* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 96/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 96/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, in der sie ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten in Höhe von 60.000 DM abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 4.000 DM festgesetzt. Richtet sich die Klage, wie hier, gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrundezulegen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird. Entsprechend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, in welchem Umfang die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist. Soweit es unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Streitfalls eine Wertfestsetzung in dieser Höhe für unangemessen erachtet hat, ist dem nicht zu folgen. Das ist auch bei der Bemessung des Werts einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage unerheblich. Das ist hier trotz der Vermögenslosigkeit der Klägerin nicht nur in Höhe von (geschätzten) 4.000 DM der Fall. Denn das Berufungsurteil spricht rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe des darin enthaltenen Schuldanerkenntnisses über 60.000 DM unzulässig ist. Der Wert der Beschwer der Beklagten ist hiernach antragsgemäß auf mehr als 40.000 DM festzusetzen (wie hier auch Hillach/Rohs Streitwert 6.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZwangsvollstreckungWertHöheAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 96/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma G4HI Gesellschaft für Anmietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan	,	E^KHBBstraße	&/^m,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WKKKKB -
gegen
 die Firma DflHBl GmbH, Distribution und Einkauf von Mode, Industriedesign und Accessoires, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen	Kat
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. b und
 Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 23. September 1987
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, in der sie ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten in Höhe von 60.000 DM abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 4.000 DM festgesetzt. Dazu hat es ausgeführt: Ein höheres Interesse an der Aufrechterhaltung des Titels sei nicht ersichtlich. Die Parteien führten den Rechtsstreit ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin (einer GmbH) sei mangels Masse abgelehnt worden. Ein Löschungsverfahren sei anhängig. Aufgrund des streitigen Anerkenntnisses gepfändete Gegenstände seien nahezu wertlos. Eine Inanspruchnahme der Klägerin über die Pfändung hinaus sei nicht möglich, wovon auch die Beklagte ausgehe.
3
Die Beklagte hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen.
Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000 DM (§§ 2 ff. ZPO). Denn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 546 Anm. 3 b, Vorb. IV 2 a vor § 511 m. w. Nachw.), mit mehr als 40.000 DM.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Richtet sich die Klage, wie hier, gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrundezulegen, sofern nicht die Unzulässigkeitserklärung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird. Entsprechend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, in welchem Umfang die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist. Das ist hier, da weder der Klageantrag noch das Berufungsurteil eine Einschränkung enthalten, der in dem angegriffenen Titel enthaltene Zahlungsanspruch in Höhe von 60.000 DM.
Von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit es unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Streitfalls eine Wertfestsetzung in dieser Höhe für unangemessen erachtet hat, ist dem nicht zu folgen. Auf die Frage, ob der Anspruch, um dessen Voll-
4
3?-
Streckbarkeit die Parteien streiten, erfolgreich beigetrieben werden kann oder nicht, kommt es nicht an. Das ist auch bei der Bemessung des Werts einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage unerheblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, inwieweit die angefochtene Entscheidung ihrem rechtskraft-fähigen Inhalt nach die Beklagte beschwert. Das ist hier trotz der Vermögenslosigkeit der Klägerin nicht nur in Höhe von (geschätzten) 4.000 DM der Fall. Denn das Berufungsurteil spricht rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe des darin enthaltenen Schuldanerkenntnisses über 60.000 DM unzulässig ist.
Der Wert der Beschwer der Beklagten ist hiernach antragsgemäß auf mehr als 40.000 DM festzusetzen (wie hier auch Hillach/Rohs Streitwert 6. Aufl. § 74 A S. 312; Markl GKG 2. Aufl. Anh. § 12/§ 3 ZPO Vollstreckungsgegenklage S. 219; Schneider Streitwert 7. Aufl. Vollstreckungsgegenklage Anm. 5; jeweils unter Hinweis auf LG Münster KostRspr § 3 ZPO Nr. 8).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp