Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, Senat für Baulandsachen, vom 13* März I964 wird verv/orfen. in Anwendung des Bundesbaugesetzes vom 23* Juni I960 die Anträge der Antragstellerin auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt. Den dagegen von der Antragstollerin cingobrachtcn Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Baulandkammer dos Landgerichts durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen die Ablehnung der vorzeitigen Besitzeinweisung richtet. Das angefochtene Urteil befindet ausschließlich darüber, ob die von der Antragstellerin erbetene vorzeitige Einweisung in den Besitz der Teilflächen angeordnet werden darf oder nicht. Nach § 545 Abs. 2 ZPO ist nun die Revision gegen Urteile nicht zulässig, die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entscheiden. Einstweilige Verfügungen sind nicht nur nach § 935 ZPO in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sondern nach § 940 ZPO auch zu dem Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es bleibt dann für die einstweilige Verfügung kennzeichnend, daß es sich um eine Anordnung handelt, die auf Grund einer nur vorläufigen Prüfung der Sachlage ergeht. Es genügt in der hier interessierenden Beziehung, daß als Art einer einstweiligen Verfügung auch an eine Besitzeinweisung gedacht werden kann. Sie entzieht dem Besitzer den Besitz und verschafft dem Eingewiesenen den Besitz; der Eingewiesene darf auch auf dem Grundstück das von ihm in Enteignungsantrag hezeichnote Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 116 Abs.3)« Sie ist aber eine Maßnahme, die gleich einer einstweiligen Verfügung der Zivilprozeßordnung auf Grund einer vorläufigen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen ergeht und erfordert zu ihrer Rechtfertigung nicht mehr und auch nicht weniger, als daß ein positiver Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wird in der Entscheidung der Hauptsache der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung, eben weil sie keine endgültige Maßnahme im Hechtssinne bildet, auf-zuhoben und der voi’horige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen (§ 116 Abs.6 Satz 1 BBauG). Wie § 945 ZPO in dem Falle, daß sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der stattgehabten Vollziehung der angeordneten Maßnahme entsteht, so hat nach § 116 Abs.6 Satz 2 BBauG im Falle der Abweisung des Enteignungsantrags der Eingewiesene für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Endgültig wird die durch die vorzeitige Besitzeinweisung bewirkte Änderung der Besitzverhältnisse erst mit dem Inkrafttreten des Enteignungsbeschlusses, wenn der Enteignungsbegünstigte das Grundstück in der Enteignung zu Eigentum erhält. Die aufgezeigte Vorläufigkeit der Maßnahme in Verbindung mit der Wiedergutmachungspflicht im Falle ihrer Aufhebung ist demnach das Bindeglied, das für eine entsprechende Anwendung des § 545 Abs. 2 ZPO und für die Unzulässigkeit der Revision bei einem Urteil spricht, durch das über die Anordnung (oder Aufhebung) einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Die Anordnung ergeht im Beschlußweg und gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.3 ZPO). Wenn nun das Bundesbaugesetz darüber hinaus grundsätzlich einen dreistufigen Rechtszug zu den bürgerlichen Gerichten eingerichtet hat, so ist es mit der erstrebten Beschleunigung kaum zu vereinbaren, daß selbst für die Entscheidung über eine vorläufige Maßnahme im Anschluß an ein die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung prüfendes, zwingend eine mündliche Verhandlung enthaltendes (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BBauG) Verwaltungsverfahren noch drei Gerichtsinstanzen offen stehen sollen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111_ ZR_ £i 6/6 4 URTEIL in der Baulandsache Verkündet am ,22. Februar 1965 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betr. die Enteignung■und vorzeitige Einweisung in den Besitz' de^Toilf^clm^ 777 A^ 783 Ä, 784 A und 786 A des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Band 15? Blatt 454» Betet livte: 9 c. » 0« • Antragsgegner für das’ gerichtliche Verfahren und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: 7 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf \die mündliche Verhandlung vom 25* Januar 1965 unter Mit- * \wirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, Senat für Baulandsachen, vom 13* März I964 wird verv/orfen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin will zu ihren Gunsten die Teil- flächen 777 A, 783 A, 784 A und 786 A aus in enteignet einem Grundstück sehen. Die Ent- eignungsbehörde hat jedoch durch Beschluß vom 30. April 1963 in Anwendung des Bundesbaugesetzes vom 23* Juni I960 die Anträge der Antragstellerin auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt. Den dagegen von der Antragstollerin cingobrachtcn Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Baulandkammer dos Landgerichts durch Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen die Ablehnung der vorzeitigen Besitzeinweisung richtet. Auf die Berufung der Antragstollerin hat jedoch der Baulandsenat des Oberlandesgerichts in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beschluß der Enteignungsbehörde insoweit aufgehoben, als er den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückwei3t, und hat die Enteignungsbehörde für verpflichtet erklärt, in der Sache unter Beachtung der obcrlandesgerichtlichen Rechtsauffassung anderweit zu entscheiden. Gegen dieses Urteil haben der Antragsgegner Emil Hildebrandt als Eigentümer des betroffenen Grundstücks und der Antragsgegner Werner als Grundstückspächter Revision eingelegt; mit ihr beantragen sie die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent sehe i dungsgründe; Das angefochtene Urteil befindet ausschließlich darüber, ob die von der Antragstellerin erbetene vorzeitige Einweisung in den Besitz der Teilflächen angeordnet werden darf oder nicht. Damit ergibt sich die Frage, ob gegen ein solches Urteil überhaupt die Revision stattfindet, oder ob nicht von vornherein die Revision gegen das Urteil unstatthaft ist. Zwar hat das Obcrlandesgericht die Revision gegen sein Urteil zu-gelassen. Die Zulassung kann aber nur wirksam sein, wenn gegen ein Urteil der in Rede stehenden Art überhaupt die Revision stattfindet (vgl. BGHZ 3, 244)- Um eine derartige l*allgestal-tung handelt es sich jedoch hier. Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen. Hach § 161 BBauG sind in den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkoiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Da es sich um eine entsprechende Anwendung handelt, greifen jene Bestimmungen bereits ein, wenn in ihnen ein der Anordnung einer vorzeitigen Besitzeinweisung rechtsähnlicher Tatbestand geregelt ist. Nach § 545 Abs. 2 ZPO ist nun die Revision gegen Urteile nicht zulässig, die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entscheiden. Einstweilige Verfügungen sind nicht nur nach § 935 ZPO in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sondern nach § 940 ZPO auch zu dem Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei ist die Abgrenzung zwischen § 935 und § 940 nicht scharf zu ziehen. Darüber hinaus sind anerkanntermaßen auch einstweilige Verfügungen statthaft, die den Verfügungsschuldner zu einer einmaligen oder zu wiederkehrenden Ieistungcn derart verpflichten, daß die Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Befriedigung des Gläubigers bedeutet. Es bleibt dann für die einstweilige Verfügung kennzeichnend, daß es sich um eine Anordnung handelt, die auf Grund einer nur vorläufigen Prüfung der Sachlage ergeht. Auch sind zu demindest in beschränktem Umfange einstv/eilige Verfügungen für zulässig erachtet worden, die eine Räumung oder Besitzeinweisung anordnen (vgl. hierzu statt vieler Stein-Jonas-Schönkc-Pohle ZPO 18. Aufl. § 938 I 2). Im einzelnen braucht dem nicht nachge- gangen zu werden. Es genügt in der hier interessierenden Beziehung, daß als Art einer einstweiligen Verfügung auch an eine Besitzeinweisung gedacht werden kann. Denn schon dies spricht für eine nahe Verwandtschaft zwischen der Verfügung nach der Zivilprozeßordnung und der in § 116 BBauG ausdrücklich für zulässig erklärten und des näheren geregelten vorzeitigen Besitz- einweisung. \ Die vorzeitige Besitzeinweisung des § 116 BBauG- ist eine Maßnahme, die die Wirksamkeit der endgültigen Enteignung hinsichtlich des Besitzstandes vorverlegt. Sie entzieht dem Besitzer den Besitz und verschafft dem Eingewiesenen den Besitz; der Eingewiesene darf auch auf dem Grundstück das von ihm in Enteignungsantrag hezeichnote Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 116 Abs. 3)« Sie ist aber eine Maßnahme, die gleich einer einstweiligen Verfügung der Zivilprozeßordnung auf Grund einer vorläufigen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen ergeht und erfordert zu ihrer Rechtfertigung nicht mehr und auch nicht weniger, als daß ein positiver Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das letztere ist vom Senat im Urteil von 28. Februar 1957 - III ZR 203/56 = BGHZ 23, 377 für den Vorläufer des § 116 BBauG, die Vorschrift des § 31 BDBG vom 3. August 1953, entschieden worden und hat auch im Bereich des § 116 BBauG zu gelten. Eine Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung greift der Entscheidung über den Entoignungs-antrag nicht vor und läßt das Rechtsschutzinteresse des Enteignungsbegünstigten und des v Enteignungsbegünstigten und des zu Enteignenden an der Entscheidung der Hauptsache bestehen. Wird in der Entscheidung der Hauptsache der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung, eben weil sie keine endgültige Maßnahme im Hechtssinne bildet, auf-zuhoben und der voi’horige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen (§ 116 Abs. 6 Satz 1 BBauG). Wie § 945 ZPO in dem Falle, daß sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der stattgehabten Vollziehung der angeordneten Maßnahme entsteht, so hat nach § 116 Abs. 6 Satz 2 BBauG im Falle der Abweisung des Enteignungsantrags der Eingewiesene für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 6 I wobei (§ 116 Abs. 6 Satz 3 BBauG) Art und Höhe der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde festzusetzen sind. Daß der Eingowiesene für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten hat, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§99 Abs. 3 BBauG) ausgeglichen werden, bestimmt bereits § 116 Abs. 4 BBauG. Endgültig wird die durch die vorzeitige Besitzeinweisung bewirkte Änderung der Besitzverhältnisse erst mit dem Inkrafttreten des Enteignungsbeschlusses, wenn der Enteignungsbegünstigte das Grundstück in der Enteignung zu Eigentum erhält. Die aufgezeigte Vorläufigkeit der Maßnahme in Verbindung mit der Wiedergutmachungspflicht im Falle ihrer Aufhebung ist demnach das Bindeglied, das für eine entsprechende Anwendung des § 545 Abs. 2 ZPO und für die Unzulässigkeit der Revision bei einem Urteil spricht, durch das über die Anordnung (oder Aufhebung) einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Unterstützend kommt hinzu, daß die Zivilprozeßordnung auch in anderen Fällen die Anrufung des Revisionsgerichts als dritte Instanz bei vorläufigen Maßnahmen nicht zuläßt. Dies trifft für die Fälle (§§ 707, 719, 732, 766, 768 ff u.a. ZPO) zu, in denen das Gericht befugt ist, die Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung einzustellen. Die Anordnung ergeht im Beschlußweg und gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). Ferner findet nach § 718 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidungen nicht statt, obgleich diese sogar als Urteile ergehen. Der Ausschluß der Revision in einem Fall wie dom vorliegenden dient auch einem gesetzespolitischen Zweck des Bundesbau-gesetzos, nämlich dem der Verfahrensbcschleunigung, wie er etwa in § 108 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 4, § 159 Abs. 2, § 161 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Ausdruck kommt Pas Baulandbeschaffungsgesetz hatte im Interesse der Beschleunigung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts in Baulandsachen nur das Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Wenn nun das Bundesbaugesetz darüber hinaus grundsätzlich einen dreistufigen Rechtszug zu den bürgerlichen Gerichten eingerichtet hat, so ist es mit der erstrebten Beschleunigung kaum zu vereinbaren, daß selbst für die Entscheidung über eine vorläufige Maßnahme im Anschluß an ein die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung prüfendes, zwingend eine mündliche Verhandlung enthaltendes (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BBauG) Verwaltungsverfahren noch drei Gerichtsinstanzen offen stehen sollen. Gegen den Ausschluß der Revision sprechen auch nicht unabweisliche Interessen der Beteiligten. Ein Mißbrauch der Einrichtung der vorzeitigen Besitzeinweisung, der dadurch begangen werden könnte, daß im Falle eines zweifelhaften Ausgangs des Enteignungsverfahrene vollendete Tatsachen geschaffen würden, wird bereits dadurch ausgeschlossen, daß die vorzeitige Besitzeinweisung nur angeordnet werden darf, wenn ein positiver Ausgang des EnteignungsVerfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Außerdem wird dem Mißbrauch der Einrichtung der vorzeitigen Besitzeinweisung dadurch begegnet, daß der Enteignungsbegünstigte das Risiko aus der nur vorläufigen Prüfung der Sachlage trägt, da er bei Aufhebung dem Betroffenen den infolge der Durchführung der vorzeitigen Besitzeinweisung entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Pa der Schaden ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Entoignungsbegünstigten zu ersetzen ist, übt die Schadensersatz-regolung eine Behützv/irkung gegen Mißbrauch zugunsten des Betroffenen stets aus, gleichgültig, ob zwei oder drei Instanzen ’’einen positiven Ausgang des Enteignungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit als zu erwarten1’ bezeichnet haben; der Betroffene ist daher gegen Mißbrauch auch ohne Zulässigkeit X der Revision ausreichend geschützt» Aber auch für den Enteign ungobegünstigton würde im Blick auf das durch die Schadens-crsatzrcgelung ihn treffende hohe Risiko die Zulassung der Revision eine Beseitigung dieses Risikos nicht bedeuten» Die in Besitzeinweisungsverfahren ergehenden Entscheidungen sind, wie oben ausgeführt, nicht bindend für die Entscheidung über die Zulässigkeit der endgültigen Enteignung; auch wenn in dritter Instanz die vorläufige Besitzeinweisung für zulässig erachtet würde, müßte der Enteignungsbegünstigte bei Verneinung der Zulässigkeit der Enteignung im abschließenden Enteignungsverfahren den gesamten durch die vorläufige Besitzeinweisung verursachten Schaden tragen, da diese Schadensersatzpflicht nicht ein Verschulden voraussetzt» Die Enteignungsbegünstigten können die Gefahr ungewöhnlich hoher Kosten der Schadensbeseitigung (Beseitigung der auf dem Grundstück von ihnen geschaffenen Anlagen, wie z»B» Straßen, Gebäude; Entschädigung für die Veränderung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks z»B» durch Abriß von Bauwerken) besser als durch die Zulässigkeit der Revision dadurch abwenden, daß sie die vorzeitige Besitzeinweisung nur in solchen Fällen erstreben, in denen die Zulässigkeit der Enteignung sehr deutlich zutage • tritt» Alle diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, die Revision in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschrift des § 545 Abs» 2 ZPO als unzulässig anzusehen» Nach alledem ist die Revision in vorliegendem Falle als unzulässig zu verwerfen» Als unterlegener Toll haben „ G „ j nach §§ 97o 100 ZpO die Antragsgegner die Kosten des Bevisionoverfahrens zu tragen» Pa send am Dto Krei’t DrHußla Gahigens Keßler