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BGH · III ZR 97/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 97/67

Die im September 1945 geborene und im November 1959 nach längeren Krankenlager verstorbene Tochter Martha des Klägers hatte mit der Begründung, daß ihre Krankheit auf eine Polio-Schutzimpfung zurückzuführen sei, gegen das beklagte Land Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und - hilfsweise - dem der Aufopferung erhoben. Der Kläger führt Krankheit und Tod seiner Tochter auf die Impfungen zurück und hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land außer zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auch zur Zahlung von 2 000 DM (im einzelnen aufgegliederter Teilbetrag der durch die Krankheit und den Tod der Tochter entstandenen Unkosten) mit Zinsen zu verurteilen. Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Impfungen der Tochter des Klägers in Abrede gestellt und ferner bestritten, daß die Impfungen für die Erkrankung und den Tod des Kindes ursächlich gewesen seien. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist Voraussetzung für den - auf Amt3pflichtverlotzung und Aufopferung gestützten - Klageanspruch, daß die Impfungen der Tochter des Klägers für deren schwere Erkrankung und ihren Tod ursächlich oder zu demindest mitursächlich waren. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger für diese Ursächlichkeit nicht vollen Beweis im Rahmen des § 286 ZPO zu erbringen braucht, vielmehr das Gericht angesichts dessen, daß die als Schadensursachen in Betracht kommenden Impfungen außer Streit stehen, die Präge der Ursächlichkeit zwischen diesen den konkreten Haftungsgrund bildenden Impfungen einer- Das Berufungsgericht würdigt im einzelnen die beigebrachten und eingeholton Gutachten und kommt unter Berücksichtigung auch des Sachvortrages beider Parteien zu dem Ergebnis, eine Feststellung, daß die Impfungen für die Krankheit und den Tod des Kindes ursächlich seien, lasse sich nicht treffen. Dabei ist zunächst zu bemerken, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, die Frage des - sachlich-rechtlich richtig verstandenen -Ursachenzusammenhangs zwischen einem den konkreten Haftung3grund bildenden Ereignis (hier: Impfungen) und dem Schaden (hier: Krankheit und Tod der Martha DflHB) zu beantworten. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, bei der dritten Polio-Impfung seien Enterokokken in die Blutbahn seiner Tochter gelangt und hätten eine Endocarditis lenta her- Für die Annahme, daß dieses Ewing-Sarkon ursächlich auf die Impfungen zurückzuführen sei, fehlen nach der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende greifbare Anhaltspunkte, sprechen vielmehr sämtliche Umstände dafür, daß diese Ursächlichkeit zu verneinen ist. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus: Es sei ausgeschlossen, daß die Behandlung des Kindes mit antibiotischen Mitteln (gegen die zunächst vermutete Endocarditis) für das Ewing-Sarkom ursächlich sei. Schließlich sei auch sehr unwahrscheinlich, daß die Nichteinhaltung der vom Nieder-sächsischen Sozialministerium vorgcschriebenen Karenzzeit von drei Monaten zwischen der Pockcn-Zweitimpfung und der ersten Salk-Impfung für die Entstehung des Ewing-Sarkoms ursächlich gewesen sei; gegen einen Zwischenraum von nur zwanzig Tagen bestünden 3ceine medizinisch zu begründenden Bedenken, Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich auf die Grundsätze de3 Anscheinsbeweises nicht berufen könne. Sie meint demgegenüber: Da die ersten Beschwerden der Tochter des Klägers am Morgen nach der letzten Salk-Impfung und u,a0 am linken Oberarm, an dem tags zuvor die Impfung vorgenommen war, aufgetreten seien, das Kind jedoch bis zu »diesem Zeitpunkt voll gesund gewesen sei und über keinerlei Beschwerden geklagt habe, müsse von einem typischen Geschehensablauf gesprochen und müsse bis zu dem Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß der Geschehensablauf (Krankheit und Tod dos Kindes) auf dieser Impfung beruhe. Rand somit nach der ausreichend begründeten Überzeugung des Berufungsgerichts das Auftreten von Beschwerden alsbald nach der Impfung im Blick auf das später festgestellte Ewin-Sarkom eine Erklärung, bei der ein Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Ewing-Sarkom zu demindest gänzlich unwahrscheinlich ist, dann würden die von der Revision hervorgehobenen Umstände in dem hier interessierenden Rahmen nur noch dann Bedeutung haben können, wenn man davon ausgehen könnte, daß die Impfung, wenn nicht das Ewing-Sarkom, so doch eine andere Erkrankung verursacht habe. Gegen das auf Grund der Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Sektionsbefund gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichts, daß eine Endocarditis lenta, auf die man zunächst Verdacht hatte, nicht Vorgelegen habe, kann auch die Revision nichts Entscheidendes Vorbringen. Die Revision meint zwar, daß nach der Krankheitsgeschichte von dem Vorliegen eines Verdachts auf Lähmungserscheinungen auszugehen sei und daß angesichts dessen zu demindest hätte überprüft werden müssen, ob nicht wesentliche Teile des Krankheitsbildes der Tochter des Klägers als 11 In- fektion aus Kinderlähmung" zu erklären seien und damit die Krankheit verständlich machten, Wenn das Berufungsgericht indes solchen auch unter Berücksichtigung der Krankheit3-gcschichte einer ausreichenden Grundlage entbehrenden Vermutungen nicht weiter nachgegangen ist, dann läßt sich dagegen nichts erinnern. März 1957) und der ersten Salk-Impfung (l5»April 1957)nur zwanzig Tage gelegen haben, obwohl nach einer ministeriellen Weisung, die damals möglicherweise auch für die hier interessierenden Impfungen Bedeutung hatte, eine Karenzzeit von 3 Monaten zu wahren war. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich insoweit ebenfalls auf das Gutachten des Sachverständigen Schäfer stützt, bestehen indes '•gegen einen Zwischenraum von nur zwanzig Tagen keine medizinisch zu begründenden Bedenken”. Aber selbst wenn diese ^Auffassung in ihrer Allgemeinheit Bedenken begegnen sollte, so fehlt es doch hier - zu demal im Anschluß an die alsbald nach der Pockenschutzimpfung vorgenommene erste Salk-Impfung keine Beschwerden bei der Tochter des Klägers aufgetreten sind - an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß das Kind ein Opfer gerade der Gefahr geworden ist, der zu begegnen Sinn und Zweck der Anordnung der Karenzzeit war. Soweit die Revioion sich im übrigen noch gegen Einzelfest-stellungen des Berufungsgerichts wendet (Feststellung, daß nach dem heutigen Forschungsstand der Virus SV 40 bei Menschen keine tumorerzeugendo Potenz entfaltet; Annahme, das Ewing-Sarkom sei am 18. Nach alledem ist das Ergebnis dos Berufungsgerichts,daß es an ausreichenden Grundlagen für eine Feststellung im Sinne der Klage fehle, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GutachtenKindImpfungImpfungenBerufungsgerichtTochterKlägerMarthaRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 97/67	URTEIL	Verkündet	am
24o Juni 1968 Schoxm,
 Justizhauptsekre-fcär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Städtischen Rechtsdirektors Alfons
M^^^^flwiese fl.
9
Klägers und Revisionsklägers,,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachöon, Regierungspräsidenten in
 vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte.s
Rechtsanwälte Prof.
Dr,
 und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Celle vom 19. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im September 1945 geborene und im November 1959 nach längeren Krankenlager verstorbene Tochter Martha des Klägers hatte mit der Begründung, daß ihre Krankheit auf eine Polio-Schutzimpfung zurückzuführen sei, gegen das beklagte Land Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und - hilfsweise - dem der Aufopferung erhoben. Der Kläger hat als Erbe seiner Töchter und auf Grund Abtretung der Rechte seiner Ehefrau als Miterbin den nach dem Tode seiner Tochter ausgesetzton Rechtsstreit wieder aufgenommen. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
 
Dio Tochter dee Klägers, die am 27» März 1957 zura zweiten Mal gegen Pocken geimpft worden war, wurde am 15.April und am 28. Mai 1957 sowie am 17« Pehruar 1958 im Staatlichen Gesundheitsamt Hildesheim mit dem Salk-Impfst off auch gegen Kinderlähmung geimpft. Am Tage nach der letzten, am linken Oberarm vorgenommenen Impfung traten Schmerzen im linken Oberarm und im linken Bein auf, die sich in den folgenden Tagen auf den ganzen Körper ausdehnten. Die Schmerzen klangen zwar nach einigen Tagen ab, kamen aber wieder, auch stellte sich Fieber, das im einzelnen wechselte, ein. Ende April 1958 wurde Martha	in	die	Kinderabteilung des
 Stadt. Krankenhauses HfHHBf eingewiesen, wo sich auf Grund der im Behandlungsverlauf festgestellten Symptome der Verdacht auf eine Endocarditis lenta (bakterielle Herzklappenentzündung) ergab. Auch in der Universitätsklinik in Göttingen, in die Martha UfliH Ende August 1958 verlegt wurde, führten die Untersuchungen zur Annahme einer Endocarditis lenta. In der im September 1958 angelegten Blutkultur wurden Entero-kokken zu dem Wachstum gebracht, die als Erreger der Endocarditis in Betracht kommen, während vor- und nachher angelegte Kulturen negativ blieben. Die daraufhin durchgeführte Penicillintherapie führte zu einer wesentlichen Besserung, so daß das Kind am 18. Dezember 1958 nach Hause entlassen werden konnte. Es wurde jedoch am 17« Februar 1959 wieder in die Universitäts-Kinderklinik GflHÜB auf genommen, wo sich auch jetzt eine sichere Diagnose noch nicht ergab. Nachdem noch im Februar und im April gefertigte Röntgenaufnahmen des Schädels gewisse Aufhellungen ergeben hatten, wurde am 28. April 1959 eine Trepanation durchgeführt, bei der wider Erwarten nicht ein entzündlicher Prozeß, sondern ein Ewing-Sarkom festgestellt wurde. Anfang Juli wurde Martha D|B ins Eltern-
 
haus entlassen, wo sie nach Portschreiten der bösartigen und unheilbaren Geschwulst am 3- November 1959 verstarb.
Der Kläger führt Krankheit und Tod seiner Tochter auf die Impfungen zurück und hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land außer zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auch zur Zahlung von 2 000 DM (im einzelnen aufgegliederter Teilbetrag der durch die Krankheit und den Tod der Tochter entstandenen Unkosten) mit Zinsen zu verurteilen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Impfungen der Tochter des Klägers in Abrede gestellt und ferner bestritten, daß die Impfungen für die Erkrankung und den Tod des Kindes ursächlich gewesen seien. Es hat Gutachten des Direktors der Universitäts-Kinderklinik OHHHHl (Prof.
Dr.	scrwie	des	Leiters	des Pathologischen und
 Bakteriologischen Institus der Hauptstadt Hannover (Prof.
 Dr. 4HB)* der die Leiche des Kindes obduziert hat, vorgelegt.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Leiters der Universitäts-Kinderklinik in Hafl|H(Frof. Dr.	eingeholt
 und alsdann die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des,Prof. Dr. sflHV zunächst durch Urteil vom 8. Januar 1964 zurückgewiesen. Der auch jetzt erkennende Senat hat dieses Urteil mit Urteil vom 22. November 1965 (III ZR 57/64) ohne Sachprüfung wegen
 
nichtordnungsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem weiteren Verfahren hat der Kläger seinen bezifferten Klageantrag auf 5 500 DM mit Zinsen erhöht«, Das Berufungsgericht hat nochmals ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. sHHMBerc'fca't'ten lassen und alsdann wiederum die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist Voraussetzung für den - auf Amt3pflichtverlotzung und Aufopferung gestützten - Klageanspruch, daß die Impfungen der Tochter des Klägers für deren schwere Erkrankung und ihren Tod ursächlich oder zu demindest mitursächlich waren. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger für diese Ursächlichkeit nicht vollen Beweis im Rahmen des § 286 ZPO zu erbringen braucht, vielmehr das Gericht angesichts dessen, daß die als Schadensursachen in Betracht kommenden Impfungen außer Streit stehen, die Präge der Ursächlichkeit zwischen diesen den konkreten Haftungsgrund bildenden Impfungen einer-
seits und der schweren Erkrankung und dem Tod des Kindes andererseits nach Maßgabe der den Richter besonders frei-stellenden Bestimmung des § 287 ZPO zu beurteilen hat (vgl. die auch vom Berufungsgericht bereits erwähnten Entscheidungen des Senats in VersR 1959» 70 ff und 636 ff).
Das Berufungsgericht würdigt im einzelnen die beigebrachten und eingeholton Gutachten und kommt unter Berücksichtigung auch des Sachvortrages beider Parteien zu dem Ergebnis, eine Feststellung, daß die Impfungen für die Krankheit und den Tod des Kindes ursächlich seien, lasse sich nicht treffen. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Rügen greifen nicht durch«,
Dabei ist zunächst zu bemerken, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, die Frage des - sachlich-rechtlich richtig verstandenen -Ursachenzusammenhangs zwischen einem den konkreten Haftung3grund bildenden Ereignis (hier: Impfungen) und dem Schaden (hier: Krankheit und Tod der Martha DflHB) zu beantworten. Der Nachprüfung der tatrichterlichen Entscheidung sind deshalb enge Grenzen gesetzt und das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind. Fehler des Tatrichters in dieser Richtung vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, bei der dritten Polio-Impfung seien Enterokokken in die Blutbahn seiner Tochter gelangt und hätten eine Endocarditis lenta her-
 
vorgerufen, auf Grund dec Sektionsbefundes und der diesen Befund berücksichtigenden Gutachten für widerlegt. Es kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, daß angesichts des gesamten Krankheitsverlaufs und der bei der Sektion erhobenen Befunde "höchstwahrscheinlich" bei Martha DflIH n^r Krankheit Vorgelegen habe, nämlich das Ewing-Sarkom, an welchem sie auch gestorben sei. Für die Annahme, daß dieses Ewing-Sarkon ursächlich auf die Impfungen zurückzuführen sei, fehlen nach der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende greifbare Anhaltspunkte, sprechen vielmehr sämtliche Umstände dafür, daß diese Ursächlichkeit zu verneinen ist. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus: Es sei ausgeschlossen, daß die Behandlung des Kindes mit antibiotischen Mitteln (gegen die zunächst vermutete Endocarditis) für das Ewing-Sarkom ursächlich sei. Ebenfalls sei es im hohen Maße unwahrscheinlich, daß die hbenden Impfpocken-Viren,die inaktiven Poliomyelitis-Viren oder lebende SV 40-Viren (die im Salk-Impfstoff möglicherweise vorhanden waren) allein oder im Zusammenwirken für die Erkrankung des Kindes an einem Ewing-Sarkom ursächlich gewesen seien. Der heutige Forschungsstand spreche in hohem Maße gegen die Annahme, daß der Virus SV 40 bei Menschen tumorerzeugende Potenzen zeitige. Der inaktivierte Polio-Virus könnte keine tumorerzeugende Potenzen entfalten und ein begründeter Verdacht dahin, daß der Impfpockenvirus bösartige Geschwülste verursache, bestehe nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht. Schließlich sei auch sehr unwahrscheinlich, daß die Nichteinhaltung der vom Nieder-sächsischen Sozialministerium vorgcschriebenen Karenzzeit von drei Monaten zwischen der Pockcn-Zweitimpfung und der ersten Salk-Impfung für die Entstehung des Ewing-Sarkoms ursächlich
 gewesen sei; gegen einen Zwischenraum von nur zwanzig Tagen bestünden 3ceine medizinisch zu begründenden Bedenken,
 Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich auf die Grundsätze de3 Anscheinsbeweises nicht berufen könne. Sie meint demgegenüber: Da die ersten Beschwerden der Tochter des Klägers am Morgen nach der letzten Salk-Impfung und u,a0 am linken Oberarm, an dem tags zuvor die Impfung vorgenommen war, aufgetreten seien, das Kind jedoch bis zu »diesem Zeitpunkt voll gesund gewesen sei und über keinerlei Beschwerden geklagt habe, müsse von einem typischen Geschehensablauf gesprochen und müsse bis zu dem Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß der Geschehensablauf (Krankheit und Tod dos Kindes) auf dieser Impfung beruhe. Damit kann die Revision indes nichts Entscheidendes gewinnen.
Vorab ist zu bemerken, daß die Grundsätze des "Anscheinsbe-weises" lediglich im Rahmen des § 286 ZPO, hingegen nicht in dem des § 287 ZPO ihre Bedeutung gewinnen. Der Richter hat im Anwendungsbereich des § 287 ZPO die beim "Anscheinsbeweis” zu berücksichtigenden Umstände im Rahmen seiner allgemeinen BeweisWürdigung mit zu werten. Daß das Berufungsgericht dabei die von der Revision hervorgehobenen Umstände unberücksichtigt gelassen oder nicht ausreichend gewürdigt habe, kann der Revision nicht zugestanden werden.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß alsbald nach einer Impfung auftretende körperliche Beschwerden auf diese Impfung zurückzuführen seien, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die "überzeugenden Darlegungen" des Sachverständigen Schäfer ausgeführt, der zeitliche Abstand zwischen
 
der Impfung und den ersten Beschwerden sei überhaupt zu gering, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Ewing-Sarkom feststellen zu können. Der enge zeitliche Zusammenhang erkläre sich aller Wahrscheinlichkeit nach damit, daß die Impfung den bereits im Gang befindlichen Krankheitsprozeß klinisch erkennbar gemacht habe,
’’ohne im kausalen oder pathogenetischen (fördernden) Sinne einen Realisierungsfaktor darzustellen"; entsprechende Erscheinungen seien bereits bei der Leukämie und anderen Tumorerkrankungen beobachtet worden. Rand somit nach der ausreichend begründeten Überzeugung des Berufungsgerichts das Auftreten von Beschwerden alsbald nach der Impfung im Blick auf das später festgestellte Ewin-Sarkom eine Erklärung, bei der ein Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Ewing-Sarkom zu demindest gänzlich unwahrscheinlich ist, dann würden die von der Revision hervorgehobenen Umstände in dem hier interessierenden Rahmen nur noch dann Bedeutung haben können, wenn man davon ausgehen könnte, daß die Impfung, wenn nicht das Ewing-Sarkom, so doch eine andere Erkrankung verursacht habe. Wenn da3 Berufungsgericht für eine solche Annahme keine ausreichende Grundlage zu haben meint, dann läßt sich dagegen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nichts einv/enden. Gegen das auf Grund der Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Sektionsbefund gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichts, daß eine Endocarditis lenta, auf die man zunächst Verdacht hatte, nicht Vorgelegen habe, kann auch die Revision nichts Entscheidendes Vorbringen. Die Revision meint zwar, daß nach der Krankheitsgeschichte von dem Vorliegen eines Verdachts auf Lähmungserscheinungen auszugehen sei und daß angesichts dessen zu demindest hätte überprüft werden müssen, ob nicht wesentliche Teile des Krankheitsbildes der Tochter des Klägers als 11 In-
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fektion aus Kinderlähmung" zu erklären seien und damit die Krankheit verständlich machten, Wenn das Berufungsgericht indes solchen auch unter Berücksichtigung der Krankheit3-gcschichte einer ausreichenden Grundlage entbehrenden Vermutungen nicht weiter nachgegangen ist, dann läßt sich dagegen nichts erinnern.
Vergeblich muß auch der Versuch der Revision bleiben, aus der Tatsache etwas zu gewinnen, daß zwischen der Pockenimpfung (27. März 1957) und der ersten Salk-Impfung (l5»April 1957)nur zwanzig Tage gelegen haben, obwohl nach einer ministeriellen Weisung, die damals möglicherweise auch für die hier interessierenden Impfungen Bedeutung hatte, eine Karenzzeit von 3 Monaten zu wahren war. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich insoweit ebenfalls auf das Gutachten des Sachverständigen Schäfer stützt, bestehen indes '•gegen einen Zwischenraum von nur zwanzig Tagen keine medizinisch zu begründenden Bedenken”. Aber selbst wenn diese ^Auffassung in ihrer Allgemeinheit Bedenken begegnen sollte, so fehlt es doch hier - zu demal im Anschluß an die alsbald nach der Pockenschutzimpfung vorgenommene erste Salk-Impfung keine Beschwerden bei der Tochter des Klägers aufgetreten sind - an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß das Kind ein Opfer gerade der Gefahr geworden ist, der zu begegnen Sinn und Zweck der Anordnung der Karenzzeit war. Schon aus diesem Grunde lassen sich allein auf die Tatsache der Nichteinhaltung der Karenzzeit keine Vermutungen zugunsten des Klägers stützen.
Entsprechendes gilt, soweit die Revision etwas daraus herzuleiten sucht, daß den zuständigen staatlichen Stellen alsbald die bei der Tochter des Klägers aufgetretenen Beschwerden
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gemeldet, bis zur Einweisung des Kindes in das Krankenhaus jedoch irgendwelche Peststollungon von den Behörden nicht getroffen worden seien. Es fehlt im vorliegenden Pall auch insoweit an jedem greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, daß bei Binschalton fachkundiger behördlicher Stollen Feststellungen hätten getroffen werden können, die die Grundlage für die Bejahung einer Kausalität zwischen Impfung und Erkrankung (Tod) des Kindes hätten abgeben oder auch nur eine eindeutigere Beurteilung der Kausalitätsfrago hätten ermöglichen können.
Gegenüber den Revisionsrügen in der Richtung, das Berufungsgericht hätte noch v/citorc Sachverständigengutachten einholen müssen, genügt der Hinweis darauf, daß der Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO in freier Überzeugung darüber zu entscheiden hat, ob nach Einholung eines Sachverständigengutachtens noch weitere Gutachten erforderlich 3ind. ßao Berufungsgericht hat die Gründe, weshalb es von der Einholung weiterer Gutachten abgesehen hat, im einzelnen dargelegt (S. 16 BU). Daß es dabei von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Revioion sich im übrigen noch gegen Einzelfest-stellungen des Berufungsgerichts wendet (Feststellung, daß nach dem heutigen Forschungsstand der Virus SV 40 bei Menschen keine tumorerzeugendo Potenz entfaltet; Annahme, das Ewing-Sarkom sei am 18. Februar 1958 bereits vorhanden gewesen u.a.m.), begibt sie sich auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Boweiswürdigung und unternimmt sie lediglich den unzulässigen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichtero zu setzen. Rechtsfohler vermag sie insoweit nicht darzutun.
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Nach alledem ist das Ergebnis dos Berufungsgerichts,daß es an ausreichenden Grundlagen für eine Feststellung im Sinne der Klage fehle, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Das Bev/eisergebnis, das das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gefunden hat, geht zu Lasten des Klägers. Dessen Revision erweist sich sonach als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm
 Dr. Krcjft
 Dr. Arndt
 Dr. Hußla
 Keßler