Die Eheleute PflHIB hätten zwar gewußt', daß der Gehweg Unebenheiten aufgewiesen habe, doch sei die Schadens-stelle infolge der schwachen Straßenbeleuchtung bei der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen» Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3 258,47 DM nebst Zinsen beantragt. Sie hat den Vortrag der Klägerin über den Hergang des Unfalls und einen verkehrsgefährdenden Zustand des Gehweges bestritten, ein Verschulden geleugnet und sich auf überwiegendes Mitverschulden der Verletzten berufen» l'm übrigen meint sie, für derartige Verletzungen der Straßen-verkehrssieherungspflicht hafte, sie nur nach Amtshaftungs-grundsätzenj hier seien derartige insprUcho nicht entstanden, weil die Verletzte durch die Leistungen der Klägerin anderweit Ersatz erlangt habe» Das neue c'tr aß engesetz des Landes habe die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich geregelt; im übrigen habe die Beklagte die Aufgaben der Straßenverkehrssicherungspflicht ihrem Straßenbauamt zugeteilt und durch eine Dienstanweisung vom 21. Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssieherungapflicht durch die Beklagte bejaht, ein Mitverschulden der Verletzten mit einem Fünftel angenommen und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von 2 606,76 JM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgcricht hat mit dem Landgericht eine schuldhafte und schadonsursächliche Verletzung der Straßen-vcrkehrsBicherungspflicht bejaht; im Plattenbelag des Gehweges habe ein größeres Stück gefehlt und die Versicherte sei über die fünf Zentimeter höherragende nächste Platte gestolpert. Richtig ist, daß bei Zugrundelegung der Ämtshaftunga-beatimmungen eine Haftung der Stadt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen würde, weil dann die Verletzte einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen die Klägerin hatte; Ersatzansprüche der Verletzten sind nach § 1542 RVO auf die Klägerin nur Ubergegangen, wenn sich die Haftung der Beklagten nach allgemeinem Deliktsrecht und nicht nach Amtshaftungsrecht richtete Insoweit hat das Berufungsgericht folgendes aus-* geführt: Die Grundlage der Verkehrssicherungspflicht auch für öffentliche Straßen liege im Privatrechto Das neue Straßengesotz des Landes Nordrhein-Westfalen habe daran nichts geändert- Die in diesem Gesotz geregelte Straßenbaulast sei zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, begründe aber keine Hechte der Wegebenutzer und keine Amtspflichten zu ihren Gunsten, sondern nur Pflichten gegenüber der Wegeaufsichtsbehörde- Die Beklagte habe auch nicht der Allgemeinheit gegenüber kundgetan, daß sie diese Pflichten ihren Bediensteten als hoheitsrechtlich zu bewältigende Aufgabe zugewiesen habe- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts“ hofes richtet sich die Haftung wegen Verletzung der Ver-kehrssioherungspflicht auch für öffentliche Straßen nach privatreehtlichen Grundsätzen- Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen, diese Straßen betreffenden Pflichten- Die Straßenbaulast, die Straßenuntorhaltungspflicht und die Pflicht der Straßonvcrkehrsbehörden decken sich zwar mit der Verkehrssicherungspflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig- Gewiß gehören der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand- Das schließt aber nicht aus, daß die Abwicklung gewisser Schäden aus dem mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Straßen nach privatrechtlichen Sehadensersatzgrundsätzen zu erfolgen hat. Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege- ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten, zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlagen drohen. Das ab L Januar 1962 geltende neue Straßengesets; des Landes Nordrhoin-Y/estfalen vom 28« November 1961 (GVB1 505) hat insoweit keine Änderungen gebracht» Nach der Amtlichen Begründung (Landtagsdrucksache III 724/1958) dient das Gesetz insbesondere der Hechtovereinheitlichung; es beruht auf einem Musterentwurf und gemeinsamen Beratungen von Bund und Ländern und enthält auch in der Begründung keinen Hinweis darauf, daß es bezüglich der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen wollte» Möglicherweise fehlte dem Lande da2u die Gesetzgebungszuständigkeit, worauf andere Länder in ihrer Begründung zu ihrem neuen ähnlichen Straßengesetz hingewiesen haben (vgl» die Amtliche Begründung zun Niedersächsischen Straßengesetz vom 14» Dezember 1962 zu § 9 - Landtagsdrucksache IV 554 vom 30» Mai 1961). Irrig ist der Hinweis der Revision auf die Straßenbaulast » Denn die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche, nur der Y/egeaufSichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbenutzers begründet« Sie erzeugt auch keine Sehadenoersatzansprüchc aus § 839 BGB iVm Art« 34 OG, weil diese Straßenbaulast nur Amtspflichten begründet, die den Bediensteten nicht den einzelnen Wegebenutzern gegenüber auferlegt sind. Per Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt bemerkt, daß eine Behörde sich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auch in der Form hoheitlicher Verwaltung unterziehen könne, doch sei dazu ein der Ällgemein— heit gegenüber kundgemachter ausdrücklicher Organisationserlaß nötig (BGH, Urt.v. April 1953 - III ZR 277/51 = BGHZ 9, 373; Urt.v. Februar 1956 - III ZR 255/54 Pie Übertragung der Aufgaben der Überwachung der Straßensicherheit auf das Straßenbauamt der Stadt und sogar die etwaige Veröffentlichung dieser Übertragung in der Tagespreise würde dafür nicht ausreichen, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH VersR 1964, 307), weil sie die entscheidende Willens- äußerung vermissen läßt, daß die Gemeinde sich dieser Pflicht nunmehr auch im Interesse der Wegebenutzer hoheitsrechtlich unterziehen und ihren Bediensteten Amtspflichten auch den Wegebenutzern gegenüber auferlegen wolle» Unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf ihre Dienstanweisung vom 21» Februar 1962» Danach sind allerdings alle Bediensteten des Btraßen-bauamtes verpflichtet, Schäden an den Straßen im Stadtgebiet zu melden und zu beseitigen; diese Kontrolle soll sieh auch auf die frittsicherheit und Ebenheit der Gehwege sowie Beschädigungen der Gehwege durch Baumwurzeln eratrooken5' die Kontrolle darf nicht mit Kraftwagen erfolgen und muß in Kontrollbücher eingetragen werden« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Dienstanweisung öffentlich bekannt gemacht sei» Sie enthält ferner keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte sich damit der Straßenverkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich auch im Interesse der Wegebenutzer unterziehen wolleo Sie begründet zwar Amtspflichten der Bediensteten der Stadt, aber nach dem Wortlaut und dem Inhalt nur im Interesse einer wohl funktionierenden Verwaltung, also im Interesse der Stadt selbst, damit diese ihren Pflichten insoweit mit Erfolg nachkommt und möglichst wenig mit Ersatzansprüchen überzogen wird» Es ist beispielsweise nicht anzunehmen, es sei der Wille der Stadt gewesen, daß nunmehr alle Bewohner der Stadt Schadensersatzansprüche stellen 'könnten, wenn die Beamten die Kontrolle statt mit dem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug durchführten und dabei Schäden verursachten, oder wenn sie die Kontrollbücher schlecht führten und damit den Verkehrsteilnehmern Beweisschwierigkeiten oder sonstige Nachteile zufügten» Jedenfalls hat die Beklagte durch diese Dienst- Die Revision muß daher, da das Urteil, soweit es angegriffen ist, auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zurüekgewieson werden» Bio Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30o September 1968 Schorfe* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadt II vertreten durch den Rat der Stadt, - Prozeßbevollmächtigter: UIlu Ao V loXUlibAXdgt;X JLii 9 Rechtsanwalt Br. gegen Allgemeine 0 r r a n k e n k a s o e für den Stadtkreis vertreten durch den Geschäftsführer in H Straße Kurfürsten* Klägerin und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Krcft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenate des Oborlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 17. Mai 1966 wird zurückgewiesen. Bio Beklagte hat die Kosten des Revisionsreehts-zuges su tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie klagende Sozialversicherungsträgerin hat auf Grund eines Unfalls vom 9. Bezember 1963 der bei ihr versicherten Frau Anna BflHIHi &us Sozialver- sicherungs1eistung e n erbracht und macht die angeblich auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Versicherten gegen die Beklagte geltend. Frau kam am Unfalltage gegen 21 Uhr mit ihrem Mann durch die Marienstraße in UflHHHf» Beide hatten sich untergehakt und gingen nahe den Bäumen auf dem mit Platten belegten Bürgersteig. In Höhe der Möbelfabrik Wolff stürzte Frau 20g sich einen Oberschenkel- halsbruch zu, der einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Die Klägerin hat für Transportkosten und Heilbehandlung insgesamt 3 258>47 DM aufgewandt „ Die Klägerin hat vorgetragen: Der Plattenbelag des Gehweges der Marienstraßo habe an verschiedenen Stellen Unebenheiten aufgewiesen, einzelne Platten hätten mehrere Zentimeter vorgestanden. Frau se^ ein hoch des schadhaften Belages getreten und dann an der Kante der folgenden Platte gestolpert, die 5 cm hochgestanden habe. Die Eheleute PflHIB hätten zwar gewußt', daß der Gehweg Unebenheiten aufgewiesen habe, doch sei die Schadens-stelle infolge der schwachen Straßenbeleuchtung bei der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen» Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3 258,47 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat den Vortrag der Klägerin über den Hergang des Unfalls und einen verkehrsgefährdenden Zustand des Gehweges bestritten, ein Verschulden geleugnet und sich auf überwiegendes Mitverschulden der Verletzten berufen» l'm übrigen meint sie, für derartige Verletzungen der Straßen-verkehrssieherungspflicht hafte, sie nur nach Amtshaftungs-grundsätzenj hier seien derartige insprUcho nicht entstanden, weil die Verletzte durch die Leistungen der Klägerin anderweit Ersatz erlangt habe» Das neue c'tr aß engesetz des Landes habe die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich geregelt; im übrigen habe die Beklagte die Aufgaben der Straßenverkehrssicherungspflicht ihrem Straßenbauamt zugeteilt und durch eine Dienstanweisung vom 21. Februar 1962 allen ihren Bediensteten die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht zu dem Gegenstand ihrer Amtspflichten gemacht. 4 Das Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssieherungapflicht durch die Beklagte bejaht, ein Mitverschulden der Verletzten mit einem Fünftel angenommen und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von 2 606,76 JM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, die ergebnislos geblieben ist. Die Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Klagabv/eisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entschoidungsgründc: Das Oberlandesgcricht hat mit dem Landgericht eine schuldhafte und schadonsursächliche Verletzung der Straßen-vcrkehrsBicherungspflicht bejaht; im Plattenbelag des Gehweges habe ein größeres Stück gefehlt und die Versicherte sei über die fünf Zentimeter höherragende nächste Platte gestolpert. Die Revision wendet sich dagegen nicht, sondern greift die Entscheidung nur an, weil das Berufungsgericht die Rechtanatur der Straßenvorkehrasieherungspflicht verkannt habe. Richtig ist, daß bei Zugrundelegung der Ämtshaftunga-beatimmungen eine Haftung der Stadt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen würde, weil dann die Verletzte einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen die Klägerin hatte; Ersatzansprüche der Verletzten sind nach § 1542 RVO auf die Klägerin nur Ubergegangen, wenn sich die Haftung der Beklagten nach allgemeinem Deliktsrecht und nicht nach Amtshaftungsrecht richtete Insoweit hat das Berufungsgericht folgendes aus-* geführt: Die Grundlage der Verkehrssicherungspflicht auch für öffentliche Straßen liege im Privatrechto Das neue Straßengesotz des Landes Nordrhein-Westfalen habe daran nichts geändert- Die in diesem Gesotz geregelte Straßenbaulast sei zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, begründe aber keine Hechte der Wegebenutzer und keine Amtspflichten zu ihren Gunsten, sondern nur Pflichten gegenüber der Wegeaufsichtsbehörde- Die Beklagte habe auch nicht der Allgemeinheit gegenüber kundgetan, daß sie diese Pflichten ihren Bediensteten als hoheitsrechtlich zu bewältigende Aufgabe zugewiesen habe- Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet« Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts“ hofes richtet sich die Haftung wegen Verletzung der Ver-kehrssioherungspflicht auch für öffentliche Straßen nach privatreehtlichen Grundsätzen- Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen, diese Straßen betreffenden Pflichten- Die Straßenbaulast, die Straßenuntorhaltungspflicht und die Pflicht der Straßonvcrkehrsbehörden decken sich zwar mit der Verkehrssicherungspflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig- Gewiß gehören der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand- Das schließt aber nicht aus, daß die Abwicklung gewisser Schäden aus dem mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Straßen nach privatrechtlichen Sehadensersatzgrundsätzen zu erfolgen hat. Denn der Gedanke der Verkehrssicherungspflicht ist ganz allgemein im Privatrecht entwickelt worden. Danach trifft jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die sieh aus § 823 BGB ergebende Rechtspflieht? alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Hur um einen Untcrfall dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich bei der Straßenverkehrssicherungspflicht . Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege- ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten, zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlagen drohen. Diese Pflicht trifft denjenigen, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen; das ist bei öffentlichen Straßen diejenige Stelle, der die Verwaltung und Unterhaltung der Straße obliegt. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl, BGHZ 9? 373? zuletzt BGH Urt.v. 9o Hovember 1967 - III ZR 98/67 = 111 1968, 443 - BGH Warn 1967 Nr. 239 und Urt.v. 22. April 1968 - Ill ZR 39/66 = VersR 1968, 749), auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 14, 304). Der äenat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision keinen Anlaß, davon absugehen. Das ab L Januar 1962 geltende neue Straßengesets; des Landes Nordrhoin-Y/estfalen vom 28« November 1961 (GVB1 505) hat insoweit keine Änderungen gebracht» Nach der Amtlichen Begründung (Landtagsdrucksache III 724/1958) dient das Gesetz insbesondere der Hechtovereinheitlichung; es beruht auf einem Musterentwurf und gemeinsamen Beratungen von Bund und Ländern und enthält auch in der Begründung keinen Hinweis darauf, daß es bezüglich der Straßenverkehrssicherungspflicht eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen wollte» Möglicherweise fehlte dem Lande da2u die Gesetzgebungszuständigkeit, worauf andere Länder in ihrer Begründung zu ihrem neuen ähnlichen Straßengesetz hingewiesen haben (vgl» die Amtliche Begründung zun Niedersächsischen Straßengesetz vom 14» Dezember 1962 zu § 9 - Landtagsdrucksache IV 554 vom 30» Mai 1961). Irrig ist der Hinweis der Revision auf die Straßenbaulast » Denn die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche, nur der Y/egeaufSichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbenutzers begründet« Sie erzeugt auch keine Sehadenoersatzansprüchc aus § 839 BGB iVm Art« 34 OG, weil diese Straßenbaulast nur Amtspflichten begründet, die den Bediensteten nicht den einzelnen Wegebenutzern gegenüber auferlegt sind. Unerheblich ist die anderweitige Regelung der Reinigungspflicht in § 59 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen. Denn darin wird nur die bisherige Regelung boibehalten und das Preussisehe Wegereinigungsgesetz vom 1» Juli 1912 übernommen. Dieses Gesetz regelt nur die Pflicht zur polizeilichen Reinigung, betrifft 8 lediglich polizeiliche Pflichten und bewegt sich insoweit eindeutig im öffentlichen Recht. Pie Rechtsprechung hat auf die Verletzung dieser polizeilichen Reinigungspflichten stets die Amtshaftungsbestimmungen angewandt, wenn die Gemeinden eine Organisation zur Ausführung dieses Gesetzes geschaffen hatten (vgl. BGHZ 27, 282)• Für die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht fehlt gerade eine ähnliche Regelung. Fehl gehen auch die Ausführungen der Revision, daß die beklagte Stadt durch besondere Maßnahmen die Straßen-vorkehrssicherungopflicht hoheitlich organisiert habe. Per Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt bemerkt, daß eine Behörde sich der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht auch in der Form hoheitlicher Verwaltung unterziehen könne, doch sei dazu ein der Ällgemein— heit gegenüber kundgemachter ausdrücklicher Organisationserlaß nötig (BGH, Urt.v. 30. April 1953 - III ZR 277/51 = BGHZ 9, 373; Urt.v. 9. Februar 1956 - III ZR 255/54 * BGHZ 20, 57; Urt.v. 14. November 1963 - III ZR 123/62 * VersR 1964, 307; Urt.v. 20. März 1967 - III ZR 29/65 » BGH Warn 1967 Hr. 76 = VersR 1967, 604). 1s kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung aufrecht erhalten bleiben kann. Penn ein solcher Fall liegt hier keinesfalls vor. Pie Übertragung der Aufgaben der Überwachung der Straßensicherheit auf das Straßenbauamt der Stadt und sogar die etwaige Veröffentlichung dieser Übertragung in der Tagespreise würde dafür nicht ausreichen, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH VersR 1964, 307), weil sie die entscheidende Willens- äußerung vermissen läßt, daß die Gemeinde sich dieser Pflicht nunmehr auch im Interesse der Wegebenutzer hoheitsrechtlich unterziehen und ihren Bediensteten Amtspflichten auch den Wegebenutzern gegenüber auferlegen wolle» Unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf ihre Dienstanweisung vom 21» Februar 1962» Danach sind allerdings alle Bediensteten des Btraßen-bauamtes verpflichtet, Schäden an den Straßen im Stadtgebiet zu melden und zu beseitigen; diese Kontrolle soll sieh auch auf die frittsicherheit und Ebenheit der Gehwege sowie Beschädigungen der Gehwege durch Baumwurzeln eratrooken5' die Kontrolle darf nicht mit Kraftwagen erfolgen und muß in Kontrollbücher eingetragen werden« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Dienstanweisung öffentlich bekannt gemacht sei» Sie enthält ferner keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte sich damit der Straßenverkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich auch im Interesse der Wegebenutzer unterziehen wolleo Sie begründet zwar Amtspflichten der Bediensteten der Stadt, aber nach dem Wortlaut und dem Inhalt nur im Interesse einer wohl funktionierenden Verwaltung, also im Interesse der Stadt selbst, damit diese ihren Pflichten insoweit mit Erfolg nachkommt und möglichst wenig mit Ersatzansprüchen überzogen wird» Es ist beispielsweise nicht anzunehmen, es sei der Wille der Stadt gewesen, daß nunmehr alle Bewohner der Stadt Schadensersatzansprüche stellen 'könnten, wenn die Beamten die Kontrolle statt mit dem Fahrrad mit einem Kraftfahrzeug durchführten und dabei Schäden verursachten, oder wenn sie die Kontrollbücher schlecht führten und damit den Verkehrsteilnehmern Beweisschwierigkeiten oder sonstige Nachteile zufügten» Jedenfalls hat die Beklagte durch diese Dienst- 10 anwoißung eine Änderung der Rechtsnatur der Haftung für Verletzung der Straßenverkohrssicherungspflicht nicht herbeigeführt„ Die Revision muß daher, da das Urteil, soweit es angegriffen ist, auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, zurüekgewieson werden» Bio Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Br» Pagendarm Br« Kroft Dr„ Arndt Br» Beyer Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und orte-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift r- r\ SiV» *J y\ >5 n “Vi -4- V UA Ai U o Br Q Pagondarm