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BGH

Gericht: BGH

hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1955.unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr«, Geiger sowie der Bundesrichter Br0Pagendarm, Br«>Wolahy, Br„Beyer und BroHußla für Recht erkanntg - Die beklagte Stadtgemeinde gewährte der Klägerin in der Folgezeit die ihr nach § 27 a EWFVG i0d0F0 des Gesetzes vom 7o Mai 1942 zustehenden Versorgungsbezüge von monatlich 286 RM bruttoo Nach der Währungsreform wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin auf Grund der Ersten bayerischen Sparverordnung vom 17o August 1948 gekürzt« Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese SparVO für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, wurden die Bezüge der Klägerin mit Bescheid vom 1« Oktober 1951 rückwirkend ab lo September 1948 neu festgesetzt, und zwar wiederum auf 286 DM monatlich brutto, und die entsprechenden Beträge nach-bezahlt« Die Klägerin erhielt diese Versorgungsbezüge bis zu dem 31o März 1952« Pie Klägerin ist der Meinung,* dass ihr zu Unrecht die nach § 27 a EWFVG erhöhten Bezüge entsprechend den Unfall-für sorget e Stimmungen der §§ 107 ff DBG vorenthalten werden«, Sie habe daher Anspruch auf Versorgungsbezüge von monatlich 339 DM brutto oder 298*02 DM netto«, Der Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1c April 1932 bis 31.o Mai 1953 - 14‘ Monate mache somit einen Betrag von 2 285 , 50 DM aus0 Dazu komme noch ein Differenzbetrag für den Monat November 1952 in Höhe von 80,45 DM und ein Unterschiedsbetrag aus einer am Ende des Jahres 1952 gewährten S?ndervergütung in Höhe von 52,90 DMo Dementsprechend hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 418,85 DM - Rest-1 Nettoversorgungsbezüge für die Zeit vom 10 April 1952 bis 31c Mai 1953 ^ nebst 4 $ Zinsen von 446,64 DM für die Zeit ; Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt0 Gegen den von der Klägerin errechneten Differenzbetrag hat sie Einwendungen nicht erhobene Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilte Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«. Der Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in der gleichgelagerten Sache Stadtgemeinde RflHHHB °/° H0IHP - III ZR 97/54 -mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Art 165 Abs 1 des Bayerischen Beamtengesetzes voin 280 Oktober 1946 den Versorgungsberechtigten den Besitzstand an Versorgungsbezügen gewahrt hat., die bei Inkrafttreten des Gesetzes unter Zugrundelegung des § 27 a EWPVG - wie im Palle der Klägerin-festgesetzt waren; ferner, dass § 27 a EWPVG dem Beamten einer Zivilverwaltung und dessen Hinterbliebenen Versorgungsansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegeben hat, und dass die Pflicht zur Weiterzahlung der Bezüge nach § 27 a EWPVG entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch berührt wird, dass diese Bestimmung (möglicherweise) durch das KRG 54? EWPVG und die Einholung einer Auskunft vom Bayerischen Städteverband darüber, dass ausserhalb Bayerns erhöhte Leistungen nach § 27 a EWPVG nicht mehr gewährt werden, als rechtlich unerheblich abgelehnt und damit die aus gleichem Grunde von der Revision erhobenenVerfahrensrügen nach § 286 ZPO zurückgewiesen wordene Schliesslich hat das erwähnte Urteil mit eingehender Begründung auch

VersorgungsbezügeBayerischeEWFVGEWPVGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet laut Protokoll am 60 Juni 1955?
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle*	1
I m Namen des V o 1 k e s In dem Hechtsstreit
 der Ötadtgemeinde RjBPjm, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
die Studienratswitwe Thea Istrasse • I,
m
\9 Sabine
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters.Rechtsanwalt Br-
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1955.unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr«, Geiger sowie der Bundesrichter Br0Pagendarm, Br«>Wolahy, Br„Beyer und BroHußla
 für Recht erkanntg -
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15b Januar 1954 wird zurückgewiesen 0
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen

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Der Ehemann der Klägerin, Dr« Erich	ist
 am 21 <> April 1942 unter Einweisung in die Planstelle eines Studienrats an der Städtischen Mädchenoberschule in Regensburg von der Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wordene Im Jahre 1941 war er zu dem Wehrdienst einberufen worden^ er ist am 27o August 1943 als Unteroffizier an der Ostfront gefallen«
Die beklagte Stadtgemeinde gewährte der Klägerin in der Folgezeit die ihr nach § 27 a EWFVG i0d0F0 des Gesetzes vom 7o Mai 1942 zustehenden Versorgungsbezüge von monatlich 286 RM bruttoo Nach der Währungsreform wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin auf Grund der Ersten bayerischen Sparverordnung vom 17o August 1948 gekürzt« Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese SparVO für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, wurden die Bezüge der Klägerin mit Bescheid vom 1« Oktober 1951 rückwirkend ab lo September 1948 neu festgesetzt, und zwar wiederum auf 286 DM monatlich brutto, und die entsprechenden Beträge nach-bezahlt« Die Klägerin erhielt diese Versorgungsbezüge bis zu dem 31o März 1952«
Mit Bescheid vom 20b Marz 1952 wurde eine abermalige Neufest set zung der Versorgungsbezüge vorgenommen, und zwar wurden sie auf 137,12 DM monatlich brutto herabgesetztc Die Beklagte begründete diese Kürzung damit, dass für die Anwendung der Bestimmungen, auf Grund deren die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 10 Oktober 1951 rückwirkend ab 1« September 1948 erfolgt sei, kein Rechtsgrund vorhanden sei, da § 27 a EWFVG durch verschiedene andere gesetzliche Bestimmungen ohne Besitzstandwahrüng aufgehoben worden sei« • -
Pie Klägerin ist der Meinung,* dass ihr zu Unrecht die nach § 27 a EWFVG erhöhten Bezüge entsprechend den Unfall-für sorget e Stimmungen der §§ 107 ff DBG vorenthalten werden«, Sie habe daher Anspruch auf Versorgungsbezüge von monatlich 339 DM brutto oder 298*02 DM netto«, Der Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1c April 1932 bis 31.o Mai 1953 - 14‘ Monate mache somit einen Betrag von 2 285 , 50 DM aus0 Dazu komme noch ein Differenzbetrag für den Monat November 1952 in Höhe von 80,45 DM und ein Unterschiedsbetrag aus einer am Ende des Jahres 1952 gewährten S?ndervergütung in Höhe von 52,90 DMo Dementsprechend hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 418,85 DM - Rest-1 Nettoversorgungsbezüge für die Zeit vom 10 April 1952 bis 31c Mai	1953	^ nebst 4 $ Zinsen von 446,64 DM	für die Zeit	;
vom 19o	Juni	1952 bis 150 Februar 1953? von 1	637,68 DM
für die	Zeit	vom 16c Februar 1953 bis 28«, Mai	1953 und von	:
2 418,85 DM seit dem 29o Mai 1953 zu zahlen©
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt0 Gegen den von der Klägerin errechneten Differenzbetrag hat sie Einwendungen nicht erhobene
 Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilte Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden«. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter©
Ent s c h e i dung sgründ e $
Sachlich-rechtlich hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Präge ab, ob die Klägerin auf Grund des in Bayern geltenden Rechts erhöhte Versorgungsansprüche nach § 27 a EWPVG noch geltend machen kann«, ^as ist zu bejahen 0
Der Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in der gleichgelagerten Sache Stadtgemeinde RflHHHB °/° H0IHP - III ZR 97/54 -mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Art 165 Abs 1 des Bayerischen Beamtengesetzes voin 280 Oktober 1946 den Versorgungsberechtigten den Besitzstand an Versorgungsbezügen gewahrt hat., die bei Inkrafttreten des Gesetzes unter Zugrundelegung des § 27 a EWPVG - wie im Palle der Klägerin-festgesetzt waren; ferner, dass § 27 a EWPVG dem Beamten einer Zivilverwaltung und dessen Hinterbliebenen Versorgungsansprüche aus dem Bereich des Beamtenrechts und nicht des Wehrmachtsversorgungsrechts gegeben hat, und dass die Pflicht zur Weiterzahlung der Bezüge nach § 27 a EWPVG entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch berührt wird, dass diese Bestimmung (möglicherweise) durch das KRG 54? das Bundesversorgungsgesetz vom 20o Dezember1950 oder durch Art 58 des Bayerischen KB-Ieistungsgesetzes vom 26« Marz 1947 aufgehoben worden ist«, In dem genannten Urteil sind auch bereits die hier ebenfalls von der Revision erbetene Vernehmung des Ministerialrats KlflB über die rechtliche Bedeutung des § 27 a. EWPVG und die Einholung einer Auskunft vom Bayerischen Städteverband darüber, dass ausserhalb Bayerns erhöhte Leistungen nach § 27 a EWPVG nicht mehr gewährt werden, als rechtlich unerheblich abgelehnt und damit die aus gleichem Grunde von der Revision erhobenenVerfahrensrügen nach § 286 ZPO zurückgewiesen wordene Schliesslich hat das erwähnte Urteil mit eingehender Begründung auch
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das Vorliegen eines von der Revision behaupteten Verstos-ses gegen den Gleichheitssatz, der in der ungleichen Behandlung einzelner Versorgungsberechtigten durch die Einführung eines Stichtags (7* November 1946) für die Zubilligung der erhöhten Versorgungsbezüge nach § 27 a EWFVG sowie in der unterschiedlichen Versorgung der allgemeinen Kriegsopfer und der Beamtenhinterbliebenen liegen soll, verneinte Im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen jenes Urteils im einzelnen hier' verwiesen«
Ist aber von der dargelegten Rechtslage auszugehen, wie sie für Bayern besteht, dann ist der Klageanspruch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts begründete Hiernach war die Revision der beklagten Stadtgemeinde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,,
BroGeiger	BroPagendarm	Wölany
 Br„Beyer	Bundesrichter	Br0Hußla
! ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschrei-bem«.
BroGeiger