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BGH

Gericht: BGH

Der III» Zivilsenat doü Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22«, Mai 1968 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Dr0 Pagondarm sowie der Bundesrich-tor Dr« Xrcft, Dr«, Arndt, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16«, März 1967 wird als unzulässig verworfeno Die Klägerin hat die Kosten dos Rcvisions-rechtszugos zu tragen* Der Senat hat mit Beschluß vom 8«, April 1968 den Streitwert für den Revisionsrechtszug auf 15o643388 DM festgesetzte In der Begründung dieses Beschlusses ist auf die Entscheidung in IM zu ZPO § 3 Nr« 51 hingewiesen, wonach der Anspruch auf Hinterlegung zugunsten einer Erbengemeinschaft, der gegen einen Miterben geltend gemacht wird, nach dem Betrag der Forderung ab-

Zitierte Normen: § 546 ZPO
betragenZPOunzulässigHälfteKlägerinNrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
III_ZR_96^67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Rovisionyklägerin?
- ProaeöhovollmHchtigto
 He cl it sanv/äl t o ProfoDr, und Drc	-
gegen
 den Kaufmann Richard Rl^BB, V/|
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Beklagten und Reviaionsbeklagten?
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
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2

Der III» Zivilsenat doü Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22«, Mai 1968 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Dr0 Pagondarm sowie der Bundesrich-tor Dr« Xrcft, Dr«, Arndt, Gähtgens und Keßler
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16«, März 1967 wird als unzulässig verworfeno
 Die Klägerin hat die Kosten dos Rcvisions-rechtszugos zu tragen*
Gründe :
Die Revision ist unzulässig, weil der Wert des Beschwordogegenotandes 15«000 DM nxcht übersteigt und das Kaminorgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 ZPO).
Der Senat hat mit Beschluß vom 8«, April 1968 den Streitwert für den Revisionsrechtszug auf 15o643388 DM festgesetzte In der Begründung dieses Beschlusses ist auf die Entscheidung in IM zu ZPO § 3 Nr« 51 hingewiesen, wonach der Anspruch auf Hinterlegung zugunsten einer Erbengemeinschaft, der gegen einen Miterben geltend gemacht wird, nach dem Betrag der Forderung ab-
 
züglich eines dom Anteil den Beklagten ontsprGehenden Betrages zu bewerten ist, und hieraus die Folgerung gezogen worden, daß der streitige Betrag des Ilinterlögungsanspruchs stroitwertmäßig nur mit der Hälfte des Nennwertes berücksichtigt werden könne, weil der Beklagte Mitorbe zur Hälfte ist«
Bio Revision erhebt hiergegen Vorstellungen, mit denen sie eine Festsetzung des Beschwerdewertes auf 19°037,76 B!.l erstreit« Ber Senat hat die Gründe der Revision geprüft und die Rechtsfrage nochmals im ganzen erwogen, jedoch keinen Anlaß gefunden, von seiner bisherigen, schon vom Reichsgericht (vglo RGZ 156, 263; SeuffArch« 3and 92 Nr» 58;- vertretenen Auffassung abzugehen« Bahei ist, wie bereits aus der Entscheidung in LM zu ZPO § 3 Nr« 31 hervorgeht, nicht übersehen worden, daß ein Teil des Schrifttums einen der Revision günstigen Standpunkt vertritt, insbesondere Stein-Jonas-Pohle (ZPO 19°
 Auf1« zu § 3 Anm« I 1 a) - worauf die Revision besonders hinweist - es nicht für gerechtfertigt halten, den Anspruch auf Hinterlegung zugunsten einer Erbengemeinschaft anders zu bewerten als den Anspruch auf Hinterlegung zugunsten einer- Offenen Handelsgesellschaft o Biese Frage aber hat das Reichsgericht in RGZ 171j 51 eingehend erörtert und dabei auf die Unterschiede hingewiesen, die nach der Natur der Sache für beide Fälle eine verschiedene Bewertung rechtfertigen« Ber jetzt entscheidende Senat schließt sich dem an«
 
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Da die Revision hiernach nicht statthaft ist,, ist sic als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO/, Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemeäß § 97 ZPO die Klägerin»
Dr„ Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr*	Arndt
 Gähtgens
Keßler