übergaben die Eheleute ihr Anwesen in an ihre Tochter Therese ^ach Abschnitt E 6 dieses Vortrages sollte die Ubcrnehmerin verpflichtet 3ein, ihrer Schwester Johanna, der Klägerin, als deren endgültiges Elterngut und in Anrechnung auf ihre Pflichtteilsansprüche und in Abgeltung der bisher auf dem Anwesen geleisteten Dienste ein unentgeltliches Wohnrecht auf die Dauer des ledigen Standes einzuräunen und einen baren Ausstattungshetrag von 3 000 M unverzinslich und ohne hypothekarische Sicherung auszuzahien; diese Summe sollte zahlbar sein nur auf Verlangen der Berechtigten nach halbjähriger Kündigung, die nicht vor dem 10 Januar 1959 ausgesprochen werden konnte; im Palle der Verheiratung sollte der Betrag sofort fällig sein* Durch ein weiteres notarielles Testament vom 2» Oktober 1959 entzog der Vater seiner Tochter Johanna, der Klägerin, den Pflichtteil und gab als Begründung hierfür an, daß sie seit Jahren und noch fortdauernd ein unsittliches Verhältnis mit dem verheirateten Arzt Dr» unterhalte , und daß bei- Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, ihr Vater habe nicht einseitig und ohne Mitwirkung der anderen Vertragspartner die Bestimmung im Üborgabevertrag widerrufen können und ein Verhältnis zu einem verheirateten Mann sei nicht als unsittlicher Lebenswandel im Sinne der Vorschrift des § 2333 Kr» 5 BGB anzuaehen» Das Landgericht hat die Vernehmung der Beklagten darüber angeordnet, ob sie gegen den Willen ihrer Eltern einen unsittlichen Lebenswandel führe, indem sie mit Dr» BflHB ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, das auch zur Zeit des Todes ihres Vaters noch fortbestanden habe» Die Klägerin hat die Aussage verweigert» Der Übergabevertrag, den die Eltern der Parteien mit ihrer Tochter Therese am 27° Juli 1955 geschlossen haben, enthält einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 Abs» 1 BOB); das ergibt sich aus § 330 Satz 2 BGB, da die Leistung bei einer Gutsüber-nahme vom Übernehmer versprochen worden isto Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus* Es führt weiter aus: Da der Übergabevertrag eine vorweggenommene Erbfolge darstelle, seien die Eltern befugt gewesen, mit Zustimmung der Übernehraerin die Abfindungen an die Geschwister abzuändernj denn ein solches Recht stehe den Eltern bei einer letztwilligen Verfügung zu und es könne im allgemeinen angenommen werden, daß sie sich bei einem Gutsüberlassungsvertrag nicht stärker binden wollten, als in einer lctztwilligen Verfügung» Hach dem Tode des einen El-ternteils seien aber die übrig^bleihenden Vertragsteile nicht mehr in der Lage, den anderen Abkömmlingen ihre Anteile (Abfindung) beliebig zu entziehen oder zu schmälern» Hach dem Tode seiner Frau habe der Vater der Parteien die Rechte seiner Kinder auf die Abfindung nicht mehr beseitigen können» Er habe dies vor allem nicht mehr durch sein Testament vom 2» Oktober 1959 tun können, nachdem dio Forderung der Klägerin auf Auszahlung der 3 000 IM infolge ihres Verlangens danach, das als Kündigung anzusehen und am 1» Januar 1959 möglich gewesen sei, am 30» Juni 1959 fällig ge- Doch könne diese ausdrückliche, für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag vorgesehene Möglichkeit auf eine in einem Gutsüberlassungsvertrag auegemachto Abfindung für die weichenden Kinder nicht ohne weiteres übernommen werden und entsprechend Anwendung findeno Es könne dies nur geschehen, wenn die Eheleute eine solche Möglichkeit sich in dem Vertrage erkennbar Vorbehalten hätten,, Das Berufungsgericht führt weiter aus, das sei nicht anzunehmen, und stützt diese Ansicht u,a, darauf, daß die Eltern schon im Die Revision macht geltend: Das Berufungsurteil gehe ohne Beweiserhebung davon aus, daß den Eltern das Verhältnis der Klägerin zu Dr« bBI beim Abschluß des Übergabevertrages bekannt gewesen sei« Die Beklagte habe aber vorgetragen, die Klägerin habe immer wieder verstanden, ihre Eltern über ihre Beziehungen zu Dr« 4ÜH zu täuschen; das sei bereits im ersten Rechtszug unter Beweis gestellt gewesen« Im Übrigen sei die Geburt eines unehelichen Kindes im Jahre 1958 ein völlig neuer, postkontraktlicher, dem Tode der Mutter nachfolgender Umstand, den das Vordergericht in anderem Zusammenhang zwar als Glied einer Aufzählung beiläufig erwähnt, hier aber ungewürdigt gelassen habe« Damit dringt die Revision nicht durch« Bs kann dahinctehen, ob das Berufungsgericht zu der Feststellung, die Eltern hätten zur Zeit des Vertragsabschlusses die Beziehungen zwischen der Klägerin und Drc gekannt, ohne Rechtsverstoß gelangt ist« Denn der Vater der Parteien konnte durch die Entziehung des Pflichtteils der Klägerin den Anspruch auf den Betrag von 3 000 DM nicht mehr entziehen und auch nicht einen Rückforderungsanspruch begründen, der die Beklagte als seine Alleinerbin berechtigt hätto, ihro Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu verweigern» Mai 1964 - III ZK 159/63 = NJW 1964, 1414; vom 15* März 1965 - III ZH 108/63, insoweit in NJYy 1965p 1526 nicht abgedruckt)» Ob das auch für die Bestimmungen über die Entziehung des Pflichtteils (§§ 2333 ff BGB) zutrifft, wie die Beklagte meint, bedarf indessen keiner Prüfung» Denn diese Bestimmungen geben nur die Möglichkeit, auch nächsten Angehörigen dos Erblassers jeden Anteil an dessen Nachlaß zu entziehen; sie können sich - jedenfalls unmittelbar - nur hinsichtlich des Vermögens auswirken, das der Erblasser hinterlassen hat» Dagegen machen sie nicht Verfügungen rückwirkend unwirksam, durch die der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter lebenden demjenigen Vermögen übertragen hat, dem er später den Pflichtteil entzieht» Dem Erblasser, der sich erbver-traglich gebunden hat, gibt das Gesetz das Hecht, von einer vertragsmäßigen Verfügung zurückzutreten, wenn sich der Bedachte einer zur PflichtteilsentZiehung berechtigenden Verfehlung schuldig nacht (§ 2294 BGB)» Auf Übergabeverträge, durch die Vermögen unter lebenden übertragen wird, kann aber auch diese Sonderbe-stimmung mindestens nicht mit der Wirkung angewendet werden, daß bereits rechtsgültig vorgenommene Verraö-gensübertragungen ihre Wirksamkeit verlieren» Insoweit können derartige Verträge nur nach den allgomei- Dieses Recht war entstanden, "bevor der Vater der Parteien der Klägerin durch sein Testament vom 2» Oktober 1959 den Pflichtteil entzog, und konnte deshalb in diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne die Zustimmung der Klägerin beseitigt werdeno Der Klägerin stand der Anspruch spätestens in dem Zeitpunkt zu, in dem sie berechtigt war, ihn geltend zu machen0 Das war am Io Januar 1959?
2042 008
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 97/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16* Hoveiuber 1967 Sehorm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Landwirtin Barbara G- flHHI ? (Gde0 Brei-
t onbrunn, LK o MindeIheim),
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Pro2eßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Brc
gegen
die Arzthelferin Johanna Viktor-
Sfl^BV-Straße flH?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br0
o
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/
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarn sowie der Bundesrichter Br» Arndt, Dr<> Beyer, Keßler und Pro Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11» März 1965 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Töchter der verstorbenen Landwirt seheleute Benno und Therese Gj^^aus A^HHIB° Diese hatten mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 17« Juni 1914 allgemeine Gütergemeinschaft geschlossen, sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und gleichzeitig bestimmt, daß der überlebende Eheteil den vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen 2/3 des reinen Nachlasses zu gleichen Stammteilen als Vermächtnis bar auszuweisen habe«
Mit notariellem Übergabevertrag vom 27« Juli 1955
übergaben die Eheleute ihr Anwesen in an
ihre Tochter Therese ^ach Abschnitt E 6 dieses
Vortrages sollte die Ubcrnehmerin verpflichtet 3ein, ihrer Schwester Johanna, der Klägerin, als deren endgültiges Elterngut und in Anrechnung auf ihre Pflichtteilsansprüche und in Abgeltung der bisher auf dem Anwesen geleisteten Dienste ein unentgeltliches Wohnrecht auf die Dauer des ledigen Standes einzuräunen und einen baren Ausstattungshetrag von 3 000 M unverzinslich und ohne hypothekarische Sicherung auszuzahien; diese Summe sollte zahlbar sein nur auf Verlangen der Berechtigten nach halbjähriger Kündigung, die nicht vor dem 10 Januar 1959 ausgesprochen werden konnte; im Palle der Verheiratung sollte der Betrag sofort fällig sein*
Am 13o September 1957 verstarb die Mutter Therese Grimmo
Mit notariellem Testament vom 30» Januar 1958 setzte der Vater Benno seine Tochter Barbara,
die Beklagte, zu alleinigen und unbeschränkten Erbin ei n*
Als die Klägerin das ihr im Übergabevertrag ausgesetzte Eltorngut forderte, widersprach ihr Vater, der selbst Ansprüche darauf erhöbe Die Gutsübernehmerin Therese hinterlegte daraufhin am 4* August
1959 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Min delheim unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
3 000 Mo
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Durch ein weiteres notarielles Testament vom 2» Oktober 1959 entzog der Vater seiner Tochter Johanna, der Klägerin, den Pflichtteil und gab als Begründung hierfür an, daß sie seit Jahren und noch fortdauernd ein unsittliches Verhältnis mit dem verheirateten Arzt Dr» unterhalte , und daß bei-
de trotz v/iederholter persönlicher Vorstellungen dieses Verhältnis nicht auflösen wollten, was er als schwere Beleidigung gegen seine Familienehre empfinde 0
Am 24» Oktober 1962 verstarb der Vater» Auch die Beklagte Barbara widersprach in ihrer Eigenschaft
als Alleinerbin des Vaters der Auszahlung der 3 000 DM an die Klägerin»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 3 000 DM nebst aufgelaufenen Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen,
Sie hat behauptet; Die Klägerin unterhalte seit dem Jahre 1952 gegen den Willen ihrer Eltern ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem verheirateten Arzt Dr» mam dem Vater von 6 ehelichen Kindern; sie habe sich auch nicht geschämt, sich mit diesem in den Wäldern von Achsenried und Bederau herumzutreiben und fast in aller Öffentlichkeit ihrem unsittlichen Treiben nachzugehen» Ihr Vater habe daher zu Hecht die im
Übergabevortrag enthaltene Zuwendung an die Klägerin widerrufen» Ein solcher Widerruf sei, da es sich bei der Zuwendung um eine vorweggenommene Erbausoinander-3etzung gehandelt habe, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Testament auch möglich»
Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, ihr Vater habe nicht einseitig und ohne Mitwirkung der anderen Vertragspartner die Bestimmung im Üborgabevertrag widerrufen können und ein Verhältnis zu einem verheirateten Mann sei nicht als unsittlicher Lebenswandel im Sinne der Vorschrift des § 2333 Kr» 5 BGB anzuaehen»
Das Landgericht hat die Vernehmung der Beklagten darüber angeordnet, ob sie gegen den Willen ihrer Eltern einen unsittlichen Lebenswandel führe, indem sie mit Dr» BflHB ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, das auch zur Zeit des Todes ihres Vaters noch fortbestanden habe» Die Klägerin hat die Aussage verweigert»
Das Landgerioht hat daraufhin die Klage abgewie-aon« Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Ober-landeogericht der Klage stattgegeben» Mit ihrer - zu-gelassenon - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Der Übergabevertrag, den die Eltern der Parteien mit ihrer Tochter Therese am 27° Juli 1955 geschlossen haben, enthält einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 Abs» 1 BOB); das ergibt sich aus § 330 Satz 2 BGB, da die Leistung bei einer Gutsüber-nahme vom Übernehmer versprochen worden isto Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus*
Es führt weiter aus: Da der Übergabevertrag eine vorweggenommene Erbfolge darstelle, seien die Eltern befugt gewesen, mit Zustimmung der Übernehraerin die Abfindungen an die Geschwister abzuändernj denn ein solches Recht stehe den Eltern bei einer letztwilligen Verfügung zu und es könne im allgemeinen angenommen werden, daß sie sich bei einem Gutsüberlassungsvertrag nicht stärker binden wollten, als in einer lctztwilligen Verfügung» Hach dem Tode des einen El-ternteils seien aber die übrig^bleihenden Vertragsteile nicht mehr in der Lage, den anderen Abkömmlingen ihre Anteile (Abfindung) beliebig zu entziehen oder zu schmälern» Hach dem Tode seiner Frau habe der Vater der Parteien die Rechte seiner Kinder auf die Abfindung nicht mehr beseitigen können» Er habe dies vor allem nicht mehr durch sein Testament vom 2» Oktober 1959 tun können, nachdem dio Forderung der Klägerin auf Auszahlung der 3 000 IM infolge ihres Verlangens danach, das als Kündigung anzusehen und am 1» Januar 1959 möglich gewesen sei, am 30» Juni 1959 fällig ge-
worden sei. Zwar könne im Palle eines gemeinschaft-liehen Testamente von Eheleuten oder eines Erbvertrags unter Eheleuten der überlebende Ehegatte seine lctztwillige Verfügung auf heben oder von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten (§§ 2271 Abs« 2 Satz 2, 2294 BGB); wenn dies auch grundsätzlich nur für die vereinbarte eigene Regelung gelte, so könne doch auch in Auslegung des Testaments oder des Erbvertrages dem Überlebenden die Ermächtigung einge-räumt sein, seine Wünsche, die sich erst nach dem Ableben des Anderen als gerechtfertigt herausstellten und die die gemeinschaftlich getroffene Regelung nicht wesentlich beeinträchtigten, durch nachträgliche eigene letztwillige Verfügung durchzusetzen, Der Überlebende könne daher unter Umständen die gemeinsame Erbeinsetzung eines Kindes auch dann aufheben, wenn das Kind einen ehrlosen Dobenswandel, den es schon zur 2eit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes geführt habe, bis zu dem Tode dc3 überlebenden Ehegatten fortsetze□
Doch könne diese ausdrückliche, für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag vorgesehene Möglichkeit auf eine in einem Gutsüberlassungsvertrag auegemachto Abfindung für die weichenden Kinder nicht ohne weiteres übernommen werden und entsprechend Anwendung findeno Es könne dies nur geschehen, wenn die Eheleute eine solche Möglichkeit sich in dem Vertrage erkennbar Vorbehalten hätten,, Das Berufungsgericht führt weiter aus, das sei nicht anzunehmen, und stützt diese Ansicht u,a, darauf, daß die Eltern schon im
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Zeitpunkt des Übergabevertrages die Beziehungen der Klägerin zu Dr« bUBIBgekannt und nicht als Hindernis für die Zuwendung an die Klägerin angesehen hätten«
Die Revision macht geltend: Das Berufungsurteil gehe ohne Beweiserhebung davon aus, daß den Eltern das Verhältnis der Klägerin zu Dr« bBI beim Abschluß des Übergabevertrages bekannt gewesen sei« Die Beklagte habe aber vorgetragen, die Klägerin habe immer wieder verstanden, ihre Eltern über ihre Beziehungen zu Dr« 4ÜH zu täuschen; das sei bereits im ersten Rechtszug unter Beweis gestellt gewesen« Im Übrigen sei die Geburt eines unehelichen Kindes im Jahre 1958 ein völlig neuer, postkontraktlicher, dem Tode der Mutter nachfolgender Umstand, den das Vordergericht in anderem Zusammenhang zwar als Glied einer Aufzählung beiläufig erwähnt, hier aber ungewürdigt gelassen habe«
Damit dringt die Revision nicht durch« Bs kann dahinctehen, ob das Berufungsgericht zu der Feststellung, die Eltern hätten zur Zeit des Vertragsabschlusses die Beziehungen zwischen der Klägerin und Drc
gekannt, ohne Rechtsverstoß gelangt ist« Denn der Vater der Parteien konnte durch die Entziehung des Pflichtteils der Klägerin den Anspruch auf den Betrag von 3 000 DM nicht mehr entziehen und auch nicht einen Rückforderungsanspruch begründen, der die Beklagte als seine Alleinerbin berechtigt hätto, ihro Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages
zu verweigern»
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Auf Übergabeverträge? die die Erbfolge vorwegnehmen, können zwar in gewissem Umfang erbrechtliche Bestimmungen entsprechend angewendet werden, so § 2049 BUB (BGH Urteil vom 15. April 1964 - V ZH 105/62 «NJW 1964p 1323; vom 4. Mai 1964 - III ZK 159/63 = NJW 1964, 1414; vom 15* März 1965 - III ZH 108/63, insoweit in NJYy 1965p 1526 nicht abgedruckt)» Ob das auch für die Bestimmungen über die Entziehung des Pflichtteils (§§ 2333 ff BGB) zutrifft, wie die Beklagte meint, bedarf indessen keiner Prüfung» Denn diese Bestimmungen geben nur die Möglichkeit, auch nächsten Angehörigen dos Erblassers jeden Anteil an dessen Nachlaß zu entziehen; sie können sich - jedenfalls unmittelbar - nur hinsichtlich des Vermögens auswirken, das der Erblasser hinterlassen hat» Dagegen machen sie nicht Verfügungen rückwirkend unwirksam, durch die der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter lebenden demjenigen Vermögen übertragen hat, dem er später den Pflichtteil entzieht» Dem Erblasser, der sich erbver-traglich gebunden hat, gibt das Gesetz das Hecht, von einer vertragsmäßigen Verfügung zurückzutreten, wenn sich der Bedachte einer zur PflichtteilsentZiehung berechtigenden Verfehlung schuldig nacht (§ 2294 BGB)» Auf Übergabeverträge, durch die Vermögen unter lebenden übertragen wird, kann aber auch diese Sonderbe-stimmung mindestens nicht mit der Wirkung angewendet werden, daß bereits rechtsgültig vorgenommene Verraö-gensübertragungen ihre Wirksamkeit verlieren» Insoweit können derartige Verträge nur nach den allgomei-
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nen Bestimmungen ganz oder teilweise Beseitigt oder abgeändert werden, d«ho insbesondere wenn sie an einem Willensmangel leiden, wenn sie unter dem Vorbehalt des Rücktritts oder einer einseitigen Änderung geschlossen sind, wenn sie an eine aufschiebende Bedingung geknüpft sind, die ausfällt, oder an eine auflösende, die eintritt (§ 158 BOB), oder wenn die Beteiligten sich über die Vertragsaufhebung einig werdeno Keiner dieser Fälle ist gegeben» Der Übergabevortrag, der als notariell geschlossener Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, sieht weder ein Rücktritts- noch ein Änderungsrecht vor, noch enthält or eine Bedingung» Auch eine v/irksame Änderung zu Basten der Klägerin liegt nicht vor» Zwar mögen der Vater und die Übernehmerin Therese OfllB sich dahin einig geworden sein, daß die Klägerin den Betrag von 3 000 DM nicht erhalten solle» Ihre Einigung genügte jedoch nicht, der Klägerin den Anspruch auf den Abfindungsbetrag zu entziehen» Bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten, wie ihn der Übergäbevertrag hinsichtlich der Klägerin darstellt, ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrages, zu entnehmen, ob das Recht des Dritten sofort oder unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis Vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern {§ 328 Abs» 2 BGB)»
Das Recht der Klägerin, um das es geht, ist der Anspruch auf den Abfindungsbetrag gegen ihre Schwester Therese, die die Grundstücke der Eltern übernommen hat*
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Dieses Recht war entstanden, "bevor der Vater der Parteien der Klägerin durch sein Testament vom 2» Oktober 1959 den Pflichtteil entzog, und konnte deshalb in diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne die Zustimmung der Klägerin beseitigt werdeno Der Klägerin stand der Anspruch spätestens in dem Zeitpunkt zu, in dem sie berechtigt war, ihn geltend zu machen0 Das war am Io Januar 1959? also vor der Errichtung des Testamentes vom 2c Oktober 1959? sie hat ihn auch vor diesem Tage geltend gemacht»
Das Berufungsgericht geht demnach mit Recht davon aus, daß der Klägerin der Anspruch auf die Abfindung zuotoht und daß dieser Anspruch fällig gewor** den isto
Dem Vater der Parteien ist dadurch, daß er der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin widersprochen und ihr dann den Pflichtteil entzogen hat, auch nicht etwa ein Anspruch auf Rückgewähr der Abfindung erwachsen, der auf die Beklagte als Alleinerbin des Vaters hätte übergehen und sie hätte berechtigen können, die Zustimmung zur Auszahlung der Abfindungssumme zu verweigern» Bin wirksamer Schenkungswiderruf (§ 530 BOB) kann in dem Verhalten des Vaters schon deshalb nicht gesehen werden, weil nichts dafür spricht, daß die Zuwendung des Abfindungsanapruchs rechtlich als Schenkung zu beurteilen seio Die Abfindung sollte der Klägerin als deren endgültiges Bl-torngut - also auch Muttergut - und in Anrechnung auf ihre Pflichtteilsansprüche und in Abgeltung der bisher
geleisteten Dienste gewährt werden; sie wird in dem notariellen Übergabevertrag ausdrücklich als "Aus-stattungsbetrag" bezeichnet« Danach kann, soweit dem Betrage von 3 000 DM überhaupt eine unentgeltliche Leistung des Vaters zugrunde liegt, das Vorliegen einer Schenkung deshalb nicht angenommen werden, weil nicht dargetan ist, daß die Ausstattung das den Vermögenoverhältnissen des Vaters entsprechende Maß überstiegen habe (§ 1624 BOB)«, Abgesehen davon ist nicht dargetan, daß der Vater, wie es zu dem wirksamen Y/idcrruf einer Schenkung erforderlich ist, die Y/i-derrufserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben habe, und daß dies innerhalb eines Jahres von dem Seitpunkt an gerechnet geschehen sei.» in dem der Vater von den intimen Beziehungen der Klägerin zu Dr„ Baldauf erfahren hatte (§§ 531, 532 BGB) 0
Da der Abfindungsanspruch der Klägerin nicht allein oder in erster Linie zur Abfindung ihres Pflichtteils-anopruchs gewährt worden ist, bedarf es auch keiner Prüfung, ob etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) eine Leistung zurückverlangt werden kann, mit der unter Lebenden ein Pflichtteilsanspruch abgefunden worden ist, der sich später als nicht bestehend erweist oder durch die Entziehung des Pflichtteils hinfällig wird*
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Danach ist die Revision der Beklagten zui’ücksu-\veioons ohne daß es auf die HilfshogrUndung des Berufungsgerichts ankommto Hach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen0
Br« Pagendarm Br«, Arndt Br«, Beyer
Keßler
Br-, Reinhardt