Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kroft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bezüglich der Klage hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art, 8 Abs.10 des Finanzvertrages erhoben und deshalb unzulässig. Da die Kläger ihren Anspruch auf §§ 1 Nr. 3, 27 BIG stützten, bestimme sich die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 58 Abs. 2 BLG nach dem Sitz der An-forderungsbehörden. Gemäß §§ 1 und 3 Abs.4 der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz vom 16, November 1956 (BGBl I 158) seien dies die Behörden des Das Landgericht München II sei daher Örtlich ausschließlich zuständig. Durch die Erhebung der Klage zu dem unzuständigen Landgericht München I sei die Ausschlußfrist nicht gewahrt worden. Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag weiter verfolgt«, Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. 11/12 angestellten Erwägungen) und insoweit mit der Revision übereinstimmend davon aus, daß für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Kläger aus Stationierungsschäden die Bestimmungen des Finanzvertrages (Art. 8 Abs. 1 und 3‘ i.V. ro. Art. 48 Abs. 1 des fruppenvertrags und §§ 88, 6Q Abs. 2 BIG idP vorn 19« Oktober 1956 (BGBl I 815) maßgebend'sind, weil das Anwesen der Kläger nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrages, das ist der 5. Für Entschädigungsansprüche, die nach diesem Gesetz zu behandeln sind, ist gemäß § 58 Abs. 2 BIG das Landgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. An der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ändert es nichts, daß nach § 60 Abs. 2 BIG das Verfahren für die Festsetzung von Schäden, für die die Stationierungsstreit-kräfte ersatzpflichtig sind, durch Art. 8 FV bestimmt wird; denn dessen Vorschriften lassen, wie ausgeführt, die deutsche Zuständigkeitsregelung unberührt. Abs. 10 FV An. 2; Danckelmann BLQ § 60 An. 5; § 57 Arm« 5; Räeger in NJW 1957, 1153, 1134; Haupt-Gräfe in NJW I960, 467, 459; LG Wiesbaden in NJW 1958, 499 gegen Bauch-Kühne BLG § 58 und Schmitt NJW 1958, 756)0 Im übrigen 1st der Grundsatz, daß bei der Bestimmung des nach Art* 8 Abs.10 zuständigen örtlichen Gerichte die besonderen deutschen Zuständigkeitsbestimmungen zu beachten sind, für die Ansprüche aus solchen Handlungen der Stationierungsstreitkräfte, die nach deutschem Recht als Amtspflichtverletzungen zu beurteilen sind, allgemein anerkannt: hier sind nach der einhelligen Rechtsprechung die Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (BGHZ 30, 154; 35, 374). Danach ist für die Klage das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. 2.) Das Berufungsgericht sieht, insoweit mit der Revision übereinstimmend, das Landgericht München II als das auf Grund des § 58 Abs. 2 BLG zuständige Gericht an. Denn die zweimonatige Klagefrist des Art. 8 Abs.10 FV ist auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist; dem steht es nach § 261 b Abs.3 ZPO gleich, wenn sie, wie hier, innerhalb dieser Frist eingereicht und Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Klage zu einem anderen als dem örtlich ausschließlich zuständigen Gericht vermöge die Frist nicht zu wahren. Die Entschädigungsansprüche, die sich aus der Inanspruchnahme von Sachen nach dem Bundesleistungsgesetz ergeben, sind nicht in ähnlicher Weise mit der Anrufung eines bestimmten Gerichtes verknüpft, wie dies nach der Ansicht des Reichsgerichts bei dem V/iderspruchsrecht aus § 50 des Preußischen Enteignungsgesetzes bezüglich des Gerichts der belegenen Sache der Fall ist. behörde und dem Gericht, die durch § 58 Abs. 2 BLG ge-schaffen ist, genügt nicht, um eine derartige Rechtslage herzustellen. Sie hat zur Folge, daß die Zuständigkelt des Gerichts sich nach dem Wohnsitz, Sitz oder.Aufenthalt des Leistungspflichtigen bestimmt. Damit sind im Gegensatz zu der in §§ 12 ff ZPO getroffenen Regelung die Verhältnisse der Partei «als maßgebend bestimmt, der nach der ftatur der Sache im Rechtsstreit regelmäßig die Rolle des Klägers zufällt* Diese Regelung trägt, mögen bei ihr auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung mitgecpielt haben, im wesentlichen dem Interesse des Leistungspflichtigen Rechnung, das für die in § -30 des Preußischen Enteignungsgesetzes getroffene Regelung nicht maßgebend war. Die Kläger haben ihre Klage in der vorgeschriebenen, angesichts der schwierigen Materie kurzen Frist bei dem Gericht des Sitzes der die Beklagte vertretenden Behörde eingereicht, also bei dem Gericht, das nach den allgemeinen Bestimmungen zuständig gewesen wäre. Ober den besonderen Gerichtsstand des § 58 Abs. 2 BL& war, soweit ersichtlich, weder in dem Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten eine Belehrung erteilt, noch war die Frage der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Ansprüche aus Stationierungsschäden so weitgehend erörtert und geklärt wie heute. Eine aus Klageerhebung bei dem unzuständigen Gericht sich ergebende Klagefristversäumung könnte nicht einmal durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Art. 8 Abs.10 PV verhindert werden: Eine solche Wiedereinsetzung wäre unzulässig, weil es sich bei der Klageerhebungsfrist um eine prozessua| Ausschlußfrist handelt. Andererseits wird ein ochutzwürdiges Interesse der Beklagten dadurch, daß die zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage als fristwahrend behandelt wird, nicht berührt.
2223 017 Verkündet am 25» Oktober 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Widerklägerin,Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 1. 2 3. 4. 5. gegen den Kaufmann Christian Pl die Kaufmannsehefrau *erta P| den Kaufmann Christian P< den Kaufmann Ge or*? PflH in Antonie gefc. sen. in M in MI jun. in m Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisions- beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kroft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München-vom 16. Februar 1961 wird zurückgewiesenö Bio Beklagte tragt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines am StflHBI^ gelegenen Grundstückes, auf dem ein Einfamilienhaus steht. Das Anwesen war vom 1. März 1947 bis zu dem 4. Juni 1956 von der amerikanischen Besatzungsmacht in Anspruch genommene Die Kläger meldeten am 13* Juli 1956 beim Amt für Verteidigungslasten einen Belegungsschaden von 89o337,83 DM an. Das Amt bezahlte ihnen am 24. August und am 17. Dezember 1956 Vorschüsse von 15.000 und 9.000 DM» Mit Bescheid vom 17. Dezember 1957 setzte es die Ersatzleistung auf 16.058,63 DM fest. Die Überzahlung von 7*941,37 DM forderte es mit Ruckzahlungsbescheid vom 18. Dezember 1957 zurück. Beide Bescheide wurden den Klägern am 27. Dezember 1957 zugestellt. Gemäß der ihnen erteilten Beschwerdebelehrung legten die Kläger gegen den Rückzahlungsbescheid Beschwerde zur MflHK ein. Die Beschwerde würde durch Bescheid vom 25* Juli 1958, den Klägern zugestellt am 4. August 1958, zurückgewiesen. Die Kläger fochten den Entschädigungsbescheid vom 17. Dezember 1957 mit einer am 12. Februar 1958 beim Landgericht München I eingereichten und am 27. März 1958 zugestellten Klage, den Beschwerdebescheid der ObflBHHl ■■■■■I mit einer am 29. August 1958 beim Landgericht München II eingereichten und am 4. September 1958 zugestellten Klage an. Das Landgericht München I verwies den Rechtsstreit, soweit er bei ihm anhängig war, durch Beschluß vom 20. Mai 1958 an das Landgericht München II. Dort wurden beide Rechtsstreite durch Beschluß vom 9. Oktober 1958 verbunden. Die Kläger sind der Ansicht, die festgesetzte Ersatzleistung sei zu niedrig, die Rückforderung der 7-941,37 DM unberechtigt. Sie haben über die bereits bezahlten 24-000 DM hinaus weitere 12.251,70 DM nebst Zinsen verlangt, Ferner haben sie beantragt, festzustellen, daß der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung nicht zustehe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, ferner hat sie Widerklage erhoben und beantragt, die Kläger zur Zahlung von 7*941,37 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kläger haben gebeten, die Widerklage abzuweisen. In der Folge haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich des Feststellungsanspruches für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Bezüglich der Klage hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art, 8 Abs. 10 des Finanzvertrages erhoben und deshalb unzulässig. Da die Kläger ihren Anspruch auf §§ 1 Nr. 3, 27 BIG stützten, bestimme sich die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 58 Abs. 2 BLG nach dem Sitz der An-forderungsbehörden. Gemäß §§ 1 und 3 Abs. 4 der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz vom 16, November 1956 (BGBl I 158) seien dies die Behörden des Das Landgericht München II sei daher Örtlich ausschließlich zuständig. Durch die Erhebung der Klage zu dem unzuständigen Landgericht München I sei die Ausschlußfrist nicht gewahrt worden. Die Verweisung an das Landgericht München I sei verspätet erfolgt. Bezüglich der Wider- klage hat das Landgericht angenommen, der Rückzahlungsbescheid sei infolge der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Peststellungsbegehrens unanfechtbar und vollstreckbar geworden; der Widerklage fehle damit das Rechtsschutzbedürfnis« . Die Kläger haben mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag weiter verfolgt«, Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweieungsantrag weiter«. Lie Kläger bitten, das Rechtsmittel zuriickzuweisen. Entscheidungsgründe: 1.) Las Berufungsgericht geht zutreffend (vgl, hierzu die bereits im Urteil des Senats vom 28. Mai 1962 - Ill ZH 27/61 - S. 11/12 angestellten Erwägungen) und insoweit mit der Revision übereinstimmend davon aus, daß für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Kläger aus Stationierungsschäden die Bestimmungen des Finanzvertrages (Art. 8 Abs. 1 und 3‘ i.V.ro. Art. 48 Abs. 1 des fruppenvertrags und §§ 88, 6Q Abs. 2 BIG idP vorn 19« Oktober 1956 (BGBl I 815) maßgebend'sind, weil das Anwesen der Kläger nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrages, das ist der 5. Mai 1955» nämlich am 4«Juni 1956 freigegeben worden^ist. Nach Art. S Abs. 10 PV können aus Statiomerungsschaden die Entschädigungeansprüche/unter bestimmten Voraussetzungen vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Darüber, welche Gerichte zuständig sind, ist keine nähere Bestimmung getroffen. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 PV ist auf die Entschädigungsansprüche das deutsche Recht an- 5 rr zuwenden. Zwar bezieht sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf das meterielle Hecht. Für das Verfahren gilt aber nichts anderes. Auch hier ist das deutsche Recht in seiner jeweils geltenden Form anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen des Finanzvertrages - der mit der Ratifizierung deutsches Recht geworden ist (Ratifizierungsgesetz vom 24. März 1955 - BGBl II 1213 -) - Abweichungen vorsehen. Das ergibt sich schon daraus, daß grundsätzlich die SflHHHBHHI a^G souveräner Staat über das Verfahren vor ihren Gerichten zu bestimmen hat. Es sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die in deutschen Gesetzen enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen maßgebend, d.h. es ist die Zuständigkeit gegeben, die gegeben wäre, wenn der Schaden unter sonst gleichen Umständen durch deutsche Truppen verursacht worden wäre. Schäden, die aus der Inanspruchnahme von Grundstücken für deutsche Truppen entstanden sind, sind nach dem Bundesleistungsgesetz zu entschädigen. Für Entschädigungsansprüche, die nach diesem Gesetz zu behandeln sind, ist gemäß § 58 Abs. 2 BIG das Landgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. An der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ändert es nichts, daß nach § 60 Abs. 2 BIG das Verfahren für die Festsetzung von Schäden, für die die Stationierungsstreit-kräfte ersatzpflichtig sind, durch Art. 8 FV bestimmt wird; denn dessen Vorschriften lassen, wie ausgeführt, die deutsche Zuständigkeitsregelung unberührt. Es kann als herrschende Meinung bezeichnet werden, daß § 58 Abs. 2 BIG im Falle von Stationierungsschäden anzuwenden ist (so Danckelmann in Palandt aaO Art. 8 ~ 6 - Abs. 10 FV Anm. 2; Danckelmann BLQ § 60 Anm. 5; § 57 Arm« 5; Räeger in NJW 1957, 1153, 1134; Haupt-Gräfe in NJW I960, 467, 459; LG Wiesbaden in NJW 1958, 499 gegen Bauch-Kühne BLG § 58 und Schmitt NJW 1958, 756)0 Im übrigen 1st der Grundsatz, daß bei der Bestimmung des nach Art* 8 Abs. 10 zuständigen örtlichen Gerichte die besonderen deutschen Zuständigkeitsbestimmungen zu beachten sind, für die Ansprüche aus solchen Handlungen der Stationierungsstreitkräfte, die nach deutschem Recht als Amtspflichtverletzungen zu beurteilen sind, allgemein anerkannt: hier sind nach der einhelligen Rechtsprechung die Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (BGHZ 30, 154; 35, 374). Dementsprechend ist in den nach dem Bundesleistungsgesetz zu entscheidenden Fällen dessen Zuständigkeitsregelung zu berücksichtigen. Danach ist für die Klage das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. 2.) Das Berufungsgericht sieht, insoweit mit der Revision übereinstimmend, das Landgericht München II als das auf Grund des § 58 Abs. 2 BLG zuständige Gericht an. Für die Zulässigkeit der Klage ist es indes ohne Bedeutung und es bedarf keiner Untersuchung, ob die Anwendung dieser Bestimmung zur Zuständigkeit des Landgerichts München II oder, wie die Kläger meinen, zu der des Landgerichts München I führt. Denn die zweimonatige Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV ist auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist; dem steht es nach § 261 b Abs. 3 ZPO gleich, wenn sie, wie hier, innerhalb dieser Frist eingereicht und demnächst, wenn auch nach dem Ablauf der Frist, zugestellt worden 1st. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Klage zu einem anderen als dem örtlich ausschließlich zuständigen Gericht vermöge die Frist nicht zu wahren. Wie der Senat in BGHZ 55» 374 dargelegt hat, fuhrt die neuere Entwicklung der Gesetzgebung dazu, bei unzuständigen Gerichten eingereichte Klagen selbst dann als fristwahrend anzusehen, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Hieran ist festzuhalten. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts, nach denen die Erhebung der Klage zu dem örtlich unzuständigen Gericht nicht zur Wahrung der 6-monatigen Klagefrist des § 50 des Preußischen Enteignungsgesetzes genügte (insbesondere RGZ 92, 40), stehen dem nicht entgegen, wie bereits in BGHZ 55» 374, 375 ausgeführt ist. Die Entschädigungsansprüche, die sich aus der Inanspruchnahme von Sachen nach dem Bundesleistungsgesetz ergeben, sind nicht in ähnlicher Weise mit der Anrufung eines bestimmten Gerichtes verknüpft, wie dies nach der Ansicht des Reichsgerichts bei dem V/iderspruchsrecht aus § 50 des Preußischen Enteignungsgesetzes bezüglich des Gerichts der belegenen Sache der Fall ist. Das ergibt sich schon daraus, daß nach § 5 Abs. 1 der Rechtsver-ordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz vom 16. November 1956 (BGBl I 858) die örtliche Zuständigkeit der Anforderuhgsbehörde- sich in erster Linie nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungspflichtigen, in zweiter Linie nach dessen Aufenthalt und erst in letzter Linie nach dem Ort richtet, ln dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet, und daß nach Abs. 2, falls mehrere Personen leistungspflichtig sind, alle nach Abs. 1 in Frage kommenden Anforderungs- behörden gegenüber allen Personen zuständig sind. Es sind fiir die Zuständigkeit der Anforderungsbehörde also regelmäßig Umstände bestimmend, die in der Person des oder der leistungrpflichtigen liegen, und nicht der Ort, wo sich eine ongeforderte Sache befindet oder eine Leistung zu erbringen ist. Dieser Ort kann daher sehr wohl außerhalb des Bezirks der Anforderungsbehörde liegen. Besteht aber zwischen dieser und dem Gericht, dessen Zustünöigke!t sich nach dem Sitz der Anforderungsbehörde richtet, einerseits und dem Ort der Inanspruchnahme einer Sache oder einer sonstigen Leistung andererseits nicht notwendig eine räumliche Beziehung, dann kann von einer dem Falle des § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzes ähnlichen Rechtslage nicht gesprochen werden. Die räumliche Beziehung zwischen der Anforderung©- . behörde und dem Gericht, die durch § 58 Abs. 2 BLG ge-schaffen ist, genügt nicht, um eine derartige Rechtslage herzustellen. Sie hat zur Folge, daß die Zuständigkelt des Gerichts sich nach dem Wohnsitz, Sitz oder.Aufenthalt des Leistungspflichtigen bestimmt. Damit sind im Gegensatz zu der in §§ 12 ff ZPO getroffenen Regelung die Verhältnisse der Partei «als maßgebend bestimmt, der nach der ftatur der Sache im Rechtsstreit regelmäßig die Rolle des Klägers zufällt* Diese Regelung trägt, mögen bei ihr auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung mitgecpielt haben, im wesentlichen dem Interesse des Leistungspflichtigen Rechnung, das für die in § -30 des Preußischen Enteignungsgesetzes getroffene Regelung nicht maßgebend war. Sinn und Zweck der beiden Zuständi-keitsregelurigen sind als^ verschieden; daher können aus der Tragweite der einen keine swingenden Schlüsse auf 1 I l •i ?i r die der anderen gezogen werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der vom Reichsgericht zu § 30 Preuß«, Enteignungsgesetz entwickelten Rechtsprechung heute überhaupt noch gefolgt werden könnte«. Ein Grund, von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen, besteht deshalb nicht. Vielmehr zeigen gerade die Besonderheiten des vorliegenden Palles, daß diese Rechtsprechung geeignet und notwendig ist, um unbillige Ergebnisse zu verhindern. Die Kläger haben ihre Klage in der vorgeschriebenen, angesichts der schwierigen Materie kurzen Frist bei dem Gericht des Sitzes der die Beklagte vertretenden Behörde eingereicht, also bei dem Gericht, das nach den allgemeinen Bestimmungen zuständig gewesen wäre. Ober den besonderen Gerichtsstand des § 58 Abs. 2 BL& war, soweit ersichtlich, weder in dem Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten eine Belehrung erteilt, noch war die Frage der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Ansprüche aus Stationierungsschäden so weitgehend erörtert und geklärt wie heute. Eine aus Klageerhebung bei dem unzuständigen Gericht sich ergebende Klagefristversäumung könnte nicht einmal durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Art. 8 Abs. 10 PV verhindert werden: Eine solche Wiedereinsetzung wäre unzulässig, weil es sich bei der Klageerhebungsfrist um eine prozessua| Ausschlußfrist handelt. Bern Betroffenen würde also ein nicht wiedergutzu demachender Nachteil entstehen. Andererseits wird ein ochutzwürdiges Interesse der Beklagten dadurch, daß die zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage als fristwahrend behandelt wird, nicht berührt. Zweck der kurzen Fristen des Art. 8 FV ist es, die zuständigen Behörden so rasch als möglich über die Höhe der auf sie zukommenden Ansprüche aus Stationierungsschäden zu unterrichten und eine schnelle Untersuchung der Schadensfälle zu gewährleisten* Durch die Erhebung einer Klage zu dem unzuständigen Gericht erhalten die zuständigen Behörden die Kenntnis des Anspruchs nicht oder nicht wesentlich später als bei der Klageerhebung zu dem zuständigen Gericht* Die Abweisung der Klage als unzulässig wäre unter diesen Umständen als unbilliges Ergebnis anzusehen * Die Revision ist daher unbegründet» Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen* Dr. Pagendarm Dr* Kreft Br» Arndt Dr. Hußla Keßler 5? i. r