t zunächst beantragt, die Beklagte zur Schadensbetrages von 499?87 DM, eines vom enden- Schmerzensgeldes und einer der Höhe estzusetzenden lebenslänglichen Rente zu rner festzustellen, dass die Beklagte ver-Kläger den infolge des Unfalles entstan-fl noch entstehenden Schaden zu ersetzen« die Parteien ihre früheren Berufungsanträge aufrecht erhalte Das Berufungsgericht hat wiederum unter Zurückweisung:der Anschlussberufung auf die Berufung der Beklagten das land- • gerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewieseno Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt» Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung % der Revision» and, dass die Beklagte das Schlagloch, durch welches'der Kläger zu Schaden gekommen ist, vor dem Unfall noch nicht beseitigt hatte, hat das Berufungsgericht keine (Haftung gefolgert» Bas erkennende Gericht hat in dem früheren Revisionsverfahren diese Entscheidung gebilligt» In dem hier nachzuprüfenden zweiten Urteil führt das Berufungsgericht aus, dass zu einer anderen tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung auch nach der erneuten "Prüfung kein Anlass bestanden habe» Bas ist nicht zu beanstanden. Eine andere sachliche Entscheidung könnte in der Tat nur dann in Betracht kommen, wenn die neue Verhandlung zu einem anderen als dem bisherigen Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht geführt hättet Bas ist aber nicht der Pall„ Bie Revision greift auch das Urteil* des Berufungsgerichts in dem hier behandelten Teil nach keiner Seite hin any In seinem ersten Urteil ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger auch daraus, dass von der Beklagten keine Warntafeln aufgestellt worden seien, keinen Anspruch herleiten könne, und zwar aus folgenden Erwägungens die AufStellung von Warntafein .aus Holz oder von roten Rahnen sei der Beklagten inicht mehr zuzurauten gewesen, nachdem sich -herausgestellt hätte, dass diese Gegenstücke öfters gestohlen worden seieno Ob die Beklagte alles in ^ihren Kräften stehende getan habe, um vor der Gefahrenstelle durch aus Metall hergesteilte Zeichen zu warnen oder die Gefahrenstelle sonstwie zu kennzeichnen, das bräuchte nicht aufgeklärt zu werden: denn eine ff derartige Kennzeichnung hätte nur als War- , Für die Entlastung der Beklagten käme' "es ‘ also auf den Nachweis' an^ dass ihr die Anbringung von Y/arnzeictien nicht möglich gewesen sei., Bis Folgerung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen der wiederholten Biebstähle eine Aufstellung von H0I2-tafein oder roten Fahnen nicht mehr zu demutbar gewesen wäre, ha das Revisionsgericht als auf Grund der bisherigen Feststel- In dem angefochtenen Urteil kommt das Berufungsgericht abermals zur Klageabweisung, weil die Beklagte nunmehr auch wiesen habe, dass ihr die Anbringung von Warnzeichen möglich gewesen sei. I.» Soweit der materiell-rechtliche Ausgangspunkt in Betracht kommt; hat es das Berufungsgericht mit Hecht auf die Vorschrift des § 823 BGB abgestellt,, Y/enn die Revision anführt; § 839 BGB sei verletzt worden, so kann ihr nicht zugestimmt werden'; die: V'erkehrssicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nicht nach dieser Bestimmung; sondern nach § 823 ’BGB auch hei öffentlichen Körperschaften (vgl BGHZ 9;.. Warnung vor der schlechten Strassenstrek-en treffeo ungsgericht ist zu der Annahme, dass sich astet habe, gekommen, obwohl es selbst ss sie eine "geringe Anzahl, von Achtungs-inige.Reserveschilder" gehabt habe, und dass sich auch die Möglichkeit, dass auf anderen, dem StraSsenbau- Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich damit iber die Vorschrift des § 365 Abs 2 ZPO hinweggesetzt; nach dem Revisionsurteil sei es nämlich daran gebunden gewesen dass eine Entlastung nur dann bejaht werden könne, wenn für. ■Warn schildern oder Tafeln bestanden hätte * Dem kann nicht zugestimmt: werden0 Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils; liegt allein ; die rechtliche Beurteilung zugrunde, dass-es nicht richtig sei.,, 3* Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich entlastet, ' auch von dem eben umrissenen rechtlichen Standpunkt aus nick, gebilligt werden kann* ^ ' reichend bemüht hat, Blech für die Anfertigung von Warnschildern zu erlangen; aber es bedarf keiner Entscheidung hierüber Ebenso kann offen bleiben«, ob die von der Revision ebenfalls nach mehreren Seiten hin bekämpfte Ansicht; des Berufungsgericht richtig ist, dass der Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass sie nicht auf die vorhandenen Reserveschilder zurückgegriffen hat, um die Gefahrenstelle auf der hier interessierenden Strasse zu kennzeichnen! Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sich entlastet habe, kann jedenfalls insoweit, als die Möglichkeit in Betracht kommt, durch Holzschilder vor der schlechten Strassenbeschaffenheit zu warnen den0 Ra Mai inde habe auch den Nachweis dafür erbracht, chkeit bestanden habe, aus Behelfsmaterial ufertigeno Bie Revision Wendel sich aber diese Annahmep Sie steht im Widerspruch zu sführungen des Berufungsgerichts in diesem s Berufungsgericht hat der Beklagten aufgege- ;e nicht nachgekommen ist, und führt aus, dass .ichkeit nicht auszuschliessen sei, »dass auf ’assenbauamt nicht unterstehenden ^Lagerplätzen ■; und Verwaltungsdienststellen noch zur Anfertigung von Holzschildern geeignetes Holz oder Behelfsmaterial gewesen istM 0 Ist aber nicht arszuschliessen, dass bei der Beklagten noch Holz für: die Anfertigung von:Schildern vorhanden gewesen ist, dann kann keine Rede davon sein, dass sie den Nachweis erbracht hab^, eine Anfertigung von Holzschildern sei unmöglich gewe-senio Und hat sie von einer zur Erfüllung , ihrer Verkehrs-sicherungspflicht dienlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, dann kann ihr nicht zugebilligt werden, dass sie . dafür gegebene Begründung - es könne nur eine j geringe Menge von Holz vorhanden gewesen sein und ihre Ver- \ Wendung in 'den anderen Bereichen der Stadtverwaltung nicht j als .ermessensmissbräuchlich bezeichnet werden - ist nicht stichhaltige Weder die tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts, noeh seine rechtlichen Schlussfolgerungen können Billigung finden, wie der Revision zuzugeben istv Aus der allgemeinen Erwägung, dass in der damaligen Zeit Materialknappheit geherrscht habe, lässt sich nicht folgern, dass das bei der Stadt möglicherweise vorhanden gewesene Holz nur eine "gering* Menge" hatte ausmachen können«, Eine "grosse Menge" war für die Warnschilder an sich nicht erforderlich, selbst wenn man der beklagten Stadt glaubt, dass viele Gefahrenstellen da sen seien« Ohne eine nähere Aufklärung lässt sich nicht n, dass die Stadt alles;in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan habe, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen« E;ür die Annahme des Berufungsgerichts, dass das gewe sage rat für die htrassenangeiegenheiten zuständig war, dass er nicht geprüft habe, ,ob bei anderen Stellen der Stadt Holz vor-handen gewesen .seih rund auf den Gedanken,* aus Behelfsmaterial Schilder anzufertigen, überhaupt nicht gekommen sei, geht das Berufungsgericht gar nicht ein0 Es mag sein, dass dem Zeugen sein Verhalten in letzterem Punkt nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann0 Aus der Aussage- ergibt sich aber die Möglichkeit, dass auch das bei der Stadt viel .Leicht vorhandene Holz nur desweg genommen worden ;en nicht für die Verkehrssicherung in Anspruch ist, weil die verantwortlichen Organe der Beklagten überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen sind, den aussergewöhnlichen Verhältnissen mit behelfsmässigen Massnahmen gerecht zu - werden„ Solange aber diese Möglichkeit nicht ausgeräumt 1st, lässt sich nicht sagen, dass die Beklagte alles Erforderliche und Mögliche getan habe, um ihrer ..Verkehrssicherungspflicht zu genügen, und ihr Verschulden verneinen;, c) Nicht zu billigen ist schliesslich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass selbst beim Vorliegen eines Verschuldens der Organe der Beklagten der Kläger deshalb keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt, dass Holzschilder nicht angefertigt worden seien, herleiten könnte, weil hei einem llllip auf dessen Aussage das angefochtene Urteil verweist, hat nach der Vernehmungsniederschrift etwas derartiges nicht bekundet0 Er hat, wie schon erwähnt, bekundet, zu der Frage, ob Holz ausserhalb seines Bereiches vorhanden gewesen sei, "nichts sagen", zu könneno Solange kein Überblick über die Menge des vorhanden gewesenen Holzes gewonnen war, hätte der Zeuge auch gar nichts bekunden können,; dass vor der IJnfallstelle kein Schild aif$e-stellt worden wäre* denn möglicherweise hätte das. Material für alle Bedürfnisse genügt, und somit auch für die Strasse, die bei der- Stadtverwaltung auf Grund der Einteilung der Strassen durch die Militärregierung nicht als besonders wichtig angesehen wurde* Dass vordringlichem Aufgaben das etwa vorhandene Holz ganz beansprucht hätten, ist von der Beklagte etwas Neues zu ihrer Entlastung nicht mehr vortragen dürfe0 Ob dem Klager der geltend gemachte Anspruch zuzusprechen ist, hängt nicht allein davon ab, ob sich die Beklagte entlasten kann oder nicht* Vielmehr kann es selbst bei Bejahung eines Verschuldens der; Beklagten, das nach Sachlage nur gering sein könnte, auf Grunfl des § 254 BGB zur Klageabweisung kommen* Bas hängt, wie schon] in dem ersten Revisionsurteil dargelegt, im;wesentlichen von dem Grade der Verursachung des Unfalls durch die beiden Par-
Ill ZR 97/53 Verkündet am Fieser? Just Urkundsbeamter stelle» 24 91 >• Mai 1954 Angesta? als der G-eschaf ts- 1 m N a m e n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Journalist z.Zto in der 1 seinen vorlauf en Siegfried D andesheilanstalt ________ igen Vormund? Rechtsanwalt Dr* Schi aus , vertreten durch rn Klägers? Berufungsbeklagten, ihischlussberu fungsklägers und Revisionsklägers? ■.*. Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr gegen die Stadt Düsseldorf? vertreten durch den Rat der Stadt? Beklagte? Berufungsklägerin? Anschlussberu I fungsbeklagte und Revisionsbeklagte ? - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Pro hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24° Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroPagendarm? Dr»Kreft? DroWolany, Dr „Beyer und DroHußla für Recht erkan nt i Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5 * März 1953 aufgehoben* Die Sache wird zur ariderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen per Kläger fu Kleinkraftrad in I strasse zur Autoba chlaglöcher auf« Kläger geriet mit Schleudern und stü G Wegen des erl en Schadensersatz Je Tatbestand? hr am 13. Mai 1947 gegen 17 Uhr mit einem üsseldcrf auf der südlichen Zubringer- ; hn in Richtung Hilden. Die Strasse wies Warnzeichen waren nicht angebracht . Der seinem Kraftrad in ein Schlagloch, kam ins rztev Er zog sich hierbei Verletzungen zu. ittenen Schadens verlangt er von der Beklag-o Er behauptet, das Schlagloch habe schon zwei bis drei Wochen vor dem Unfall bestanden. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, es wenigstens behelfsmässig . auszubesserho Auf alle Bälle - hätte sie'Warntafein oder rote Fahnen anbringen müssen, solange die Gefahrenstelle nicht beseitigt gewesen sei« Der Kläger ha ahJung" eines Teil bericht zu bestimm hach vom. Gericht f verurteilen und fe pflichtet sei, d em denen und in Zukun t zunächst beantragt, die Beklagte zur Schadensbetrages von 499?87 DM, eines vom enden- Schmerzensgeldes und einer der Höhe estzusetzenden lebenslänglichen Rente zu rner festzustellen, dass die Beklagte ver-Kläger den infolge des Unfalles entstan-fl noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie behaup-et, sie habe laufend Ausbesserungsarbeiten, zuletzt am 2« nd 9o Mai 1947? auf der Strasse mit Behelfsmaterial ausge- sei sie angesichts der damaligen Material-der Lage gewesen. Warntafeln habe sie nicht t u führt, Mehr zu tun knappheit nicht in eschaffeh, auch nicht aus Ersatzmaterial hefsteilen lassen önnen. Überhaupt efahrensteilen un berdies allein an sei es damals nicht möglich gewesen, alle ter Kontrolle zu halten« Der Kläger sei seinem Unfall schuld. Die schlechte Beschaf- ■■■'isi ^ ! ;=! .1 !' fenheit der Strasse sei offensichtlich gewesen» Der Kläger habe sie auch deswegen genau gekannt, weil er schon kurze Zeit vor dem Unfalltage die Strasse benutzt hätte» Er habe aber dennoch einen Personenkraftwagen überholt und sei nur infolge der zu hohen, der Strassenbeschaffenheit nicht ange-. passten Geschwindigkeit zu Pall gekommen» - Das Landgericht hat unter Begrenzung der Rentendauer au die Zeit bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres des Klägers die Leistungsklage dem Grunde nach zu einem Drittel für ge-rechtfertigt erklärt und ebenso der Peststellungsklage zu einem Drittel stattgegeben, im übrigen aber die klage abge-wiesenio Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Antrag auf volle Klageabweisung Berufung, der Kläger mit dem Antrag ihm drei Viertel der Ansprüche zuzubilligen und die Dauer der Rente einer Prüfung im Höheverfahren zu überlassen, Anschlussberufung eingelegt» Das Oberlandesger-icht hat unter Zurückweisung der Anschlussberufung auf die Berufung hin die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revisiö eingelegt, auf die hin das Berufungsurteil aufgehoben worden ist» In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht-habe ■ • ..y-' •- ■:"'■■■ ' •••• - •* - •: . '• •- ; die Parteien ihre früheren Berufungsanträge aufrecht erhalte Das Berufungsgericht hat wiederum unter Zurückweisung:der Anschlussberufung auf die Berufung der Beklagten das land- • gerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewieseno Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt» Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung % der Revision» Aus dem Umst 3 St: En t s cheidung sgr und e I. and, dass die Beklagte das Schlagloch, durch welches'der Kläger zu Schaden gekommen ist, vor dem Unfall noch nicht beseitigt hatte, hat das Berufungsgericht keine (Haftung gefolgert» Bas erkennende Gericht hat in dem früheren Revisionsverfahren diese Entscheidung gebilligt» In dem hier nachzuprüfenden zweiten Urteil führt das Berufungsgericht aus, dass zu einer anderen tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung auch nach der erneuten "Prüfung kein Anlass bestanden habe» Bas ist nicht zu beanstanden. Eine andere sachliche Entscheidung könnte in der Tat nur dann in Betracht kommen, wenn die neue Verhandlung zu einem anderen als dem bisherigen Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht geführt hättet Bas ist aber nicht der Pall„ Bie Revision greift auch das Urteil* des Berufungsgerichts in dem hier behandelten Teil nach keiner Seite hin any II In seinem ersten Urteil ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger auch daraus, dass von der Beklagten keine Warntafeln aufgestellt worden seien, keinen Anspruch herleiten könne, und zwar aus folgenden Erwägungens die AufStellung von Warntafein .aus Holz oder von roten Rahnen sei der Beklagten inicht mehr zuzurauten gewesen, nachdem sich -herausgestellt hätte, dass diese Gegenstücke öfters gestohlen worden seieno Ob die Beklagte alles in ^ihren Kräften stehende getan habe, um vor der Gefahrenstelle durch aus Metall hergesteilte Zeichen zu warnen oder die Gefahrenstelle sonstwie zu kennzeichnen, das bräuchte nicht aufgeklärt zu werden: denn eine ff derartige Kennzeichnung hätte nur als War- 1 1 i; © hung ohne - 5 ~ in Betracht kommen können. Eine Warnung sei aber schon Kennzeichnung allein durch den Zustand der Strasse ge- geben gewesen.' Biese letztere Ausführung hat das erkennende Gericht in« ■dem ersten Revisionsverfahren als unrichtig bezeichneto Grund sätzlich sei davon auszugehen, dass es zur Verkehrssicherungj Pflicht gehöre, vor schlechten Strassenstellen zu warnen ode! sie aber zu sperren. Schlaglöcher seien auch keine so leicht] sichtbaren Verkehrshindernisse, dass sie für sich schon als Warnung dienen könnten. Es gehe auchnicht, an, sie als aus^ reichende Vorwarnung für weitere Schlagl'B'efier an zu sehen. , Für die Entlastung der Beklagten käme' "es ‘ also auf den Nachweis' an^ dass ihr die Anbringung von Y/arnzeictien nicht möglich gewesen sei., Bis Folgerung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen der wiederholten Biebstähle eine Aufstellung von H0I2-tafein oder roten Fahnen nicht mehr zu demutbar gewesen wäre, ha das Revisionsgericht als auf Grund der bisherigen Feststel- lungen müsste Schild habe, der an zu weitgehend bezeichnet. Zur Entlastung der Beklagter der Nachweis erbracht werden, dass der Vorrat an H0I2 ern erschöpft gewesen und keine Möglichkeit bestanden aus Behelfsmaterialy z.B. aus Kistendeckeln, Holzschii^ zufertigeno < In dem angefochtenen Urteil kommt das Berufungsgericht abermals zur Klageabweisung, weil die Beklagte nunmehr auch wiesen habe, dass ihr die Anbringung von Warnzeichen möglich gewesen sei. Hiergegen richten sich die Angrfl Revision, die sowohl eine Verletzung materiell-recht*-! als auch verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt* nachge nicht fe der lieher I.» Soweit der materiell-rechtliche Ausgangspunkt in Betracht kommt; hat es das Berufungsgericht mit Hecht auf die Vorschrift des § 823 BGB abgestellt,, Y/enn die Revision anführt; § 839 BGB sei verletzt worden, so kann ihr nicht zugestimmt werden'; die: V'erkehrssicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nicht nach dieser Bestimmung; sondern nach § 823 ’BGB auch hei öffentlichen Körperschaften (vgl BGHZ 9;.. 373 ff)* Das Berufungsgericht sagt zwar einleitend nur; eine Haftpflicht der Beklagten "gemäss §§823? 831 BGB" entfalle; weil sie den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe0 In Wirklichkeit prüftles aber den Anspruch und die Entlastung der Beklagten nicht unter dem Ge-: .sichtspunkt der Haftung für einen Verrichtungsgehilfeny sondern in zuti^effender Weise unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Beklagten hach §§823? 89? 31 BGB? wenn sie nicht darzutun und notfalls zu beweisen vermag; dass ihre Organe an der mangelnden ke kein Verschuld 2o Das Beruf die Beklagte entl davon ausgeht? da schildern" und "e Warnung vor der schlechten Strassenstrek-en treffeo ungsgericht ist zu der Annahme, dass sich astet habe, gekommen, obwohl es selbst ss sie eine "geringe Anzahl, von Achtungs-inige.Reserveschilder" gehabt habe, und dass sich auch die Möglichkeit, dass auf anderen, dem StraSsenbau- amt nicht unterst Schildern geeigne , nie gewesen sei ehenden Plätzen noch zur Anfertigung von tes Holz oder Behelfsmaterial, vorhanden ht ausschliessen lasse* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich damit iber die Vorschrift des § 365 Abs 2 ZPO hinweggesetzt; nach dem Revisionsurteil sei es nämlich daran gebunden gewesen dass eine Entlastung nur dann bejaht werden könne, wenn für. die Beklagte überhaupt keine Möglichkeit zur Aufstellung von ■Warn schildern oder Tafeln bestanden hätte * Dem kann nicht zugestimmt: werden0 Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils; liegt allein ; die rechtliche Beurteilung zugrunde, dass-es nicht richtig sei.,, e.ine Pflicht zur Aufstellung von Warnzeichen zu verneinen,, wenn das Vorhandensein von Schlaglochs sich schon aus der Beschaffenheit der, Strasse ersehen lasse, und die Aufstellung von Holztafeln als unzu demutbar zu bezeich nen, wenn solche schon öfters gestohlen worden seien« Die andei'en Ausführungen sind nur "Fingerzeige” für das v/eitere r Verfahren* Dass im übrigen auch das Revisionsurteil bei den , Wendungen "unmöglich” oder "alles getan” nur das meint, was nach Rechtsgrundsätzen im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht zu fordern ist, ergibt sich aus dem allen Einzelaus-führu last ngen vorangestellten Satz« dass die Beklagte die Beweis dafür habe, "dass sie kein Verschulden trifft”0 Ob die Nichtaufstellung eines Warnzeichens an der hier.fraglichen Strasse als schuldhaft anzusehen ist, kann aber nicht allein und ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt entschieden wer-den, ob hierfür an sich eine tatsächliche Möglichkeit bestanden habe, sondern es muss auch auf die sonstigen Aufgaben der Beklagten Rücksicht genommen werden* Das ist die Grundanschauung, von der das Berufungsgericht in zutreffender Weise ausgehen konnte* 3* Der Revision ist aber zuzugeben, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich entlastet, ' auch von dem eben umrissenen rechtlichen Standpunkt aus nick, gebilligt werden kann* ^ ' Es mag, wenn man die Angriffe der Revision,berücksichti zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagte sich wirklich hin-. reichend bemüht hat, Blech für die Anfertigung von Warnschildern zu erlangen; aber es bedarf keiner Entscheidung hierüber Ebenso kann offen bleiben«, ob die von der Revision ebenfalls nach mehreren Seiten hin bekämpfte Ansicht; des Berufungsgericht richtig ist, dass der Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass sie nicht auf die vorhandenen Reserveschilder zurückgegriffen hat, um die Gefahrenstelle auf der hier interessierenden Strasse zu kennzeichnen! Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sich entlastet habe, kann jedenfalls insoweit, als die Möglichkeit in Betracht kommt, durch Holzschilder vor der schlechten Strassenbeschaffenheit zu warnen den0 nicht zugestimmt wer- a) Im Beruflungsurteil wird zwar ausgesprochen, die be- klagte Stadtkerne dass keine Mögli Holzschilder anz mit Recht gegen den'sonstigen Au Zusammenhang., Ra Mai inde habe auch den Nachweis dafür erbracht, chkeit bestanden habe, aus Behelfsmaterial ufertigeno Bie Revision Wendel sich aber diese Annahmep Sie steht im Widerspruch zu sführungen des Berufungsgerichts in diesem s Berufungsgericht hat der Beklagten aufgege- ben, Beweis dafür anzutreten, dass ihr Vorrat an Holztafeln 1947' erschöpft gewesen sei und dass auch; w,or,: dem 13 'keine Möglichkeit bestanden habe, aus Behelfsmaterial Holzschilder anzufertigen und eine Warntafel vor der Unfallstelle anzubrIngen.o In seinem Urteil stellt es fest,: dass die Beklag- te dieser Auflag deshalb die Mög anderen, dem Str ;e nicht nachgekommen ist, und führt aus, dass .ichkeit nicht auszuschliessen sei, »dass auf ’assenbauamt nicht unterstehenden ^Lagerplätzen ■; und Verwaltungsdienststellen noch zur Anfertigung von Holzschildern geeignetes Holz oder Behelfsmaterial gewesen istM 0 Ist aber nicht arszuschliessen, dass bei der Beklagten noch Holz für: die Anfertigung von:Schildern vorhanden gewesen ist, dann kann keine Rede davon sein, dass sie den Nachweis erbracht hab^, eine Anfertigung von Holzschildern sei unmöglich gewe-senio Und hat sie von einer zur Erfüllung , ihrer Verkehrs-sicherungspflicht dienlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, dann kann ihr nicht zugebilligt werden, dass sie . die,im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte, es sei denn, dass ihr besondere Entschuldigungsgründe zugute kommen j könnten« b) Aber, auch das ist nicht der EallP Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, die Organe der beklagten Stadt hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie > das ..möglicherweise vorhandene Holz octer Behelf smaterial nicht'.] für:die Anfertigung von Warnschildern zur Verfügung gestellt \ hätten; die . dafür gegebene Begründung - es könne nur eine j geringe Menge von Holz vorhanden gewesen sein und ihre Ver- \ Wendung in 'den anderen Bereichen der Stadtverwaltung nicht j als .ermessensmissbräuchlich bezeichnet werden - ist nicht stichhaltige Weder die tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts, noeh seine rechtlichen Schlussfolgerungen können Billigung finden, wie der Revision zuzugeben istv Aus der allgemeinen Erwägung, dass in der damaligen Zeit Materialknappheit geherrscht habe, lässt sich nicht folgern, dass das bei der Stadt möglicherweise vorhanden gewesene Holz nur eine "gering* Menge" hatte ausmachen können«, Eine "grosse Menge" war für die Warnschilder an sich nicht erforderlich, selbst wenn man der beklagten Stadt glaubt, dass viele Gefahrenstellen da sen seien« Ohne eine nähere Aufklärung lässt sich nicht n, dass die Stadt alles;in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan habe, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen« E;ür die Annahme des Berufungsgerichts, dass das gewe sage >:r I#' Ü ü 'SI V 4'? 111 etwa vorhandene Heiz in den anderen Verwaltungsbereichen der Stadt "Verwendung” gefunden habe, fehlt es überhaupt an jeder Begründungl Nach der Aussage des Zeugen ist nicht ausgeschlossen., dass Holz unbenutzt auf anderen Plätzen gelagert hat0 Solange nicht feststeht, welche Bestimmungen über das etwa vorhandene Holz getroffen worden sind? lässt sich auch nicht sagen, dass die ergriffenen Massnahmen vertretbar gewesen seien., Auf die Bekundung des Zeugen der als Oberbau- rat für die htrassenangeiegenheiten zuständig war, dass er nicht geprüft habe, ,ob bei anderen Stellen der Stadt Holz vor-handen gewesen .seih rund auf den Gedanken,* aus Behelfsmaterial Schilder anzufertigen, überhaupt nicht gekommen sei, geht das Berufungsgericht gar nicht ein0 Es mag sein, dass dem Zeugen sein Verhalten in letzterem Punkt nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann0 Aus der Aussage- ergibt sich aber die Möglichkeit, dass auch das bei der Stadt viel .Leicht vorhandene Holz nur desweg genommen worden ;en nicht für die Verkehrssicherung in Anspruch ist, weil die verantwortlichen Organe der Beklagten überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen sind, den aussergewöhnlichen Verhältnissen mit behelfsmässigen Massnahmen gerecht zu - werden„ Solange aber diese Möglichkeit nicht ausgeräumt 1st, lässt sich nicht sagen, dass die Beklagte alles Erforderliche und Mögliche getan habe, um ihrer ..Verkehrssicherungspflicht zu genügen, und ihr Verschulden verneinen;, c) Nicht zu billigen ist schliesslich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass selbst beim Vorliegen eines Verschuldens der Organe der Beklagten der Kläger deshalb keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt, dass Holzschilder nicht angefertigt worden seien, herleiten könnte, weil hei einem llllip 11 - Rückgriff auf das etwa vorhandene Holz die "Warnschilder ah anderen Schadensstellen, nicht aber an der Unfallstelle verwendet worden wären"« Diese Annahme entbehrt einer tatsächlichen Grundlagen Der Zeuge Ro^HHM? auf dessen Aussage das angefochtene Urteil verweist, hat nach der Vernehmungsniederschrift etwas derartiges nicht bekundet0 Er hat, wie schon erwähnt, bekundet, zu der Frage, ob Holz ausserhalb seines Bereiches vorhanden gewesen sei, "nichts sagen", zu könneno Solange kein Überblick über die Menge des vorhanden gewesenen Holzes gewonnen war, hätte der Zeuge auch gar nichts bekunden können,; dass vor der IJnfallstelle kein Schild aif$e-stellt worden wäre* denn möglicherweise hätte das. Material für alle Bedürfnisse genügt, und somit auch für die Strasse, die bei der- Stadtverwaltung auf Grund der Einteilung der Strassen durch die Militärregierung nicht als besonders wichtig angesehen wurde* Dass vordringlichem Aufgaben das etwa vorhandene Holz ganz beansprucht hätten, ist von der a gten nicht darge1egt worden, :n Nach aBadem lässt sich das angefochtene Urteil nicht als richtig bezeichnen* Der Kläger meint aber zu Unrecht, dass nunmehr das Revisionsgericht in der Sache abschliessend entscheiden könnte, weil die. Beklagte etwas Neues zu ihrer Entlastung nicht mehr vortragen dürfe0 Ob dem Klager der geltend gemachte Anspruch zuzusprechen ist, hängt nicht allein davon ab, ob sich die Beklagte entlasten kann oder nicht* Vielmehr kann es selbst bei Bejahung eines Verschuldens der; Beklagten, das nach Sachlage nur gering sein könnte, auf Grunfl des § 254 BGB zur Klageabweisung kommen* Bas hängt, wie schon] in dem ersten Revisionsurteil dargelegt, im;wesentlichen von dem Grade der Verursachung des Unfalls durch die beiden Par- T teien ab„ Nach d Feststellungen, die Strasse nach befahren haben so beeinflussen las^ nehmen, ist Aufg handlung und weisen, dem auch zu überlassen ist -12- eser Seite hin bedarf es noch tatsächlicher nsbesondere dahin, ob sich der Kläger, der der Behauptung der Beklagten schon früher 11, überhaupt durch ein Warnschild hätte eno Die noch erforderliche Prüfung vorzu-abe des Berufungsgerichts* Nach alledem war gemäss §§ 564, 565 Abs 1 ZPO das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver- Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-die Entscheidung über die Kosten der Revision DroPagendarm DroKreft Wolany DroBeyer Dr.Hußla