Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 24. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die von den Klägern in erster Linie erhobenen Ansprüche auf Herausgabe der Straßenparzelle und auf Zahlung eines Nutzungsentgelts scheitern an der Bestandskraft des (jedenfalls nicht nichtigen) Widmungsaktes, die der Zivilrichter nicht beseitigen kann (BGHZ 48, 239). Insoweit kommt allein ein Übernahmeanspruch nach § 11 Abs. 1 und 2 LStrG vom 28. November 1990 - III ZR 364/89 - BGHR SaarlStrG § 11 Abs. 2 - Übernahmeanspruch 1 = WM 1991, 336), und zwar auch bei Maßnahmen aus der Zeit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes. Diesen Anspruch könnten die Kläger (gemeinsam mit den anderen Erben) selbst dann nicht im Klagewege durchsetzen, wenn ihr Hilfsantrag als Übernahmebegehren auszulegen wäre; denn es fehlt an dem in § 11 Abs. 2, § 42 Abs.7 LStrG/§ 11 Abs. 3, § 42 Abs.3 StrWG NW, jeweils i.V. m. Soweit das Berufungsgericht den Klägern eine "Enteignungsentschädigung” in Höhe von jeweils 745,83 DM zuerkannt hat, ist dem Senat wegen des Verbots der reformatio in peius eine Sachprüfung verwehrt. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF S6 BESCHLUSS III ZR 96/92 vom 24. Juni 1993 in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Karl T| Peter Agnes Hl I, geborene T| sämtlich wohnhaft Straße < Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, Liegenschaftsamt (23/21 Am Klompenkothen), Rathaus, D| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■ - S6 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 24. Juni 1993 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1992 - 9 U 282/91 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.781 DM S6 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die von den Klägern in erster Linie erhobenen Ansprüche auf Herausgabe der Straßenparzelle und auf Zahlung eines Nutzungsentgelts scheitern an der Bestandskraft des (jedenfalls nicht nichtigen) Widmungsaktes, die der Zivilrichter nicht beseitigen kann (BGHZ 48, 239). 2. Für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die Inanspruchnahme der Parzelle als Straßenfläche fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit kommt allein ein Übernahmeanspruch nach § 11 Abs. 1 und 2 LStrG vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305) - jetzt §11 Abs. 3 StrWG NW - in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 - BGHR SaarlStrG § 11 Abs. 2 - Übernahmeanspruch 1 = WM 1991, 336), und zwar auch bei Maßnahmen aus der Zeit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes. Diesen Anspruch könnten die Kläger (gemeinsam mit den anderen Erben) selbst dann nicht im Klagewege durchsetzen, wenn ihr Hilfsantrag als Übernahmebegehren auszulegen wäre; denn es fehlt an dem in § 11 Abs. 2, § 42 Abs. 7 LStrG/§ 11 Abs. 3, § 42 Abs. 3 StrWG NW, jeweils i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesenteignungsgesetzes (jetzt §§ 18 ff. EEG NW), vorgeschriebenen Vorschaltverfahren (Enteignungsverfahren). Dieses ist Sachurteilsvoraussetzung, deren Nichteinhaltung das Rechtsschutzbegehren unzulässig macht (vgl. Senatsurteile 4 BGHZ 95, 1, 5; 110, 12, 16; Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 259/89 - BGHR BBauG § 44 b Abs. 2 Satz 1 - Vorschaltverfahren 1). Ein Verzicht der Parteien auf dieses Erfordernis (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 - NJW 1979, 1043, 1044) wäre hier schon deswegen nicht anzunehmen, weil sie sich der Notwendigkeit, ein Enteignungsverfahren durchzuführen, ersichtlich nicht bewußt waren. Soweit das Berufungsgericht den Klägern eine "Enteignungsentschädigung” in Höhe von jeweils 745,83 DM zuerkannt hat, ist dem Senat wegen des Verbots der reformatio in peius eine Sachprüfung verwehrt. Er kann deshalb insbesondere nicht entscheiden, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung der Entschädigung von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. 3. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen. Krohn Wurm Werp Deppert Rinne