei. Die Tatsache, daß nicht er, sondern ein Geselle bei der Benutzung der Einrichtungen des Schlachthofs Verletzungen erlitten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften ohne Bedeutung; sie kann erst bei der weiteren Prüfung erheblich werden, ob der Kläger im Rahmen seiner schuldrechtsähnlichen Beziehungen zu der Beklagten aus dieser Verletzung Ansprüche für sich herleiten kann. a) Sollte die Kreuzweiche an der Rohrbahn im Schlachthof der Beklagten defekt gewesen sein - worüber unter den Parteien Streit besteht - und die Beklagte deswegen ein haftungsbegründender Schuldvorwurf treffen, so könnte der Kläger in Anwendung der Grundsätze über die schuldrechtliche Haftung für Leistungsstörungen durch Verletzung von Nebenpflichten (positive Forderungsverletzung nach dem Recht des BGB) berechtigt sein, Schadensersatz zu beanspruchen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beklagte dem Kläger bereits aufgrund des Nutzungsverhältnisses in schuldrechtsähnlicher Weise verpflichtet war, auch die Personen bei der Benutzung ihrer Einrichtungen vor Schaden zu bewahren, die der Kläger zur Erledigung seiner im Schlachthof vorzunehmenden Berufstätigkeit heranzog. Ein vertragsähnlicher Schadensersatzanspruch des Gesellen S^HUB^ gegen die Beklagte, wenn diese ihre Pflicht zur Bereitstellung ordnungsgemäßer Einrichtungen schuldhaft verletzt haben sollte, bestünde trotz der Lohnfortzahlung an ihn fort und wäre gemäß § 4 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vom 27* Juli 1969 - BGBl I 946 -Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) - in Höhe seiner Leistungen auf den Kläger übergegangen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls darüber zu befinden haben, ob die Beklagte eine vertragsähnliche Haftung für die Benutzung des Schlachthofs in rechtswirksamer Weise eingeschränkt hat (vgl. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten für die Rohrbahn im Schlachthof nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG (Amtshaftung) und nicht nach § 823 BGB wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen sei. Es besteht dann eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Anstalt, hier also des Schlachthofs, dienen (vgl, BGH LM BGB § 839 Fd Nr. 12 a, 12 und 11; VersR 1974, 358 = DVB1 1974, 157; VersR 1969, 799, 800; jeweils für Schuleinrichtungen). Dabei ist die Amtshaftung nicht davon abhängig, daß den Bediensteten diese Verpflichtung ausdrücklich als Amtspflicht auferlegt wird, wie es in dem in BGHZ 61, 7 entschiedenen Streitfall geschehen war (vgl. Nicht unbedenklich erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein deliktischer Ersatzanspruch wegen etwaiger an seinen Gesellen Schneider geleisteter Zahlungen allenfalls aus übergangenem Recht zustehen könne; der Kläger sei durch die behauptete Amtspflichtverletzung nicht unmittelbar geschädigt worden. Da der Kläger die Zahlungen wegen derer er nun Ersatz fordert, auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes geleistet haben will, wäre nach § 4 dieses Gesetzes ein etwaiger Schadensersatzanspruch seines Gesellen gegen die Beklagte in Höhe dieser Leistungen auf ihn übergegangen. b) Einen Schadensersatzanspruch des Gesellen SflB^ gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht mit der Begründung verneint, jedenfalls stelle die Lohnfortzahlung des Klägers an SflflHHH* nach dem Lohnfortzahlungsgesetz eine die Amtshaftung der Beklagten ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die in § 1 Abs. 1 LFZG getroffene Regelung, daß ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, dadurch den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert, stellt eine besondere Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dar. Diese gebietet dem Arbeitgeber, den Lebensunterhalt des erkrankten Arbeitnehmers sicherzustellen, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Erkrankung, sofern der Arbeitnehmer sie nicht verschuldet hat. Die - späteren - Umstände und damit insbesondere die schadenstiftenden Vorgänge, die den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger begründen, hier also seinen Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, sind für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruchs ohne Bedeutung. Das Unvermögen des Arbeitnehmers, infolge seiner Erkrankung die an sich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG nicht Merkmal eines anspruchsbegründenden Tatbestands, sondern tatsächliche Voraussetzung einer Norm, die einen anspruchsvemichtenden Tatbestand des allgemeinen Vertragsrechts - nämlich § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB - für einen Sonderfall außer Kraft setzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt nicht, obwohl er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Aus dem Lohnfortzahlungsgesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß ihm darüberhinaus auch das Schadensrisiko auferlegt sein soll, und zwar in den Fällen, wenn nicht er, wohl aber ein Dritter für den Schaden und die dadurch verursachte Erkrankung seines Arbeitnehmers verantwortlich zu machen ist. Damit erschöpft sich die Bedeutung dieser Bestimmung aber darin, daß zu Lasten des Schädigers gleichsam ein Gläubigerwechsel stattfindet; der aus dem schädigenden Ereignis erwachsene Schadensersatzanspruch als sdbher bleibt unberührt. Das wird auch daran deutlich, daß der Gesetzgeber sich mit der Verabschiedung des Lohnfortzahlungsgesetzes nicht für die versicherungsrechtliche Lösung entschieden hat, die während des Gesetzgebungsver-fahrens in die Überlegungen einbezogen war. Schaft, sich auf die Leistungen des Arbeitgebers als anderweiten Ersatz für den dem Arbeitnehmer durch Amtspflichtverletzung zugefügten Schaden zu berufen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Allgemeines Verwaltungsrecht (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen); BGB § 276 Die Zulassung zur Benutzung eines kommunalen Schlachthofs, der schlicht hoheitlich betrieben wird, kann zur Haftung des Schlachthofträgers nach vertragsähnlichen Grundsätzen führen, wenn diejenigen Einrichtungen Mängel aufweisen, die den besonderen Zwecken des Schlachthofs dienen - hier: fehlerhafte Kreuzweiche an einer sogenannten Rohrbahn (im Anschluß an BGHZ 61, 7)• BGH, Urt. v. 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 97/72 URTEIL Verkündet am 20^Juni 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich itraße $ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt in Duisburg eine Metzgerei, die beklagte Stadt unterhält den dortigen Schlachthof, dessen Benutzung sie durch Ortssatzung geregelt hat. In dem Schlachthofgebäude ist für den Transport des Schlachtguts eine sog. Rohrbahn angebracht, die aus einem als Schiene dienenden Rohr und daran hängenden beweglichen Haken besteht. Als der bei dem Kläger tätige Metzgergeselle SflBI am 27. März 1971 Schlachtgut an der Rohrbahn über eine sog. Kreuzweiche transportierte, löste sich der Haken aus der Halterung. Das Schlachtgut fieL SfHIBBfc auf den Fuß und verletzte ihn. Schneider war vorübergehend arbeitsunfähig. Der Kläger macht geltend, er habe SfHI^ in der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 27. März bis zu dem 3. Mai 1971 den Lohn in Höhe von 1.912,37 DM aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes weitergezahlt. Er fordert hierfür Ersatz von der Beklagten, weil die Kreuzweiche an der Rohrbahn infolge ungenügender Wartung defekt gewesen sei. Die Beklagte stellt eine Verantwortlichkeit für den Unfall in Abrede. Sie beruft sich darauf, daß sie nach der geltenden Schlacht- und Viehhofsatzung für leichte Fahrlässigkeit nicht zu haften habe und daß bei einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung die Lohnfortzahlung eine anderweite Ersatzmöglichkeit darstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Erwägungen: Der Kläger könne seine Forderung nur auf das Recht der Amtspflichtverletzung stützen, da die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrechts auf das Verhältnis der Parteien nicht gegeben seien. Ein in seiner Person entstandener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte stehe dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch seines - h - Gesellen gegen die Beklagte aus AmtspflichtVerletzung, der infolge der Lohnfortzahlung auf den Kläger hätte übergehen können, habe nicht bestanden, weil die Lohnfortzahlung für Schneider eine die Haftung der Beklagten ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeit darstelle. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Ersatzleistung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger Ersatz von der Beklagten nur wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung beanspruchen könne. Es kommt auch eine vertragsähnliche Haftung in Betracht. 1. Zwischen den Parteien bestand ein öffentlich-rechtliches anstaltliches NutzungsVerhältnis. Der Kläger war darauf angewiesen, den von der Beklagten unterhaltenen Schlachthof und dessen Einrichtungen zu benutzen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach der Schlacht- und Viehhofsatzung der Beklagten vom 13. Januar 1969 das Schlachten sowie alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verrichtungen nur in dem Schlachthof vorgenommen werden durften (§ 24), dessen Benutzung von einer besonderen Zulassung abhängig (§ 5) und gebührenpflichtig war (§ 53). 2, Dieses NutzungsVerhältnis stellt ein sogenanntes verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis dar, auf welches die allgemeinen Grundsätze, wie sie im bürgerlichen Recht zu der Haftung im Vertragsverhältnis ihren Niederschlag gefunden haben, Anwendung finden können; und zwar ist das nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in der Rechtslehre weitgehend Zustimmung gefunden hat, der Fall, wenn zwischen dem einzelnen und der Verwaltung ein besonders enges Verhältnis begründet worden ist und wenn außerdem mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (BGHZ 61, 7, 11; 59, 303, 305; 54, 299, 302; 21, 214, 218; Baur, JZ 1971, 96; Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdn. 77 und 73; Eckert, DVB1 1962, 11, 18; Forsthoff, Verwaltungsrecht I 10, Aufl. § 22 II 4 S. 423, 424; Schneider, NJW 1962, 705, 707; Simons, LeistungsStörungen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse, 1967, § 14 c S. 68). Der Senat hat diese Voraussetzungen bereits in seiner - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -Entscheidung vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71 (= BGHZ 61, 7) für das durch die Zuweisung eines Tiereinsteil- / i, ' f'-' platzes in einem kommunalen Schlachthof begründete Rechtsverhältnis bejaht. Für die Benutzung von anderen Einrichtungen, die den besonderen Zwecken eines Schlachthofs dienen, wie hier der Rohrbahn, gilt nichts anderes (vgl. auch BGH VersR 1963, 477, 478): a) Ein besonderes und enges Verhältnis zu der beklagten Gemeinde wurde durch die Zulassung des Klägers zur Benutzung des Schlachthofs begründet; es entstanden dadurch vertragsähnliche Beziehungen und für die Beklagte ergab sich daraus, auch ohne daß dies ausdrücklich festgelegt zu werden brauchte, die Verpflichtung, dem Kläger die Möglichkeit zu einer ordnungsgemäßen und insbesondere auch gefahrlosen Ausübung seiner Berufstätigkeit im Schlachthof zu verschaffen. Der Kläger war wegen des bestehenden Schlachthofzwanges auf die Leistungen der Beklagten angewiesen und daran gehindert, sich in eigener Verantwortung entsprechende Anlagen und Einrichtungen zu verschaffen. b) Ein Bedürfnis für die Anwendung schuldrechtlicher Grundsätze ist zu bejahen. Für das Nutzungsverhältnis an dem Schlachthof fehlt - Jedenfalls im Hinblick auf solche LeistungsStörungen, wie sie Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind - eine besondere öffentlich-rechtliche Regelung. Die hierfür angemessene rechtliche Ausgestaltung findet sich im Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse. Ein stichhaltiger Grund, die Regeln des allgemeinen Schuldrechts nicht sinn- gemäß anzuwenden, ist nicht anzuerkennen, wenn, wie hier, die öffentliche Hand Aufgaben wahmimmt, die ebensogut von einem Privatmann oder von der Verwaltung in den Formen des Privatrechts übernommen werden könnten und Verwaltung und Bürger sich auch - vom Benutzungszwang abgesehen - in ähnlicher Weise wie die Parteien eines privatrechtlichen (Miet-) Vertrages gegenüberstehen (vgl. BGHZ 59, 303, 305/6). Die vertragsähnliche Haftung der öffentlichen Hand tritt gleichwertig neben die Haftung aus unerlaubter Handlung (BGHZ 61, 7, 14; 21, 214, 220; BGH LM GVG § 13 Nr. 89)• c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch die Benutzung des Schlachthofs (jedenfalls) kein besonders enges Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Metzgergesellen SflBi des Klägers begründet worden sei. Darauf kommt es in dem Zusammenhang nicht an. In dem hier anhängigen Rechtsstreit hat allein der Kläger Forderungen erhoben. Er aber stand in den besonders engen und damit schuldrechtsähnlichen Beziehungen zu der Beklagten. Die Tatsache, daß nicht er, sondern ein Geselle bei der Benutzung der Einrichtungen des Schlachthofs Verletzungen erlitten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften ohne Bedeutung; sie kann erst bei der weiteren Prüfung erheblich werden, ob der Kläger im Rahmen seiner schuldrechtsähnlichen Beziehungen zu der Beklagten aus dieser Verletzung Ansprüche für sich herleiten kann. 8 / 3. Der erkennende Senat kann allerdings nicht abschließend darüber befinden, ob die aufgezeigten Grundsätze das Klagbegehren rechtfertigen können. Hierzu sind noch weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig. a) Sollte die Kreuzweiche an der Rohrbahn im Schlachthof der Beklagten defekt gewesen sein - worüber unter den Parteien Streit besteht - und die Beklagte deswegen ein haftungsbegründender Schuldvorwurf treffen, so könnte der Kläger in Anwendung der Grundsätze über die schuldrechtliche Haftung für Leistungsstörungen durch Verletzung von Nebenpflichten (positive Forderungsverletzung nach dem Recht des BGB) berechtigt sein, Schadensersatz zu beanspruchen. b) Einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger brauchte der Umstand nicht entgegenzustehen, daß ein Dritter, nämlich der Geselle S^H^^ des Klägers, verletzt worden ist. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beklagte dem Kläger bereits aufgrund des Nutzungsverhältnisses in schuldrechtsähnlicher Weise verpflichtet war, auch die Personen bei der Benutzung ihrer Einrichtungen vor Schaden zu bewahren, die der Kläger zur Erledigung seiner im Schlachthof vorzunehmenden Berufstätigkeit heranzog. Bei Verletzung einer derartigen Verpflichtung könnte dem Kläger ein unmittelbar in seiner Person entstandener Schadens- ersatzanspruch in Höhe seiner Leistungen an Schneider zustehen. Jedenfalls aber könnten auf das Nutzungsverhältnis die Grundsätze über die vertraglichen Schutzwirkungen zugunsten Dritter (vgl. BGHZ 49, 278, 279 und 350, 353; 33, 247; BGH LM BGB § 328 Nr. 41, 33, 28, 18) sinngemäß anzuwenden sein. Ein vertragsähnlicher Schadensersatzanspruch des Gesellen S^HUB^ gegen die Beklagte, wenn diese ihre Pflicht zur Bereitstellung ordnungsgemäßer Einrichtungen schuldhaft verletzt haben sollte, bestünde trotz der Lohnfortzahlung an ihn fort und wäre gemäß § 4 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vom 27* Juli 1969 - BGBl I 946 -Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) - in Höhe seiner Leistungen auf den Kläger übergegangen. c) Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie nach § 51 ihrer OrtsSatzung für die Benutzung des Schlacht- und Viehhofs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Vorschrift nicht näher auseinandergesetzt. Auch für den erkennenden Senat besteht dazu keine Veranlassung. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls darüber zu befinden haben, ob die Beklagte eine vertragsähnliche Haftung für die Benutzung des Schlachthofs in rechtswirksamer Weise eingeschränkt hat (vgl. dazu BGHZ 61, 7, 13 mit weiteren Nachw.). Ebenso obliegt ihm die Entscheidung, ob die Beklagte der Vor- wurf einer allenfalls leicht fahrlässigen Pflichtverletzung treffen kann. Das Berufungsgericht hat bisher im Rahmen seiner Ausführungen zu § 839 BGB lediglich die Feststellung getroffen, daß nach Lage der Sache als Verschulden nur Fahrlässigkeit in Betracht komme. II. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Auch insoweit hält sein Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten für die Rohrbahn im Schlachthof nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG (Amtshaftung) und nicht nach § 823 BGB wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen sei. Eine solche Haftung der öffentlichen Hand nach § 823 BGB kommt in Betracht, wenn diejenige Sicherung von Gefahrenquellen in Frage steht, die jedermann obliegt, der die Herrschaft über solche - in der Regel allgemein zugängliche - Sachen wie z.B. Bauwerke oder Grundstücke inne hat, von denen Dritten Schaden drohen kann (BGH LM BGB § 839 Fd Nr. 11; VersR 1974, 358 = DVB1 1974, 157; VersR 1969, 799, 800). Dagegen haftet die öffentliche Hand nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn sie kraft 11 hoheitlicher Gewalt zu dem Einzelnen in besondere Rechtsbeziehungen tritt - weil sie beispielsweise wie die Beklagte die Benutzung ihres Schlachthofs durch Satzung zwingend anordnet , - und wenn dadurch für den Betroffenen besondere Gefahrenquellen geschaffen werden. Es besteht dann eine Amtspflicht ihrer Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit aller derjenigen Einrichtungen Sorge zu tragen, die den besonderen Zwecken der jeweiligen Anstalt, hier also des Schlachthofs, dienen (vgl, BGH LM BGB § 839 Fd Nr. 12 a, 12 und 11; VersR 1974, 358 = DVB1 1974, 157; VersR 1969, 799, 800; jeweils für Schuleinrichtungen). Dabei ist die Amtshaftung nicht davon abhängig, daß den Bediensteten diese Verpflichtung ausdrücklich als Amtspflicht auferlegt wird, wie es in dem in BGHZ 61, 7 entschiedenen Streitfall geschehen war (vgl. S. 14 aaO). Eine solche Bestimmung hat hier nur feststellende Bedeutung. 2a. Nicht unbedenklich erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein deliktischer Ersatzanspruch wegen etwaiger an seinen Gesellen Schneider geleisteter Zahlungen allenfalls aus übergangenem Recht zustehen könne; der Kläger sei durch die behauptete Amtspflichtverletzung nicht unmittelbar geschädigt worden. Der Kläger zog zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Hilfspersonen hinzu, denen er zu Fürsorge und Lohnfortzahlung verpflichtet war - vgl. § 6l6 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 LFZG. Dieser Umstand könnte auf eine Amtspflicht der Bediensteten fr der Beklagten gegenüber dem Kläger hindeuten, diese Hilfspersonen bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Schlachthof vor Schaden zu bewahren, da die wirtschaftlichen Folgen solcher Schäden im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von diesem, also dem Kläger, zu tragen waren. Die Frage nach einem Ersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht kann jedoch zu demindest im Revisionsrechtszug dahingestellt bleiben. Da der Kläger die Zahlungen wegen derer er nun Ersatz fordert, auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes geleistet haben will, wäre nach § 4 dieses Gesetzes ein etwaiger Schadensersatzanspruch seines Gesellen gegen die Beklagte in Höhe dieser Leistungen auf ihn übergegangen. b) Einen Schadensersatzanspruch des Gesellen SflB^ gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht mit der Begründung verneint, jedenfalls stelle die Lohnfortzahlung des Klägers an SflflHHH* nach dem Lohnfortzahlungsgesetz eine die Amtshaftung der Beklagten ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Das ist nicht zutreffend, wie der erkennende Senat im einzelnen in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tag in der Sache III ZR 27/73 ausgeführt hat. 13 - Die Einführung der Lohnfortzahlung durch das Gesetz vom 27. Juli 1969 beruht auf arbeitsrechtlichen Überlegungen und Zielvorstellungen. Die Lohnfortzahlung verfolgt nicht den Zweck, dem geschädigten Arbeitnehmer einen Ausgleich für einen Schadensfall zu verschaffen. Die Lohnfortzahlung weist auch nicht die besonderen Merkmale auf, die den anderweiten Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gemein sind: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfall den Arbeitslohn fort>-zuzahlen, entsteht im Einzelfall durch den Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer und ist kraft Gesetzes Inhalt aller unter dieses Gesetz fallenden Arbeitsverhältnisse. Die in § 1 Abs. 1 LFZG getroffene Regelung, daß ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, dadurch den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert, stellt eine besondere Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dar. Diese gebietet dem Arbeitgeber, den Lebensunterhalt des erkrankten Arbeitnehmers sicherzustellen, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Erkrankung, sofern der Arbeitnehmer sie nicht verschuldet hat. Die - späteren - Umstände und damit insbesondere die schadenstiftenden Vorgänge, die den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger begründen, hier also seinen Ersatzanspruch gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, sind für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruchs ohne Bedeutung. Das Unvermögen des Arbeitnehmers, infolge seiner Erkrankung die an sich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG nicht Merkmal eines anspruchsbegründenden Tatbestands, sondern tatsächliche Voraussetzung einer Norm, die einen anspruchsvemichtenden Tatbestand des allgemeinen Vertragsrechts - nämlich § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB - für einen Sonderfall außer Kraft setzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt nicht, obwohl er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Zahlungen aufgrund dieser Vorschrift sind dementsprechend ihrer Natur nach der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, nicht eine irgendwie geartete Ersatzleistung (BAG NJW 1972, 702). Die dem Arbeitnehmer wegen der auf dem Schadensfall beruhenden Erkrankung an sich zustehende eigentliche Ersatzleistung wäre das von der Krankenkasse zu zahlende Kranken- und Verletztengeld; der Anspruch hierauf ruht jedoch gemäß §§ 189 Satz 1 und 560 Abs. 1 Satz 1 RVO, wenn und soweit der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält. Die Leistungen des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG weisen demzufolge wesentliche Unterschiede zu den unter § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fallenden anderweiten Ersatzleistungen auf: 15 - Die Verpflichtung zu den Ersatzleistungen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht im Regelfall darauf, daß der Verpflichtete unmittelbar für den Schadensfall und die daraus herrührenden Folgen einzustehen hat, sei es, daß er die eingetretene Schädigung mitverursacht hat, sei es, daß die Ersatzpflicht vertraglich - wie z.B. durch einen Versicherungsvertrag -von ihm übernommen oder gesetzlich für ihn begründet worden ist, wie z.B. für die Träger der Sozialversicherung. Art und Umfang der anderweiten Ersatzleistungen bestimmen sich dabei grundsätzlich nach dem eingetretenen Schaden; die Leistung soll die durch die Schädigung eingetretenen Nachteile ausgleichen. Insoweit besteht in den Fällen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Kongruenz zwischen Schaden und anderweiter Ersatzmöglichkeit (vgl. BGHZ 49, 267, 277). Bei der Lohnfortzahlung liegen die Dinge anders: Der Arbeitgeber hat das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer zu tragen. Aus dem Lohnfortzahlungsgesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß ihm darüberhinaus auch das Schadensrisiko auferlegt sein soll, und zwar in den Fällen, wenn nicht er, wohl aber ein Dritter für den Schaden und die dadurch verursachte Erkrankung seines Arbeitnehmers verantwortlich zu machen ist. Der Gesetzgeber hat eine solche Regelung im Lohnfortzahlungsgesetz nicht getroffen. Sinn und Zweck der Regelung in dem Gesetz sprechen viel-* mehr für die gegenteilige Annahme. 16 / / rJ Das Lohnfortzahlungsgesetz soll und will dem Schutz und den Interessen der Arbeitnehmer dienen. Sie aber werden durch die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Schädiger den Schaden endgültig zu tragen hat, nicht berührt. Für das (Außen-) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Schädiger ist das Lohnfortzahlungsgesetz mit seiner Regelung des Innenverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich insoweit von Bedeutung, als es in § 4 den Übergang des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber anordnet. Damit erschöpft sich die Bedeutung dieser Bestimmung aber darin, daß zu Lasten des Schädigers gleichsam ein Gläubigerwechsel stattfindet; der aus dem schädigenden Ereignis erwachsene Schadensersatzanspruch als sdbher bleibt unberührt. § 4 Abs. 1 LFZG fingiert einen Vermögensschaden des Arbeitnehmers und zwar ausschließlich zu Lasten des Schädigers. Das wird auch daran deutlich, daß der Gesetzgeber sich mit der Verabschiedung des Lohnfortzahlungsgesetzes nicht für die versicherungsrechtliche Lösung entschieden hat, die während des Gesetzgebungsver-fahrens in die Überlegungen einbezogen war. Bei einer versicherungsrechtlichen Lösung könnte zu erwägen sein, ob die dann geschuldete Versicherungsleistung nicht die öffentliche Hand entlasten müßte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch für die arbeitsrechtliche Lösung in der Form der Fortzahlung des Arbeitsentgelts entschieden. Unter diesen Umständen aber besteht kein sachlicher -17- Grund dafür, den für den Schaden deliktisch Verantwort liehen durch Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entlasten (vgl. BGHZ 7, 30, 47/8 und 21, 112, 116, 119 für die gleiche Regelung in § 6l6 BGB); "ihn geht” - wie es der Bundesgerichtshof zu § 616 BGB ausgesprochen hat (BGHZ 7, 30, 49) - "der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Arbeiters, den dieser gegen seinen Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages hat, nichts an”. Der sozialpolitische Sinn solcher Leistungen des Arbeitgebers würde sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (BGHZ 21, 112, 116; vgl. auch BGHZ 13, 360, 364). § 4 Abs. 1 LFZG dient daher lediglich der Entlastung des Arbeitgebers (Doetsch/Schnabel/Pauls-dorff, Lohnfortzahlungsgesetz, 3. Aufl., § 4 Rdn. 2). Dieser Gesetzeszweck verwehrt es auch dem Beamten und der für ihn nach Art. 34 GG eintretenden Körper- Schaft, sich auf die Leistungen des Arbeitgebers als anderweiten Ersatz für den dem Arbeitnehmer durch Amtspflichtverletzung zugefügten Schaden zu berufen. Kreft Richter Dr. Beyer Dr. Krohn ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen . Kreft Peetz Lohmann