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BGH · XII ZR 96/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 96/56

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Berufungsgericht hat den tatsächlichen Vortrag des Klägers, soweit er sich auf die Vorgänge im Jahre 1951 be~* zieht, für erwiesen erachtet und das'Vorliegen einer für den Schaden des Klägers ursächlichen Amtspflichtverietzung seitens des damaligen Bürgermeisters der Beklagten bejaht. Es hat aber dem Kläger den geltend gemachten Anspruch gemäß § 254 BUB abgesprochen, weil er es 1955 nach der Bfkanntma*-'; chung über die Anmeldung der früheren Wildschäden schuldhaJ unterlassen habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern. 1.) Der Revision kann nicht zugestanden werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht verlangt habe, daß der Kläger 8' auch 1953 noch um seine Entschädigung hätte kümmern müssen v werde das Y/eitere veranlassen, konnte der Kläger bei dem Rechtszustand von 1951 nur entnehmen, daß eine Abschätzung und schriftliche Fixierung vorgenommen werden würde. Da der Kläger seinerseits unstreitig nichts in der Hand hatte, mußte er allen Anlaß haben, sich bei dem mit der Sammlung der Anträge betrauten und für ihn ohne jede Schwierigkeit erreichbaren Bürgermeister der Gemeinde nach dem Stand seiner Angelegenheit zu erkundigen, wenn er die Sorgfalt beobachtet hätte, die üblicherweise angewendet wird, um zu lange erhofften Entschädigungen seitens des Staates zu kommen und sich vor.Schaden zu schützen. a) Dem Berufungsgericht kann zugestanden werden,' daß ~ v die diesbezügliche Behauptung des Klägers' in ihrät -Gesamtheit - der Kläger hat behauptet, daß er in der Zeit, ewi- SQzi* sehen dem 3- und 6. Erteilung einer Bestätigung über eine rechtzeitige Anmeldung abgelehnt habe - nicht ohne weiteres überzeugte Abe: das Berufungsgericht durfte nicht von sich aus zu dem Er-;' gebnis kommen, daß der Kläger in Wahrheit nur seine späte^ re Anmeldung vom 5« Juli 1953 meine. Mit der eben behandelten Begründung des Berufungsgerichts läßt sich das hier in Präge stehende Schutzvorbriih gen des Klägers nicht als für die Entscheidung unbeachtli bezeichnen. b) Auch die zweite Begründung des angefochtenen Urteil*, kann nicht als richtig bezeichnet werden« Bas Berufungsgericht meint, daß die hier behandelte Behauptung des Klagers auf alle Fälle gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet. Bas Berufungsgericht übersieht, daß die Verspätung als’ solche noch nicht die Zurückweisung des neuen Vorbringens recht fertigt $ vielmehr sind auch neue Angriffs- und Verte idigungsmittel sowie Beweismittel zuzulassen, "wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Partei das Vorbrin-; gen in ersten Beclitszug weder in der Absicht, den Prozeß . Der Kläger hat in der ersten Instanz auch in dem hier behandelten Punkt recht bekommen , allein aus den von ihm an erster Stelle geltend gemachten Grunde, daß er sich wegen der Zusage des Bürgermeisters von 1951 darauf hätte verlassen dürfen, daß alles in Ordnung gehe. In einem solchen Falle, muß man im allgemeinen davon ausgehen, daß dem Kläger nicht eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er nicht auch noch weiteres vorgetragen hat (vgl. Bei der hier behandelten Behauptung des Klägers handelt es sich um ein Vorbringen, zu dem der Kläger erst dann einen Anlaß hatte, als die Beklagte behauptete, daß er in der Zeit zwischen In der -ersten Instanz hat sie, wie aus dem Schriftsatz vom 15* November 1954 ersichtlich ist, lediglich behauptet, daß der Kläger durch die Bekanntmachung vom 3. Das betrifft aber etwas anderes als die vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angenommene vollständige Untätigkeit des Klägers in der entscheidenden Seit vom J. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils läßt sich nach alledem die Klogeabweisung nicht rechtfertigen. }|s ist auch nicht ersichtlich, daß sich das Ergebnis ohn^rweir-tere Sachaufklärung mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten ließe (§ 563 ZPO)« Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurticlcverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO).

Zitierte Normen: § 254 BGB § 139 ZPO
BürgermeisterRevisionBerufungsgerichtMärzAnmeldungBrKlägerBehauptungSchaden

Volltext der Entscheidung

XII ZR 96/56
Verkündet
 It. Protokoll
 am 21. Oktober 1957
Fieser, J.Ang.
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2382 016
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 in jgMM Kreis
 des Landwirts Wilhelm
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde Argenschwang Kreis Kreuznach, vertreten durch den Amtsbürgermeister des Amtes Wallhausen,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Koblenz vom 4- April 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger erlitt 1951 auf einem seiner landwirtschaftlichen Grundstücke, das zu einem von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Jagdbezirk gehörte, einen Wildschaden»
Br behauptet, diesen Schaden alsbald dem damaligen Bürgermeister der Beklagten gemeldet zu haben, der seinerseits versprochen habe, alles weitere zu veranlassen. Der Schaden sei durch den amtlich bestellten Schätzer auf 234 EM geschätzt worden. Der Bürgermeister habe es aber unterlassen, den Schaden in die bei der Gemeinde geführte Liste aufzunehmen. Deshalb sei der Schaden auch 1953, als eine Entschädigung aus Bundesmitteln gezahlt wurde, nicht fristgerecht wcitergemeldet worden, so daß der Kläger diese Möglichkeit, eine Entschädigung zu erlangen, verloren habe»
V •
Der Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz wegen einer Amtspflicht Verletzung des Bürgermeisters der Beklagten» Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 234»— LU nebst 4 Zinsen seit Klageerkebung zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.' Sie behauptet, ihr Bürgermeister habe vom Kläger alsbald eine schriftliche Anmeldung gefordert. Der Kläger habe es aber unterlassen, dem nachzukommen. Auch in Harz 1953 habe er nichts getan, obwohl ihm bekannt gemacht worden sei, daß alle Schäden bis zu dem 6.
März 1953 unter Vorlage der früher darüber ausgestellten Bescheinigungen anzu demelden seien. Auch gegen die Höhe des Anspruchs wendet sich die Beklagte.
Der Klager behauptet, seinen Schaden auch noch zwischen dem 3. und 6. März 1953 bei dem Bürgermeister gemeldet zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klä-
ger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe »
Bas Berufungsgericht hat den tatsächlichen Vortrag des Klägers, soweit er sich auf die Vorgänge im Jahre 1951 be~* zieht, für erwiesen erachtet und das'Vorliegen einer für den Schaden des Klägers ursächlichen Amtspflichtverietzung seitens des damaligen Bürgermeisters der Beklagten bejaht. Es hat aber dem Kläger den geltend gemachten Anspruch gemäß § 254 BUB abgesprochen, weil er es 1955 nach der Bfkanntma*-'; chung über die Anmeldung der früheren Wildschäden schuldhaJ unterlassen habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern.
1.) Der Revision kann nicht zugestanden werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht verlangt habe, daß der Kläger 8' auch 1953 noch um seine Entschädigung hätte kümmern müssen v
Ber Kläger gibt selbst zu, daß ihm die Bekanntmachung vo~ 3» März 1953, nach welcher die Wildschäden aus den Jahren
1950	und 1951 unter Vorlage der "seinerzeit ausgehändigten; Bescheinigungen über die Abschätzung der Schäden" bis zu dem
6. März 1953 an2umelden waren, rechtzeitig zur Kenntnis ge-R-ko&men ist. Er behauptet auch, auf Grund dieser Bekanntma-*\ chung tätig geworden zu sein. Damit* bestätigt er selbst, daß] es ganz natürlich war,: daß die Geschädigten sich auch selbst um die nunmehr mögliche Entschädigung kümmerten. Im Jahre
1951	wurden Anmeldung und Schätzung, wie der Kläger selbst . vorträgt, nur zu dem Zwecke vorgenommen, um Unterlagen zu har ben, falls in der späteren Zeit eine Regelung getroffen würde die dem Geschädigten irgend eine - nach dem damaligen Recht# zustand nicht vorhandene - EntschädigungsmÜglichkeit einraii^ men würde. Aus der Zusage des damaligen Bürgermeisters, er^j,
werde das Y/eitere veranlassen, konnte der Kläger bei dem Rechtszustand von 1951 nur entnehmen, daß eine Abschätzung und schriftliche Fixierung vorgenommen werden würde. Hinsichtlich der weiteren Behandlung stand nichts fest. In der Bekanntmachung von 1953' wurde ganz klar die Vorlage der Schätzungsbesclieinigungen verlangt. Da der Kläger seinerseits unstreitig nichts in der Hand hatte, mußte er allen Anlaß haben, sich bei dem mit der Sammlung der Anträge betrauten und für ihn ohne jede Schwierigkeit erreichbaren Bürgermeister der Gemeinde nach dem Stand seiner Angelegenheit zu erkundigen, wenn er die Sorgfalt beobachtet hätte, die üblicherweise angewendet wird, um zu lange erhofften Entschädigungen seitens des Staates zu kommen und sich vor.Schaden zu schützen.
Der rechtliche Ausgangspunkt des^Berufungsgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie weit bei Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens einerseits §254 BGB, andererseits möglicherweise auch die Vorschrift des § 839 Abs.3 BGB zur Anwendung zu kommen hätte, braucht vorerst nicht entschieden zu werden.
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2.) Es fehlt nämlich unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten an der Möglichkeit zu sagen, daß der Kläger, trotz der Bekanntmachung vom 3. März 1953, nichts weiter ,	.	V
zur Wahrung seiner Interessen unternommen habe. Per Kläger ;
hat, wenn auch erst im Berufungsrechtszug, unter Beweis-
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antritt das Gegenteil behauptet.	‘
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a) Dem Berufungsgericht kann zugestanden werden,' daß ~ v die diesbezügliche Behauptung des Klägers' in ihrät -Gesamtheit - der Kläger hat behauptet, daß er in der Zeit, ewi- SQzi* sehen dem 3- und 6. März 1953 seinen Schaden noctf einmal	;J '
ansemeldet habe, daß der Blirsermeieter aber dennoch idle '■■>■.^3
Erteilung einer Bestätigung über eine rechtzeitige Anmeldung abgelehnt habe - nicht ohne weiteres überzeugte Abe: das Berufungsgericht durfte nicht von sich aus zu dem Er-;' gebnis kommen, daß der Kläger in Wahrheit nur seine späte^ re Anmeldung vom 5« Juli 1953 meine. Die Behauptung laute hinsichtlich der Zeitspanne ganz klar dahin, daß der Klag; zwisehen dem 3- und 6. März 1953 vorstellig geworden sei./; Bas Berufungsgericht hätte, wenn es Zweifel an der Ernst-**: haftigkeit dieser Behauptung hegte, die Frage gemäß § 139 ZPO mit den Parteien erörtern müssen.
Mit der eben behandelten Begründung des Berufungsgerichts läßt sich das hier in Präge stehende Schutzvorbriih gen des Klägers nicht als für die Entscheidung unbeachtli bezeichnen.
b) Auch die zweite Begründung des angefochtenen Urteil*, kann nicht als richtig bezeichnet werden« Bas Berufungsgericht meint, daß die hier behandelte Behauptung des Klagers auf alle Fälle gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet. zurückzuweisen wäre«
Bas Berufungsgericht übersieht, daß die Verspätung als’ solche noch nicht die Zurückweisung des neuen Vorbringens recht fertigt $ vielmehr sind auch neue Angriffs- und Verte idigungsmittel sowie Beweismittel zuzulassen, "wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Partei das Vorbrin-; gen in ersten Beclitszug weder in der Absicht, den Prozeß . zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte". Hierzu nimmt das angefochtene Urteil überhaupt nicht Stellung. .	\\
Nach dem Akteninhalt kann man nicht davon sprechen, daß eine von den genannten Ursachen der Verspätung so offen-
sichtlich wäre, daß es keiner weiteren Prüfung und Erörterung dieser Frage mehr bedurft hätte. Der Kläger hat in der ersten Instanz auch in dem hier behandelten Punkt recht bekommen , allein aus den von ihm an erster Stelle geltend gemachten Grunde, daß er sich wegen der Zusage des Bürgermeisters von 1951 darauf hätte verlassen dürfen, daß alles in Ordnung gehe. In einem solchen Falle, muß man im allgemeinen davon ausgehen, daß dem Kläger nicht eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er nicht auch noch weiteres vorgetragen hat (vgl. RG in JVT 1938 8. 1249)* Im vorliegenden Falle kommt aber noch folgendes hinzu? Bei der hier behandelten Behauptung des Klägers handelt es sich um ein Vorbringen, zu dem der Kläger erst dann einen Anlaß hatte,
 als die Beklagte behauptete, daß er in der Zeit zwischen
1953
dem 3. und 6. März/zur Wahrung seiner Interessen nichts getan habe. In dieser Form hat die Beklagte die Behauptung aber erst in der Berufungsinstanz aufgestellt. In der -ersten Instanz hat sie, wie aus dem Schriftsatz vom 15* November 1954 ersichtlich ist, lediglich behauptet, daß der Kläger durch die Bekanntmachung vom 3. Harz 1953 «auf die bei der Anmeldung zu wahrende Form .... hingewiesen worden« sei, nämlich auf die Notwendigkeit cor Vorlegung der Bescheinigung über Cie erfolgte amtliche Abschätzung, ... und daß er nichts getan habe, so daß «ohne diese Vorlage« eine «Bearbeitung des feehudensfalles des Klägers nicht möglich« gewesen sei. Das betrifft aber etwas anderes als die vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angenommene vollständige Untätigkeit des Klägers in der entscheidenden Seit vom J. bis zu dem 6. *lärz 1953»
Mit der Begründung des angefochtenen Urteils läßt sich nach alledem die Klogeabweisung nicht rechtfertigen. }|s ist auch nicht ersichtlich, daß sich das Ergebnis ohn^rweir-tere Sachaufklärung mit einer anderen Begründung aufrecht
 erhalten ließe (§ 563 ZPO)« Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurticlcverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO).
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über < Kosten der Hevision Liberlassen.
Br. Geiger	Br.	Kreft	Br.	Arndt
 Uolaiiy	Br.	Hußla