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BGH · III ZR 96/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 96/89

die Bundesanstalt für Arbeit in NBHÜB/ vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die diesbezüglichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
wurmenRechtsstreitBESCHLUSSKrohnZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 96/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kurt H^B/ ^
I®straße 19, GpBMii
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwäl
 und Dr. v.
die Bundesanstalt für Arbeit in NBHÜB/ vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
gegen
 Nordrhein-Westfalen, J
Straße 7
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 1989 - 7 U 75/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 84.567,30 DM.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision greift im wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert