, § 27 a EWFVG hat dem Beamten einer Zivilverwaltung und dessen Hinterbliebenen Versorgungsansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegebene Art I65 Abs 1 Bayer, Beamtengesetz hat Versorgungsberechtigten den Besitzstand an Versorgungsbezügen gewahrt? Tatbestands Der Ehemann der Klägerin Eleonore und Tater der Klägerin zu 2) hat als Bebenszeitbeamter im Dienst der Beklagten gestandene Im Juni 1940 erlitt er, zur Wehrmacht eingezogen, den Soldatentode Die Beklagte gewährte den Klägerinnen in der Folge Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung von § 27 a des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes (EWFVG) in der Fassung vom 7ö Mai 1942 IIo Nach § 27 a EWFVG in der Passung vom 7• Mai 1942 ist den Hinterbliebenen des Beamten einer Zivilverwaltung die gegenüber den allgemeinen Versorgungsbestimmungen günstigere Unfallfürsorge nach dem Peutschen Beamtengesetz zu gewähren, wenn der Beamte als Soldat verwundet oder durch einen Unfall, der als Beschädigung bei besonderem Einsatz anerkannt wird, verletzt wirdo Pie Revision hält diese Vorschrift für eine dem Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsrecht eigentümliche Bestimmung und erachtet sie bereits durch Art III KRG Nr 34 für aufgehoben und mit Rücksicht hierauf nicht mehr als zugunsten der Klägerinnen anwendbar, Pamit wird jedoch die Revision der besonderen Rechtslage, wie sie sich" im Bande Bayern entwickelt hat, nicht gerecht. Die EinSchränkungen9 die Art 165 Abs 2 des Gesetzes hierzu1 macht 9 greifen im vorliegenden Fall nicht ein» Nach seinem eindeutigen Wortlaut und klaren Sinn hat Art 165 Abs 1 des Gesetzes eine umfassende Besitzstandwahrung hinsichtlich der bereits festgesetzten Versorgungsbezüge jedenfalls für die Fälle angeordnet, in denen die Versorgungsbezüge aus der Sphäre des Beamtenrechts stammend Demgegenüber ist es zu eng, wenn die Revision unter. Diese mehr auf rechnungstechnischem Gebiet liegende Mehrarbeit zu verhüten, mag ein Hauptanliegen des Gesetzgebers gewesen seini Darin erschöpft sich jedoch nicht die Bedeutung des Gesetzes in seiner vorliegenden Gestalt, die eine allgemeine Besitzstandwahrung anordnet und die, was die in Art 174 des Gesetzes ausgesprochene Aufhebung des § 27 a EWFVG betrifft, in Ergänzung hierzu eine tjberleitungsrege-lung dahin gibt, dass die unter Zugrundelegung der aufgehobenen Bestimmung zuerkannten Versorgungsbezüge unbeschadet des Ausserkrafttretens der Bestimmung weitergewährt werden sollen» Auch Fees nimmt in seiner Textausgabe zu dem Bayerischen Beamtengesetz - Art 165 Anm 1 - an, dass es sich bei Art 165 Abs 1 des Gesetzes ganz allgemein um die Wahrung des Besitzstandes handele» Dass trotz der Aufhebung einer Vorschrift aus ihr schon erwachsene Rechte bei Bestand bleiben sollen, ist eine im Rechtsleben nicht ungewöhnliche Erscheinung«, Die Vorschrift des § 27 a EWFVG in der Fassung vom 7p Mai 1942 hat nun, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Ansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegeben«. Eie Bayerische Verordnung Nr 133 über die übergangsweise Regelung versorgungsrechtlicher Verhältnisse vom 14° Oktober 1947 hat in § 3 bestimmt, es sollen sich die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten und der Beamtenhinterbliebenen , bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes eingetreten ist, auch dann, wenn die Versorgungsbezüge noch nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt worden sind, grundsätzlich nach bisherigem Recht richten. Zu der.neuerdings angezweifeiten Verfassungsmässigkeit dieser Anordnung (siehe Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23« Mai 1955 Nr 9 III 53) braucht nicht Stellung genommen zu werdeno Für den hier zu behandelnden Fragenkreis genügt und ist von Belang die Fest-Stellung, dass.nach dem Willen des Bayerischen Verordnungs gebers in bereits eingetretenen Versorgungsfällen für Versorgungsbezüge grundsätzlich das bisherige Recht, d,ho also auch § 27 a EWFVG, weiter gelten .sollte«. Rer Bayerische Gesetzgeber hat in § 13 der 1, SparVO vom 17o August 1948 eigens verordnet, es sollten Versorgung sbezüge gemäss § 27 a EWFVG, hie auf einem vor dem 7o November 1946 eingetretenen Versorgungsfall beruhen, von diesem Tag an nicht mehr gezahlt und bereits gemäss § 27 a EWFVG festgesetzte Versorgungsbezüge mit Wirkung von diesem Tag nach Massgabe der beim Eintritt des Versorgungsfalles geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen neu festgesetzt werden0 Dieser Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass den Hinterbliebenen eines gefallenen Beamten einer Zivilverwaltung nicht ihr Besitzstand an Versorgungs ansprüchen gewahrt gewesen wäre„ ■ Der von der Bayerischen Staatsregierung dem Landtag ; in der 20 Legislaturperiode Tagung 1953/54 unterbreitete j Entwurf eines Gesetzes über versorgungsrechtliche Massnah- | men (Beilage 4740) sah als Art 4 die Vorschrift vor, es sollten Versorgungsbezüge nach § 27 a EWFVG, die auf einem vor dem 7o November 1946 eingetretenen Versorgungsfall be- | ruhen, mit Wirkung vom la April 1955 ab nicht mehr gezahlt j und Versorgungsbezüge, die gemäss dieser Bestimmung festgesetzt waren,. nach Massgabe der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen neu festgesetzt werden* In der dem Entwurf beigegebenen Begründung wurde u0a0 bemerkt, die Bestimmung des § 27 a EWFVG sei zwar durch Art 174 Bayer. Beamtengesetz mit Wirkung vom 7« November 1946 aufgehoben, wirke aber im Hinblick auf Art 165 Abs 1 Bayer* Beamtengesetz sowie §§ 3 und 4 der VO Nr 133 noch für Versorgungsfälle weiter, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes eingetreten seien» Jene Vorschrift ist indessen nicht Gesetz geworden (siehe Bayerischer Landtag, Stenogra-fi scher Bericht über die 225* Sitzung vom 28» Oktober 1954 S 2416 ff, sowie Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes und über versorgungsreehtliehe Massnahmen in der endgültigen Fassung vom 17* Dezember 1954 - BayGVBl 323)«. Es steht daher der in den Bayerischen Bestimmungen angeordneten 'Besitzstandwahrung hinsichtlich der Versorgung von Hinterbliebenen eines gefallenen Beamten nicht im Wege, Das Bundesversorgungsgesetz befasst sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit Versorgungsansprüchen der Kriegsopfer gegen den Bund, • für deren Festsetzung die Versorgungsbehörden zuständig sind. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Art 165 Abs 1 Bayer,Beamtengesetz und die Weitergewährung der Unfallfürsorge unter Zugrundelegung, des § 27 a EWFVG an den in Betracht kommenden Personehkreis eine nicht gerechtfertigte Begünstigung einzelner Versor- des näheren darge-legt hat5 ist bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Vorschrift dem Gleichheitssatz (Art 3 GrundG| siehe auch Art 118 BayeroVerf 1946) widerspricht, besondere Vorsicht geboten und lässt sich insbesondere ein Widerspruch zwischen Gesetz und Gleichheitssatz nicht schon dann annehmen, wenn die Anwendung einer Vorschrift auf den Einzelfall dahin führt, dass der Betroffene gegenüber anderen, die sich in der im wesentlichen gleichen Lage wie der Betroffene befinden, ungleich behandelt wird«. Der Gesetzgeber des Bayerischen Beamtengesetzes hat in Art 165 Abs 1 hinsichtlich der Wahrung des Rechtsstandes darauf abgestellt, dass die Versorgungsbezüge bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt waren5 Versorgungsberechtigte, deren ] Versorgungsbezüge an dem Stichtag noch nicht festgesetzt waren, sollen der durch § 27 a EWFVG geschaffenen günstigeren Versorgungsregelung nicht mehr teilhaftig’werden. Bei der Schaffung des Art 165 Abs 1 Bayer,Beamtengesetz konnte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, dass ; die von § 27 a EWFVG erfassten .Versorgungsfälle seit ihrem Eintritt bis zu dem 7o November 1946 von den mit ihnen befassten Behörden bearbeitet und die unter Zugrundelegung des § 27 a EWFVG zu gewährenden Versorgungsbezüge bereits festgesetzt waren mit Ausnahme eines im Verhältnis zu der Vielzahl der Fälle nur geringfügigen Teils. Wenn er sieh daraufhin entschloss, diesen Teil von der Fortwirkung des §27 a EWFVG auszunehmen, es aber grundsätzlich im Rahmen des Art 165 Abs 1 des Gesetzes hei der Fortwirkung bewenden zu lassen, so liegt dem keine willkürliche, sachlich ungerechtfertigte Erwägung zugrunde« Wenn und insoweit im übrigen die allgemeine Kriegsopferversorgung hinter der Versorgung von Beamtenhinterbliebenen zurückbleibt, liegt eine verfassungswidrige Ungleichheit ebenfalls nicht vor» Eie beiden Regelungen können nicht schlechthin gleichgesetzt werden» Einem Beamten und seinen Hinterbliebenen eine angemessene Versorgung zu gewähren, ist bereits eine dem Beamtenverhältnis eigentümliche Aufgabe des Dienstherrn » Diese Aufgabe hat, wie erörtert, § 27 a EWFVG auf den Fall einer Wehrdienstbeschädigung erweitert» Die allgemeine Kriegsopferversorgung, die dem Reich zukam, richtet sich dagegen nach anderen Grundsätzeno Angesichts der Besonderheit der Rechtslage, wie sie sich in Bayern ergeben hat, ist es schliesslich ohne Belang, ob ausserbayerische Gemeinden heute noch Unfallversorgung unter Zugrundelegung des § 27 a EWFVG gewähren oder nicht» Der Bayerische Städteverband ist daher nicht, wie dies die Beklagte haben möchte, um eine dahingehende Auskunft anzugeheno
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2410 079 Gesetzs Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetz § 27 a in der Fassung vom 7o!!ai 1942; ^Bay er, Beamten ge-setz vom 2Q0 Oktober 1946 Art 165 Abs 1« Rechtssatzs V4 , § 27 a EWFVG hat dem Beamten einer Zivilverwaltung und dessen Hinterbliebenen Versorgungsansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegebene Art I65 Abs 1 Bayer, Beamtengesetz hat Versorgungsberechtigten den Besitzstand an Versorgungsbezügen gewahrt? die bei Inkrafttreten des Gesetzes unter Zugrundelegung des § 27 a EWFVG festgesetzt waren0 Aktenzeichens III ZR 97/54 Urt«, des BGH vom 60 Juni 1955 LG Regensburg OLG Nürnberg i ________9T_ Verkündet am 60 Juni. Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle' L/j I m Ha m e n de s Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde vertreten durch den Ober- bürgermeister? Beklagten? Berufungsklägerin und Revisions- Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt Justizrat ■n.. Br, gegen Eleonore Hl f9 Bechbettenerstr0 47 b? 20 deren Tochter Eva Eleonore HBBBM®, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1) ? ebenda? Klägerinnen? Berufungsbeklagte und Revisions- beklagte? - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom 6„ Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br0 Geiger sowie der Bundes-rieht er Br«, Pagendarm? Br» Wolany, Dr0 Beyer und Br«, Hußla für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts : Nürnberg vom 22«, Januar 1954 wird zurückge-wiesen0 hie Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen • 2 1 /. Tatbestands Der Ehemann der Klägerin Eleonore und Tater der Klägerin zu 2) hat als Bebenszeitbeamter im Dienst der Beklagten gestandene Im Juni 1940 erlitt er, zur Wehrmacht eingezogen, den Soldatentode Die Beklagte gewährte den Klägerinnen in der Folge Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung von § 27 a des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes (EWFVG) in der Fassung vom 7ö Mai 1942 und zwar zuletzt auf Grund der Festsetzung vom 10 Februar 1952 in monatlicher Höhe von 407?60 DM brutto» Mit Bescheid vom 20o März 1952 setzte die Beklagte jedoch die Bezüge auf monatlich 162,08 DM brutto herab« Sie begründete die Kürzung damit? dass die den Klägerinnen günstige Bestimmung des § 27 a EWFVG? wie sich in der Zwischenzeit ergeben habe, ohne Besitzstandwahrung durch andere gesetzliche Vorsehriften aufgehoben worden sei. Die Klägerinnen sind hierin anderer Meinung und klagen die Beträge, um die zu ihren Ungunsten das Witwen- und Waisengeld sowie der Kinderzuschlag gekürzt worden sind, das sind nach ihrer Berechnung monatlich 2J8 DM netto? fürdie neun Monate April bis Dezember 1952 ein« Dem bisher gestellten Antrag entsprechend haben die Vorinstanzen die Beklagte verurteilt? an die Klägerin Eleonore 2<>142 DM (=238 x 9) nebst Zinsen zu zahlen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision« Entseheidüngsgründe& Soweit der Klagantrag sich auf die Gewährung von Waißengeld richtet? steht der ihm zugrunde liegende sachlichrechtliche Anspruch nicht der Witwe des für tot erklärten Beamten zu? sondern dessen Kindern« Die Klage-ist SHKSKSISSSIP jedoch dahin umzudeuten, dass die Klägerin nicht nur«, im.-'eige, * nen Namen, sondern auch als gesetzliche Vertreterin ihrer r mitklagenden minderjährigen Tochter aufgetreten ist.’ Pie danach zulässige und gebotene Berichtigung der Parteibe- r Zeichnung ist vom Senat durchgeführt worden. Soweit der sf Klagansprueh Kinderzuschläge betrifft, ist die Klägerin ‘ sachbefugto Penn diese Bezüge stehen der witwengeldberech- * tigten Witwe zu (Nadler-Wittland-Ruppert, Peutsches Beam-tengesetz 1938 § 98, 9$ Fischbach, Peutsches Beamtengesetz 1951? § 98, 3)o IIo Nach § 27 a EWFVG in der Passung vom 7• Mai 1942 ist den Hinterbliebenen des Beamten einer Zivilverwaltung die gegenüber den allgemeinen Versorgungsbestimmungen günstigere Unfallfürsorge nach dem Peutschen Beamtengesetz zu gewähren, wenn der Beamte als Soldat verwundet oder durch einen Unfall, der als Beschädigung bei besonderem Einsatz anerkannt wird, verletzt wirdo Pie Revision hält diese Vorschrift für eine dem Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsrecht eigentümliche Bestimmung und erachtet sie bereits durch Art III KRG Nr 34 für aufgehoben und mit Rücksicht hierauf nicht mehr als zugunsten der Klägerinnen anwendbar, Pamit wird jedoch die Revision der besonderen Rechtslage, wie sie sich" im Bande Bayern entwickelt hat, nicht gerecht. Per Bayerische Gesetzgeber hat zwar in den Übergangsund Schlussbestimmungen zu dem Bayer!sehen Beamt engesetz vom 28. Oktober 1946 - hier Art 174 Abs*2 - die Vorschrift des § 27 a EWFVG aufgehoben. Er hat aber im gleichen Abschnitt des Gesetzes und zwar in Art 165* Abs 1 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge, die vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes (7, November 1946s Art 174 Abs 1 des Gesetzes) festgesetzt worden sind, gewahrt bleiben,. Die EinSchränkungen9 die Art 165 Abs 2 des Gesetzes hierzu1 macht 9 greifen im vorliegenden Fall nicht ein» Nach seinem eindeutigen Wortlaut und klaren Sinn hat Art 165 Abs 1 des Gesetzes eine umfassende Besitzstandwahrung hinsichtlich der bereits festgesetzten Versorgungsbezüge jedenfalls für die Fälle angeordnet, in denen die Versorgungsbezüge aus der Sphäre des Beamtenrechts stammend Demgegenüber ist es zu eng, wenn die Revision unter. Hinweis auf Leusser, Bayerisches Beamtengesetz Art 165 Nr 1, die Vorschrift dahin verstanden wissen will, dass sie eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vermeiden wolle, wie sie an sich durch die Änderung der Bestimmungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit oder ähnliches notwendig geworden.sei« Diese mehr auf rechnungstechnischem Gebiet liegende Mehrarbeit zu verhüten, mag ein Hauptanliegen des Gesetzgebers gewesen seini Darin erschöpft sich jedoch nicht die Bedeutung des Gesetzes in seiner vorliegenden Gestalt, die eine allgemeine Besitzstandwahrung anordnet und die, was die in Art 174 des Gesetzes ausgesprochene Aufhebung des § 27 a EWFVG betrifft, in Ergänzung hierzu eine tjberleitungsrege-lung dahin gibt, dass die unter Zugrundelegung der aufgehobenen Bestimmung zuerkannten Versorgungsbezüge unbeschadet des Ausserkrafttretens der Bestimmung weitergewährt werden sollen» Auch Fees nimmt in seiner Textausgabe zu dem Bayerischen Beamtengesetz - Art 165 Anm 1 - an, dass es sich bei Art 165 Abs 1 des Gesetzes ganz allgemein um die Wahrung des Besitzstandes handele» Dass trotz der Aufhebung einer Vorschrift aus ihr schon erwachsene Rechte bei Bestand bleiben sollen, ist eine im Rechtsleben nicht ungewöhnliche Erscheinung«, Die Vorschrift des § 27 a EWFVG in der Fassung vom 7p Mai 1942 hat nun, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Ansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegeben«. : § 27a EWFVG gewährte nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut den Beamten und deren Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz, nicht Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtsfürsorge- und versorgungg-rechte Jene Fürsorge hatte der Dienstherr des Beamten zu erbringen, nicht der Wehrmachtsfiskus. Massgebend für die Ausgestaltung der Fürsorge waren die beamtenrechtliche Dienststellung und die beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, nicht . der Dienstgrad in der Wehrmacht. Die Dauer der Bezüge und die Gründe für ihren T/egfall bestimmten sich nach dem Deutschen Beamtengesetz. Hinzu kommt, dass der Sinn und Zweck der in § 27 a EWFVG getroffenen Regelung dahin ging, Hinterbliebene von Beamten, die gefallen oder verletzt waren, nicht schlechter dastehen zu lassen als Hinterbliebene von nicht zu aktivem Wehrdienst eingezogenen und an den Folgen eines Dienstunfalls gestorbenen Beamten. Auch hinsichtlich 1 Jeher Hint erb1i eb enen sollte die gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherm eingreifen, wenn der Beamte den Gefahren zu dem Opfer fiel, denen er durch den von ihm zu erbringenden öffentlichen Dienst, hier den Y/ehrdienst, ausgesetzt wurde. Demgegenüber kann es nicht ins Gewicht fallen, wenn der allgemeine Vorspruch des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes besagt, der nationalsozialistische Staat wolle den Soldaten und Hinterbliebenen über die Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsge- ; setz hinaus eine weitere Fürsorge und Versorgung gewähren. Ebensowenig ist dem Umstand besondere Bedeutung beizu demessen, dass nach §33 Abs 3 EWFVG die Durchführungsvorschriften zu dem Gesetz vom Oberkommando der Wehrmacht - aber im * Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen! - erlassen werden. Immerhin trägt das Gesetz u*a. auch die Unterschrift des Reichsministers des Innern. Wenn die Revision auf die Entstehungsgeschichte des § 27 a EWFVG abhebt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, sondern das Ergebnis der Entwicklung der gesetzlichen Regelung massgebend ist« Auch kann es nicht den Ausschlag geben, dass Witwen- und Waisenzulagen nach §§ 11, 17, 19 EWFVG nicht vom Dienstherrn, sondern vom Wehrmachtsfiskus zu erbringen waren (hierzu RdErl d RMdJ vom 24o Oktober 1940 - RMBliV 1940 Sp 1986 -)o Der Umstand, dass in den Fällen, in denen für einen Körperschaden Anspruch auf Heilfürsorge sowohl nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz als auch nach dem Deutschen Beamtengesetz in Verbindung mit § 27 a EWFVG bestand, die Heilfürsorge ausschliesslich durch die Wehrmacht sfür sorgen und Versorgungsämter durchzuführen war (siehe RdErl d RMdJ vom 17« November 1942 - RMBliV 1942 Sp 2160 -), lasst keinen Schluss auf die rechtliche Einordnung der durch § 27 a EWFVG gewährten Ansprüche zu* Die Regelung ging allein auf Überlegungen der Zweckmässigkeit zurück 5 die Einrichtungen, die den Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsämtern zur Verfügung standen, sollten auch für die Heilfürsorge bei Beamten einer Zivilverwaltung nutzbar gemacht werden» Wenn der vorstehend an erster Stelle genannte Miniäberialerlass, ebenso .der Runderlass des RMdJ vom 14« August 1942 (RMBliV 1942 Sp 1666) ausführte, die Bezüge nach § 27 a EWFVG seien nicht von den Wehrmachtsfürsorge-und versorgungsamtern, sondern von den die allg e me inen Beamtenhinterbliebenenbezüge zahlenden Stellen zu tragen, so haben diese Erlasse entgegen der Annahme der Revision nicht eine weitere als das Gesetz erläuternde und die Rechtslage klarstellende Bedeutung« Endlich kann die Revision zu ihren Gunsten nichts aus der Vorschrift des § 27 a Abs 2 EWFVG entnehmeno Wenn nach dieser Vorschrift die rechtskräftige Anerkennung oder Ablehnung eines Körperschadens als Beschädigung bei besonderem Einsatz für die Entscheidung über Versorgungsansprüche nach dem Deutschen Beamtengesetz bindend ist, so ist damit nicht die beamtenrechtliche Natur der Ver- sorgungsbezüge verneint« Vielmehr soll eine der Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Unfallversorgung durch die Entscheidung des Versorgungsamts Uber die Anerkennung einer Einsatzbeschädigung in einer den beamtenrechtlichen Eienstherrn bindenden Weise f estges-tellt werden« Eie von der Revision erbetene Vernehmung von Ministerialrat als Zeugen scheidet aus. Insofern der Zeuge dafür benannt ist, dass es sich bei der Vorschrift des § 27 a EWPVG um eine Vorschrift des Wehrmachtsversor-gungsrechts gehandelt habe, würde es sich um eine Präge der Auslegung eines Gesetzes, nicht um eine dem Zeugenbeweis allein zugängliche tatsächliche Präge handeln« Insoweit der Zeuge bekunden soll, dass der gesetzgeberische Wille dahin gegangen sei, mit § 27 a des Gesetzes eine Vorschrift des Wehrmachtsversorgungsrechts zu schaffen, wurde es sich nicht um die übliche Feststellung einer Tatsache handeln« Vielmehr hatte das Gericht im Vollzug '; seiner Aufgabe, das Gesetz auszulegen und sich hierzu benötigte Unterlagen zu verschaffen, im Wege des Preibeweises vorzugehenj hierbei braucht das Gericht nicht auf die Beweisantritte der Parteien einzugehen, es darf nur keine Willkür in der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens walten lassen« Eine solche Willkür liegt nicht vor« Rach dem Gesagten hat mithin Art 165 Abs 1 Bayer« Beamtengesetz den Klagern ihre unter Beachtung des § 27 a EWPVG festgesetzten Versorgungsbezüge gewahrt« Eie Rich-.tigkeit dieser Auffassung wird durch eine Reihe weiterer Erwägungen bestätigt« * ' Eie Bayerische Verordnung Nr 133 über die übergangsweise Regelung versorgungsrechtlicher Verhältnisse vom 14° Oktober 1947 hat in § 3 bestimmt, es sollen sich die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten und der Beamtenhinterbliebenen , bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes eingetreten ist, auch dann, wenn die Versorgungsbezüge noch nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt worden sind, grundsätzlich nach bisherigem Recht richten. Zu der.neuerdings angezweifeiten Verfassungsmässigkeit dieser Anordnung (siehe Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23« Mai 1955 Nr 9 III 53) braucht nicht Stellung genommen zu werdeno Für den hier zu behandelnden Fragenkreis genügt und ist von Belang die Fest-Stellung, dass.nach dem Willen des Bayerischen Verordnungs gebers in bereits eingetretenen Versorgungsfällen für Versorgungsbezüge grundsätzlich das bisherige Recht, d,ho also auch § 27 a EWFVG, weiter gelten .sollte«. Rer Bayerische Gesetzgeber hat in § 13 der 1, SparVO vom 17o August 1948 eigens verordnet, es sollten Versorgung sbezüge gemäss § 27 a EWFVG, hie auf einem vor dem 7o November 1946 eingetretenen Versorgungsfall beruhen, von diesem Tag an nicht mehr gezahlt und bereits gemäss § 27 a EWFVG festgesetzte Versorgungsbezüge mit Wirkung von diesem Tag nach Massgabe der beim Eintritt des Versorgungsfalles geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen neu festgesetzt werden0 Dieser Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass den Hinterbliebenen eines gefallenen Beamten einer Zivilverwaltung nicht ihr Besitzstand an Versorgungs ansprüchen gewahrt gewesen wäre„ ■ Nachdem die 1«, SparVO in der Folge vom Bayerischen •Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt worden war (sie he Bay GVBl 1950, 97), haben mehrere Entschliessungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (siehe hierzu BayMÄBliV 1952, 55 und 777) ausgeführt, dass ,!bei Versor- gungsfallen aus der Zeit vom 26„ August 1939 bis zu dem Ablauf des 6«, November 1946 die Wiederanwendung des § 27 a EWFVG" Platz zu greifen habe <> Auch diese Ent Schliessungen •gehen von dem Vorhandensein einer Besitzstandwahrung hinsichtlich des § 27 a EY/FVG aus0 . j Der von der Bayerischen Staatsregierung dem Landtag ; in der 20 Legislaturperiode Tagung 1953/54 unterbreitete j Entwurf eines Gesetzes über versorgungsrechtliche Massnah- | men (Beilage 4740) sah als Art 4 die Vorschrift vor, es sollten Versorgungsbezüge nach § 27 a EWFVG, die auf einem vor dem 7o November 1946 eingetretenen Versorgungsfall be- | ruhen, mit Wirkung vom la April 1955 ab nicht mehr gezahlt j und Versorgungsbezüge, die gemäss dieser Bestimmung festgesetzt waren,. nach Massgabe der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen neu festgesetzt werden* In der dem Entwurf beigegebenen Begründung wurde u0a0 bemerkt, die Bestimmung des § 27 a EWFVG sei zwar durch Art 174 Bayer. Beamtengesetz mit Wirkung vom 7« November 1946 aufgehoben, wirke aber im Hinblick auf Art 165 Abs 1 Bayer* Beamtengesetz sowie §§ 3 und 4 der VO Nr 133 noch für Versorgungsfälle weiter, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtengesetzes eingetreten seien» Jene Vorschrift ist indessen nicht Gesetz geworden (siehe Bayerischer Landtag, Stenogra-fi scher Bericht über die 225* Sitzung vom 28» Oktober 1954 S 2416 ff, sowie Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes und über versorgungsreehtliehe Massnahmen in der endgültigen Fassung vom 17* Dezember 1954 - BayGVBl 323)«. Die nach alledem hinsichtlich schon festgesetzter Versorgungsbezüge anzunehmende Besitzstandwahrung nach § 27 a EWFVG steht entgegen der Annahme der Revision nicht mit anderen Vorschriften im Widerspruche Namentlich wird die Pflicht zur Weiterzahlung der Bezüge nicht dadurch berührt, dass § 27 a EWFVG (möglicherweise) durch das KRG- Nr 34, das Bundesversorgungsgesetz vom 20» Dezember 1950 oder durch Art 38 BayeroKB-Leistungsgesetz vom 26o März 1947 aufgehoben worden ist0 Das KRG Nr 34 hat es dem deutschen Gesetzgeber nicht verwehrt, den Hinterbliebenen gefallener Soldaten eine Versorgung zukommen zu lassen. Es steht daher der in den Bayerischen Bestimmungen angeordneten 'Besitzstandwahrung hinsichtlich der Versorgung von Hinterbliebenen eines gefallenen Beamten nicht im Wege, Das Bundesversorgungsgesetz befasst sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, mit Versorgungsansprüchen der Kriegsopfer gegen den Bund, • für deren Festsetzung die Versorgungsbehörden zuständig sind. Es schliesst den Fortbestand von Ansprüchen, die den Hinterbliebenen eines gefallenen Beamten gegen dessen Dienstherrn zustehen und durch Landesrecht aufrechterhalten worden sind, nicht aus«. An dem Besitzstand, wie er in Art 165 Bayerc Beamtengesetz und § 3 Bayer,VO vom 14» Oktober 1947 normiert worden ist, hat auch Art 38 des Bayer, KB-Leistungsgesetzes vom 26» März 1947 nichts geänderte Das Gegenteil ist in dem letztgenannten Gesetz nicht zu dem Ausdruck gebracht, namentlich nicht in Art 39? wonach allein schon festgestellte Renten, nicht auch festgesetzte Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines Beamten (vgl OLG München in Bayerische Beamtenzeitung 1953, 187 /T907) ? neu zu berechnen sind« * • Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Art 165 Abs 1 Bayer,Beamtengesetz und die Weitergewährung der Unfallfürsorge unter Zugrundelegung, des § 27 a EWFVG an den in Betracht kommenden Personehkreis eine nicht gerechtfertigte Begünstigung einzelner Versor- gungsberechtigter und einen Verstoss gegen den G-leichheits^ satz bilde. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5» Juli 1954 (BGHZ 14 > 138 /147.7) des näheren darge-legt hat5 ist bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Vorschrift dem Gleichheitssatz (Art 3 GrundG| siehe auch Art 118 BayeroVerf 1946) widerspricht, besondere Vorsicht geboten und lässt sich insbesondere ein Widerspruch zwischen Gesetz und Gleichheitssatz nicht schon dann annehmen, wenn die Anwendung einer Vorschrift auf den Einzelfall dahin führt, dass der Betroffene gegenüber anderen, die sich in der im wesentlichen gleichen Lage wie der Betroffene befinden, ungleich behandelt wird«. Der Gesetzgeber des Bayerischen Beamtengesetzes hat in Art 165 Abs 1 hinsichtlich der Wahrung des Rechtsstandes darauf abgestellt, dass die Versorgungsbezüge bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt waren5 Versorgungsberechtigte, deren ] Versorgungsbezüge an dem Stichtag noch nicht festgesetzt waren, sollen der durch § 27 a EWFVG geschaffenen günstigeren Versorgungsregelung nicht mehr teilhaftig’werden. In der Einführung' eines Stichtages und seinen damit verbundenen Folgewirkungen kann indessen nur dann ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz liegen (siehe aaO S 147)? wenn damit "generell" durch Einbeziehung ungleicher Sachverhalte oder teilweisen Ausschluss gleicher Sachverhalte eine rechtliche Ungleichheit geschaffen wird, wenn sich also für die vom Gesetzgeber vorgenommene, im Zusammenhang be- * trachtete Abgrenzung sachgemässe Erwägungen nicht finden lassen. Bei der Schaffung des Art 165 Abs 1 Bayer,Beamtengesetz konnte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, dass ; die von § 27 a EWFVG erfassten .Versorgungsfälle seit ihrem Eintritt bis zu dem 7o November 1946 von den mit ihnen befassten Behörden bearbeitet und die unter Zugrundelegung des § 27 a EWFVG zu gewährenden Versorgungsbezüge bereits festgesetzt waren mit Ausnahme eines im Verhältnis zu der Vielzahl der Fälle nur geringfügigen Teils. Wenn er sieh daraufhin entschloss, diesen Teil von der Fortwirkung des §27 a EWFVG auszunehmen, es aber grundsätzlich im Rahmen des Art 165 Abs 1 des Gesetzes hei der Fortwirkung bewenden zu lassen, so liegt dem keine willkürliche, sachlich ungerechtfertigte Erwägung zugrunde« Wenn und insoweit im übrigen die allgemeine Kriegsopferversorgung hinter der Versorgung von Beamtenhinterbliebenen zurückbleibt, liegt eine verfassungswidrige Ungleichheit ebenfalls nicht vor» Eie beiden Regelungen können nicht schlechthin gleichgesetzt werden» Einem Beamten und seinen Hinterbliebenen eine angemessene Versorgung zu gewähren, ist bereits eine dem Beamtenverhältnis eigentümliche Aufgabe des Dienstherrn » Diese Aufgabe hat, wie erörtert, § 27 a EWFVG auf den Fall einer Wehrdienstbeschädigung erweitert» Die allgemeine Kriegsopferversorgung, die dem Reich zukam, richtet sich dagegen nach anderen Grundsätzeno Angesichts der Besonderheit der Rechtslage, wie sie sich in Bayern ergeben hat, ist es schliesslich ohne Belang, ob ausserbayerische Gemeinden heute noch Unfallversorgung unter Zugrundelegung des § 27 a EWFVG gewähren oder nicht» Der Bayerische Städteverband ist daher nicht, wie dies die Beklagte haben möchte, um eine dahingehende Auskunft anzugeheno 1 j ■ ; •« :: ; ■ »• -it. m, \ : i s1 l ; i:v ■ W- i'K1 r. I : v,: s. :-• Die Revision dringt sonach mit ihren Angriffen nicht durch«. Sie ist, da das Berufungsurteil auch einen anderweiten rechtserheblichen Irrtum nicht ersehen lässt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr0 Geiger Dr, Pagendarm Wolany Dr, Beyer Br, Hußla