Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Das Grundstück sei in den fcirtschaftsplänen von 1933 und 1941 und auch in dem vorgesehenen, aber nicht festgesetzten Wirtschaftsplan von 1953 als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Lie beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vor-gotragen, das enteignete Gelände habe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Amerikaner im vollen Gmfange die Eigenschaft als unerschlossenes Baugelände gehabt, so daß die von der Regierung festgesetzte Entschädigung nicht* zu hoch sei* Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß das enteignete Grundstück zur Zeit der Inanspruchnahme durch die Amerikaner nur die Qualität einer von der Bebauung ausgeschlossenen landwirtschaft--liehen Fläche besessen habe, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Ler Baulinienplan vom Jahre 1928 sei durch die Anlegung des Flugplatzes Neubiberg in den wahren 1936 bis 1938 überholt und undurchführbar geworden. I«,) has Berufungsgericht stellt bei seiner Qualitäts-bemessung richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 ab» Es läfst sich jedoch nicht ausschließen, daß seine Qualifizierung des Grundstücks als landwirtschaftliche fläche auf üechtsirrtum beruht«, for vom Berufungsgericht getroffenen Qualifizierung ware ohne weiteres zu folgen, wenn das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und bei Erstellung des Wirtseftaftsplanes von 1938 noch landwirtschaftliche Fläche und nicht Bauerwartungsland gewesen wäre oder, wenn es zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber durch die Flugplatzanlage und den iVirtschaftsplan von 1938 verloren und die Inbesitznahme irr. Hatte das Grundstück der Beklagten vor Anlage des Flugplatzes noch nicht den Charakter von Bauerwartungsland, dann kann es ihn in der Folgezeit auch nicht mehr erworben haben, da mit dem Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Flugplatzanlage und insbesondere der virtschaftsplan von 1938 jede weitere konjunkturelle Entwicklung des Grundstücks ausechlossen. In diesem falle wäre davon auszugehen, daß dem Grundstück auch bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte nur die Qualität einer landwirtschaftlichen Fläche zukam«, Besaß das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes dagegen schon die Eigenschaft von Bauerwartungsland, dann hätte es diese Eigenschaft bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte ins Jahre 1945 allerdings auch nicht mehr besessen. September 1936 (RGBl I 1246) in seinen 5§ 10 a und b nur, daß im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Rollfeldmittelpunkt eines Flugplatzes - das hier onteignete Grundstück liegt in dieser Zone - Bauwerke über der Erdoberfläche von der hierfür zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften. Ausgeschlossen wurde sie jedoch durch den festgestellten Wirtschaftsplan von 1938, der das Grundstück aer Beklagten als landwirtschaftliche Fläche auswies. Laraus ergibt sich wegen der besonderen Sachlage des ralles jedoch noch nicht, daß für die hier l’estzusetzende Enteignungs-entSchädigung davon ausgegangen werden muß, das Gelände habe im Jahre 1945 nicht die -Qualität von dauerwartungsland gehabt. Ließe sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Flugplatzanlage und dem Wirtschaftsplan von 1938 bejahen, dann könnten auch die Inbesitznahme des Grundstücks im *>ahre 1945 und die ihr im Jahre 1959 folgende Enteignung nur als Folge der Flugplatzanlage angesehen werden. eines schon mit der Anlage des Flugplatzes beginnenden Enteignungsprozesses darstellte, der förmlichen Enteignung also schon sogenannte ”Vorwix'icungen,, vorausgingen- Für solche Vorwirkungen der späteren förmlichen Enteignung gilt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 28, 160) folgender Grundsatz: Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längerer* Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses waren (vorbereitende Pläne, verbindliche Bebauungspläne mit ßauverboten, Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke; hier Anlage des ilugplatzes mit möglicherweise schon gewissen Baubeschränkungen, verbindlicher Wirt-schaftsplan von 193& mit gänzlichem Bauverbot, Inbesitznahme und Enteignung des vom Bauverbot betroffenen Grundstücks), ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung von der Grundstücksqualität auszugehen, die die Grundstücke aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, bestand damals schon eine sich auf den Preis auswirkende Baulariderwartung, so ist sie zu berücksichtigen; eine erst infolge späterer Entwicklung entstandene Böbauungserwartung dagegen hat unberücksichtigt zu bleiben. Eieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn das Grundstück der Beklagten schon Bauerwartungsland gewesen sei und diese Eigenschaft durch die Flugplatzanlage und den mit ihr möglicherweise im Zusammenhang stehenden Vfii'tschaftsplan im °ahre 193B verloren habe, so gehe dieser Kechtsverlust auf Maßnahmen des früheren deutschen Reiches zurück und könne nicht der Klägerin angelastet werden« enteignung auf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Maßnahmen "Vorwirkungen” gehabt hat - v/ie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revi-sionsrechtazug als vorliegend unterstellt wird mag zwar im Einzelfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen” eingetretene Substanzminderung schon vor förmlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 27, 269, 273). Eine derartige Entschädigung ist auf die infolge der Vollenteignung zu gewährende Entschädigung anzurechnen (BGHZ 37, 269, 27#)* Ist sie vorher nicht geltend gemacht worden, so ist, wie oben ausgeführt, in einem solchen lall die Entschädigung für die Vollenteignung nach der -Qualität des Grundstücks zu bemessen, die ihm vor V/irksemwerden der '•Verwirkungen” zukem. Lie Trennung zwischen der Entschädigung f:r die Substanz-mindernden "Vorwirkungen” und der Entschädigung für die Voller,toignung ist im vorliegenden i’all auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorwirkungen” durch das Leutsehe Heien, die Vollenteignung durch den Bund vorgenommen worden sind. Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes läßt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit der Gedanke entnehmen, daß an der grundsätzlichen Einheitlichkeit der EnteignungsentSchädigung auch anläßlich der Regelung der durch das *eich veranlagten enteignenden Eingriffe festgenalten wird und nicht eine Trennung der Entschädigung für Substanzminderung nei "Vorv/irkungen“ von der Entschädigung bei Vollenteignung beabsichtigt iat. Each § 9 AEG sind Enteignungsentschädigungen für bereits früher durchgeführte Enteignungen von dem neuen Rechtsträger voll zu bezahlen» Rach § 22 AKG wird der neue Besitzer eines Grundstückes, der es “anders als auf Grund eines K?ruf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat”, unter gewisser« Umständen zur Enteignung ermächtigt; er muß dann auch die EnteignungsentSchädigung zahlen« Diese Entschädigung ist zwar gemäß § 22 Abs« 2 AEG nach anderen Maßstäben als die Entschädigung nach § 9 AKG zu bemessen. Es kann auch hier daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Grundstück der Beklagten infolge seiner umni+telbaren Großstadtnähe die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie sie die nicht durch die Plugplatzanlage betroffenen Grundstücke in gleicher Stadtnahe nahmen, die damals auch nur landwirtschaftlich genutzt wurden0 Die erörterte rechtliche Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht wird, wenn es bei seiner ^ualitäfcsbemessung zwar richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte im öahre 1945 abstellt, aber nicht in Erwägung zieht, daß das Grundstück möglicherweise schon von höherer Qualität gewesen sein kann und diese höhere Qualität nur durch [Imstande verloren hat, die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes haben. In tatsächlicher Beziehung hat das Berufungsgericht Feststellungen darüber, ob das Gelände bis zu dem wahre 193d Bauerwartungsland war, nicht getroffene Die von ihm getroffene Feststellung, die frühere Entwicklung, wie sie im öaulinien-plan von 1928 - mag dieser auch nicht festgestellt worden sein - rechtlich ihren Ausdruck gefunden habe, sei durch die Anlegung des Flugplatzes überholt und undurchführbar geworden/, spricht dafür, daß es den Charakter des Grundstücks vor Anlage des Flugplatzes als Bauerwartungsland jedenfalls nicht ausgeschlossen hat. Dieser Funkt kann daher erst abschließend entschieden werden nach weiterer Sachaufklärung, ob dem Grundstück der Beklagten schon vor der Anlage des Flugplatzes der Charakter von Bauerwartungsland zukanu Sollte es nach den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten auf diese ‘i’at-sachenfestStellung ankommen, so wird hierbei zu beachten sein, daß es für die Ermittlung der “Qualität'? sichfcigen sind, wobei allerdings Eutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stand und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, auszuscheiden haben« lie Grundsätze zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zwar noch landwirtschaftlich genutztes Gelände bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung seiner Qualität nach höher als im Blick auf eine rein landwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, hat der erkennende Senat eingehend in seinem Urteil vom 8. das Restgelände mit 4,50 EM pro qm bewertet«» Er habe dabei mit Recht die durch die Flugplatznähe bedingten störenden und daher auch den Verkehrswert mindernden Einflüsse, andererseits aber auch die konkrete Lage des enteigneten Geländes, die Auswirkungen des benachbarten Baulandes und die sehr wesentliche Stadtnähe (das enteignete Grundstück sei in der Luftlinie nur 9,6 km vom Stadtzenrum entfernt) sowie die Lage unmittelbar neben einem größtenteils erschlossenen baugebiet gebührend berücksichtigt«» Seine Schätzwerte entsprächen dem Verfcehrswert. Eie Entschädigung reiche daher aus, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, sich, wenn auch vielleicht nicht in genau der gleichen Lage, in der Grundstücke kaum käuflich sein mögen, immez'hin aber in einer ähnlichen Lage, gleichwertiges Ersatzland, nämlich 1000 qm als Bauerwartungöland zu bewertendes Gelände und im übrigen Grünland, zu beschaffen. vollem Umfange auch auf Ansprüche auf Enteignungsentschädigung geboten ist (5GHZ 29, 217)* Liese Vorschrift gibt dem tatriehterlichen Ermessen einen weiten , Spielraum, und das kevisionsgericht kann auf entsprechende Eugen nur nachprüfen, ob die Ermittlung der Enteignungsentschädigung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (SGHZ 5> 162, 175; 6, 62, 65)« Bedient sich der Tötrichter bei der Schätzung der Hithille eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Rann, wenn das Gutachten selbst solche die Prüfung ermöglichenden Einzelangaben nicht enthält, muß das Urteil jedenfalls erkennen lassen, weshalb der Richter sich diesem nicht näher begründeten oder nicht auf im einzelnen angegebenen Unterlagen beruhenden Gutachten und der in ihm enthaltenen Schätzung des Preises anschließt« Lie Griinde, die den Lichter in einen, solchen Fall bestimmten, sich einem nicht mit Unterlagen belegten Ergebnis des Gutachtens anzuschließen, können sehr unterschiedlich sein. Abgesehen davon, daß das Gutachten des Sacnverständigen Szauer dem Berufungsgericht keine hinreichende Grundlage für die Ermittlung des Bodenwertes geben konnte, werden von dem Sachverständigen und mit ihm vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch die durch die Flugplatznähe bedingten störenden Einflüsse als den Verkehrswert des Grundstücks mindernd b) Schließlich ist dem Berufuntsgerieht, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht, auch noch entgegenzuhalten, daß es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Wertbemessung in Zeiten schwankender Grundstückspreise, wie sie sich derzeitig in Preissteigerungen zeigen, nicht Rechnung getragen, sondern seiner Schätzung den Verkehrswert des Grundstücks im Augenblick der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (5« November 1959) zugrunde gelegt hat* Ber gleiche Grundsatz muß aber auch, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 40, 87» 89 ausgesprochen hat, dann gelten, wenn bei administrativer Festsetzung der Enteignungsbe-günstigte die Entschädigungsfestsetzung durch Klage aniicht, die festgesetzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später 2ahlt, wobei es sogar gleichgültig bleiben kann, ob die administrative Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtig erfolgt ist oder nicht. Unterstellt man die Annahme des Berufungsgerichts als zutreifend, das enteignete Grundstück sei in seiner Qualität als von der Bebauung ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche einzuschätzen, dann iet es zu dem mindesten schon ein Widerspruch in sich, wenn das Berufungsgericht das ganze Grundstück als unbebaubare landwirtschaftliche Fläche ein-schötzt, einen Teil dann aber doch als Bauerwartungsland bewertet. Die Lage des Grundstücks und die sich aus der Lage ergebenden individuellen und den Wert mitbestimmenden Besonderheiten können für die Wertbemessung durchaus von Bedeutung sein«, So hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9» November 1959 III ZR 149/5Ö (LM Nr. 9 zu PreußünteignungsG) angedeutet, daß bei stadtnahe gelegenen Grundstücken der Verkehrswert den reinen landwirtschaftlichen Eutzungswert als Ackerland, Wiese usw. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes würde aber auch in diesem Palle unter Umständen nicht fehlerfrei sein, wenn es sich ergäbe, daß das Grundstück der Beklagten zwar richtig als landwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren ist, die Erstellung des Wirtschaftsplanes, die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte und die ihr folgende Enteignung jedoch im inneren Zusammenhang mit der i'lugplatzanlage in den Jahren 1936 bis 193Ö gestanden hätten. Der Wirtschaftsplan von 193& für sich allein gesehen, mag er auch die Bebaubarkeit des Grundstücks ausgeschlossen haben, brauchte noch nicht unbedingt eine Bebaubarkeit des Grundstücks für alle Zukunft auszuschließen, denn auch festgestellte Wirtschaftspläne unterliegen oft noch der Abänderung, und es ist denkbar, daß der allgemeine Grundstücksverkehr im Hinblick auf eine solche mögliche Abänderung unter Umständen einem durch den Wirtschaftsplan von der Bebauung ausgeschlossenen Grundstück dennoch den Wert von Bauerwartungs-lond beimißt, insbesondere, wenn, wie es hier der Fall ist, der erwartete Ausbau einer Straße eine Umplanung der Be-bauungsmöglichkeiten nahelegt. Anders stellt sich jedoch die Sachlage dar, wenn im vorliegenden lalle der Anlage des Flugplatzes schon die Krweiterungstendenz innevvohnte und der V.irt-•jchaftsplan von 193b lediglich diesem Umstand mit der Ausweisung des Grundstücks als unbebaubare landwirtschaftliche fläche Kechnung trug. Es läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es diesem Gesichtspunkt berücksichtigt hätte und zur Feststellung eines Zusammenhangs der Flugplatzanlage mit den späteren Vorgängen gekommen wäre, dann auch den hier in Rede stehenden Teil des Grundstücks vielleicht höher als das Rest-Grundstück, aber nicht in Höhe von Bauerwartungsland bewertet hätte Las berufungsurteil läßt sich daher auch insoweit nicht mit der von ihm gegebenen Begründung halten.
2165 076 III ZR 96/63 Verklinäet am 17- lezember 1964 HHHB) «lustizobersekretär t. wo als ürkund shea inter der Gesehäitsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. Ottilie 2, Agnes S beide Mi iterben der Erbengemeinschaft i in 0 Beklagte, Revisionsklägerinnen und Revieions- beklagte, - prczeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von die Bundesrepublik leutschland, BundesfinanzVerwaltung, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ HBHHB ~ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-ljche Verhandlung vom 26. Oktober 1964 unter Mitwirkung lies Senatspräsidenten Br. Fagendarm und der ßundesrichter Ir. itreft, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14.L'ärz 1963 auigehoben» Lie Sache wird zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen. gegen Von Rechts wegen Tatbestand: Das im Eigentum der beiden Beklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaft i'flHHBf stehende Grundstück Flur-963 in der Gemarkung Unterhaching, ;jetzt Ottobrunn (Acker aoi liaidgraben) in einer Größe von 7.522 qm wurde ic. Jahx*e 1945 von der amerikanischen öesatzungsmacht für die Erweiterung des in den cähren 1956 bis 1933 angelegten Flugplatzes Neubiberg in Anspruch genommen« lurch Beschluß der Regierung von überbayern vom 29, Oktober 1959 wurde das Grundstück nach dem Dandbeschaifungs-gesetz vom 23. icbruar 1957 (BGBl I, 134) - LBeachG - zu Gunsten der Klägerin enteignet« Der Teil A des Beschlusses ist rechtskräftig geworden. lie .Mitteilung der Regierung Uber die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignun&sbe-ochlusses wurde den beteiligten am 9. und 11. Januar I960 zugestellt. Im Teil B wurde die Enteignungsentschädigung auf 92,144,50 festgesetzt. Die Regierung betrachtete die Enteignungsfläche als unerschlossenes Bauland und legte der Entschädigung einen Quadratmeterpreis von 12,25 Dia zugrunde. Mit der am 15. Februar I960 eingereichten, den Beklagten am 25. und 26. Februar I960 zugestellten Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der Enteignungsentschädigung auf 14,493,30 IM verlangt. Sie hat hierzu vorgetragen: Das Grundstück sei in den fcirtschaftsplänen von 1933 und 1941 und auch in dem vorgesehenen, aber nicht festgesetzten Wirtschaftsplan von 1953 als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Es sei also weder Bau- noch ßau-erwartungsland gewesen. las gelte auch für den 40 m tiefen, westlich an den Haidgraben angrenzenden Teil. Für diesen Streifen wäre allerdings eine spätere Erschließung durch den Ausbau des .iaidgrabenweges nicht ausgeschlossen gewesen, wenn der Flugplatz nicht erweitert worden wäre. Lie Erschließung wäre durch das Fehlen einer zentralen Abwässerbeseitigung sowie dadurch erschwert worden, daß das 200 m tiefe Grundstück mit seiner westlichen Seite die Gemarkungsgrenze Ottobrunn-Ünterhaching bilde und der Mindestabstand eines Bebauungsgebietes von der Gemsrkungsgrenze nach Ansicht der ilanungsfachleute 200 m betragen solle. Mit Ausnahme eines 40 m tiefen Streifens, für den eine höhere Nutzungs-tr.öglichlceit gegeben sei, sei demnach von einer Grünlandeigen-schaft des Geländes auszugehen. Angemessen sei daher für 7*000 qm ein ^uadratmeterpreis von 1,30 LM und für 522 qm ein solcher von 7,65 LK* Lies führe zu einer GesamtentSchädigung von 14«453»30 EM* Lie beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vor-gotragen, das enteignete Gelände habe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Amerikaner im vollen Gmfange die Eigenschaft als unerschlossenes Baugelände gehabt, so daß die von der Regierung festgesetzte Entschädigung nicht* zu hoch sei* Las Landgericht hat die von der Regierung festgesetzte Entschädigung für angemessen gehalten und die Klage abgewiesen c Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Klage und der Berufung im übrigen die Entschädigung auf insgesamt 42*101,- EM festgesetzt* Sit ihren Revisionen erstreben die Beklagten die Herauf-setzung der Entschädigung auf 92*144,50 £M und die Klägerin die Herabsetzung der Entschädigung auf 14*493,30 IM. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: I. Pas Berufungsgericht geht .davon aus, daß fur die Be-Messung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte, d.h. im b'ahre 1945» entscheidend sei ($ 64 /-bso 4 LBeschG), also ein Zeitpunkt, in dem der Flugplatz Keubiberg schon längst angelegt gewesen sei, die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Amerikaner also nicht dessen Anlegung, sondern nur dessen späterer Erweiterung gedient habe* Es stellt hierzu fest; für das hier in frage kommende Gebiet habe ursprünglich ein V»irtschaftsplan Süd der beteiligten Gemeinden vom 1. März und 1. Oktobex* 1938 Vorgelegen«, Dieser sei vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren genehmigt worden. Eine 1941 nach den Skizzen hergestellte verkleinerte : Kopie habe die Billigung des Generalbaurates München und des Innenministeriums gefunden. Auf einer, aus den Wirtechaftsplänen von 1938 und 1941 zusammengestellten, vom 1. September 1948 datierten Karte ebenso wie in einem zwar vorgesehenen, aber nicht festgesetzten ;irtschaftsplan der Gemeinde Unterhaching vom dahre 1953 sei das den Beklagten enteignete Grundstück nicht als Bebauungsfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Lies ergebe sich aus der Auskunft des Landrats-amts München vom 20. April 1961, der eine gründliche Überprüfung der Verhältnisse zugrundeliege«, In einem in form einer iotolcopie verwiegten Baulinienplan aus dem *ahre 1928 sei allerdings westlich des als Straße ausgewiesenen Haidgrabens, 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt, eine Baulinie eingetragen. Dieser Plan enthalte aber keinen Ge- nehmigungsvermerk des Landratsamtes. Auch finde sich auf dem Plan die Bemerkung; "Instruktion wurde nicht verlangt und nicht gewünscht”. Hieraus sei zu schließen, daß dieser bauliriier:plan nicht festgesetzt worden sei, da für die Festsetzung eines Beulinienplanes die Einleitung und lurchführ ung eines Instrulfctionsverfahrens zwingende Voraussetzung gewesen sei (§§ 58 ff der alten Bayerischen Bauordnung in der damals gültigen Fassung). Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß das enteignete Grundstück zur Zeit der Inanspruchnahme durch die Amerikaner nur die Qualität einer von der Bebauung ausgeschlossenen landwirtschaft--liehen Fläche besessen habe, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Ler Baulinienplan vom Jahre 1928 sei durch die Anlegung des Flugplatzes Neubiberg in den wahren 1936 bis 1938 überholt und undurchführbar geworden. Lie Eintragungen in dem Plan schlössen außerdem im Westen mit dem Haidgraben abc Lie westlich des Haidgrabens liegenden Grundstücke seien in den Plan nicht mehr aufgenommen. Las Gelände westlich des Haidgrabens sei auch bis heute, selbst wenn dort einzelne alleinstehende Gebäude errichtet werden sein mögen, tatsächlich nicht in das geschlossene Siedlungsgebiet ein-oezogen worden. Lies schließe vielmehr mit dem Haidgraben als westliche Begrenzungslinie ab. Nur das östlich des Haid-grabens liegende Gebiet sei besiedelt worden. Las enteignete Grundstück sei auch nur landwirtschaitlich genutzt worden. Im Grundbuch sei es als "Acker” eingetragen. Seit dein Inkrafttreten der Bauregelungsvero-idnung vom 15- Februar 1936 (BGBl I 104), also seit dem 1. März 1936 (§ 6 aaO) sei daher mit der Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung für etwaige Bauvorhaben auf dem enteigneten Gelände nicht zu rechnen gewesen, weil sie außerhalb des im Zusammenhang gebauten V Ortöteils auszui'ühren gewesen waren und ihre lurchf Lihrung der geordneten Entwicklung des Gecreindegebietes zuwider-geluufen ware (§3 aaO). II«, Revision der Beklagten: I«,) has Berufungsgericht stellt bei seiner Qualitäts-bemessung richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 ab» Es läfst sich jedoch nicht ausschließen, daß seine Qualifizierung des Grundstücks als landwirtschaftliche fläche auf üechtsirrtum beruht«, for vom Berufungsgericht getroffenen Qualifizierung ware ohne weiteres zu folgen, wenn das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und bei Erstellung des Wirtseftaftsplanes von 1938 noch landwirtschaftliche Fläche und nicht Bauerwartungsland gewesen wäre oder, wenn es zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber durch die Flugplatzanlage und den iVirtschaftsplan von 1938 verloren und die Inbesitznahme irr. Jahre 1943 mit der ihr folgenden Enteignung im Jahre 1939 auf einem völlig neuen Anlaß beruht und mit der Flugplatzanlage und dem «Virt schaftsplan von 1938 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätte. Hatte das Grundstück der Beklagten vor Anlage des Flugplatzes noch nicht den Charakter von Bauerwartungsland, dann kann es ihn in der Folgezeit auch nicht mehr erworben haben, da mit dem Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Flugplatzanlage und insbesondere der virtschaftsplan von 1938 jede weitere konjunkturelle Entwicklung des Grundstücks ausechlossen. In diesem falle wäre davon auszugehen, daß dem Grundstück auch bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte nur die Qualität einer landwirtschaftlichen Fläche zukam«, Besaß das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes dagegen schon die Eigenschaft von Bauerwartungsland, dann hätte es diese Eigenschaft bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte ins Jahre 1945 allerdings auch nicht mehr besessen. Zwar bestimmte das Lui'tverkehrsge-setz vom 21. August 1936 (RGBl I 653)» in der Fassung des Gesetzes vom 2?. September 1936 (RGBl I 1246) in seinen 5§ 10 a und b nur, daß im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Rollfeldmittelpunkt eines Flugplatzes - das hier onteignete Grundstück liegt in dieser Zone - Bauwerke über der Erdoberfläche von der hierfür zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften. Eine Bebauung schlechthin war daher hierdurch noch nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen wurde sie jedoch durch den festgestellten Wirtschaftsplan von 1938, der das Grundstück aer Beklagten als landwirtschaftliche Fläche auswies. Laraus ergibt sich wegen der besonderen Sachlage des ralles jedoch noch nicht, daß für die hier l’estzusetzende Enteignungs-entSchädigung davon ausgegangen werden muß, das Gelände habe im Jahre 1945 nicht die -Qualität von dauerwartungsland gehabt. Wohnte nämlich dem Flugplatz bei seiner Anlage schon die Tendenz der Erweiterung inne und trug der Wirtschaft splan vom Jahre 1938 dieser Erweiterungstendenz Rechnung, so stellte dieser Wirtschaftsplan sich, jedenfalls soweit die Ausweisung des Grundstückes der Beklagten als landwirtschaftliche Fläche in'Kede stand, als unmittelbare Folge der Anlage des Flugplatzes dar. Ließe sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Flugplatzanlage und dem Wirtschaftsplan von 1938 bejahen, dann könnten auch die Inbesitznahme des Grundstücks im *>ahre 1945 und die ihr im Jahre 1959 folgende Enteignung nur als Folge der Flugplatzanlage angesehen werden. Lies würde bedeuten, daß die förmliche Enteignung im Jahre 1959 sich nur als der Abschluß - 8 \ I * eines schon mit der Anlage des Flugplatzes beginnenden Enteignungsprozesses darstellte, der förmlichen Enteignung also schon sogenannte ”Vorwix'icungen,, vorausgingen- Für solche Vorwirkungen der späteren förmlichen Enteignung gilt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 28, 160) folgender Grundsatz: Bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längerer* Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses waren (vorbereitende Pläne, verbindliche Bebauungspläne mit ßauverboten, Enteignung der vom Bauverbot betroffenen Grundstücke; hier Anlage des ilugplatzes mit möglicherweise schon gewissen Baubeschränkungen, verbindlicher Wirt-schaftsplan von 193& mit gänzlichem Bauverbot, Inbesitznahme und Enteignung des vom Bauverbot betroffenen Grundstücks), ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung von der Grundstücksqualität auszugehen, die die Grundstücke aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, bestand damals schon eine sich auf den Preis auswirkende Baulariderwartung, so ist sie zu berücksichtigen; eine erst infolge späterer Entwicklung entstandene Böbauungserwartung dagegen hat unberücksichtigt zu bleiben. Eieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn das Grundstück der Beklagten schon Bauerwartungsland gewesen sei und diese Eigenschaft durch die Flugplatzanlage und den mit ihr möglicherweise im Zusammenhang stehenden Vfii'tschaftsplan im °ahre 193B verloren habe, so gehe dieser Kechtsverlust auf Maßnahmen des früheren deutschen Reiches zurück und könne nicht der Klägerin angelastet werden« Bern ist zunächst entgegenzuhalten: Bei der Entschädigung lür eine Enteignung, die bereits vor dem Ausspruch der Voll- - Q _ enteignung auf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Maßnahmen "Vorwirkungen” gehabt hat - v/ie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revi-sionsrechtazug als vorliegend unterstellt wird mag zwar im Einzelfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen” eingetretene Substanzminderung schon vor förmlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 27, 269, 273). Eine derartige Entschädigung ist auf die infolge der Vollenteignung zu gewährende Entschädigung anzurechnen (BGHZ 37, 269, 27#)* Ist sie vorher nicht geltend gemacht worden, so ist, wie oben ausgeführt, in einem solchen lall die Entschädigung für die Vollenteignung nach der -Qualität des Grundstücks zu bemessen, die ihm vor V/irksemwerden der '•Verwirkungen” zukem. Lie EnteignungsentSchädigung stellt also einen einheitlichen Anspruch der, aus der Entschädigungen wegen der Vorwirkung grundsätzlich nur dann herausgelöst werden können, wenn sie bereits vor der Vollentschädigung verlangt oder festgesetzt worden sind. La jetzt die Vollent-eignung ohne vorangegangeneä Verlangen oderJ^esfsfetz^n^einer Entschädigung für diese Vorwirkungen erfolgt, spricht schon der soeben entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung dafür, daß der jetzige Enteignungsbegünstigte auch die durch die ”Vorwirkungen” erfolgte Substanzminderung zu enfcscnäüigen hat, weil sie der Vorbereitung gerade der für ihn eriolgenden Vollenteignung diente und damit ihm zugute kam« Lie Trennung zwischen der Entschädigung f:r die Substanz-mindernden "Vorwirkungen” und der Entschädigung für die Voller,toignung ist im vorliegenden i’all auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorwirkungen” durch das Leutsehe Heien, die Vollenteignung durch den Bund vorgenommen worden sind. Lie Frage der Identität zwischen Reich und Bund kann auch hier (vgl. BGHZ 13, 263, 294/5) dahingestellt bleiben«, Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes läßt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit der Gedanke entnehmen, daß an der grundsätzlichen Einheitlichkeit der EnteignungsentSchädigung auch anläßlich der Regelung der durch das *eich veranlagten enteignenden Eingriffe festgenalten wird und nicht eine Trennung der Entschädigung für Substanzminderung nei "Vorv/irkungen“ von der Entschädigung bei Vollenteignung beabsichtigt iat. Each § 9 AEG sind Enteignungsentschädigungen für bereits früher durchgeführte Enteignungen von dem neuen Rechtsträger voll zu bezahlen» Rach § 22 AKG wird der neue Besitzer eines Grundstückes, der es “anders als auf Grund eines K?ruf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat”, unter gewisser« Umständen zur Enteignung ermächtigt; er muß dann auch die EnteignungsentSchädigung zahlen« Diese Entschädigung ist zwar gemäß § 22 Abs« 2 AEG nach anderen Maßstäben als die Entschädigung nach § 9 AKG zu bemessen. Die durch die “Vorwirkung” etwa herbeigeführte Baubeschränkung enthält aber eine Teilent-eignung und stellt daher mehr als der nach § 22 AKG zur Enteignung berechtigende Besitz dar. Zwar wird die Vollenteignung geradeso wie in § 22 AKG erst durch den neuen Rechtsträger vol-genornmen. Dieser macht sich aber im Falle der "Vorwirkungen“ die darin liegende Teilenteignung zu Katze. Dieser fall liegt bei der ira Enteignungsrecht regelmäßig angebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Falle weit naher, in dem der neue Hechtsträger in das Eigentum an dem bereits früher voll enteigneten Grundbesitz eintritt; dagegen steht er dem Sachverhalt des § 22 AKG, bei dem der dort näher umschriebene Besitz zur Enteignung berechtigt, nicht gleich, denn dabei wird nicht ein bereits in den "Verwirkungen" begonnenes Enteignungsverfahren. fortgesetzt, sondern die Voraussetzung für eine Enteignung geecnail'en, auf Grund der erstmalig ein Enteignungsverfahren eingeleitet wird. Bei dieser Sachund Rechts - 11 läge erscheint es im Sinne des § 9 AKG gerechtfertigt, die Entschädigung auch für die im Rahmen der Vollenteignung zu berücksichtigenden "Vorwirkungen" dem neuen Rechtsträger fcur Last zu legen. Wenn die Klägerin weiter auslührer. läßt, eine Qualitätserhöhung des enteigneten Grundstücks sei schon durch das Kontrollrotsgesetz Kr. 45 und die Bayerische Verordnung ßr« 127 ausgeschlossen gewesen, wonach nur ein hauptberuflicher Landwirt das hier in betracht kommende Grundstück hätte kaufen können und infolgedessen der Preis auch nur hiernach bemessen werden könne, so kann auch dem nicht gefolgt weiden. Lie von der Revision genannten Vorschriften (Art. IV des Kontrollratsgesetzes vom 20« Januar 1947 - day GVBl 1057 §§ 5 ff der Bay Verordnung Kr. 127 vom 22o Mai 1947 - Bay GVBl 180 ~) machten lediglich die Veräußerung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken von einer Genehmigung abhängig. Sie schlossen aber die Veräußex-ung von landwirtschaftlichen ilachen auch an Nichtlandwirte nicht schlechthin aus, und die Erfahrung zeigt, daß die bauliche Ausdehnung, insbesondere von Großstädten, durch die Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts nicht gehindert worden ist. Es kann auch hier daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Grundstück der Beklagten infolge seiner umni+telbaren Großstadtnähe die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie sie die nicht durch die Plugplatzanlage betroffenen Grundstücke in gleicher Stadtnahe nahmen, die damals auch nur landwirtschaftlich genutzt wurden0 Die erörterte rechtliche Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht wird, wenn es bei seiner ^ualitäfcsbemessung zwar richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte - 12 im öahre 1945 abstellt, aber nicht in Erwägung zieht, daß das Grundstück möglicherweise schon von höherer Qualität gewesen sein kann und diese höhere Qualität nur durch [Imstande verloren hat, die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes haben. Hie Revision der Beklagten rügt daher zu Recht, daß schon die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualitätsbemessung rechtlichen Bedenken unterliegt. Has Beruf ungsurteil läßt sich insoweit daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten« Auch mit anderer Begründung läßt sich bisher zur Qualität sbemessung noch nichts sagen, da es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. In tatsächlicher Beziehung hat das Berufungsgericht Feststellungen darüber, ob das Gelände bis zu dem wahre 193d Bauerwartungsland war, nicht getroffene Die von ihm getroffene Feststellung, die frühere Entwicklung, wie sie im öaulinien-plan von 1928 - mag dieser auch nicht festgestellt worden sein - rechtlich ihren Ausdruck gefunden habe, sei durch die Anlegung des Flugplatzes überholt und undurchführbar geworden/, spricht dafür, daß es den Charakter des Grundstücks vor Anlage des Flugplatzes als Bauerwartungsland jedenfalls nicht ausgeschlossen hat. Dieser Funkt kann daher erst abschließend entschieden werden nach weiterer Sachaufklärung, ob dem Grundstück der Beklagten schon vor der Anlage des Flugplatzes der Charakter von Bauerwartungsland zukanu Sollte es nach den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten auf diese ‘i’at-sachenfestStellung ankommen, so wird hierbei zu beachten sein, daß es für die Ermittlung der “Qualität'? des Grundstücks nicht allein auf die damalige konkrete benutzungsart ankommt, sondern daß vielmehr alle im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Hichtberückslchtigung der Flugplatzanlage «?>it ihren folgen -vorhanden gewesenen Nutzungsraöglichkeiten zu berück- -15- sichfcigen sind, wobei allerdings Eutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stand und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, auszuscheiden haben« lie Grundsätze zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zwar noch landwirtschaftlich genutztes Gelände bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung seiner Qualität nach höher als im Blick auf eine rein landwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, hat der erkennende Senat eingehend in seinem Urteil vom 8. November 1962 III ZR 86/61 - BGHZ 39, 198 - dargelegt« Auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Urteil kann daher verwiesen werden« Desgleichen fehlt es zu einer abschließenden Entscheidung, falls das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes schon die Qualität von Sauerwartungsland gehabt hätte oder man eine solche Qualität auch nur unterstellen wollte, ferner an geglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte und die ihr folgende förmliche Enteignung auf einem völlig neuen Anlaß beruhten oder sich aus einer schon der Anlage des Flugplatzes innewohnenden Erweiterungstendenz ergaben, so daß die Anlage des Flugplatzes ursächlich sowohl für die durch den Wirtschaftsplan 1958 herbeigeführte Bau-beschränkung als auch für die Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte und die ihr folgende Enteignung war, der in den Jahren 1956 bis 1933 angelegte Flugplatz und der nunmehr erweiterte Flugplatz also gewissermaßen als derselbe Flugplatz anzusefaen sind« 2o) Das Berufungsurteil ist abgesehen von der Qualitätsermittlung auch im übrigen nicht bedenkenfrei« - 14 I a) Der Ermittlung des Borienwertes legt das Berufungsgericht aas Gutachten des Sachverständigen Stauer. vom-7.’Dess ember 1962 zugrunde« Es führt hierzu aus: Eer Sachverständige Szauer habe den am Haidgrabenweg gelegenen Grundstücksteil von 1000 qm mit 15 DM? das Restgelände mit 4,50 EM pro qm bewertet«» Er habe dabei mit Recht die durch die Flugplatznähe bedingten störenden und daher auch den Verkehrswert mindernden Einflüsse, andererseits aber auch die konkrete Lage des enteigneten Geländes, die Auswirkungen des benachbarten Baulandes und die sehr wesentliche Stadtnähe (das enteignete Grundstück sei in der Luftlinie nur 9,6 km vom Stadtzenrum entfernt) sowie die Lage unmittelbar neben einem größtenteils erschlossenen baugebiet gebührend berücksichtigt«» Seine Schätzwerte entsprächen dem Verfcehrswert. Eie Entschädigung reiche daher aus, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, sich, wenn auch vielleicht nicht in genau der gleichen Lage, in der Grundstücke kaum käuflich sein mögen, immez'hin aber in einer ähnlichen Lage, gleichwertiges Ersatzland, nämlich 1000 qm als Bauerwartungöland zu bewertendes Gelände und im übrigen Grünland, zu beschaffen. Eie von der* Beklagten angeführten Vergleichspreise würden hieran nichts ändern. Eie genannten Grundstücke lägen ausweislich der vorgelegten Pläne nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des den Beklagten enteigneten Geländes. Eie Verhältnisse seien auch sonst- nicht die gleichen. Eie Preisentwieklung auf dem Grundstücksmarkt sei außerdem uneinheitlich. Nicht selten würden überhöhte Preise gefordert und auch bezahlt. Eie aus der amtlichen Sammlung des Landratsamts München entnommenen Preise ließen nicht erkennen, welche Umstände im einzelnen für die Preisbildung bestimmend gewesen seien. Eie von den Beklagten angeführten Beispiele seien daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen Szauer zu widerlegen. -15- Lie Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden ist in der Regel schwierig. Der Richter ist deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung weithin auf Schätzungen angewiesen. Lies fährt dazu, daß die Anwendung des § 287 ZPO ir. vollem Umfange auch auf Ansprüche auf Enteignungsentschädigung geboten ist (5GHZ 29, 217)* Liese Vorschrift gibt dem tatriehterlichen Ermessen einen weiten , Spielraum, und das kevisionsgericht kann auf entsprechende Eugen nur nachprüfen, ob die Ermittlung der Enteignungsentschädigung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (SGHZ 5> 162, 175; 6, 62, 65)« Bedient sich der Tötrichter bei der Schätzung der Hithille eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn er dem Gutachten unter Hervorhebung der tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung beitritt. Liese Rechtsprechung erfordert jedoch, daß sich auf Grund der Darlegungen des Lichters mindestens in Verbindung mit den von ihm übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu der dem Revisionsgericht obliegenden Eachprüfung ergeben muß. Liese Möglichkeit besteht aber, worauf die Revision der Beklagten hinweist, hier nicht, weil das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen ohne weitere Ausführungen folgt, obwohl das Gutachten in keiner Weise erkennen läßt, worauf sich die Schätzungen des Sachverständigen gründen« Wenn sich der Richter dem Sachverständigengutachten anschliekt, so hat das zur Voraussetzung, daß ihm das Gutachten auch die Unterlagen dafür bieten muß, sich von der Richtigkeit des Gutachtens zu überzeugen. Anderenfalls läge die Entscheidung nicht beim Richter, sondern beim Sachverständigen. Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Richter das Gutachten in eigener Verantwortung überprüft hat. Rann, wenn das Gutachten selbst solche die Prüfung ermöglichenden Einzelangaben nicht enthält, muß das Urteil jedenfalls erkennen lassen, weshalb der Richter sich diesem nicht näher begründeten oder nicht auf im einzelnen angegebenen Unterlagen beruhenden Gutachten und der in ihm enthaltenen Schätzung des Preises anschließt« Lie Griinde, die den Lichter in einen, solchen Fall bestimmten, sich einem nicht mit Unterlagen belegten Ergebnis des Gutachtens anzuschließen, können sehr unterschiedlich sein. Jedoch \vii*d die schwierige Ermittlung des bodenwertes in der Regel nicht nur auf Grund subjektiver Erfahrungen auf dem Grundstücksmarkt und der sich daraus ergebenden subjektiven Vertrautheit des Gutachters mit Grundstückspreisen erfolgen können. Vielmehr wird dabei in der Regel auf Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen werden müssen, die in gewissem Umfange auf objektiven Grundlagen aufbauen. Anerkannt sind zur Ermittlung des Bodenwertes sowohl die Vergleichspreismethode wie die Ertragswertberechnung. Hier ist nicht einmal erkenntlich, welcher Ermittlungsmethode sich der Sachverständige bedient hat. Augenfällig ist es vor allem, daß das Berufungsgericht alle von den Beklagten genannten Vergleichsverkäufe als für einen Preisvergleich für ungeeignet hält, sich aber oifensichtlich keine Gedanken darüber macht, an Hand welcher Unterlagen der Sachverständige zu seinen Schätzungen gekommen ist. Abgesehen davon, daß das Gutachten des Sacnverständigen Szauer dem Berufungsgericht keine hinreichende Grundlage für die Ermittlung des Bodenwertes geben konnte, werden von dem Sachverständigen und mit ihm vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch die durch die Flugplatznähe bedingten störenden Einflüsse als den Verkehrswert des Grundstücks mindernd - 17 berücksichtigt * Insoweit gilt folgendes: Bei der Bewertung ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Qualität (von der Bebauung ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche; Bau-erwartungelend) der Wert des Grundstücks in dem für die Wertfestsetzung entscheidenden Zeitpunkt zu ermitteln« Hierbei hoben jedoch die von der Flugplatzanlage ausgehenden wertmindernden Einflüsse ebenso unberücksichtigt zu bleiben, wie es bei werterhöhenden Einflüssen der Flugplatzanlage der Fall sein muß, falls hier die jetzige Enteignung ihre Vorwirkungen bereits im Jahre 1958 hatte* b) Schließlich ist dem Berufuntsgerieht, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht, auch noch entgegenzuhalten, daß es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Wertbemessung in Zeiten schwankender Grundstückspreise, wie sie sich derzeitig in Preissteigerungen zeigen, nicht Rechnung getragen, sondern seiner Schätzung den Verkehrswert des Grundstücks im Augenblick der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (5« November 1959) zugrunde gelegt hat* Nach feststehender Rechtsprechung gilt hier der Grundsatz, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen läßt. Die Entschädigung soll dem Enteigneten für das auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße einen wirklichen VKertausgleich verschaffen« Deshalb ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, So 74 und 75 und die dort zitierte Rechtsprechung), für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst naheliegt. Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung der 18 - Entschädigung erfolgt und der Enteignete auch bei Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach soiort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses und im Ralle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Inbesitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt, Pieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unv/esent-lieh zu niedrig lag» Etwas anderes gilt jedoch in Zeiten schwankender Preise, wenn die administrative EntSchädigungs-festsetzung objektiv nicht unwesentlich zu niedrig gewesen ist. In einem derartigen Fall ist der Enteignete genötigt, um zu seinem Recht zu kommen, den Rechtsweg zu beschreiten mit der Folge, daß er den Pifferenzbetrag regelmäßig erheblich später erhält. Er kann sich dann bei steigenden Preisen nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. In dieseir. Falle ist daher hinsichtlich des Pifferenzbetrages bei der V.ertberechnung auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen. Was die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entschädigungsverfahren anbetrifft, so hat der erkennende Senat bereits in ßGHZ 30, 261, 284 ausgesprochen, die für die Anfechtung der im Verwaltungswege vorgenommenen Festsetzung entwickelten Grundsätze müßten auch für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entschädigungsverfahren gelten, dia sonst in Zeiten mit nicht völlig feststehenden Preisen eine Partei Rechtsmittel ein-legen könnte, um eine ziffernmäßig günstigere Festsetzung zu erlangen. -19- Ber gleiche Grundsatz muß aber auch, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 40, 87» 89 ausgesprochen hat, dann gelten, wenn bei administrativer Festsetzung der Enteignungsbe-günstigte die Entschädigungsfestsetzung durch Klage aniicht, die festgesetzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später 2ahlt, wobei es sogar gleichgültig bleiben kann, ob die administrative Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtig erfolgt ist oder nicht. Wollte man es in diesem Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung des Entsohädigungsfestsetzungs beschlusses abstellen, so hätte es der Enteignungsbegünstigte in Zeiten steigender Preise in der Hand, durch Hechtsmitteleinlegung eine für ihn zshl***pnäßig günstigere Stellung zu erreichen. Bas schwankende Preisgefüge, jedenfalls bei steigenden Preisen, wie sie derzeit gegeben sind, käme dem Enteignungs begünstigten zugute, und der Znteignete erhielte nicht den wirklichen »Yertausgleich«, In dem hier vorliegenden Fall hat die Klägerin als Enteignungsbegünstigte die administrative Entschädigungsfestsetzung und die gerichtliche Entscheidung angefochten. Die Beklagten dagegen haben in der ersten und zweiten Instanz nur Klageabweisung begehrt* Grundsätzlich wäre daher, soweit Zahlungen auf die Enteignungsentschädigung überhaupt nicht geleistet worden sind, als Stichtag für die Wertbemessung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzunehmen gewesen, wobei dem Berufungsgericht eine Grenze nur insoweit gesetzt gewesen wäre, als es Uber die Höhe der administrativen Festsetzung nicht hätte hinausgehen können, da die Beklagten ihren Antrag insoweit beschränkt hatten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß allerdings dann wieder Platz greifen, wenn bis zur letzten mündlichen Verhandlung schon Zahlungen durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt sind. In den Fällen, in denen die Zahlung oder nur teilweise Zahlung der im Ergebnis • i zugesprochenen Entschädigung zwar verspätet, aber noch vor der letzten mündlichen Vernandlung erfolgt ist, ist für die Berechnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zugrundezulegen« Denn dieser Zeitpunkt soll grundsätzlich maßgeblich sein, ein anderer wird, weil die Zahlung bei der Festsetzung noch in der Zukunft liegt, nur aus praktischen Gründen gewählt e I Es kommt mithin darauf an, ob und welche Zahlungen von der Klägerin bereits geleistet worden sind, wobei gegebenenfalls diese Zahlungen in.Beziehung gesetzt zu dem Grundstückswert im Augenblick der Zahlung zu verrechnen sind« c) Bas Berufungsurteil läßt sich daher auch nicht halten, soweit es seiner Ermittlung des Bodenwertes das nicht hinreichende und fehlerhafte Gutachten des Sachverständigen Szauer zugrundelegt und soweit es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Wertbernessung in Zeiten schwankender Grundstückspreise nicht Rechnung trägt« Für eine abschließende Sachentscheidung fehlt es noch an den oben erörternden Tat sachenfestst ellungen« IIIo Revision der Klägerin: Auch der Revision der Klägerin läßt sich der Erfolg nicht versagen« Es ergibt sich dies einmal schon daraus, daß sich die im Rahmen der Revision der Beklagten festgestellten materiellen Rechtsfehler unter Umständen auch zugunsten der Klägerin auswirken können« Darüber hinaus erweist sich aber auch die Rüge der Revision der Klägerin als durchgreifend, die dahin geht, die Einschätzung des enteigneten Grundstücks als landwirtschaftliche fläche habe es ausgeschlossen, einem Teil des Grundstücks den Preis für Bauerwartungsland zugrundezu-legen« - 21 Es trifft dies für den 25 m breiten und 40 m tieien Teil des Grundstücks unmittelbar westlich des Ilaidgraber.weges zu. las Berufungsgericht erwägt hierzu im wesentlichen: Lie Bewertung des Grundstücks hänge nicht ausschließlich von seiner Einstufung als landwirtschaftliche Fläche ab. Auch die Lage des Grundstücks in seiner konkreten Umgebung und die sich aus der Lage ergebenden individuellen und den Wert maßgeblich mitbestimmenden Besonderheiten seien für die Wertbemessung von entscheidender Bedeutung. Ler Kaidgraben spiele, sobald er als öffentliche Verkehrsstraße ausgebaut sei, auch für die Erschließung des östlich gelegenen Siedlungsgebietes eine bedeutsame Rolle«, An dem Ausbau des Haidgrabens bestehe daher ein öffentliches Interesse. Ler ordnungsgemäße Ausbau des Uaidgrabeng lasse es aber geboten erscheinen, die Anlieger auf beiden Seiten zu der, Kosten des Ausbaus dieses Verkehrsweges und der Vereorgungsanschlüsse heranzuziehen und demgemäß auch eine westseitige Randbebauung mit einer Tiefe von 40 m zuzulassen. Lie Verwirklichung dieser Absicht aber würde zur Bildung einer Bauparzelle von 25 mal 40 = 1000 qm auf dem Flurstück Nr. 9B3 führen. Es sei daher gerechtfertigt, iür diesen Teil die Preise für Bauerwartungsland anzusetzen. Lie Klägerin selbst habe zugegeben, daß eine spätere Erschließung des 40 m tiefen Grundstücksstreifens durch den Ausbau des Haidgrabenweges nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn der Flugplatz nicht erweitert worden wäre. Unterstellt man die Annahme des Berufungsgerichts als zutreifend, das enteignete Grundstück sei in seiner Qualität als von der Bebauung ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche einzuschätzen, dann iet es zu dem mindesten schon ein Widerspruch in sich, wenn das Berufungsgericht das ganze Grundstück als unbebaubare landwirtschaftliche Fläche ein-schötzt, einen Teil dann aber doch als Bauerwartungsland bewertet. Nun braucht allerdings die Bewertung eines Grund- 22 - stückg nicht ausschließlich von seiner Qualitätseinstufung abzuhängen. Die Lage des Grundstücks und die sich aus der Lage ergebenden individuellen und den Wert mitbestimmenden Besonderheiten können für die Wertbemessung durchaus von Bedeutung sein«, So hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9» November 1959 III ZR 149/5Ö (LM Nr. 9 zu PreußünteignungsG) angedeutet, daß bei stadtnahe gelegenen Grundstücken der Verkehrswert den reinen landwirtschaftlichen Eutzungswert als Ackerland, Wiese usw. "in der Regl, zu demindest vielfach überschreitet"«, Es läßt sich daher durchaus denken, daß das Berufungsgericht mit seiner Bewertung nur diesem Gesichtspunkt hat Rechnung tragen wollen und sich dabei, wenn es von Bauerwartungsland spricht, nur im Ausdruck vergriffen hat. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes würde aber auch in diesem Palle unter Umständen nicht fehlerfrei sein, wenn es sich ergäbe, daß das Grundstück der Beklagten zwar richtig als landwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren ist, die Erstellung des Wirtschaftsplanes, die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte und die ihr folgende Enteignung jedoch im inneren Zusammenhang mit der i'lugplatzanlage in den Jahren 1936 bis 193Ö gestanden hätten. Der Wirtschaftsplan von 193& für sich allein gesehen, mag er auch die Bebaubarkeit des Grundstücks ausgeschlossen haben, brauchte noch nicht unbedingt eine Bebaubarkeit des Grundstücks für alle Zukunft auszuschließen, denn auch festgestellte Wirtschaftspläne unterliegen oft noch der Abänderung, und es ist denkbar, daß der allgemeine Grundstücksverkehr im Hinblick auf eine solche mögliche Abänderung unter Umständen einem durch den Wirtschaftsplan von der Bebauung ausgeschlossenen Grundstück dennoch den Wert von Bauerwartungs-lond beimißt, insbesondere, wenn, wie es hier der Fall ist, der erwartete Ausbau einer Straße eine Umplanung der Be-bauungsmöglichkeiten nahelegt. Anders stellt sich jedoch die Sachlage dar, wenn im vorliegenden lalle der Anlage des Flugplatzes schon die Krweiterungstendenz innevvohnte und der V.irt-•jchaftsplan von 193b lediglich diesem Umstand mit der Ausweisung des Grundstücks als unbebaubare landwirtschaftliche fläche Kechnung trug. Es läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es diesem Gesichtspunkt berücksichtigt hätte und zur Feststellung eines Zusammenhangs der Flugplatzanlage mit den späteren Vorgängen gekommen wäre, dann auch den hier in Rede stehenden Teil des Grundstücks vielleicht höher als das Rest-Grundstück, aber nicht in Höhe von Bauerwartungsland bewertet hätte Las berufungsurteil läßt sich daher auch insoweit nicht mit der von ihm gegebenen Begründung halten. Eine abschließende Bachentscheidung ist auch hier erst nach Klärung aller dazu erforderlichen lataachen möglich. IV. Lanach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Lie Entscheidung üoer die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und inwieweit die beiden Revisionen sachlichen Erfolg haben. Lr, Pagendorm Lr. Kreft Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Lr. Pagendarm Keßler Dr. Reinhart