Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. 1.Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das vertragliche und vorvertragliche Verhältnis der Parteien zueinander allein privatrechtlich zu beurteilen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Die wei-tere Annahme des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht habe allenfalls für Umstände bestanden, die den Vertragszweck hätten beeinträchtigen können, hierzu habe jedoch die "Verlagerungswürdigkeit" der Maschine nicht gehört9 läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Pflicht des Beklagten, darauf hinzuweisen, daß die Maschine entgegen den Gutachten zweier anerkannter Sachverständiger doch ohne wesentliche Werteinbuße zu verlagern sei, ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint worden. Das allein begründete nicht die Pflicht, bei den Verhandlungen mit der Klägerin diesen Vorgang zu offenbaren und auf eine Vergütung im Umfang der von anerkannten Sachverständigen errechneten Entschädigung zu verzichten, jedenfalls so lange nicht, als er davon ausgehen durfte, daß die Sachverständigen sich nicht geirrt hatten. der Beklagte die Sachverständigen falsch informiert" vuna deshalb die Fehlerhaftigkeit der Begutachtung gekannt) habe, enthält nicht die erforderliche positive Behauptmg bestimmter Fehlinformationen und war daher für eine Beweisaufnahme ungeeignet. Es handelte sich um eine Frage, die von den Sachverständigen aus eigenem Wissen und aufgrund eigener Erfahrung in kritischer Würdigung des von dem Beklagten vertretenen Standpunktes zu beantworten war. Die Klägerin hat zwar die unter den Parteien streitige Frage der Verlagerungskosten durch Sachverständige überprüfen lassen und auf dieser Grundlage den Vertrag abgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 96/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadt S vertreten durcn den Uberstadtdirektor, Straße (Rathaus), S( Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Kaufmann Helmut B®straße JJ, * - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Br Kollegen, und Straße V 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 18. März 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht Schluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1981 - 9 U 40/81 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 154.000 DM Gründe 1. Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das vertragliche und vorvertragliche Verhältnis der Parteien zueinander allein privatrechtlich zu beurteilen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urt. v. 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78 m.w.Nachw.). Hiernach ist für eine Anwendung enteignungsrechtlicher Grundsätze in der von der Revision geforderten Weise -hier: Schadensminderungspflicht - grundsätzlich kein Raum. 2. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf' Erfolg* Eine Pflicht zur Aufklärung über den mit Frau F. geschlossenen Vertrag ergab sich nicht aus einer von der Revision behaupteten Verpflichtung, die Entschädigung so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu a). Die wei-tere Annahme des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht habe allenfalls für Umstände bestanden, die den Vertragszweck hätten beeinträchtigen können, hierzu habe jedoch die "Verlagerungswürdigkeit" der Maschine nicht gehört9 läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der - der Klägerin unbekannte - Verkauf des Betriebes einschl. der Maschine konnte den von der Klägerin verfolgten Vertragszweck nur beeinträchtigen, wenn er die übernommene Verpflichtung zur Betriebsverlagerung unmöglich gemacht oder zu demindest erschwert hätte. Das war aber nach der mit Frau F. getroffenen Abmachung nicht der Fall. Eine Pflicht des Beklagten, darauf hinzuweisen, daß die Maschine entgegen den Gutachten zweier anerkannter Sachverständiger doch ohne wesentliche Werteinbuße zu verlagern sei, ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint worden. Dem Beklagten war es gelungen, durch den mit Frau F. geschlossenen Vertrag das Risiko der Entwertung der Maschine bei Verlagerung auf einen Dritten zu übertragen. Das allein begründete nicht die Pflicht, bei den Verhandlungen mit der Klägerin diesen Vorgang zu offenbaren und auf eine Vergütung im Umfang der von anerkannten Sachverständigen errechneten Entschädigung zu verzichten, jedenfalls so lange nicht, als er davon ausgehen durfte, daß die Sachverständigen sich nicht geirrt hatten. Das Gegenteil ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Vortrag der Klägerin, es "sei nicht unwahrscheinlich, daß - 4 ~ der Beklagte die Sachverständigen falsch informiert" vuna deshalb die Fehlerhaftigkeit der Begutachtung gekannt) habe, enthält nicht die erforderliche positive Behauptmg bestimmter Fehlinformationen und war daher für eine Beweisaufnahme ungeeignet. Es handelte sich um eine Frage, die von den Sachverständigen aus eigenem Wissen und aufgrund eigener Erfahrung in kritischer Würdigung des von dem Beklagten vertretenen Standpunktes zu beantworten war. Jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt mußte die Klägerin substantiiert darlegen, in welchen Punkten die Sachverständigen sich auf Angaben der Partei selbst verlassen hatten, ohne dies im Gutachten - wie es der Prüfungsauftrag erfordert hätte - kenntlich zu machen. Bei dieser Rechtslage scheidet auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung aus (§ 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 263 StGB). Auch ein Fehlen der Geschäftsgrundlage läßt sich nicht feststeilen. Die Klägerin hat zwar die unter den Parteien streitige Frage der Verlagerungskosten durch Sachverständige überprüfen lassen und auf dieser Grundlage den Vertrag abgeschlossen. Dadurch wurde die Richtigkeit der Gutachten aber nicht auch zur "Geschäftsgrundlage", viel- 4 mehr bildete .die Sachverständigenaussage für die Klägerin nur den Beweggrund (Motiv), die Forderung des Beklagten anzuerkennen. Nüßgens Krohn Kroner Scholz-Hoppe Halstenberg « t