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BGH · III ZR 97/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 97/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt9 Gähtgena und Keßler für Rocht erkannt: Auf die Anmeldung der Klägerin hat die beklagte Bundesrepublik durch Bescheid vom 29» Juli 1966 ihre Haftung voll anerkannt, aber dabei die Deistungen der Klägerin als anderweitigen Ersatz angesehen und sich nur zur Zahlung nach Maßgabe des Straßenver-kehrsgesetzeo für verpflichtet gehalten« Sie hat die bis zu dem 30° Juni 1966 erbrachten Leistungen mit 15°9B3?10 DM auf den Höchstbetrag nach dem Straßon-vorkehrsgesets voll angerechnot und sich nur noch zur Leistung einer Rente ab 1« Juli 1966 von monatlich 125?93 DM verpflichtet□ Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der Klage und verlangt vollen Ersatz« Sie hat vorgetragen: Die AmtshaftungsbeStimmungen seien in derartigen Fällen nicht anwendbar, weil die in der Bundes republik stationierten fremden Streitkräfte keine hoheitlichen Befugnisse ausübten, ec sich auch um eine wertneutrale Fahrt gehandelt habe» Im übrigen dürften die Leistungen der Klägerin nicht als anderweitiger Er Auch sei die Berechnung der noch geschuldeten Rente falsch, selbst wenn nur das Straßenverkehrsgesetz anwendbar wäre» Die monatlichen Leistungen der Klägerin an den Verletzten betrügen ab Juli 1966 monatlich 398,90 DM«, Sie hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die von ihr für den Versicherten zu erbringenden unfallbe- Das Landgericht hat die Klage abgewieson, weil sich die Haftung der Beklagten nur nach dem Straßen^ verkchrsgesetz richteo Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Klägerin mit folgenden Erwägungen zurück gewiesen: Die Beklagte hafte' nach dem AusfUhrungsge-setz zu dem MfO-lruppenstatut wie für den Unfall eines Fahrzeugs der Bundeswehr«, Für die Dienst fahrt sei ohne weiteres von der hoheitlichen Hatur auszugehen«, Der britische Fahrer habe fahrlässig gehandelt0 Dann hafte die Beklagte nur nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, weil die Leistungen der Klägerin ein anderweitiger Er satz für den Verletzten seien« soweit sie ihm Leistungen nach der Reichsver-sicheruhgsordnung zu gewähren hat» Die Ansprüche des Verletzten richten sioh hier nach dem dcutschen Ausführungsgesetz zu dem HATO-Truppenstatut nebst seinen 2usatzverein-barungen von 18„ August 1961 (BGBl XI 1183)3 Das Gesetz ist am 1o Juli 1963 in Kraft getreten, während sich der Unfall am 80 Juli 1963 ereignet hat» Danach gelten u0a„ für die Intschädigungsansprücho, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes Schäden zugefügt werden, die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit für ihre eigenen Streitkrafte maßgebend sind (Art o VIII Abs 0 5 des NATO-Truppenotatutrj) 0 die Dienetfahrt sei hier wertneutral gewesene Die Rüge ist unbegründete Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Fahrer des britischen Kraftwagens sich auf einer Dienstfahrt befunden habe, die nach deutschem Recht hoheitlichen Charakter gehabt hätteo Es ist zu dieser Feststellung ohne Rechtsfehler gelangt, da es einen auch vom Bundesgerichtshof herausgesteilten Erfahrungssatz verwertet hat, daß Dienstfahrten eines Soldaten mit einem Dienotkraftwagon nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen dienten» Damit ist der erforderliche nahe Zusammenhang zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Streit-kräftc und der Einzelfahrt gegeben, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft zu den hoheitlichen Aufgaben einer Truppe gehört (vgl» BGH, Urteil von 29» Januar 1968 - III Z-R 119/65 = VersR 1968, 664)o Dor Senat hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin bereits eingehend (Urteil, vom 29« Januar 1968 - III SR 111/66 a BGHZ 49 ? 4o Das Urteil muß aber aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz geschuldete Rente möglicherweise unrichtig errechnet hat«, Auch dieses Begehren ist bei wohlwollender Auslegung in dem Antrag der Klägerin noch enthalten; denn auf Seite 6 der Klageschrift hat sic die Berechnung der Rente mit monatlich nur 125,93 DM ausdrücklich beanständet. Dabei gilt folgendes: Der Verletzte kann nach dem Straßenverkehrsgesotz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zei’roißeno Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Köchötbetrages sind jedenfalls dann, wenn - wie hier - Rente und Kapital ver schiedenen Gläubigern zustehen, zunächst die geleisteten echten Kapitalzahlungen vom Kapitalhöchotbetrag ziffernmäßig abzuziehen0 Rentenbeträge sind derart zu berücksichtigen, daß die Rente auf einen Kapitalbetrag ungerechnet wird, wobei die Rente 6 $ dieses Kapitals ausmacht; eine dem Verletzten geleistete Rente beeinflußt den Ent schädigungshöchst betrag aber nur, soweit die geschuldete Höchstrento überschritten ist« Das hat der Senat bereits in einem früheren Urteil nä- Die Klägerin hat dem Vorletzten höhere Renten erbracht als das Straßenverkchrsgesetz vorsieht und konnte dann von der Beklagten Ersatz bio zu den Höchstbeträgen des § 12 StVO verlangen«, Die Beklagte hat nach dem Bescheid vom 29° Juli 1966 die für die Zeit vom Unfall bis zu dem 30o Juni 1966 von allen Sozialversichprungs-trägern erbrachten Leistungen einfach mit 15<>963? Bei der Berechnung des Höoh3tBetrages der Rente nach § 12 StVO dürfen nur echte und zulässige Kapitalzahlungen berücksichtigt v/erden«, Babei ist zunächst nicht zu übersehen, ob etwa der als "Kurkosten" bezoich-note Betrag von 871,30 UM voll eine Kapitalzahlung dar-stcllto Bonn ein von einem Sozialveroicherungsträger für eine Krankenhausbehandlung erstatteter Betrag kann auch teilweise Ersatz entgangenen Verdienstes enthalten (vglo Oeigel Haftpflichtprozeß 13» Aufl«, S0 829) ° daß hier die Entschädigungsansprüche nach § 12 StVG verschiedenen Gläubigern zusteheno Deshalb sind alle Entschädigungsansprüche verhältnismäßig zu kürzen, wenn sie insgesamt den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen» Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 160 Dezember 1968 (III ZK 179/67? Palls die neue Verhandlung etwa ergibt, daß auch die Eeklagte den Bescheid vom 29« Juli 1966 nicht mehr gegen sich gelten lassen-will, könnte sie eine Widerklage ohne Rücksicht auf die Klagefrist des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut erheben« Denn nachdem die Klägerin durch ihre Klage den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides verhindert hat, ist auch die Beklagte insoweit frei (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 11 StVG § 12 StVO § 12 StVG
ErsatzhoheitlichLeistungRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 97/68
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3oMär2 1969 Schorms Justizangestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der landosyersichorungsanstalt von Westfalen in
(Wcstf.)> BflUPl» vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor	in	(Wcßtf.),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, in ProzeßStandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Rordirland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzministor des Landes Nordrhoin-Y/estfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in ASm,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Rechtsanwalt Dr*
2
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt9 Gähtgena und Keßler
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandosge-richts Hamm (Yfestf.) vom 1. März 1968 aufgehoben.
Pie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 latbestand;
Pie klagende Sozialversicherungsträgerin macht die angeblich auf sie nach der Roichsversicherungs-ordnung übergegangencn Schadensersatzanoprüche des bei ihr versicherten Fleischers Theodor GflD geltend? der bei einem Verkehrsunfall schwer vorletzt worden
 rst o
Dor Unfall ereignete sich am 8«, Juli 1963 in DUfBB durch einen Kraftwagen der in der Bundesrepublik stationierten britischen Streitkräfte, mit dem ein britischer Gefreiter einen anderen Berufssoldaten der Streitkräfte dienstlich von der Kaserne nach Beendigung seines Dienstes in seine Wohnung fuhre Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat bescheinigt, daß das Fahrzeug beim Unfall in.Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen auf einor ordentlich genehmigten Dienstreise gefahren worden sei»
Auf die Anmeldung der Klägerin hat die beklagte Bundesrepublik durch Bescheid vom 29» Juli 1966 ihre Haftung voll anerkannt, aber dabei die Deistungen der Klägerin als anderweitigen Ersatz angesehen und sich nur zur Zahlung nach Maßgabe des Straßenver-kehrsgesetzeo für verpflichtet gehalten« Sie hat die bis zu dem 30° Juni 1966 erbrachten Leistungen mit 15°9B3?10 DM auf den Höchstbetrag nach dem Straßon-vorkehrsgesets voll angerechnot und sich nur noch zur Leistung einer Rente ab 1« Juli 1966 von monatlich 125?93 DM verpflichtet□
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der Klage und verlangt vollen Ersatz« Sie hat vorgetragen: Die AmtshaftungsbeStimmungen seien in derartigen Fällen nicht anwendbar, weil die in der Bundes republik stationierten fremden Streitkräfte keine hoheitlichen Befugnisse ausübten, ec sich auch um eine wertneutrale Fahrt gehandelt habe» Im übrigen dürften die Leistungen der Klägerin nicht als anderweitiger Er
 
satz behandelt werden. Auch sei die Berechnung der noch geschuldeten Rente falsch, selbst wenn nur das Straßenverkehrsgesetz anwendbar wäre» Die monatlichen Leistungen der Klägerin an den Verletzten betrügen ab Juli 1966 monatlich 398,90 DM«,
Sie hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die von ihr für den Versicherten	zu	erbringenden	unfallbe-
dingten'Leistungen'-für die Zeit ab 1«, Juli 1966 bis zu dessen 65« Lebensjahr Uber den anerkannten Betrag von monatlich 125,93 DM hinaus ohne Beschränkung auf die Höchsthaftung dos Straßonverkehrsgesctzes zu erstatten«,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen <> Sie ist den Recht sauf fassungen der Klägerin ent-gogengetreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewieson, weil sich die Haftung der Beklagten nur nach dem Straßen^ verkchrsgesetz richteo Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Klägerin mit folgenden Erwägungen zurück gewiesen: Die Beklagte hafte' nach dem AusfUhrungsge-setz zu dem MfO-lruppenstatut wie für den Unfall eines Fahrzeugs der Bundeswehr«, Für die Dienst fahrt sei ohne weiteres von der hoheitlichen Hatur auszugehen«,
Der britische Fahrer habe fahrlässig gehandelt0 Dann hafte die Beklagte nur nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, weil die Leistungen der Klägerin ein anderweitiger Er satz für den Verletzten seien«
Dagegen wendet sieh die Revision der Klägerin? mit der 3ie ihren Klagantrag weiterverfolgt• Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Bntgeheidun^Qgründe^
Die Revision hat nur wegen der Höhe der Ansprü
 ehe Hrfolg0
1„ Der rechtliche Ausgangspunkt de3 Berufungsgerichts ist richtig?
Hach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind die Ansprüche des Verletzten auf die Klägerin über-gegangen? soweit sie ihm Leistungen nach der Reichsver-sicheruhgsordnung zu gewähren hat» Die Ansprüche des Verletzten richten sioh hier nach dem dcutschen Ausführungsgesetz zu dem HATO-Truppenstatut nebst seinen 2usatzverein-barungen von 18„ August 1961 (BGBl XI 1183)3 Das Gesetz ist am 1o Juli 1963 in Kraft getreten, während sich der Unfall am 80 Juli 1963 ereignet hat» Danach gelten u0a„ für die Intschädigungsansprücho, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes Schäden zugefügt werden, die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit für ihre eigenen Streitkrafte maßgebend sind (Art o VIII Abs 0 5 des NATO-Truppenotatutrj) 0
Die im Gesetz vorgesehenen Anmelde- und Klagefristen sind gewahrt a
6
Bei Anwendung dieser Vorschriften i3t das Berufungsgericht neben der Haftung aus § 7 des Straßenvor-kehrsgesetzeo (StVG) vom 19» Dezember 1952 (BGBl III 9231 - l) zur Anwendung der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art<, 34 GG) gelangte
2o Die Revision meint, die AmtshaftungsbeStimmungen seien nicht anwendbar, weil cs sich nicht um eine Dienstfahrt im hoheitlichen Bereich der Streitkräfte gehandelt habe? die Dienetfahrt sei hier wertneutral gewesene
 Die Rüge ist unbegründete Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Fahrer des britischen Kraftwagens sich auf einer Dienstfahrt befunden habe, die nach deutschem Recht hoheitlichen Charakter gehabt hätteo Es ist zu dieser Feststellung ohne Rechtsfehler gelangt, da es einen auch vom Bundesgerichtshof herausgesteilten Erfahrungssatz verwertet hat, daß Dienstfahrten eines Soldaten mit einem Dienotkraftwagon nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen dienten» Damit ist der erforderliche nahe Zusammenhang zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Streit-kräftc und der Einzelfahrt gegeben, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft zu den hoheitlichen Aufgaben einer Truppe gehört (vgl» BGH, Urteil von 29» Januar 1968 - III Z-R 119/65 = VersR 1968, 664)o
 
3» Fehl geht auch die Rüge der Revision, die Leistungen der Klägerin auf Grund der Reiehsversicherungo-ordnung seien Kein anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abso V Satz 2 BGB«, Hach dieser Bestinnung haftet der Dienstherr bei fahrlässiger Pflichtverletzung nur* wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz er-
langen Kann»
Dor Senat hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin bereits eingehend (Urteil, vom 29« Januar 1968 - III SR 111/66 a BGHZ 49 ? 268) befaßt; darauf kann hier verwiesen werden, da die Revision neue Gesichtspunkte nicht vorbringto
4o Das Urteil muß aber aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz geschuldete Rente möglicherweise unrichtig errechnet hat«, Auch dieses Begehren ist bei wohlwollender Auslegung in dem Antrag der Klägerin noch enthalten; denn auf Seite 6 der Klageschrift hat sic die Berechnung der Rente mit monatlich nur 125,93 DM ausdrücklich beanständet. Nach dem Aufklä-rungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 12„ Januar 1968 muß diese Frage in der BerufungsVerhandlung wieder erörtert worden sein-. Die Entscheidung kann nicht einer neuen Klage überlassen bleiben, weil die Klagefrist nach dem Ausführungsgesotz zu dem HAIG-Vruppensta-tut inzwischen abgelaufon isto
 Auf die Klägerin sind die dem Vorletzten nach den Straßenvcrkchrsgooctz anstehenden Ansprüche übergegan-
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gen, soweit sie Leistungen zu erbringen hat» Nach § 11 StVG ist der Schadensersatz hier durch Ersatz der Heilungskosten sowie der Vermögensnachteile su leisten, die der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetroten ist» Dieser Schadensersatz ist für die Zukunft grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrcnte zu leisten,, Nach § 12 Abs« 1 Nr» 1 StVG haftet der Ersatzpflichtige im Balle der Verletzung eines Menschen nach der hier noch anwendbaren früheren Fassung des Gesetzes vom l6o Juli 1957 (BGBl I 710 nur bis zu einem Kapitalbetrag von 50„000 DM oder bis zu einen Rentenbetrag von jährlich 3-000 DM bzw„ monatlich 250 DM o
Dabei gilt folgendes: Der Verletzte kann nach dem Straßenverkehrsgesotz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zei’roißeno Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Köchötbetrages sind jedenfalls dann, wenn - wie hier - Rente und Kapital ver schiedenen Gläubigern zustehen, zunächst die geleisteten echten Kapitalzahlungen vom Kapitalhöchotbetrag ziffernmäßig abzuziehen0 Rentenbeträge sind derart zu berücksichtigen, daß die Rente auf einen Kapitalbetrag ungerechnet wird, wobei die Rente 6 $ dieses Kapitals ausmacht; eine dem Verletzten geleistete Rente beeinflußt den Ent schädigungshöchst betrag aber nur, soweit die geschuldete Höchstrento überschritten ist« Das hat der Senat bereits in einem früheren Urteil nä-
 
her ausgeführt? auf daß hier Bezug genommen v/ird (BOK? Urteil vom 29» Januar 1968 - 1X1 ZR 119/65 = VersR 1968, 664)o Babei gelten Rentenbeträge nicht ßehon deohalb alo Kapitalentschädigung? wenn sie für eine längere Zeit in einer Summe geltend gemacht oder bezahlt werden«,
Die Klägerin hat dem Vorletzten höhere Renten erbracht als das Straßenverkchrsgesetz vorsieht und konnte dann von der Beklagten Ersatz bio zu den Höchstbeträgen des § 12 StVO verlangen«, Die Beklagte hat nach dem Bescheid vom 29° Juli 1966 die für die Zeit vom Unfall bis zu dem 30o Juni 1966 von allen Sozialversichprungs-trägern erbrachten Leistungen einfach mit 15<>963? 10 UM zusamncngcreehnot; darunter befand sich ein Betrag von 871? 30 10.! für "Kurkosten”? während der Rest Rentenzahlungen betraf6
Die Feststellungen und der Inhalt des Bescheides ergeben nicht? daß dann die geschuldete Rente nur noch 125?93 UM monatlich beträgt0 Weder das Berufungsgericht noch das Landgericht haben insoweit eine Berechnung an-gestellt o
Bei der Berechnung des Höoh3tBetrages der Rente nach § 12 StVO dürfen nur echte und zulässige Kapitalzahlungen berücksichtigt v/erden«, Babei ist zunächst nicht zu übersehen, ob etwa der als "Kurkosten" bezoich-note Betrag von 871,30 UM voll eine Kapitalzahlung dar-stcllto Bonn ein von einem Sozialveroicherungsträger für eine Krankenhausbehandlung erstatteter Betrag kann auch teilweise Ersatz entgangenen Verdienstes enthalten (vglo Oeigel Haftpflichtprozeß 13» Aufl«, S0 829) °
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Vor allen Dingen war bezüglich dor für die Vergangenheit erstatteten Zahlungen der Klägerin und der Innungskrankenkasoo klarzustellen? warum es sich hier um Kapitalzahlungen handelte? die für die Berechnung der Rente vom Höchstbetrag des § 12 StVG abgesetzt werden durften• Die Zahlung rückständiger Renten für eine längere Zeit in einer Summe ändert noch nicht die Natur einer geschuldeten Rente., Die Beklagte als Schuldnerin war nicht berechtigt? durch ihre Erklärungen eine Rentonschuld in eine Kapitalschuld unzuwandelno Nur der Gläubiger ist berechtigt? statt der Rente eine KapitalZahlung zu verlangen„Das Urteil enthält keine Peststollungen darüber? daß die Klägerin oder die Innungskrankenka3oe eine derartige Erklärung abgegeben hat« Selbstverständlich kann ein solches Verlangen auch stillschweigend oder durch schlüssige Handlungen gestellt werden? doch auch dazu fehlen Feststellungen und Ausführungen* Nach dem Vortrag der Klägerin besteht bei den Sozialversicherungsträgern insoweit eine gewisse Praxis und Übung? wobei sie berücksichtigen, daß es bei jüngeren Verletzten? die ihre Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit nicht wieder erlangen werden, für diese und die Sozialver3icherungo-träger vorteilhafter ist? Entschädigung in Rentenform zu verlangeno
 Weiter wird zu beachten sein? daß hier die Entschädigungsansprüche nach § 12 StVG verschiedenen Gläubigern zusteheno Deshalb sind alle Entschädigungsansprüche verhältnismäßig zu kürzen, wenn sie insgesamt den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen» Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 160 Dezember 1968 (III ZK 179/67? zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen«.
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Palls die neue Verhandlung etwa ergibt, daß auch die Eeklagte den Bescheid vom 29« Juli 1966 nicht mehr gegen sich gelten lassen-will, könnte sie eine Widerklage ohne Rücksicht auf die Klagefrist des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut erheben« Denn nachdem die Klägerin durch ihre Klage den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides verhindert hat, ist auch die Beklagte insoweit frei (vgl. BGH, Urteil vom 9° Juli 1964 - Ill ZR 189/63 = BGH Warn 1964 Hr. 170).
5o Bas Urteil muß daher aufgehoben werden«
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Bern fungsgericht Vorbehalten, weil die Präge, wieweit die Revision Erfolg gehabt hat, sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet.
Br. Pagendarra	Br.	Kr oft	Br.	Arndt
 Gähtgens
Keßler