a) Die bisherigen Vorschriften des Reichs und der Länder über die Beschränkung der Staatshaftung gegenüber Ausländern auf den Pall der Verbürgung der Gegenseitigkeit' sind durch das Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt worden. b) Nach Art. 188 Abs. 2 WürttAGBGB entsteht der Amtshaftungsanspruch des Ausländers gegen die Körperschaft, die an Stelle des verantwortlichen Beamten haftet, auch dann, wenn in dem Heimatstaat des Ausländers die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Verkündet am 13« Juli 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dez^Pirma AG •, ZflHBfc/Schweiz, SflH[^K>latz9HK ge So vertreten durch Karl Schweiz, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und ReviBionsbeklagte« Im Jahre 1949 kam es hierwegen zu einer Zollfahndung durch Zollbedienstete des ehemaligen Landes (Nord-)Württemberg-Ba-den, in deren Verlauf im Juni 1949 die Auslieferungslager der Klägerin in der Bundesrepublik beschlagnahmt wurden. Die Klägerin macht nunmehr mit dem Vorbringen, auf Grund schuldhaft rechtswidriger Warenbeschlagnahme, schlechter Lagerung und Verwertung der beschlagnahmten Waren und Verstoßes gegen die bei der Unterwerfungsverhandlung vereinbarte Verwertungsregelung durch Bedienstete des ehemaligen Landes Y/tirttemberg-Baden sei ihr ein Schaden von insgesamt 2.484-477,49 DM erwachsen, die beklagte Bundesrepublik für diesen Schaden verantwortlich. Mai 1959 erklärt, daß sie den Betrag von 250.000,— DM ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für im Jahre 1949 begangene Amts-Pflichtverletzungen der Zollbediensteten des ehemaligen Landes Württemberg-Baden (vgl. 1. Bas Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Auffassung, daß der (Teil-)Klageanspruch verjährt sei, aus: Ob die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechende Klage vom 4. Oktober 1952' den Lauf der Verjährungsfrist, die "unstreitig" im Jahre 1950 begonnen habe, zu unterbrechen geeignet gewesen sei, könne mit Rücksicht auf § 211 Abs. 2 BGB auf sich beruhen. nämlich, weil er von den Parteien, insbesondere der Klägerin, nicht weiter.betrieben worden sei, im Sommer 1955 zu dem Stillstand gekommen und von der Klägerin erst durch den am 19» Dezember 1958 eingereichten Schriftsatz vom 18. Die Klägerin könne diesem Ergebnis auch nicht dadurch begegnen, daß sie die von der beklagten Bundesrepublik mit Rücksicht darauf erhobene Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung bezeichne. Die Bundesrepublik habe auch nicht, wie die Klägerin geltend mache, über den Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist zu Gunsten der Klägerin dadurch "verfügt", daß der Bundesfinanzminister in seinem Schreiben vom 50. Bundesrepublik, auch wenn in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen sei» Schließlich könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Beklagte ein Versprechen vom November 1956, außergerichtlich Zeugen zu hören, nicht eingehalten habe. Die Beklagte habe schon im ersten Rechtszug mit Recht geltend gemacht, daß der klageweisen Verfolgbarkeit des Amtshaftungsanspruchs nach Art. 188 Abs, 2 WUrttAGBGB zunächst die Einwendung entgegengestanden habe, daß die Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz habe, Ausländerin sei und es in dem gegenwärtigen Falle an der hiernach erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung mangele. Die Klägerin macht mit der gegenwärtigen Teilklage ausschließlich AmtspflichtVerletzungen durch Bedienstete der Zollverwaltung des ehemaligen Landes (Nord-f)Württemberg-Ba-den aus der Zeit vor der Übernahme dieser Verwaltung durch die beklagte Bundesrepublik geltend. November 1946 (RB1 277) und nach Art. 34 GG zunächst grundsätzlich das Land Württemberg-Baden als den Dienstherrn der ihre Amtspflichten angeblich verletzenden Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB). September 195Q (BGBl I 448) von der Bundesrepublik Deutschland übernommen; die Bediensteten der Landeszollverwaltung v/urden gemäß § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach dem Erlaß des Bundesfinansministers vom 14. Für die Vorschrift des dem Art. 131 WV auch im Wortlaut insoweit voll entsprechenden Art. 97 Württ.-Bad.Verf.ergibt sich dies daraus* daß in Abs. 1 Satz 1 nur die "grundsätzliche” Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung festgelegt und in Abs. 2 die nähere Regelung dem Gesetz überlassen ist. Für die Haftung nach Art. 34 GG gilt nichts anderes; die Staatshaftung kann durch die (einfache) Gesetzgebung auch mit dem Ergebnis gewisser. In Bayern, Altwürttemberg und Altbaden kann die nach den Grundsätzen der Staatshaftung an sich verantwortliche Körperschaft - nicht, wie Leiß in Kayser-Leiß, Amtshaftung, 2. S. 68 annimmt, das Gericht - nach freiem Ermessen Ausländern den Schadensersatz vorbehaltlich der klageweisen Verfolg barkeit des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigern, wenn der Geschädigte nicht nachweist, daß in seinem Heimatstaat in dem entsprechenden Fall für einen Deutschen zu demindest hilfsweise die Staatshaftung verbürgt ist« Der hier einschlägige Art« 188 Abs. 2 WürttAGBGB i.d.F. vom 29. uAusländern kann die Entschädigung vorbehaltlich des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimatstaat des Geschädigten im Falle des Art« 151 Abs. 1 Satz 1 der Reichsverfassung eine mindestens aushilfsweise Haftung des Staates Deutschen gegenüber anerkannt v/ird. Auch der Ausländer erwirbt mit dem Eintritt des Haftungs-tatbcstandes des § 839 BGB sofort einen klagbaren Schadensersatzanspruch gegen die nach dem Staatshaftungsgesetz an Stelle des Beamten haftende Körperschaft» Diese kann jedoch gerichtlich und außergerichtlich ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn die Gegenseitigkeit in dem vorbe-zeichneten Sinne nicht nachgewiesen ist. Hiernach ist die an Stelle des Beamten verantwortliche Körperschaft mit dem Zeitpunkt, in dem sie unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeitsverbürgung die Leistung zu Recht verweigert, weil in diesem Zeitpunkt die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, endgültig aus ihrer Haftung entlassen, und zwar auch für den Fall, daß die Gegenseitigkeit nach der LeistungsVerweigerung rückwirkend verbürgt wird. War damals die Gegenseitigkeit verbürgt, die Leistungsverweigerung der Beklagten also, soweit sie auf den angeblichen Mangel der Gegenseitigkeitsverbürgung gestützt wurde, ungerechtfertigt^, so bestand der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte fort mit der Folge, daß hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs die allgemeinen Vorschriften zu dem Zuge kamen. In diesem Fall bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei zu demindest infolge Nichtbetreibens des Rechtsstreits nach den §§ 852 Abs.1, 211 Abs. 2 BGB verjährt, keine rechtlichen Bedenken. Verfahrensrechtliche Rügen des Inhalts, daß das Berufungsgericht den für die Anwendung der genannten Bestimmungen in Betracht kommenden Sachverhalt nicht richtig gewürdigt habe, sind von der Revision nicht erhoben. Darauf, ob ihre Organe, was sie übrigens nicht behauptet, subjektiv im Ungewissen darüber waren, ob anstelle der verantwortlichen Beamten die Bundesrepublik hafte, kommt es für den Tatbestand des § 852 Abs. 1 BGB nicht an (BGH VersR 1957, 428, 429). Ein Sachverhalt, der die Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB rechtfertige, ist nicht vorgetragen worden. Er trat dadurch ein, daß, wie unstreitig ist, in einem Zeitpunkt, in dem der | Einzelrichter Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen hatte (vgl» die Beschlüsse vom 24» März und 5» Mai 1955), nicht nur der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin I am 2. September 1958 ein postulat ionsfähi- ] ger neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, sondern daß auch I ein von der Klägerin bevollmächtigter, beim Landgericht nicht 1 zugelassener Rechtsanwalt dem Richter am 15» November 1955 mit- I teilte, die Klägerin möchte den Rechtsstreit solange nicht wei-I lung vorgenommen noch eine weitere Sachaufklärung* k unternommen noch ein Vergleichsgespräch eröffnet noch die Sache sonstwie ge£\ fördert- Der Auffassung, die Klägerin habe den Rechtsstreit damals zu dem Stillstand gebracht, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Richter nach § 216 ZPO gehalten gewesen wäre, von Amts wegen Termin zu bestimme^®!? und daß daher der Klägerin nach den in RGZ 128, 191 ff herausgestellten Rechtsgrundsätzen der Stillstand nicht zuzurechnen sei; da nämlich der Richter, wenn er Termin bestimmt hätte, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerin vom 24/25. November 1955 nach § 227 ZPO zu demindest berechtigt gewesen wäre, den Termin mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB ohne weitere Tätigkeit von Amts wegen wieder aufzuheben, gab die erwähnte Erklärung der Klägerin ihm auch berechtigten Anlaß, von vornherein von der Terminsbestimmung und jeder anderen prozeßfördernder Tätigkeit Abstand zu nehmen. November 1955 zu erblicken, so daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB - immer vorausgesetzt, daß der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte damals bestand - spätestens mit dem Ablauf des 2. Auch die* - von der Revision Übrigens nicht bekämpfte -Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dadurch, daß sie sich nach dem 19. Dezember 1958 unter Hinweis auf § .211 Abs. 2 BGB auf die Verjährung berufen habe, nach den Umständen des Palles nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Insbesondere gilt dies für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte schon im Januar 1958 Vergleichsverhandlungen endgültig.
2185 082
Nachschlagewerk: ja
OG Art. ?4; WürttAGBGB idF v. I>9. Dezember 1931, HBX 545,
Art.188
Zur Staatshaftung gegenüber Ausländern.
a) Die bisherigen Vorschriften des Reichs und der Länder über die Beschränkung der Staatshaftung gegenüber Ausländern auf den Pall der Verbürgung der Gegenseitigkeit' sind durch das Grundgesetz nicht außer Kraft gesetzt worden.
b) Nach Art. 188 Abs. 2 WürttAGBGB entsteht der Amtshaftungsanspruch des Ausländers gegen die Körperschaft, die an Stelle des verantwortlichen Beamten haftet, auch dann, wenn in dem Heimatstaat des Ausländers die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Verweigert aber die Körperschaft deswegen die Leistung, so tritt als Schuldner an ihre Stelle endgültig der verantwortliche Beamte, und zwar unabhängig davon, ob später einmal die Gegenseitigkeit verbürgt wird.
BGH, ürt. v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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IllZR 96/60
Verkündet am 13« Juli 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
dez^Pirma AG •, ZflHBfc/Schweiz,
SflH[^K>latz9HK ge So vertreten durch Karl Schweiz,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion
Beklagte, Berufungsbeklagte und ReviBionsbeklagte«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der 111* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mü&d liehe Verhandlung vom 22* Juni 1961 unter Mitwirkung des Se natspräsidenten Prof* Br* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Gähtgens, Keßler und Schäfer
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13# April I960 wird zurtiekgewiesen«
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befaßte sich 1948/1949 mit dem Versand von als Liebesgaben bezeichneten Waren nach Deutschland. Im Jahre 1949 kam es hierwegen zu einer Zollfahndung durch Zollbedienstete des ehemaligen Landes (Nord-)Württemberg-Ba-den, in deren Verlauf im Juni 1949 die Auslieferungslager der Klägerin in der Bundesrepublik beschlagnahmt wurden. In einer Unterwerfungsverhandlung der Zollfahndungssteile Stuttgart vom 11. November 1949 wurden gegen die Klägerin eine Geldstrafe von 86.000,— DM und eine Y/ertersatzstrafe von 100.000,— DM verhängt; zugleich wurde der Klägerin eröffnet, daß sie noch einen Betrag von 261.348,20 DM an Steuern zu entrichten habe. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin erklärte sich damit einverstanden, daß die Zollbehörden des Landes Württemberg-Baden zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten die beschlagnahmten Waren in einem bestimmten Geldwertbetrag verwerten würden. Im Frühjahr 1950 v/urden die - nach Umfang und Zustand streitigen - Warenrestbestände von der Zollverwaltung freigegeben.
Die Klägerin macht nunmehr mit dem Vorbringen, auf Grund schuldhaft rechtswidriger Warenbeschlagnahme, schlechter Lagerung und Verwertung der beschlagnahmten Waren und Verstoßes gegen die bei der Unterwerfungsverhandlung vereinbarte Verwertungsregelung durch Bedienstete des ehemaligen Landes Y/tirttemberg-Baden sei ihr ein Schaden von insgesamt 2.484-477,49 DM erwachsen, die beklagte Bundesrepublik für diesen Schaden verantwortlich. Nachdem sie zunächst mit der am 4* Oktobor 1952 eingereichten und am 21. Oktober 1952 zugestellten Klage unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sowie der Haftung aus einem Verwahrungsverhältnis einen auf die Gesamtansprüche nicht aufgeteilten Teilbetrag von 250.000,—DM geltend gemacht hatte, hat sie im Schriftsatz vom 18. Dezem-
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ber 1958 (unter Nr« 15) zur Rechtfertigung ihres Begehrens einzelne Schadensposten aufgezählt sowie darauf die 250.000,— DM verteilt und mit dem am 1. Juni 1959 einge-rcichten und am 8. Juli 1959 in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsatz vom 26. Mai 1959 erklärt, daß sie den Betrag von 250.000,— DM ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für im Jahre 1949 begangene Amts-Pflichtverletzungen der Zollbediensteten des ehemaligen Landes Württemberg-Baden (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 23. Mai 1959)und weiter einen Teilbetrag von 50.000,— UM aus anderen Rechtsgründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsyer-hältnisses, ersetzt verlange.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil über die Forderung von 250.000,— DM befunden und diese Teilklage auf die von der beklagten Bundesrepublik erhobene Einrede der Verjährung hin als unbegründet abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat dieses Erkenntnis durch das angefochtene Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Teilforderung von 250.000,— DM weiter. Die Beklagte bittet um die Zurück-v/eisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I.
1. Bas Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Auffassung, daß der (Teil-)Klageanspruch verjährt sei, aus: Ob die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprechende Klage vom 4. Oktober 1952' den Lauf der Verjährungsfrist, die "unstreitig" im Jahre 1950 begonnen habe, zu unterbrechen geeignet gewesen sei, könne mit Rücksicht auf § 211 Abs. 2 BGB auf sich beruhen. Der Rechtsstreit sei
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nämlich, weil er von den Parteien, insbesondere der Klägerin, nicht weiter.betrieben worden sei, im Sommer 1955 zu dem Stillstand gekommen und von der Klägerin erst durch den am 19» Dezember 1958 eingereichten Schriftsatz vom 18. Dezember 1958 wieder aufgenommen worden. Die letzte den Portbetrieb des Prozesses betreffende Handlung sei am 15* Juni 1955 vorgenommen worden. Die Verjährungsfrist habe sohin an diesem Tage neu zu laufen begonnen und daher mit dem 15* Juni 1958 ihr Ende erreicht. Die Klägerin könne diesem Ergebnis auch nicht dadurch begegnen, daß sie die von der beklagten Bundesrepublik mit Rücksicht darauf erhobene Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung bezeichne. Sie berufe sich insoweit zu Unrecht auf Vergleichsverhandlungen der Parteien in den Jahren 1955 bis 1958. Die Beklagte habe schon im Januar 1958 und sodann wiederum im April 1958 unmißverständlich erklären lassen, daß sie keinen Vergleich schließe. Diese Erklärungen seien keinesfalls, wie die Klägerin meine, mangels näherer Begründung unwirksam gewesen; denn sie hätten nicht der Begründung etwa bedürftige Verwaltungsakte, sondern lediglich auf tatsächlichem Gebiet liegende Erklärungen über die Beendigung der Vergleichsverhandlungen dargestellt. Die Beklagte habe daher der Klägerin schon im Januar 1958 allen Anlaß gegeben, den Rechtsstreit alsbald v/ieder zu betreiben. Dies habe die Klägerin nicht getan; der Schriftsatz vom 18. Dezember 1958 sei insofern verspätet. Die Bundesrepublik habe auch nicht, wie die Klägerin geltend mache, über den Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist zu Gunsten der Klägerin dadurch "verfügt", daß der Bundesfinanzminister in seinem Schreiben vom 50. Juli 1958 weitere Vergleichsverhandlungen nochmals abgelehnt und der Klägerin anheimgestellt habe, nunmehr den Rechtsstreit weiterzuführen. Diese Redewendung enthalte nur den bei solchen Schreiben üblichen Hinweis auf den schwebenden Prozeß, keinesfalls aber eine Erklärung über Rechte der beklagten
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Bundesrepublik, auch wenn in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen sei» Schließlich könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Beklagte ein Versprechen vom November 1956, außergerichtlich Zeugen zu hören, nicht eingehalten habe. Einmal ergebe sich aus dem Schreiben, das die Klägerin zu dem Nachweis dieser Behauptung vorgelegt habe, die Nichteinhaltung einer solchen Verpflichtung nicht. Außerdem wäre ein etwaiges Versprechen durch den Ablauf der VergleichsVerhandlungen gegenstandslos geworden; denn es sei lediglich Bestandteil der Vergleichsbereitschaft gewesen.
2, Die Revision greift diese Ausführungen als solche nicht an. Sie macht aber geltend:
Die Beklagte habe schon im ersten Rechtszug mit Recht geltend gemacht, daß der klageweisen Verfolgbarkeit des Amtshaftungsanspruchs nach Art. 188 Abs, 2 WUrttAGBGB zunächst die Einwendung entgegengestanden habe, daß die Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz habe, Ausländerin sei und es in dem gegenwärtigen Falle an der hiernach erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung mangele. Infolgedessen sei die Verjährungsfrist nach § 202 BGB gehemmt gewesen, Erat das am 1. Januar 1959 in Kraft getretene Eidgenössische Gesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten {Verantwortlichkeitsgesetz) vom 14« März 1958 (ABI 592} habe diesen Rechtszustand mit rückwirkender Kraft geändert. Somit habe die Verjährungsfrist am 1« Januar 1959 zu laufen begonnen und sei daher bis heute mit Rücksicht auf die Klageerhebung noch nicht abgelaufen« Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, beruhe ajfcg&fc auf der Verletzung der §§ 202, 859 BGB und des Art. 54 GG«
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IX.
1.. Die Klägerin macht mit der gegenwärtigen Teilklage ausschließlich AmtspflichtVerletzungen durch Bedienstete der Zollverwaltung des ehemaligen Landes (Nord-f)Württemberg-Ba-den aus der Zeit vor der Übernahme dieser Verwaltung durch die beklagte Bundesrepublik geltend. Die Verantwortlichkeit hierfür traf nach Art. 97 Württ.-Bad.Verf. vom 28. November 1946 (RB1 277) und nach Art. 34 GG zunächst grundsätzlich das Land Württemberg-Baden als den Dienstherrn der ihre Amtspflichten angeblich verletzenden Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB). Die Zollverwaltung des Landes Württemberg-Baden wurde im Vollzug der Art. 87, 108 Abs. 1 GG durch § 36 des Bundesgesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 195Q (BGBl I 448) von der Bundesrepublik Deutschland übernommen; die Bediensteten der Landeszollverwaltung v/urden gemäß § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach dem Erlaß des Bundesfinansministers vom 14. September 1950 (MB1 511) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in den Bundesdienst überführt. Im Zusammenhang damit hat.§ 7 des mit Hückv/irkung auf den 1. April 1950 in Kraft gesetzten Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl I 774) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des nämlichen Gesetzes bestimmt, daß der Bund die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb der übernommenen Zollverwaltung verursacht worden sind, übernimmt. Die beklagte Bundesrepublik ist also frühestens mit dem 1. April 1950, spätestens mit dem 1. Oktober 1930 kraft Gesetzes (Allein-)Schuldnerin der der Klägerin gegen das Land Württemberg-Baden allenfalls erwachsenen Amtshaftungsansprüche geworden, und zwar mit der.Hechtsouali-tät, in der diese Ansprüche im Zeitpunkt des gesetzlichen Schuldüberganges bestanden.
2. Die durch Art. 97 Württ.-Bad.Verf. und Art. 34 GG begründete Häftling des Landes Württemberg-Baden war keine uneingeschränkte. Für die Vorschrift des dem Art. 131 WV auch im Wortlaut insoweit voll entsprechenden Art. 97 Württ.-Bad.Verf. ergibt sich dies daraus* daß in Abs. 1 Satz 1 nur die "grundsätzliche” Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung festgelegt und in Abs. 2 die nähere Regelung dem Gesetz überlassen ist. Für die Haftung nach Art. 34 GG gilt nichts anderes; die Staatshaftung kann durch die (einfache) Gesetzgebung auch mit dem Ergebnis gewisser. Einschränkungen näher bestimmt werden. Dies hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgeführt (BGHZ 5» 521, 328 - 332; 9, 289; 13, 241; BGH NJW 1956, 1836; BGH VersR 1957, 642; Entscheidung vom 23 * Oktober 1958 - III ZR 91/57). Er hält an dieser Auffassung fest. Daher haben auch die Staatshaftung gegenüber Ausländem beschränkende Vorschriften ihre Geltung behalten (BGHZ 13, 241; BGH NJW 1956, 1836; BGH VersR 1957, 642).
Diese Bestimmungen zerfallen in zwei Gruppen. Nach der für das Reich (§ 7 des Reichsgesetzes vom 22. Hai 1910 - RGBl 798), für Preußen (§7 des Preuss.Ges. vom 1. August 1909-GS 691), und für andere Länder ergangenen Rejgelung entsteht für den Ausländer der Amtshaftungsanspruch gegen die Körperschaft des Amtsträgers nur bei Verbürgung der Gegenseitigkeit und zwar - außer in Heesen - auch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Gegenseitigkeitsverbürgung . im Inland amtlich bekannt gemacht worden ist. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit und die entsprechende amtliche Bekanntmachung sind materielle Anspruchsvoraussetzungen. Soweit hiernach kein (klagbarer) Anspruch gegen die Körperschaft besteht, kann der geschädigte Ausländer (sofort und von Anfang an) den schuldigen Beamten persönlich klageweise in Anspruch nehmen (BGH NJV7 1956, 1836; RGZ 128, 238; vgl. im
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übrigen RGRK-BGB 11* Aufl. § 839 Anm« 10). In Bayern, Altwürttemberg und Altbaden kann die nach den Grundsätzen der Staatshaftung an sich verantwortliche Körperschaft - nicht, wie Leiß in Kayser-Leiß, Amtshaftung, 2. Aufl.
S. 68 annimmt, das Gericht - nach freiem Ermessen Ausländern den Schadensersatz vorbehaltlich der klageweisen Verfolg barkeit des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigern, wenn der Geschädigte nicht nachweist, daß in seinem Heimatstaat in dem entsprechenden Fall für einen Deutschen zu demindest hilfsweise die Staatshaftung verbürgt ist« Der hier einschlägige Art« 188 Abs. 2 WürttAGBGB i.d.F. vom 29. Dezember 1931 (RB1 545) lautet:
uAusländern kann die Entschädigung vorbehaltlich des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimatstaat des Geschädigten im Falle des Art« 151 Abs. 1 Satz 1 der Reichsverfassung eine mindestens aushilfsweise Haftung des Staates Deutschen gegenüber anerkannt v/ird.
Daran knüpft das Schrifttum folgende Rechtsmeinung:
Auch der Ausländer erwirbt mit dem Eintritt des Haftungs-tatbcstandes des § 839 BGB sofort einen klagbaren Schadensersatzanspruch gegen die nach dem Staatshaftungsgesetz an Stelle des Beamten haftende Körperschaft» Diese kann jedoch gerichtlich und außergerichtlich ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn die Gegenseitigkeit in dem vorbe-zeichneten Sinne nicht nachgewiesen ist. Dann richtet sich der Schadensersatzanspruch nicht mehr gegen die Körperschaft, sondern gegen den Amtsträger selbst. Darauf, ob die Gegenseitigkeit, v/ie dies § 7 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910 vorsieht, amtlich bekannt gemacht ist, kommt es nicht an; es genügt, v/enn sie sich aus dem Gesetz oder dem Gerichtsgebrauch des Heimatstaates des Ausländers oder aus einem Staats
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vertrag ergibt (vgl« Nieder, Bas Württ. Ausführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen - 1900 - Anm. 5 zu Art. 202, und insbesondere zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB: Henle/Schneider, Die bayer. Ausführungsgesetze zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche, 3* Aufl. Anm. 3 und 4 zu Art. 60 Abs. 2 AGBGB, sowie Marth, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, 1931, 2).. *
Dieser Auffassung schlieBt sich der erkennende Senat an. Hiernach ist die an Stelle des Beamten verantwortliche Körperschaft mit dem Zeitpunkt, in dem sie unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeitsverbürgung die Leistung zu Recht verweigert, weil in diesem Zeitpunkt die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, endgültig aus ihrer Haftung entlassen, und zwar auch für den Fall, daß die Gegenseitigkeit nach der LeistungsVerweigerung rückwirkend verbürgt wird.
Die Körperschaftshaftung kann nicht wieder aufleben. Nur diese Auslegung entspricht der Interessenlage, insbesondere dem berechtigten Interesse der inanspruchgenommenen Körperschaft an der möglichst baldigen und endgültigen, von späteren Ereignissen unabhängigen, Klarstellung der Frage ihrer Haftung. Sie steht mit der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - Art. 188 WürttAGBGB ist irrevisibel - nicht in Widerspruch. Die Revision beruft sich daher auch zu Unrecht auf § 202 Abs. 1 BGB, wonach vorübergehende rechtliche Hindernisse der Geltendmachung eines Anspruchs die Verjährung hemmen (vgl. Falandt, BGB, 20. Aufl. § 202 Anm. 2; RGHK-BGB, 11. Aufl.
§ 202 Anm. 115 Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 202 Anm. 4).
III.
Die Klägerin ist Ausländerin. Die Vorschrift des Art. 188 Aba. 2 7/ürttAGBGB kommt also mit Wirkung für und gegen
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die Beklagte als Sonderrechtsnachfolgerin des Landes (Nord-) Württemberg-Baden zur Anwendung.
Die Beklagte verweigerte die Leistung unter Berufung auf den Mangel der Gegenseitigkeit, wie unstreitig ist, jedenfalls im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 8. Juni 1953 (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 1953).
War in diesem Zeitpunkt die Gegenseitigkeit der Staatshöf tung nicht verbürgt, so ist die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil dann die etwaige Amtshaftung der Bundesrepublik endgültig spätestens am 8* Juni 1953 erlosch.
War damals die Gegenseitigkeit verbürgt, die Leistungsverweigerung der Beklagten also, soweit sie auf den angeblichen Mangel der Gegenseitigkeitsverbürgung gestützt wurde, ungerechtfertigt^, so bestand der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte fort mit der Folge, daß hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs die allgemeinen Vorschriften zu dem Zuge kamen.
In diesem Fall bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei zu demindest infolge Nichtbetreibens des Rechtsstreits nach den §§ 852 Abs. 1, 211 Abs. 2 BGB verjährt, keine rechtlichen Bedenken.
Verfahrensrechtliche Rügen des Inhalts, daß das Berufungsgericht den für die Anwendung der genannten Bestimmungen in Betracht kommenden Sachverhalt nicht richtig gewürdigt habe, sind von der Revision nicht erhoben. Die Klägerin behauptet selbst, ihre Organe hätten zu demindest schon zu Beginn des Jahres 1955 gewußt, daß die in Rede stehenden Amtshandlungen widerrechtlich und schuldhaft seien und daher eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darsteliten. Die Klägerin hatte
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schon damals den Schaden Umrissen und vertrat weiter den Standpunkt, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BOB nicht bestehe. Sie glaubte auch nicht den Erfolg eines Hechtsbehelfs, durch den der Scheden abzuwehren wäre, abwarten zu müssen. Darauf, ob ihre Organe, was sie übrigens nicht behauptet, subjektiv im Ungewissen darüber waren, ob anstelle der verantwortlichen Beamten die Bundesrepublik hafte, kommt es für den Tatbestand des § 852 Abs. 1 BGB nicht an (BGH VersR 1957, 428, 429). Ein Sachverhalt, der die Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB rechtfertige, ist nicht vorgetragen worden. .War nun der Lauf der Verjährungsfrist anfangs 1955 durch die damals vorliegende Klage gemäß § 209 Abs.1 BGB unterbrochen, so fand diese Unterbrechung nach § 211 Abs. 2 BGB dadurch ihr-Ende, daß der Prozeß infolge Nichtbetreibens der Parteien im Herbst 1955 zu dem Stillstand kam. Dieser Stillstand beruhte auf dem Verhalten der Klägerin. Er trat dadurch ein, daß, wie unstreitig ist, in einem Zeitpunkt, in dem der | Einzelrichter Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen hatte (vgl» die Beschlüsse vom 24» März und 5» Mai 1955), nicht nur der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin I am 2. November 1955 die Niederlegung seines Mandats anzeigte, 1 ohne daß sich bis zu dem 25. September 1958 ein postulat ionsfähi- ] ger neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, sondern daß auch I ein von der Klägerin bevollmächtigter, beim Landgericht nicht 1 zugelassener Rechtsanwalt dem Richter am 15» November 1955 mit- I teilte, die Klägerin möchte den Rechtsstreit solange nicht wei-I
tergeführt haben, bis geklärt sei, ob ein außergerichtlicher I
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Vergleich zustande komme oder nicht. Mit Rücksicht darauf wur- I de, wie das Berufungsgericht feststellte, nicht nur der Rechtsstreit von der Beklagten nicht weiter betrieben, sondern auch vom Richter weder Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt noch eine diesen Termin vorbereitende Hand-
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lung vorgenommen noch eine weitere Sachaufklärung* k unternommen noch ein Vergleichsgespräch eröffnet noch die Sache sonstwie ge£\ fördert- Der Auffassung, die Klägerin habe den Rechtsstreit damals zu dem Stillstand gebracht, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Richter nach § 216 ZPO gehalten gewesen wäre, von Amts wegen Termin zu bestimme^®!? und daß daher der Klägerin nach den in RGZ 128, 191 ff herausgestellten Rechtsgrundsätzen der Stillstand nicht zuzurechnen sei; da nämlich der Richter, wenn er Termin bestimmt hätte, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerin vom 24/25. November 1955 nach § 227 ZPO zu demindest berechtigt gewesen wäre, den Termin mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB ohne weitere Tätigkeit von Amts wegen wieder aufzuheben, gab die erwähnte Erklärung der Klägerin ihm auch berechtigten Anlaß, von vornherein von der Terminsbestimmung und jeder anderen prozeßfördernder Tätigkeit Abstand zu nehmen. Die Verjährungsfrist begann daher mit der letzten, durch die Prozeßordnung geregelten Prozeßhandlung einer Partei oder des Gerichts, die der Portführung oder Erledigung des Rechtsstreits diente (RGZ 77, 324), zu laufen. Die letzte derartige Handlung vor dem Stillstand ist, wenn nicht schon in der Einreichung des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juni 1955, so doch spätestens in der Anzeige der Mandatsniederlegung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin» vom 2. November 1955 zu erblicken, so daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB - immer vorausgesetzt, daß der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte damals bestand - spätestens mit dem Ablauf des 2. November 1955 zu laufen begann und daher, sofern nicht andere Verjährungsvorschriften entgegenstanden, spätestens mit dem 2. November 1958 ablief; denn bis dahin wurden keine die Verjährung aufs neue unterbrechende Handlungen vorgenommen. Insbesondere wurde der Rechtsstreit nicht schon mit der Mandatsanzeige vom 24./25. September 1958, sondern erst mit der Einreichung des Schrift-
satzes vom 18. Dezember 1958 am 19» Dezember 1958 wieder betrieben; die Mandatsanzeige vom 24./25. September 1958 war jedenfalls deshalb unerheblich, weil sie die Bemerkung enthielt, der Rechtsstreit werde wahrscheinlich demnächst wieder auf genommen werden. Die Vergleichsverhandlungen der Parteien verursachten weder die Unterbrechung noch die Hemmung der Verjährungsfrist.
Auch die* - von der Revision Übrigens nicht bekämpfte -Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dadurch, daß sie sich nach dem 19. Dezember 1958 unter Hinweis auf § .211 Abs. 2 BGB auf die Verjährung berufen habe, nach den Umständen des Palles nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Insbesondere gilt dies für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte schon im Januar 1958 Vergleichsverhandlungen endgültig. ablehnte, mit de Wiederaufnahme des Rechtsstreits nicht bis zu dem 19. Dezember 1958 warten dürfen (vgl. IM BGB § 222 Nr. 2 und 6). Daß in der Erklärung des Bundesfinanzministers vom 30. Juli 1958 ebensowenig der Verzicht auf die Verjährungseinrede wie ein die Verwirkung dieser Einrede begründender Umstand erblickt werden kann, bedarf keiner näheren Ausführung. Auch die durch § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes Uber die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19« Dezember 1956 (BGBl I 915) idP vom 27. Mai 1957 (BGBl I 569) begründete Ablaufshemmung greift im Ergebnis nicht durch. Hiernach konnten Ansprüche, zu deren Erfüllung eine Sondergenehmigung nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 oder 53 notwendig war, nicht vor Ablauf von acht Monaten nach dem Inkraft treten des Gesetzes verjähren. Das Gesetz trat am 1. Februar
1957 in Kraft. Seine Ablaufshemmung fiel also mit dem 1. Augus
1958 weg.
- H -
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des §.97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger Dr, Kreft BR Gähtgens ist
beurlaubt und deshalb verhindert,zu unterschreiben,
Dr. Geiger
BR Keßler ist be- . Schäfer
urlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben,
Dr, Geiger