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BGH · III ZH 97/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZH 97/58

September 1955 die Zahlung einer Alterszulage einschließlich einer Teuerungszulage oder doch entsprechenden Ersatz für diese Zulagen, die ihm seiner Meinung nach entgegen dem Grundsatz der Gleichcehandlung sowie unter Verstoß gegen die einem öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorge- und Amtspflicht nicht gezahlt worden sind o Juli ^953 eine Alterszulage in Hohe von 800 DM bis zu einem Sechstel der planmäßigen Lehrer der Besoldungsgruppe A 4 c 2 geschaffen worden war, die ihr Endgrundgehalt mindestens zwei Jahre hindurch bezogen hatten, ordnete der Kultusminister mit Erlaß vom I1. Das Landgericht hat dieses Vorgehen des Ministers als mit der Pflicht des Dienstherrn zur gleichmäßigen Behandlung seiner Beamten unverträglich angesehen und hat das beklagte Land zur Zahlung der vom Kläger begehrten Zulagen in Höhe von insgesamt 945 DM nebst Zinsen verurteilt. Juli 1953 für sich allein dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Alterszulage nicht gegeben, sondern lediglich die Landesregierung ermächtigt hat, nach ihrer näheren Bestimmung Ubergangsweise an die von ihr zu bezeichnenden Lehrer nach vorgängiger Bewilligung der Alterszulage Zahlungen zu leisten. Wenn jedoch sodann das beklagte Land in Ausführung des Landtagsbeschlusses und der hierzu ergangenen ministeriellen Anordnungen an einen näher bestimmten Lehrerkreis Alterszulagen gezahlt hat, so-kann aus dieser tatsächlichen Gewährung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung für einen einzelnen Lehrer ein Anspruch auf die Alterszulage begründet worden sein. Eine solche Fallgestaltung liegt indessen bei dem Kläger nicht vor*» Hierbei ist die Ausgangserwägung anzustellen: Dem beklagten Land läßt sich nicht bereits deswegen der Vorwurf machen, den Gleichbehandlungsgrundsatz (oder den insoweit zu dem gleichen Ergebnis führenden Art 3 GG) verletzt zu haben, weil es nur einem Viertel der im Landtagsbeschluß bezeichneten Lehrer eine Alterszulage hat zuteil werden lassen wollen und weil eine für das ganze Land einheitlich* vorgenommene Auswahl der Empfänger nach dem jeT weils zeitlich am weitest zurückliegenden Besoldungsdienstalter dazu hätte führen können, daß nur ein Teil der Lehrer, die alle dasselbe noch zu dem Zuge kommende Besoldungsdienstalter aufwiesen, die Alterszulage erhielt» Der Gleichheitssatz hätte in einem solchen Falle nicht verlangt, daß das beklagte Land, um auch die geringste Ungleichheit zu vermeiden, überhaupt keinen Angehörigen dieser letzten zu dem Zuge kommenden Dienstaltersstufe eine Zulage gewährte. Es hätte also bei einer Erfassung der Lehrer auf Landesebene nur ein Bruchteil von Lehrern mit demselben Besoldungsdienstalter in den Genuß der Zulage gelangen können, ohne daß ein solches Ergebnis dem Gebot der Gleichbehandlung hätte widersprechen müssen. Der Kultusminister des beklagten Landes hat nun die Lehrer nicht auf Landesebene, sondern bezirksweise berücksichtigt- Auch bei dieser Art der Erfassung hätten nach der Feststellung des Berufungsurteils dann, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausschöpfung der verbliebenen 5 % voll durchgeführt worden wäre, alle Lehrer in HflHI MHHHlmit einem Besoldungsdienstalter bis zu dem 1» Oktober 1926 und damit auch der Kläger mit der Alterszulage bedacht werden können. Wenn das Kultusministerium die zur weiteren Verfügung zurückbehaltene Quote von 5 # nicht zur Behebung solcher Unterschiede verwendete, so geschah dies aus Gründen, die anschließend zu erörtern sind und nicht als sachfremd oder unsachlich angesprochen werden können» Der Revision kann in diesem Zusammenhang nicht zugegeben werden, daß ungeachtet jener Gründe das Ministerium die Regelung so wie ursprünglich geplant hätte durchführen müssen» sagt, die Ausschußberatungen im Landtag seien noch nicht abgeschlossen; es sei deshalb noch nicht zu übersehen, in welcher Höhe und an welchen Personenkreis die Zulage werde gewährt werdeno Ferner führt der Berufungsrichter, der die Vernehmung des Amtsrats KlflB ais Zeugen über die zu dem Aktenvermerk vom 27« Februar/3> März 1954 führenden Erwägungen angeordnet und durchgefuhrt hatte, des näheren aus, auf Grund der Aussage Klfl|glaube er nicht, daß das Abwarten des Ministeriums eine Ermessensentscheidung darstelle, die so fehlerhaft sei, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit vom Zivilrichter als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden könne.. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils sagt, die Zeugenaussage sei, "soweit sie erheblich ist", in den Entscheidungsgründen wiedergegeben« Es mag offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Einschränkung, "soweit die Aussage erheblich ist”, mit dem gesetzlichen Erfordernis zu vereinbaren ist, wonach zwar nur der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage, aber doch nicht nur das wiederzugeben ist, was dem Berufungsrichter unmittelbar zur Begründung seiner Entscheidung diente. Wie nämlich der Revision entgegenzuhalten ist, hat das Berufungsgericht mit der Würdigung der Aussage Klttigerade den Sachverhalt abgehandelt, in dem der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung auf seiten des Amtsrates Kl®M(und anderer Ministerialbeamten) erblickt. Juli 195% so lange er nicht aufgehoben war, für die Verwaltung maßgebend gewesen sei* Darüber hinaus hatte der Kläger in allgemeiner Form eine Pflichtverletzung der beteiligten Beamten des Kultusministeriums nach der Richtung behauptet, daß sie die weitere Durchführung des Landtagsbeschlusses vom 2. Juli 1953 dem einzelnen Lehrer weder ein-- unmittelbares Recht auf die Alterszulage noch verlangte er eine schematische Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Lehrer und eine völlige Ausschöpfung der 25 Der Landtagsbeschluß ermächtigte ferner nach seinem ausdrücklichen Wortlaut das Landesministerium zur Gewährung der Zulage lediglich vorbehaltlich einer Neuregelung der Besoldung und stellte insofern selbst ausdrücklich auf eine noch ergehende gesetzliche Regelung ab. Juli 1953 voll ausgeschöpft werden sollten, so daß auch der Kläger in den Genuß der Zulage gekommen wäre, oder ob die im Pluß befindliche Entwicklung der Lehrerbesoldung abgewartet werden sollte, von dem Kultusministerium letzten Endes nach seinem Ermessen zu beurteilen und zu entscheiden gewesen und von ihm nicht in einer Weise gelöst worden, daß sich die Entscheidung als Ermessensmißbrauch oder Willkür bezeichnen ließe. Nach alledem ist der Grundsatz der Gleiehbehandiung nicht zu Lasten des Klägers verletzt worden« Die Sachbehand-lung des Kultusministeriums enthält nach dem Gesagten auch nicht einen Ermessensfehler, der von dem mit der Antshaftungs-klage angegangenen Zivilrichter als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden könnte. Pebruar 1959 III ZR 199/57 ™ BGHZ 29, 3 i0 entschieden hat, überhaupt nicht eine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Beamten, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen Rechtsnorm, wie etwa der hier in Betracht zu ziehenden -Vorschrift des § 839 BGB« Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen beachtlichen Rechtsirrtum nicht ersehen läßt, muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 313 ZPO
LehrerBeamteLandZulageBerufungsgerichtAlterszulageKlägerRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

2384 030
III ZH 97/58
Verkündet am 12. Oktober 1959 VHHV» Justiz-Assistent als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit in
 dea^Lehrers Harry K
Klägers, Berufungsbeklagten und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
das Land N den Regierungspräsidenten in
 vertreten durch
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 nat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober ^959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11» April 1958 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 
S&$l2$S£SLB$iX
Der Kläger, Volksschullehrer in LSHH» mit einem Besoidungsdienstalter vom 1. April 1925» verlangt von dem beklagten Land für die Zeit vom b Juli 1953 bis 30. September 1955 die Zahlung einer Alterszulage einschließlich einer Teuerungszulage oder doch entsprechenden Ersatz für diese Zulagen, die ihm seiner Meinung nach entgegen dem Grundsatz der Gleichcehandlung sowie unter Verstoß gegen die einem öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorge- und Amtspflicht nicht gezahlt worden sind o
Der	Landtag	hatte in einem am
2. Juli 1953 gefaßten Beschluß das Landesministerium u.a. ermächtigt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung der Besoldung für ein Viertel der Gesamtzahl der Lehrer der Besoldungsgruppe A 4 c 2 für zwei Jahre nach Erreichen des Endgehalts eine Alterszulage von 300 DM, nach zwei weiteren Jahren von 600 DM zu gewähren. Hierzu hatte der
 Minister der Finanzen im Erlaß vom 8. Juli 1953 ausgeführt, bis zu einem Viertel der Gesamtzahl der Lehrer der Besoldungsgruppe A 4 c 2 innerhalb des Geschäftsbereichs des jeweils zuständigen Fachministers könne nach dessen näherer Bestimmung eine Alterszulage von 300 DM jährlich gewährt werden, wenn insoweit die Lehrer ihr Endgehalt bereits mindestens zwei Jahre hindurch bezogen hätten. Der nMHBHHHHB Kultusminister ordnete am 26. August 1953 u.a. an: Amtliche Unterlagen übex’ die lebensaltersmäßige Zusammensetzung sowie über die besoldungsrechtlichen Merkmale des in Betracht kommenden Personenkreises in den einzelnen Bezirken stünden ihm nicht zur Verfügung; um die durchzuführende Sofortmaßnahme nicht zu ver-
 
zögern und um später einen evtl, notwendigen Ausgleich innerhalb der einzelnen Bezirke herbeiführen zu können, seien zunächst Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 4 c 2 mit einem zeitlich am weitest zurückliegenden Besoldungsdienstalter bis zu 20 VoHo der vorhandenen Planstellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu berücksichtigen.
In jedem Regierungs- oder Verwaltungsbezirk des beklagten Landes wurden daraufhin zunächst 20 # der in Betracht kommenden Lehrer mit den in den einzelnen Bezirken jeweils ältesten Besoldungsdienstaltern berücksichtigt.
Dabei wurde in einzelnen Bezirken die Zulage an Lehrer ausgezahlt, die ein geringeres Besoldungadienstalter als der Kläger hatten. Im Bezirk LflHMi wurde die Zulage an Lehrer mit einem Besoldungsdienstalter bis zu dem 15* März 1925 gezahlt, so daß der Kläger leer ausging. Hinsichtlich der restlichen 5 # traf der	Kultusminister
 zunächst keine weitere Anordnung. Nachdem dann in dem 3»
Besoldungsgesetz vom 14. September 1954 abweichend von dem Landtagsbeschluß vom 2. Juli ^953 eine Alterszulage in Hohe von 800 DM bis zu einem Sechstel der planmäßigen Lehrer der Besoldungsgruppe A 4 c 2 geschaffen worden war, die ihr Endgrundgehalt mindestens zwei Jahre hindurch bezogen hatten, ordnete der Kultusminister mit Erlaß vom I1. Oktober 1955 wiederum bezirksweise die Berücksichtigung sog. Nachzügler an, z«B. von Lehrern, die wegen zeitweisen Pehlens ihrer Personalakten nicht erfaßt worden waren,oder von Lehrern, deren Besoldungsdienstalter nachträglich festgesetzt oder verbessert worden war. Darüber hinaus schöpfte er die nach seinem Erlaß vom 26. August 1953 surückgehaltenen 5 die für einen Ausgleich unter den einzelnen Bezirken dienen sollten, nicht aus.
 
Das Landgericht hat dieses Vorgehen des Ministers als mit der Pflicht des Dienstherrn zur gleichmäßigen Behandlung seiner Beamten unverträglich angesehen und hat das beklagte Land zur Zahlung der vom Kläger begehrten Zulagen in Höhe von insgesamt 945 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e :
Dem Berufungsgericht ist in der von der, Revision nicht in Zweifel gezogenen Ansicht beizupflichten, daß der Landtagsbeschluß vom 2. Juli 1953 für sich allein dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Alterszulage nicht gegeben, sondern lediglich die Landesregierung ermächtigt hat, nach ihrer näheren Bestimmung Ubergangsweise an die von ihr zu bezeichnenden Lehrer nach vorgängiger Bewilligung der Alterszulage Zahlungen zu leisten. Wenn jedoch sodann das beklagte Land in Ausführung des Landtagsbeschlusses und der hierzu ergangenen ministeriellen Anordnungen an einen näher bestimmten Lehrerkreis Alterszulagen gezahlt hat, so-kann aus dieser tatsächlichen Gewährung in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung für einen einzelnen Lehrer ein Anspruch auf die Alterszulage begründet worden sein. Das entspricht dem im Arbeitsrecht und auch im Beamtenrecht anerkannten Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung. Mag dieser Satz aus der Treue- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder des öffentlichen Dienstherrn des Beamten oder aus einer anderen Rechtsgrundlage abzuleiten sein, so deckt er sich seinem Inhalt nach, was das Verhältnis des Öffentlichen Dienstherrn zu dem Beamten, angeht, insoweit mit dem, was die Treue- und Pürsor-
 
gepflicht dem öffentlichen Dienstherrn abverlangtt Er bedeutet nicht unterschiedslose Gleichmacherei, sondern verbietet eine willkürliche, ungleiche Behandlung; der Öffentliche Dienstherr darf nicht gleichgelagörte Fälle aus sachfremden oder unsachlichen Erwägungen verschieden behandeln. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung wie mit dem der Treue- und Fürsorgepflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Dienstherr einzelne Beamte hinter anderen willkürlich zurücksetzt• Tut er die3 doch, so kann der betroffene Beamte, weil er nicht willkürlich schlechter behandelt werden darf, gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf die ihm im Gegensatz zu vergleichbaren Beamten vorenthaltene Leistung gewinnen»
Eine solche Fallgestaltung liegt indessen bei dem Kläger nicht vor*» Hierbei ist die Ausgangserwägung anzustellen: Dem beklagten Land läßt sich nicht bereits deswegen der Vorwurf machen, den Gleichbehandlungsgrundsatz (oder den insoweit zu dem gleichen Ergebnis führenden Art 3 GG) verletzt zu haben, weil es nur einem Viertel der im Landtagsbeschluß bezeichneten Lehrer eine Alterszulage hat zuteil werden lassen wollen und weil eine für das ganze Land einheitlich* vorgenommene Auswahl der Empfänger nach dem jeT weils zeitlich am weitest zurückliegenden Besoldungsdienstalter dazu hätte führen können, daß nur ein Teil der Lehrer, die alle dasselbe noch zu dem Zuge kommende Besoldungsdienstalter aufwiesen, die Alterszulage erhielt» Der Gleichheitssatz hätte in einem solchen Falle nicht verlangt, daß das beklagte Land, um auch die geringste Ungleichheit zu vermeiden, überhaupt keinen Angehörigen dieser letzten zu dem Zuge kommenden Dienstaltersstufe eine Zulage gewährte. Vielmehr hätte eine Auswahl unter diesem Personenkrei3 als solche nicht eine willkürliche Ungleichheit bedeutet; anders nur* wenn sie nach unsachlichen oder sachfremden Erwägungen vor-
genommen worden wäre. Es hätte also bei einer Erfassung der Lehrer auf Landesebene nur ein Bruchteil von Lehrern mit demselben Besoldungsdienstalter in den Genuß der Zulage gelangen können, ohne daß ein solches Ergebnis dem Gebot der Gleichbehandlung hätte widersprechen müssen.
Der Kultusminister des beklagten Landes hat nun die Lehrer nicht auf Landesebene, sondern bezirksweise berücksichtigt- Auch bei dieser Art der Erfassung hätten nach der Feststellung des Berufungsurteils dann, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausschöpfung der verbliebenen 5 % voll durchgeführt worden wäre, alle Lehrer in HflHI MHHHlmit einem Besoldungsdienstalter bis zu dem 1» Oktober 1926 und damit auch der Kläger mit der Alterszulage bedacht werden können. Wenn dieses Ergebnis im weiteren Verlauf der Dinge nicht erreicht wurde, weil die 5 % nicht voll ausgeschöpft wurden, so kann auch dies, gemessen an dem bisher Gesagten, wonach Ungleichheiten nicht schlechthin unzulässig waren, nicht als ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung betrachtet werden.
Die Ausrichtung auf die Bezirke war nach dem Aufbau des Schulwesens in IrtflHHHMBi und im Interesse einer raschen und umfassenden Auszahlung der Zulage sinnvoll.
Die Unterschiede bezüglich des Besoldungsdienstalters, die in den einzelnen Bezirken auftraten, waren verhältnismäßig geringfügig. Sie waren mit dem Landtagsbeschluß nicht unvereinbar, der hinsichtlich seiner Durchführung den Ministerien einen gewissen Spielraum beließ und nicht eine schematische Ausschöpfung der 25 # verlangte. Wenn das Kultusministerium die zur weiteren Verfügung zurückbehaltene Quote von 5 # nicht zur Behebung solcher Unterschiede verwendete, so geschah dies aus Gründen, die anschließend
 zu erörtern sind und nicht als sachfremd oder unsachlich angesprochen werden können» Der Revision kann in diesem Zusammenhang nicht zugegeben werden, daß ungeachtet jener Gründe das Ministerium die Regelung so wie ursprünglich geplant hätte durchführen müssen»
Auf die eben erwähnten Gründe, die das Ministerium von einer vollen Ausschöpfung der Restquote abhielten, geht der Berufungsrichter näher bei der Prüfung ein, ob das Kultusministerium durch eine "Untätigkeit” nach dem 1, Oktober :953 sein Ermessen fehlerhaft gebraucht und damit zugleich eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorge- und Amtspflicht verletzt habe. Das angefochtene Urteil gibt einen von dem im Kultusministerium tätig gewesenen Amtsrat entworfenen und unter dem 27» Februar 1954 gezeichneten und von dem Regierungsdirektor Gfl|aia 3« Marz 1954 Unterzeichneten Aktenvermerk wieder, in dem es bezüglich der vollen Ausschöpfung der insgesamt 25 u.a» heißt:
"Da jedoch z.Zt. das 3» Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebietede^Besoldungsversorgungsrechts im Entwurf dem NMplHBHHHHi Landtag zur Beschlußfassung vorliegt und nach dem bisherigen Verlauf der Beratungen in den Ausschüssen noch nicht feststeht, ob die in dem Entwurf des Gesetzes vorgesehene Regelung über die Zahlung der Alterszulage von 300 IS! beZw.
600 DM an ein Viertel der Lehrer, oder ob die in
 sowie in einigen anderen Ländern getroffene Regelung über die Zahlung der Zulage von sofort 800 DM an ein Sechstel der Lehrer Gesetzeskraft erhalten wird, durTxe^es sich empfehlen, die abschließende Behandlung dieser Frage sowie den Abschluß-Erlaß bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem zu übersehen ist, welche Regelung eingeführt wird.”
Es verweist auf einen ebenfalls von Amtsrat KltMl entworfenen und gezeichneten Aktenvermerk vom 9- Juli 1954, der be-
 
sagt, die Ausschußberatungen im Landtag seien noch nicht abgeschlossen; es sei deshalb noch nicht zu übersehen, in welcher Höhe und an welchen Personenkreis die Zulage werde gewährt werdeno Ferner führt der Berufungsrichter, der die Vernehmung des Amtsrats KlflB ais Zeugen über die zu dem Aktenvermerk vom 27« Februar/3> März 1954 führenden Erwägungen angeordnet und durchgefuhrt hatte, des näheren aus, auf Grund der Aussage Klfl|glaube er nicht, daß das Abwarten des Ministeriums eine Ermessensentscheidung darstelle, die so fehlerhaft sei, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit vom Zivilrichter als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden könne..
Freilich ist in diesem Zusammenhang, wie die Revision zutreffend rügt, dem Berufungsrichter ein Verfahrensver-stoß unterlaufen. Dabei ist es, weil Sinn und Inhalt der Revisionsrüge klar ist, unschädlich, daß die Revision nur die §§ i6l, 286 ZPO, nicht auch die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als verletzt bezeichnet. Der Verfahrensverstoß liegt darin: Das Berufungsgericht hat, insoweit im Einklang mit § 16" ZPO, die Aussage des Zeugen KlMI nicht im Protokoll festgestellt«, Dann aber mußte es den Inhalt der Zeugenaussage in das Urteil, mindestens in dessen Gründe aufnehmen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils sagt, die Zeugenaussage sei, "soweit sie erheblich ist", in den Entscheidungsgründen wiedergegeben« Es mag offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Einschränkung, "soweit die Aussage erheblich ist”, mit dem gesetzlichen Erfordernis zu vereinbaren ist, wonach zwar nur der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage, aber doch nicht nur das wiederzugeben ist, was dem Berufungsrichter unmittelbar zur Begründung seiner Entscheidung diente. Nicht zu billigen ist jedenfalls, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht
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ln ausreichendem Maße das, was der Zeuge KiflB ausgesagt hat, wiedergibt, sondern die Bekundungen des Zeugen und deren Würdigung miteinander vermengt, so daß das Re-visionsgericht zur Nachprüfung außerstande ist, ob die tatrichterliche Würdigung fehlerfrei zustande gekommen ist. Eine solche Vermengung hat das Berufungsgericht vor-genommen, wenn es in den Gründen heißts «Hier ergibt dazu die Aussage des Zeugen K1VM daß schon im September 1953 die in	damals	erfolgte Neuregelung
 der Lehrerbesoldung dazu geführt hatte, auch für nMMBR ^^■■1 die in	getroffene	Regelung
 für angemessen zu halten”„ Biese Vermengung wird auch nicht dadurch ungeschehen, daß der Berufungsrichter im nächsten Satz seiner Gründe ohne gleichzeitige Würdigung eine weitere Bekundung des Zeugen wiedergibt, nach der auch der Lehrerverband NflHflHHHB für diese N< wtflBMHHHI Regelung eingetreten 3ei.
Ber aufgezeigte Verfahrensverstoß führt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht zu* Aufhebung des Urteils. Wie nämlich der Revision entgegenzuhalten ist, hat das Berufungsgericht mit der Würdigung der Aussage Klttigerade den Sachverhalt abgehandelt, in dem der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung auf seiten des Amtsrates Kl®M(und anderer Ministerialbeamten) erblickt. Es hat mit anderen Worteii sSchlichrecJatlich den vom Kläger erhobenen Vorwurf, so wie ihn dieser aufgestellt hatte, und zwar in ausreichendem Maße gewürdigt. Ber Kläger hatte an der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle (Schriftsatz vom 10. August 1957 So 5) Amtsrat KXlHH vorgeworfen, er habe es in dem Aktenvermerk vom 27. Februar 1954 als empfehlenswert bezeichnet, die weitere Ausschöpfung der 25 # bis zu dem
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Zeitpunkt zurüekzustellen, in dem sich die künftige Willens Dildung des Landtages übersehen lasse, und habe dadurch seine Befugnisse ganz erheblich überschritten, weil der Landtagsbeschluß vom 2. Juli 195% so lange er nicht aufgehoben war, für die Verwaltung maßgebend gewesen sei* Darüber hinaus hatte der Kläger in allgemeiner Form eine Pflichtverletzung der beteiligten Beamten des Kultusministeriums nach der Richtung behauptet, daß sie die weitere Durchführung des Landtagsbeschlusses vom 2. Juli *953 verzögerten und abwarteten, ob der Landtag eine neue, von seinem Beschluß abweichende Regelung treffen werde»
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht beizutreten. Wie bereits ausgeführt, gab der Land-tagsbeschluß vom 2. Juli 1953 dem einzelnen Lehrer weder ein-- unmittelbares Recht auf die Alterszulage noch verlangte er eine schematische Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Lehrer und eine völlige Ausschöpfung der 25 Der Landtagsbeschluß ermächtigte ferner nach seinem ausdrücklichen Wortlaut das Landesministerium zur Gewährung der Zulage lediglich vorbehaltlich einer Neuregelung der Besoldung und stellte insofern selbst ausdrücklich auf eine noch ergehende gesetzliche Regelung ab. Unter diesen Umständen ist die Präge, ob die 25 # des Landtagsbeschlusses vom 2. Juli 1953 voll ausgeschöpft werden sollten, so daß auch der Kläger in den Genuß der Zulage gekommen wäre, oder ob die im Pluß befindliche Entwicklung der Lehrerbesoldung abgewartet werden sollte, von dem Kultusministerium letzten Endes nach seinem Ermessen zu beurteilen und zu entscheiden gewesen und von ihm nicht in einer Weise gelöst worden, daß sich die Entscheidung als Ermessensmißbrauch oder Willkür bezeichnen ließe.
Nach alledem ist der Grundsatz der Gleiehbehandiung nicht zu Lasten des Klägers verletzt worden« Die Sachbehand-lung des Kultusministeriums enthält nach dem Gesagten auch nicht einen Ermessensfehler, der von dem mit der Antshaftungs-klage angegangenen Zivilrichter als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden könnte. Daß der Zivilrichter einen solchen Vorwurf, wenn eine Ermessensentscheidung in Präge steht, nur unter besonderen Voraussetzungen erheben kann, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt. Damit scheidet auch die Bestimmung des § 839 als Anspruchsgrundlage au3» Die Bestimmung des § 36 DBG endlich gibt, wie der erkennende Senat im Urteil vom 16. Pebruar 1959 III ZR 199/57 ™ BGHZ 29, 3 i0 entschieden hat, überhaupt nicht eine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Beamten, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen Rechtsnorm, wie etwa der hier in Betracht zu ziehenden -Vorschrift des § 839 BGB«
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen beachtlichen Rechtsirrtum nicht ersehen läßt, muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Geiger	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	BR	Gähtgens	ist	beurlaubt
 und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger