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BGH · HI ZR 96/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 96/59

Gefährlich in diesen Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen einer Eesshafferheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die rög-lichkeit eines Unfalles auch dann nahelegcn, wenn der Yer-kehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) , vom 2?c März 1958 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klägerin hat vorgetragens Die Straße sei zunächst gut befahrbar gewesen, doch habe ihr Ehemann bei dem Warnschild die Geschwindigkeit auf 30 km herabgesetzt. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.241,73 DM nebst Zinsen so7/ie ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Stadt beantragt, ihr allen weiteren aus dein Unfall entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Höhe der Ansprüche bestritten und folgendes aasgeführts Die Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneematsch bedeckt gewesen. gen Verkalkung des Herzens gelitten sowie einen Gehirntumor gehabt hat* Hie die Obduktion ausführenden Geriehtsärzte haben es bei diesem Befund für durchaus denkbar bezeichnet, daß der Ehemann der Klägerin infolge dieser krankhaften Veränderungen einen plötzlichen Schwindel- oder Ohnmachtsanfall erlitten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Brücke keine besondere Gefahrenstelle gebildet habe und die Stadt daher zu dem Streuen nicht verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftwagens den bezifferten Klaganspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu 4/5 fürigjöjrechtf^rtigt erklärt; es hat weiterhin festgestellt, deß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 4/5 allen weiteren Schadens aus diesem Unfall zu ersetzen. bei öffentlichen Straßen derjenige Verband, der den Verkehr auf der Straße eröffnet oder andauern läßt und imstande isx, den aus dem Straßenzustand sich- ergebendän Gefahren zu begeg- 1 nen. Eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglötte zu bestreuen, besteht grün'- * sätzliqh nicht, weil das bei der Länge des gesamten deutschen Straßennetzes zu kostspielig und undurchführbar ist» Die be- *| klagte Stadt müßte beispielsweise eine Organisation schaffen, *! Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist die Streupflicht noch weiter eingeschränkt; hier braucht bei Glätte nur an "besonders gefährlichen Stellen" gestreut zu werden. Die Krage, ob eine solche besonders starke Gefahr vorliegt, beantwortet sich nicht danach - wie es gelegentlich im Schrifttum oder in der Rechtsprechung heißt ob sich "der Kraftfahrzeugverkehr noch selbst helfen kann"; denn dieses Merkmal ist zu unbestimmt, weil sich mit den nötigen Hilfsmitteln jeder Kraftfahrer helfen kann. Deshalb besteht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Crtslage bei Glatteis dann keine Streupflicht, wenn ein sorgfältiger Kraftfahrer die Glatteisbildung und die daraus drohende Gefahr so rechtzeitig erkennen kann, daß er sich darauf einstellen und durch sachgemäßes langsames und gleichmäßiges Kahren einen Unfall in aller Regel vermeiden kann. b) Das Berufungsgericht hat festgestelit; daß die Brücke vereist war, und hat im Gegensatz zu dem Landgericht die besondere Gefährlichkeit hier mit folgenden Erwägungen bejaht-, D4-e Straße gehöre zu den meist befahrenen Straßen der Bundesrepublik $ die TJnfallsteile liege auf einer Brücke in einer Kurve und auf einer leichten Erhöhung; an dem fraglichen Vormittag habe sich eine ganze Kette ähnlicher Unfälle zugetragen, nämlich etwa acht Unfälle mit Sachschäden. Gefährlichkeit der Brücke annehmen, zu demal nicht ganz eindeutig festgestellt ist, daß der Kraftfahrer bei der Annäherung erkennen konnte, daß er über eine Brücke zu fahren hatte, auch Schnee' zu fallen begann« Selbst wenn der ortskundige Fahrer das wußte, war folgendes zu beachtens Straßenbrücken sind im Winter für Kraftfahrer deshalb so gefährlich; weil sie schneller vereisen als die feste Fahrbahn und dadurch - unabhängig von der Wirkung der Eisglätte - plötz3.iohe Unterschiede in den Reibungsverhältnissen der Fahrbahn auf treten« Das ist darauf zurückzuführen, wie sich aus der Auskunft des Wetteramtes ergibt, daß bei Unterschreitung des Gefrierpunktes eine Straße mit festem Unterbau langsamer abkühlt, so daß die Feuchtigkeit auf der Straßenoberfläche noch verdunsten kann, während eine Brücke schneller auskühlt' und die vorhandene Oberflächenfeuchtigkeit gefrieren läßt, bevor sie Das wird durch die Beweisaufnahme bestätigt: Wenn im Laufe eines Vormittags etwa sieben Kraftwagen auf derselben Brücke infolge Glatteises schleudern und dabei durchweg Sachschäden erleiden, dann :*st das eine auffallend hohe Unfallzahl, die zeigt, daß diese Straßenstelle von vielen Kraftfahrern nicht gemeistert werden kann, also besonders gefährlich ist. Das ist keine unzu demutbare Belastung, weil die Stadt nicht etwa die ganze Bundesstraße oder alle ihre Straßen zu bestreuen, sondern ihr Augenmerk .auf einzelne gefährliche Stellen zu richten und diese dafür um so besser zu bestreuen hat* 2) Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß das unterbliebene Streuen und das Glatteis den Unfall und den Tod des Ehemanns der Klägerin verursacht haben. Die Revision meint, diese Frage hätte das Gericht nicht ohne Sachverständigen beantworten dürfen, dessen Vernehmung beantragt gewesen sei* Diese Rüge ist unbegründet * Das Gericht hat erkennbar den Ursachenzusammenhang unter Anwendung des § 287 ZPO bejaht? Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht das verkannt oder sich eine Sachkunde zugetraut hat, die es nicht haben konnte. Das Berufungsgericht hat vielmehr der Klägerin geglaubt, daß ihr Mann sich sachgemäß verhalten hat und bis zürn Schluß bei vollem Bewußtsein war. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Stadt gestreut hatte; denn nach der Beweisaufnahme und insbesondere dem vorgelegten Streubericht hat ein städtischer Streuwagen mit vier Mann zwischen 7.30 und 8.30 Uhr die fragliche Strecke mit Sand ühd Salz bestreut. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, nach welcher Richtung hier die verantwort liehen Organe der Stadt ihre Pflichten verletzt haben, wenn gemäß einem Streuplan die städtischen Streukolonnen am fraglichen Tage wirklich gestreut haben« Falls die Streukolonnen diesmal nur unzureichend gestreut hatten, obwohl anderes angeordnet war und sonst stets sachgemäß gestreut wurde, hätte der Entlastungsbeweis nach § 831 BOB erheben werden müssen, zu dem die Beklagte sich erboten hatte. (§ 254 BGB) vor lag und ob und wieweit sich dje Klägerin bezüglich der als Erbin ihres Mannes geltend gemachten Ansprüche die - nicht unerhebliche - Betriebsgefahr des Wagens entgegenhalten lassen muß*.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 254 BGB
BrückeWagenUnfallStraßeBerufungsgerichtStadtGefahrKraftfahrerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung? nein.
2384 075
BGB § 823 Bo, Ea, Eb
 öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage brauchen bei Y/interglätte nur an besonders gefährlichen Stellen bestreut zu werden. Gefährlich in diesen Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen einer Eesshafferheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die rög-lichkeit eines Unfalles auch dann nahelegcn, wenn der Yer-kehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Dazu gehören beim Eintritt des Prostes regelmäßig Brücken im Zuge einer Bundesstraße.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1959 - HI ZR 96/59 OLG Frankfurt (l!aia)
Ill ZR 96/58 Verkündet
 an^^^ktober "959 flHHB» Jus t is-As s is t exit als Urkunds-beamter der Ges chäf t s st eile
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der St&dt iNflBHHHflHh vertreten durch, den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisior.sklägerin,
-	Prozeßbeycilmächt igter s Rechtsanwalt VBHBHH -
gegen
 die Witwe Elly ^iflBHHB» FMHHHHBB? A^HHBstraße 0,^ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisicnsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959	j
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger
 sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer
 und Br. Hußla
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) , vom 2?c März 1958 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und	J
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen	1
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 Tatbestand s
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der VerkehrssicJherungepflicht an ’öffentlichen Straßen auf Grund folgenden Sachverhaltss
 Am Sonntag, dem 2. Januar 1955^ fuhr die Klägerin vormittags mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter in einem Personenkraftwagen (Volkswagen) von	ia	(
Richtung	Der	Ehemann	der	Klägerin	steuerte	den
 Wagen selbst. Der Himmel war bedeckt und die Temperatur	\
seit dem Abend vorher unter den Gefrierpunkt gesunken; es fiel ganz leichter Schnee. Die Pabrt ging Uber die £er Straße, der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße. Die*Straße führt mit einer Brücke zunächst Uber die Autobahn und dann über die NflB, dabei in einer sanften Rechtskurve geringfügig steigend. Auf der Brücke verengt; sich die Fahrbahn.
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Die Straßenoberfläche besteht aus Rauhasphalt und hinter der Brücke aus Kleinsteinpflaster. Etwa 35 m vor der Brücke warnt ein Schild vor Schleudergefahr. Der Wagen erreichte diese Brücke gegen 11.30 Uhr. Mitten auf der Brücke geriet er ins Schleudern, dabei nach links über den Bordstein und hinter der Brücke auf einen schmalen Fußweg, der neben der Straße abwärts führt. Hier prallte der Wagen nach einigen Metern mit seiner linken vorderen Seite an einen Baum. Dabei wurden der Fahrer getötet sowie die Klägerin und ihre Schwiegermutter verletzt; die Schwiegermutter verstarb naoh einigen Wochen im Krankenhaus. Die Unfallstelle gehört noch zu dem Stadtgebiet der beklagten Stadt, liegt aber außerhalb der geschlossenen Ortsläge.
Die Klägerin hat vorgetragens Die Straße sei zunächst gut befahrbar gewesen, doch habe ihr Ehemann bei dem Warnschild die Geschwindigkeit auf 30 km herabgesetzt. Auf der
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Brücke sei die Straße jedoch vereist und dadurch spiegelglatt gewesen» ohne daß das zu erkennen gewesen sei. Ihr Ehemann habe vergeblich versucht, den Wagen abzufangen, indem er Gas gegeben habe. Auf dem Fußweg seien dann die linken Räder von dem befestigten Teil geraten, so daß sich der Wagen nach links geneigt habe.
Die Beklagte hätte an einer derartigen besonders gefährlicnen Stelle streuen müssen. Sie habe überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ausreichend gestreut. Am gleichen Vormittag seien an derselben Stelle noch zahlreiche weitere Kraftwagen infolge der Glätte gerutscht und beschädigt worden.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.241,73 DM nebst Zinsen so7/ie ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Stadt beantragt, ihr allen weiteren aus dein Unfall entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Höhe der Ansprüche bestritten und folgendes aasgeführts Die Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneematsch bedeckt gewesen. Die Stadt sei zur Bestreuung der Fahrstraßen außerhalb geschlosseher Ortschaften nicht verpflichtet. Die fragliche Straßenstelle sei nicht besonders gefährlich. Trotzdem habe sie morgens gegen 8 Uhr die Brücke ordnungsmäßig bestreuen lassen. Am fraglichen Tag hätte es dort keine weiteren Unfälle mit Personenschäden gegeben. Der Ehemann der Klägerin werde zu schnell‘oder falsch gefahren sein. Der Unfall müsse auf einem körperlichen Versagen des Fahrers beruhen, wie sich
 aus dem Obduktionsbefund ergebe.
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Unstreitig hat die Obduktion ergeben, daß der Ehemann der Klägerin an einer erheblichen Erweiterung und hochgradi-
 
gen Verkalkung des Herzens gelitten sowie einen Gehirntumor gehabt hat* Hie die Obduktion ausführenden Geriehtsärzte haben es bei diesem Befund für durchaus denkbar bezeichnet, daß der Ehemann der Klägerin infolge dieser krankhaften Veränderungen einen plötzlichen Schwindel- oder Ohnmachtsanfall erlitten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Brücke keine besondere Gefahrenstelle gebildet habe und die Stadt daher zu dem Streuen nicht verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftwagens den bezifferten Klaganspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu 4/5 fürigjöjrechtf^rtigt erklärt; es hat weiterhin festgestellt, deß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 4/5 allen weiteren Schadens aus diesem Unfall zu ersetzen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsaatrag weiter verfolgt*
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen«
'!) Der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils* das eine Streupflicht der Beklagten auf der Brücke bejaht, entspricht der Rechtsprechungs
a) Die Pflicht zur Bestreuung von Straßen bei Winterglätte folgt aus der allgemeinen privatr echt liehen Verkehrssicherungspflicht *. Jeder, der eine Gefahr schafft, insbesondere durch die Eröffnung eines Verkehrs, muß die Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der etwa Dritten daraus drohenden Gefahr notwendig sind. Präger dieser Pflicht ist
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bei öffentlichen Straßen derjenige Verband, der den Verkehr auf der Straße eröffnet oder andauern läßt und imstande isx, den aus dem Straßenzustand sich- ergebendän Gefahren zu begeg- 1 nen. Das ist bei Crtsdurchf ährten von Sund es Straßen in Großstädten die Gemeinde, hier also die Beklagte? weil den Gemeinden die Verwaltung dieser Straßen obliegt«
Inhalt und Umfang der* Verkehrseichen*ngspflicht richten sich nach dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Doch ist es unmöglich, die Straßen völlig fehlerfrei und gefahrlos zu ge-stalten oder zu erhalten. Eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglötte zu bestreuen, besteht grün'- * sätzliqh nicht, weil das bei der Länge des gesamten deutschen Straßennetzes zu kostspielig und undurchführbar ist» Die be- *| klagte Stadt müßte beispielsweise eine Organisation schaffen, *! die imstande, wäre, auf ihren Straßen von insgesamt mehr als 300 km Länge das stets plötzliche und vorübergehende Auftre-	•
ten von Glatteis alsbald zu erkennen und in angemessener Zeit zu beseitigen. Das ist ein unzu demutbares Verlangen der Kraftfahrer an die öffentliche Hand’. Denn alle Verkehrsteilnehmer : müssen gewisse Einwirkungen der Naturgewalten als unabänderlich hinnehmen und beispielsweise vorübergehend die Benutzung von Straßen bei Überschwemmungen, Feuersbrünsten, Orkanen u.dgl. unterlassen. Ähnliches gilt für «die winterliche Straßen-glätte.	\
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Immerhin hat die Rechtsprechung anerkannt, daß innerhalb
 geschlossener Ortschaften die Fahrdämme an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen sind.
Innerhalb der Ortschaften muß daher an solchen verkehrsv/ich- * tigen Stellen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfahr	|
rungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung	?
oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade das bei	3
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Glatteis zu dem Schleudern und zu Unfällen führt. Derartige gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaften sind scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen, StraßeneinmUndungen, Straßen an Wasserlöufen, Abhängen usw.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist die Streupflicht noch weiter eingeschränkt; hier braucht bei Glätte nur an "besonders gefährlichen Stellen" gestreut zu werden. Die Krage, ob eine solche besonders starke Gefahr vorliegt, beantwortet sich nicht danach - wie es gelegentlich im Schrifttum oder in der Rechtsprechung heißt ob sich "der Kraftfahrzeugverkehr noch selbst helfen kann"; denn dieses Merkmal ist zu unbestimmt, weil sich mit den nötigen Hilfsmitteln jeder Kraftfahrer helfen kann. Gefährlich sind vielmehr solche Straßenstellen, die wegen ihrer besonderen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Kall nahelegen, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Deshalb besteht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Crtslage bei Glatteis dann keine Streupflicht, wenn ein sorgfältiger Kraftfahrer die Glatteisbildung und die daraus drohende Gefahr so rechtzeitig erkennen kann, daß er sich darauf einstellen und durch sachgemäßes langsames und gleichmäßiges Kahren einen Unfall in aller Regel vermeiden kann.
Der Senat hält an dieser .Rechtsprechung fest (vgl. BGH NJW 1952, 1087; LM Nr. 18 zu BGB § 823 De; VersR 1956** 68; 1956, 158; 1959, 334; VRS Io, 254; IM Nr. 27 zu BGB § 823 De; T.II ZR 60/56 vom 8. Juli 1957; III ZR 61/58 vom 6. Juli 1959, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch die Zusammenstellung von Kröner DRiZ 1959, 233).	:
 
b) Das Berufungsgericht hat festgestelit; daß die Brücke vereist war, und hat im Gegensatz zu dem Landgericht die besondere Gefährlichkeit hier mit folgenden Erwägungen bejaht-,
D4-e Straße gehöre zu den meist befahrenen Straßen der Bundesrepublik $ die TJnfallsteile liege auf einer Brücke in einer Kurve und auf einer leichten Erhöhung; an dem fraglichen Vormittag habe sich eine ganze Kette ähnlicher Unfälle zugetragen, nämlich etwa acht Unfälle mit Sachschäden.
Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Straßenstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine erhöhte Gefahr und eine besondere Gefährlichkeit bildet, ist weitgehend Tatfrage. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht etwa falsche Vorstellungen von dem Rechtsbegriff der "Gefahr11 und von dem Begriff der "besonderen Gefährlichkeit" hatte* Dann konnte man bei dem Zusammentreffen so vieler ungünstiger Umstände und der auffallenden Häufung
 ähnlicher Unfälle in wenigen Stunden bereits eine besondere
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Gefährlichkeit der Brücke annehmen, zu demal nicht ganz eindeutig festgestellt ist, daß der Kraftfahrer bei der Annäherung erkennen konnte, daß er über eine Brücke zu fahren hatte, auch Schnee' zu fallen begann« Selbst wenn der ortskundige Fahrer das wußte, war folgendes zu beachtens Straßenbrücken sind im Winter für Kraftfahrer deshalb so gefährlich; weil sie schneller vereisen als die feste Fahrbahn und dadurch - unabhängig von der Wirkung der Eisglätte - plötz3.iohe Unterschiede in den Reibungsverhältnissen der Fahrbahn auf treten« Das ist darauf zurückzuführen, wie sich aus der Auskunft des Wetteramtes ergibt, daß bei Unterschreitung des Gefrierpunktes eine Straße mit festem Unterbau langsamer abkühlt, so daß die Feuchtigkeit auf der Straßenoberfläche noch verdunsten kann, während eine Brücke schneller auskühlt' und die vorhandene Oberflächenfeuchtigkeit gefrieren läßt, bevor sie
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verdunstete Erfahrungsgemäß sind derartige Besonderheiten und Gefahren den meisten Kraftfahrern jedoch nicht bekannt» Deshalb erscheint es dem Senat - jedenfalls zur Zeit noch - als eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn man die Kenntnis dieser eigenartigen Gefahren bei dem durchschnittlichen Kraftfahrer voraussetzen wollte. Das wird durch die Beweisaufnahme bestätigt: Wenn im Laufe eines Vormittags etwa sieben Kraftwagen auf derselben Brücke infolge Glatteises schleudern und dabei durchweg Sachschäden erleiden, dann :*st das eine auffallend hohe Unfallzahl, die zeigt, daß diese Straßenstelle von vielen Kraftfahrern nicht gemeistert werden kann, also besonders gefährlich ist. Die Beklagte hatte deshalb bei beginnendem Glatteis diese als besonders gefährlich erkennbare Brücke zu bestreuen. Das ist keine unzu demutbare Belastung, weil die Stadt nicht etwa die ganze Bundesstraße oder alle ihre Straßen zu bestreuen, sondern ihr Augenmerk .auf einzelne gefährliche Stellen zu richten und diese dafür um so besser zu bestreuen hat*
2)	Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß das
 unterbliebene Streuen und das Glatteis den Unfall und den Tod des Ehemanns der Klägerin verursacht haben. Die Beweisaufnahme hat nach der tfberzeugung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die organischen Mängel des Ehemannes der Klägerin gerade beim Befahren der
 Brücke und vor dem Schleudern des Wagens zu einer Ohnmacht
 geführt haben» Denn der Ehemann der Klägerin hat nach dem
 Schleudern noch Gas gegeben, das Steuer festgehalten und
 zu seiner Frau während des Rutschens gesagt: "Ich schaffe es
 nicht mehr2 * * * * * * * * 11. Das zeigt keinen Rechtsfehler. Unerheblich wäre
 es, wenn der Schreck über das Rutschen des Wagens infolge
 der körperlichen Gebrechen eine Ohnmacht herbeigeführt hätte, weil dann die Verletzung der Streupflicht weiterhin ursächlich
 geblieben wäre.
 
(
Die Revision meint, diese Frage hätte das Gericht nicht ohne Sachverständigen beantworten dürfen, dessen Vernehmung beantragt gewesen sei* Diese Rüge ist unbegründet * Das Gericht hat erkennbar den Ursachenzusammenhang unter Anwendung des § 287 ZPO bejaht? das war zutreffend. Die Zuziehung eines Sachverständigen lag dabei im Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gericht das verkannt oder sich eine Sachkunde zugetraut hat, die es nicht haben konnte. Denn der Obduktionsbefund hatte nur Leiden ergeben, die einen plötzlichen Schwindel- oder Ohnmachtsanfall als denkbar erscheinen ließen. Der Ehemann der Klägerin hatte aber bis zunTUnfalltage seinen Beruf ordnungsmäßig versehen und keine Auffälligkeiten gezeigt. Das Gericht mußte deshalb klären, ob unmittelbar vor oder bei dem Unfall äußere Krankheitsfolgen auf getreten wären. Das konnte nicht allein auf Grund der inneren organischen Veränderungen festgeäteiit werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr der Klägerin geglaubt, daß ihr Mann sich sachgemäß verhalten hat und bis zürn Schluß bei vollem Bewußtsein war. Das Verhalten sprach eindeutig gegen einen Ohnmächte- oder Schwindelanfall im kritischen Augenblick. Ein Verfahrensfehler ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
3)	Bas Urteil kann aber nicht bestehen bleiben, weil es das Verschulden der'Organe der Beklagten nicht ausreichend begründet hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Stadt gestreut hatte; denn nach der Beweisaufnahme und insbesondere dem vorgelegten Streubericht hat ein städtischer Streuwagen mit vier Mann zwischen 7.30 und 8.30 Uhr die fragliche Strecke mit Sand ühd Salz bestreut. Das Berufungsgericht bejaht trotzdem eine Haftung wegen Verschuldens der leitenden Grgane der Stadt gemäß §§ 823, 89 und 31 BGB mit folgender Begründung?
Die Organe hätten die Gefahr erkennen müssen? sie hätten damit
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rechnen müssen; daß bei ungenügender Streuung eine Oe iah r für Menschenleben bestand; eine stärkere oder häufigere Streuung am Vormittag sei zu demutbar gewesen»
Bei Eäitung der Stadt für Verschulden ihrer Organe nach §§ 89, 31 BOB ist aber folgendes zu beachten; Die verantwortlichen Organe brauchen bei der Streuung durch untergeordnete Stellen nicht anwesend zu sein. Die Leiter hatten nur die geeigneten Anordnungen zu treffen und eine Organisation zu schaf fen, um die sichere Erfüllung der Streupflicht zu gewährleisten. Dafür genügt nicht nur die Aufstellung eines Streuplans; sondern die Stadtleitung mußte auch den Vollzug und die Bewährung ihrer Anordnungen überwachen lassen sowie eine Oberaufsicht über die Organisation und ihre Arbeit einrichten; Großstädte haben für die Erfüllung der Straßenverkehrs iche-rangspflicht außerdem besondere Vertreter gemäß § 30 BGE zu bestellen (vgl. RORKomm 11. Aufl. § 31, 4JBGHZ 27, 278/280)
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, nach welcher Richtung hier die verantwort liehen Organe der Stadt ihre Pflichten verletzt haben, wenn gemäß einem Streuplan die städtischen Streukolonnen am fraglichen Tage wirklich gestreut haben« Falls die Streukolonnen diesmal nur unzureichend gestreut hatten, obwohl anderes angeordnet war und sonst stets sachgemäß gestreut wurde, hätte der Entlastungsbeweis nach § 831 BOB erheben werden müssen, zu dem die Beklagte sich erboten hatte.
4)	Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es wieder zu einer Verurteilung kommt, erneut zu prüfen haben, ob ein mitwirkendes Verschulden des Ehemanns der Klägerin
11
(§ 254 BGB) vor lag und ob und wieweit sich dje Klägerin bezüglich der als Erbin ihres Mannes geltend gemachten Ansprüche die - nicht unerhebliche - Betriebsgefahr des Wagens entgegenhalten lassen muß*. Dabei hat die Beklagte Gelegenheit, insoweit ihren Vortrag aus dem Revisicnsrechfcszug zu wiederholen, damit der l’atrichter sich damit auseinandersetzen kann»
Dr. Geiger
 Dr. Beyer
 Dr. Arndt Dr• Hußia
 Dr. Kreft