Der Bürgermeister hätte die Wohnung und insbesondere die Möbel der Kläger überhaupt nicht in Anspruch nehmen dürfen, es seien, als die Beklagte am 3. Vor der Hinweisung der zwei Familien sei die Anfertigung von Inventarlisten nicht erforderlich gewesen, da die Wohnung nach dem ersten Betreten am 3* April wieder verschlossen worden sei. 1. Bie Kläger wollen schon darin eine schuldhafte Amts Pflichtverletzung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten sehen, dass er nicht bereits für die Zeit vom 3- April 1945, als die Wohnung erstmals von Beamten der Beklagten be treten wurde, bis zur Einweisung der Mieter, sich um eine Bewachung des Mobiliars der Kläger gekümmert, insbesondere Es ist dann, wie daß Berufungsgericht mit Recht annimmt, auch kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden, aufgrund dessen die Beklagte möglicherweise zu einer Bewachung und Inventarisierung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass selbst dann, wenn die von der Beklagten behauptete Ermächtigung des amerikanischen OrtskoEmandanten nicht Vorgelegen hätte, der Bürgermeister angesichts der damals herrschenden Notlage zu seinen Uassnahmen berechtigt gewesen wäre. Jedenfalls wird dem Bürgermeister selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, unter den damaligen Verhältnissen ein Verschulden nicht nachzuweisen sein, zu demal das Berufungsgericht sein Verhalten objektiv als gerechtfertigt angesehen hat. Ba-zu genügte nicht, dass ein Verzeichnis ängefertigt wurde und an Britte für die zugewiesenen Inventarstücke Abholbescheinigungen ausgestellt wurden; denn dadurch war noch keine hinreichende Kontrolle und Sicherung des Hausrats der Kläger gewährleistet. Insbesondere hätten die Beamten der Beklagten alle von den eingewiesenen Mietern nicht benötigten Inventarstücke - und das wären die meisten gewesen, da die Mieter zu einem erheblichen Teil ihre Möbel selbst mitbrachten - in ein oder zwei Zimmer der Wohnung abstellen und diese verschliessen und versiegeln müssen; bei der Abholung etwa zugewiesener Stücke Schliesslich hätten sich die Beamten der Beklagten auch durch gelegentliche Kontrollen über den Zustand der V/ohnung und des Inventars unterrichten können. Bass die Beamten der Beklagten das unterlassen haben, ist ihnen auch zu dem Verschulden anzurechnen, denn sie mussten die Gefahren einer fast völlig unkontrollierten Überlassung der V/ohnung an andere erkennen und mussten auch wissen, dass die Aufnahme eines Inventarverzeichnisses und die Ausstellung von Abholbescheinigungen allein noch nicht ausreichen konnte, um das Eigentum der Kläger zu sichern und-Verlusten vorzubeugen. Das Berufungsgericht begnügt sich zu diesem Punkt mit der Erklärung, dass der Verlust der Listen mit Rücksicht auf die Zeitumstände ohne ein Verschulden der Beamten der Beklagten erklärlich sei* Uit Recht wird das von der Revision angegriffen* Es ist dies, wie die Revision zutreffend bemerkt, nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins den Beamten der Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen. Die Beklagte hätte also Tatsachen vortragen und beweisen müssen, die es als möglich erscheinen liessen, dass die Listen und Abholbescheinigungen auf eine von ihren Beamten nicht verschuldete Art und Weise abhanden gekommen sind. Solche Tatsachen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden, Dann muss aber auch davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Listen und Bescheinigungen auf einer nachlässigen. Dem kann auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ein Mitverschulden der Kläger entgegengehalten werden. Inwiefern sie sich, wie das Berufungsgericht meint, durch die vorherige Anfertigung eines Inventars vor Schaden hätten bewahren sollen, ist nicht erfindlich. Insbesondere wäre durch die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses der Eintritt des durch Verlust der Listen und Abholbescheinigungen entstandene Schaden nicht vermieden worden, denn es war und ist für die Kläger nicht zweifelhaft, was abhanden gekommen ist, sondern wohin die • Sachen gekommen sind und an wen sie sich also halten können. Der Senat ist aber auch nicht in der Lage, schon jetzt auf die Berufung der Beklagten endgültig zu ent scheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Höhe des Schadens noch keine Feststellungen getroffen hat.
Ill ZR 96/53 Lrkündet am 16. Dezember 1954 ipl Justizangestellter als rfcundsbeamter der Geschäftsstelle 2534 094 (pC Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des kaufm. Angestellten Wilhelm Hi 2. dessen Ehefrau Anna beide in GtfBHIHB, B^Ästrasse ft, Kläger, Berufungsbeklagten, An-schlussberufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter5. Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde Bürgermeister, a.Rh., vertreten durch ihren Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr.Kreft und Dr. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.Main vom 30. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen u Tatbestand: Der Kläger zu 1, Wilhelm MHBl, ist Eigentümer des Hauses B^festrasse 0in das er mit seiner Ehe- frau, der Klägerin zu 2, und seinen Kindern bewohnte. Kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner, Ende Marz 1945, verließ zunächst die Klägerin mit den Kindern, dann auch der Klä- senen 8-Zimmerwohnung zurück. Am 3. April 1945 wurde das Haus von Beamten der Beklagten betreten. Etwa 14 Tage später wurden zwei Familien von dem damaligen kommissarischen Bürgermeister der beklagten Gemeinde in die Wohnung eingewiesen. Der Hausrat wurde den Familien zur Benutzung überlassen. Ausserdem wurden auch dritten Personen Möbelstücke gegen Abholbescheinigungen, die auf dem Bürgermeisteramt ausgestellt wurden, überlassen. Die Kläger verlangen von der beklagten Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 3.639*30 DM nebst Zinsen. Sie haben vorgetragen, ein grosser Teil ihres Mobiliars sei während ihrer Abwesenheit abhandengekommen. Für den dadurch entstandenen Schaden sei die Beklagte haftbar. Der Bürgermeister hätte die Wohnung und insbesondere die Möbel der Kläger überhaupt nicht in Anspruch nehmen dürfen, es seien, als die Beklagte am 3. April 1945 zu dem ersten Mal von der Wohnung Besitz ergriffen habe, keine Inventarlisten aufge-noiimen worden; die bei der Einweisung der zwei Familien aufgenommenen Bestandsverzeichnisse und die Nachweise über die von Dritten abgeholten Inventarstücke seien durch Verschulden der Beklagten verloren gegangen. ger G Den Hausrat Hessen sie in ihrer verschlos Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf einen Befehl des amerikanischen Ortskom- mandanten berufen, wonach Wohnungen von Nationalsozialisten und die darin befindlichen Möbel Obdachlosen, Fliegergeschädigten, Flüchtlingen und politisch Verfolgten zu überlassen seien. Vor der Hinweisung der zwei Familien sei die Anfertigung von Inventarlisten nicht erforderlich gewesen, da die Wohnung nach dem ersten Betreten am 3* April wieder verschlossen worden sei. Für den Verlust der später ordnungsgemäss angefertigten Listen könne die Beklagte angesichts der damaligen Zeitumstände nicht verantwortlich gemacht werden.' Im übrigen träfe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie nicht in Geisenheim geblieben, sondern ihre Wohnung unbewacht im Stich gelassen hätten. Bas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Mehranspruches zur Zahlung von 3*000 BM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kläger 2urückgewiesehc Kit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klag-’ anspruch weiterj die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Bfttscheidungsgründe s 1. Bie Kläger wollen schon darin eine schuldhafte Amts Pflichtverletzung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten sehen, dass er nicht bereits für die Zeit vom 3- April 1945, als die Wohnung erstmals von Beamten der Beklagten be treten wurde, bis zur Einweisung der Mieter, sich um eine Bewachung des Mobiliars der Kläger gekümmert, insbesondere u nicht damals schon eine Bestandsaufnahme veranlasst hat. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dass die Wohnung nach der Besichtigung am 3- April 1945, hei der lediglich nach einem Bahrrad gesucht wurde, wieder ordnungsgemäss verschlossen worden ist. Ist dem aber so, dann hat die Beklagte damit ihrer Sicherungspflicht Genüge getan. Es ist dann, wie daß Berufungsgericht mit Recht annimmt, auch kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden, aufgrund dessen die Beklagte möglicherweise zu einer Bewachung und Inventarisierung verpflichtet gewesen wäre. 2. Der Anspruch der Kläger wird feiner damit begründet, dass die Einweisung der 2 Familien und die Inanspruchnahme der Möbel unrechtmässig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass selbst dann, wenn die von der Beklagten behauptete Ermächtigung des amerikanischen OrtskoEmandanten nicht Vorgelegen hätte, der Bürgermeister angesichts der damals herrschenden Notlage zu seinen Uassnahmen berechtigt gewesen wäre. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründet . Die Einweisung von obdachlosen Mietern in eine leerstehende Wohnung und die Zuweisung von Möbeln aus der Wohnung für den dringenden Bedarf Dritter könnte an sich nach § 21 PVG zwar zulässig gewesen sein. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen hierfür gegeben waren und die erforderlichen Inanspruchnahmen in der richtigen Form erfolgt sind, der damalige Bürgermeister also - wie das Berufungs- L. gericht annimmt - schon objektiv rechtmässig gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird dem Bürgermeister selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, unter den damaligen Verhältnissen ein Verschulden nicht nachzuweisen sein, zu demal das Berufungsgericht sein Verhalten objektiv als gerechtfertigt angesehen hat. Bas Berufungsgericht hat sich aber damit begnügt, die Rechtmässigkeit der Einweisung der Mieter und die Zuweisung der Möbel als solche zu bejahen, ohne sich auch mit der Art der Burchführung dieser Massnahmen zu beschäftigen. Es bestand nämlich - auch nach dem Vortrag der Beklagten - kein Anlass, alle Möbel Britten zur Benutzung zu geben. Erforderlich war höchstens die Versorgung der eingewiesenen Familien mit den für sie notwendigen Möbeln und die Abgabe von dringend benötigten Inventarstücken an Brit-te. Barüber hinaus wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, für die Sicherstellung des Inventars und damit für die Erhaltung des Eigentums der Kläger Sorge zu tragen. Ba-zu genügte nicht, dass ein Verzeichnis ängefertigt wurde und an Britte für die zugewiesenen Inventarstücke Abholbescheinigungen ausgestellt wurden; denn dadurch war noch keine hinreichende Kontrolle und Sicherung des Hausrats der Kläger gewährleistet. Zu diesem Zweck wären weitere Sicherungsmassnahmen erforderlich und der Beklagten auch unter den damaligen Umständen möglich und zu demutbar gewesen. Insbesondere hätten die Beamten der Beklagten alle von den eingewiesenen Mietern nicht benötigten Inventarstücke - und das wären die meisten gewesen, da die Mieter zu einem erheblichen Teil ihre Möbel selbst mitbrachten - in ein oder zwei Zimmer der Wohnung abstellen und diese verschliessen und versiegeln müssen; bei der Abholung etwa zugewiesener Stücke (p6> hätte die Beklagte zweckmässigerweise eine Begleitperson stellen müssen, damit nicht mehr als zugewiesen abgeholt wird. Schliesslich hätten sich die Beamten der Beklagten auch durch gelegentliche Kontrollen über den Zustand der V/ohnung und des Inventars unterrichten können. Wäre das geschehen, so hätten Verluste und Beschädigung in dem Umfang, wie sie tatsächlich eingetreten sind, nicht eintre--ten können. Bass die Beamten der Beklagten das unterlassen haben, ist ihnen auch zu dem Verschulden anzurechnen, denn sie mussten die Gefahren einer fast völlig unkontrollierten Überlassung der V/ohnung an andere erkennen und mussten auch wissen, dass die Aufnahme eines Inventarverzeichnisses und die Ausstellung von Abholbescheinigungen allein noch nicht ausreichen konnte, um das Eigentum der Kläger zu sichern und-Verlusten vorzubeugen. 3. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten ist aber weiterhin.auch noch in folgendem zu sehen: Bie bei.der Einweisung der beiden Familien aufgestellten Listen, ebenso wie die Abholbescheinigungen, sind auf nicht mehr aufzuklärende Weise in Verlust geraten. Bie beklagte Gemeinde war verpflichtet, die Listen und die als. Quittung dienenden Abholbescheinigungen oder über die abgeholten Gegenstände etwa angefertigte Listen sorgfältig aufzubewahren, damit die Kläger später in der Lage sind, ihr nur zur Hutzung in Anspruch genommenes Eigentum sich wieder zurückzuverschaffen. Das Berufungsgericht begnügt sich zu diesem Punkt mit der Erklärung, dass der Verlust der Listen mit Rücksicht auf die Zeitumstände ohne ein Verschulden der Beamten der Beklagten erklärlich sei* Uit Recht wird das von der Revision angegriffen* Es ist dies, wie die Revision zutreffend bemerkt, nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins den Beamten der Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen. Bei Verlust amtlich aufbewahrter Akten und Urkunden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für die Aufbewahrung verantwortlichen Beamten der Vorwurf der Verletzung einer Amtspflicht trifft, Sache der verantwortlichen Behörde ist es dann, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die einen von ihren Beamten nicht verschuldeten Verlust als möglich erscheinen lassen. Die Beklagte hätte also Tatsachen vortragen und beweisen müssen, die es als möglich erscheinen liessen, dass die Listen und Abholbescheinigungen auf eine von ihren Beamten nicht verschuldete Art und Weise abhanden gekommen sind. Erst dann würde die -Kläger die Beweislast für ein Verschulden der Beamten der Beklagten treffen. Die Tatsache, dass damals unruhige Zeiten waren, kann für sich allein noch nicht genügen, um den gegen die Beklagte sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Dazu hätte es des Vortrages und Beweises einzelner Tatsachen, wie z.B. Brand, Plünderung oder Eingriffe der Besatzungsmacht bedurft. Solche Tatsachen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden, Dann muss aber auch davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Listen und Bescheinigungen auf einer nachlässigen. Verwahrung, also einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten beruht. Diese Amtspflicht Verletzung ist auch für den Schaden der Kläger mindestens zu einem erheblichen Teil ursächlich gewesen. Wären nämlich die Unterlagen für den Verbleib des Mobiliars der Kläger noch vorhanden gewesen, so wären die Kläger in der Lage gewesen, die Besitzer der Sachen festzustellen und von diesen deren Herausgabe oder im Unvermögensfalle Schadensersatz zu verlangen. Infolge des Verlustes der Unterlagen waren und sind die Kläger ausser Stande, die für den Verlust der einzelnen Gegenstände verantwortlichen Personen festzustellen und sich an diese zu halten. 4o Die Beklagte ist somit den Klägern für den ihnen durch die unzureichende Sicherung ihres Inventars und den Verlust der Listen und Abholbescheinigungen entstandenen Schaden nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 153 WeimVerf haftbar. Dem kann auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ein Mitverschulden der Kläger entgegengehalten werden. Wenn die Kläger - gleichviel aus welchen Gründen -vor dem Einmarsch der Amerikaner ihre Wohnung ordnungsgemäss verschlossen verliessen, so kann darin kein Verschulden gesehen werden. Inwiefern sie sich, wie das Berufungsgericht meint, durch die vorherige Anfertigung eines Inventars vor Schaden hätten bewahren sollen, ist nicht erfindlich. Insbesondere wäre durch die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses der Eintritt des durch Verlust der Listen und Abholbescheinigungen entstandene Schaden nicht vermieden worden, denn es war und ist für die Kläger nicht zweifelhaft, was abhanden gekommen ist, sondern wohin die • Sachen gekommen sind und an wen sie sich also halten können. 5. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrecht- erhalten werden. Der Senat ist aber auch nicht in der Lage, schon jetzt auf die Berufung der Beklagten endgültig zu ent scheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Höhe des Schadens noch keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr» Geiger Rietschel Dr. Weber Dr.Kreft Dr. Hußla