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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Der Senat hat zu dem Rechtsstreit bereits in seinem Urteil vom 25. Der Senat hat die Sache zurückverwiesen zur Prüfung der Frage, ob und zu welchem Umfang sich die Klägerin eine schadensmindernde Mitverantwortung (§ 254 BGB) entgegenhalten lassen muß. Das Berufungsgericht ist in seinem zweiten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin unter Berücksichtigung einer beiderseits hälftigen Mitverantwortung "an sich" die Hälfte der Aufwendungen, die sie für die Errichtung des Bauvorhabens bis zu dem 23. April 1978 getätigt hat, zuzüglich der Hälfte des unabweisbar notwendigen Sicherungs- und Erhaltungsaufwandes, der für die Sicherung des bis dahin erstellten Baukörpers in der Zeit vom 24. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe in vorwerfbarer Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, weil sie das Angebot der Nachbarn Fintz - wonach das Haus ein Krüppelwalmdach erhalten sollte - nicht angenommen habe. Es hat fehlerfrei dargelegt, daß der Klägerin die Annahme des Angebots der Nachbarn Fintz nach § 242 BGB zuzu demuten war; bei der (vorgesehenen) Fertigstellung des Hauses mit einem Krüppelwalmdach hätte die bis zu dem 24. Die tatrichterliche Auslegung, das Angebot der Nachbarn Fintz habe - ungeachtet des gescheiterten Vergleichs - jedenfalls bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts fortbestanden, ist nicht zu beanstanden . Da auch im übrigen das angefochtene Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB
BGBNJWZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZK »i/M	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ursula SflflHPr	MP r
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr.
	gegen
 Stadt IflHi,	
vertreten durch den Oberstadtdirektor,
THHI-HflP-Ring,	
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwältin
 als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. ■■
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Februar 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1986 - 11 U 20/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 135.000 DM
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Der Senat hat zu dem Rechtsstreit bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 (III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692) Stellung genommen. Die jetzt noch entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 ausgeführt hat, haben die Bediensteten der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 1. März 1978 für das vierte Reihenhaus rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Dafür hat die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Der Senat hat die Sache zurückverwiesen zur Prüfung der Frage, ob und zu welchem Umfang sich die Klägerin eine schadensmindernde Mitverantwortung (§ 254 BGB) entgegenhalten lassen muß.
Das Berufungsgericht ist in seinem zweiten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin unter Berücksichtigung einer beiderseits hälftigen Mitverantwortung "an sich" die Hälfte der Aufwendungen, die sie für die Errichtung des Bauvorhabens bis zu dem 23. April 1978 getätigt hat, zuzüglich der Hälfte des unabweisbar notwendigen Sicherungs- und Erhaltungsaufwandes, der für die Sicherung des bis dahin erstellten Baukörpers in der Zeit vom 24. April 1978 bis zu dem 15. Mai 1979 erforderlich war, verlangen kann. Das ist nicht zu beanstanden. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet
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tatrichterlicher Würdigung an, eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ist deshalb nur eingeschränkt möglich (Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 = VersR 1984, 458, 460 m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - Ill ZR 110/81 - NJW 1983, 622 f.). Dieser Nachprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es (weitere) Ansprüche der Klägerin, die aus der Fortführung des Bauvorhabens ab 24. April 1978 herrühren, abgelehnt hat (s. dazu Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = WM 1984, 1139 m.w.Nachw.). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat jedoch letztlich der Klägerin, abgesehen von der Hälfte der notwendigen Sicherungs- und Erhaltungskosten der am 24. April 1978 vorhandenen Bausubstanz, einen Schadensersatzanspruch versagt, soweit er den Zeitraum bis zu dem 15. Mai 1979 betrifft. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe in vorwerfbarer Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, weil sie das Angebot der Nachbarn Fintz - wonach das Haus ein Krüppelwalmdach erhalten sollte - nicht angenommen habe. Das wird im Ergebnis von der Revision vergeblich angegriffen. Der Geschädigte verletzt die ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er eine Maßnahme unterläßt, die jeder ordentliche und verständige
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Mensch ergreifen müßte, um Schaden von sich abzuwenden; dabei ist der Grundsatz von Treu und Glauben der entscheidende Abgrenzungsmaßstab (BGHZ 4, 170, 174). Diesen Grundsätzen entspricht das Berufungsurteil. Es hat fehlerfrei dargelegt, daß der Klägerin die Annahme des Angebots der Nachbarn Fintz nach § 242 BGB zuzu demuten war; bei der (vorgesehenen) Fertigstellung des Hauses mit einem Krüppelwalmdach hätte die bis zu dem 24. April 1987 erstellte Bausubstanz vollständig verwertet werden können. Die tatrichterliche Auslegung, das Angebot der Nachbarn Fintz habe - ungeachtet des gescheiterten Vergleichs - jedenfalls bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts fortbestanden, ist nicht zu beanstanden .
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Halstenberg	Werp