Dezember 1949 schon Pensionsleistungen gebühren; denn infolge seiner endgültigen Einstufung in die Kat.V unter Aufhebung der früheren ihm ungünstigen Entnazifizierungsentscheidungen stehe fest, dass er schon immer »Entlasteter” gewesen sei, und als Entlasteter habe er nichts von seinen beamtenrechtlichen Ansprüchen verlie- Mit der vorliegenden Klage macht er den Ruhegehaltsanspruch für die Zeit vom 1, April 1949 bis zu dem 3o. des Monats ab, der auf den Monat folgt, in welchem er rechtskräftig in die kat.V eingestuft worden sei, einen Anspruch auf Ruhegehalt habe. November 1949 bedarf es nicht, vielmehr genügt zur Eröffnung des Klageweges gemäss .§ 143 Abs 2 Satz 1 DBG der Pensionsfestsetzungsbescheid, den die Beklagte am 23. Da dieser Bescheid jedoch nicht in der durch § 163 DBG vorgeschriebenen Perm dem Kläger zugestellt worden ist, hat seine Bekanntmachung die Öechsmonatsfriot dco § 143 Abs 1 DBG nicht in Lauf gesetzt. Die Anwendbarkeit der "Poatzustellungsverordnung11 vom 25- August 1943 (RGBl I, 527) auf die im vorliegenden Falle vorzunehmende Bekanntmachung.des Bescheides haben die Vorinstanzen mit Recht verneint; für die Bekanntgabe nach § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStO waren nicht die allgemeinen Vorschriften für die Öffentliche Verwaltung, sondern ausschliesslich die Vorschriften der Zivilprozessordnung massgebend (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 17- November 1952 - III ZR 74/51 -)„ Der eine vereinfachte Bekanntgabe zulassende § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12* M&i 1943 war 195o nicht mehr in Geltung (vgl Art 6 Ziff 2 j der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 27. 1. Die Revision ist der Ansicht, dass Beamtenrechte nur beschnitten werden können, "wenn der dahingehende gesetzgeberische* V.ille tfmit der Klarheit, die von Eingriffen in 'das Beamtenrecht erwartet werden muss^zu dem Ausdruck gekommen ist", und stellt in Abrede, dass in der ersten Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. SparverOrdnung -, auf die der Berufungsrichter die Klageabweisung stützt, eine Bestimmung enthalten sei, die dem Kläger seine Ansprüche für die Zeit vor seiner rechtskräftigen Einstufung in die Kat.V aberkenne Mit diesem Ausgangspunkt wird die Revision der bestehenden Rechtslage nicht gerecht. Januar 1953 - III ZR 269/51 - mit näherer Begründung dargelegt, dass die Entfernung von Beamten auf Grund der Kontrollratsdirektive 24 und später auf Grund der Verordnung Nr llo der Britischen Militärregierung einen "AnspruchsVerlust für die Zeit vor dem Erlass einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren” zur Folge gehabt habe, und hat demgemäss dem dortigen Kläger erst von dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Einstufung in die Kat. IV beamtenrechtliche Ansprüche zuerkannt,. November 1949* Das wird auch von der Revision anerkannt, indem sie die hierauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angreift. b) Aber auch die hier in Frage kommenden Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen enthalten keine den Anspruch des Klägers stützende Regelung, sondern lassen im Gegenteil erkennen, dass erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung ab Ansprüche wieder zugebilligt werden sollten. neten Beamten” an; § 3 Abs 1 spricht seinerseits von Beamten, ”die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräf-big in die Kat«, V eingestuft sind”« Biese Vorschriften mögen zwar nur eine Regelung der sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt und nichts Uber den Anfangszeitpunkt einer Ruhegehaltszahlung enthalten. Sparverordnung an eine Abweichung von dem Grundsatz, dass Zahlungen an früher entlassene Beamte erst von der Rechtskraft der ihnen günstigen Entnazifizierungsentscheidung ab zu gewähren waren, nicht gedacht war, ergibt sich schon aus § 8 Abs 1 dieser Verordnung; dort wird vorgeschrieben, dass Beamte der Kat. IV und V auch im Palle der Wiedereinstellung keinen Anspruch auf -ienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 und nicht einmal schon von der Rechtskraft der Entnazifizierungsentscheidung ab Ansprüche zugebilligt werden, so ist klar, dass den Beamten, die erst später in die Kat. IV oder V rechtskräftig eingestuft werden,- nicht schon für die Zeit vor dieser Einstufung Rechte zugebilligt werden sollten., Auch wenn der Betroffene selbst ein Wiederaufnahmeverfahren in die Wege leitet, läuft dieses wieder aufgenommene Entnazifizierungsyerfahren “gegen” ihn, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15* Januar 1953 - III ZR 327/51 - ausgeführt hat. Auch bei der vom Beamten eingeleiteten Yiiederaufnähme gilt somit § 8 Abs 2, nach dem bis zur Rechtskraft des neuen Dass die von der Revision vertretene Auffassung, der in die Kat. V eingestufte Beamte könfcte, weil mit dieser Einstufung alle entnazifizierungsrechtlichen Beschränkungen weggefallen seien, die Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis auch für die Vergangenheit geltend machen, der Rechtslage in Ilordrhein-Westfalen nicht entspricht, ergibt sich' auch aus dem Gesetz über die Beendigung der Entnazifizierung im Lande Bordrhein-Westfalpn vom 5* Februar 1952 (GVB1 ERhWf S 15); denn auch durch dieses Gesetz werden die nach Aufhebung der Beschränkungen wieder möglichen Zahlungen nicht rückwirkend gewährt, sondern nur Mfür die Zukunft”, beginnend mit dem Monat der Antragstellung (vgl § 5 des angeführten Gesetzes). Der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren kann keine andere Bedeutung beigelegt werden als die, dass sie die bisher bestehenden Einschränkungen aus dem Entnazifizierungsrecht für den Beamten beseitigt, wenn er in eine ihm günstige Kategorie eingestuft wird. Erlasses der günstigen Entscheidung ab gewährt werden können, Nach alledem musste die Revision des Klägers als unbegründet zuriickgewiesen werden.
2394 058 & III ZR 96/52 Verkündet an^U Dezember 1953 ' Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes t i ♦ In dem Rechtsstreit des Dipl.Ing »Alfred L I) in El Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde B ■■■■I , vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 'Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr«Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr.Wolany und Dr. Hussla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 17« Januar 1952 wird zurückgewiesen. ' Der Kläger trägt die Kosten der Revision. ' T1 ■ '4* Von Rechts wegen Tatbestand MMW II| ■ !■! Der Kläger war vom 3o. März 19J5 ab, nachdem er für 12 Jahre zu dem Beamten der beklagten Stadt gewählt worden war, bei dieser als besoldeter Stadtrat tätig. Im August 1939 wurde er zu dem Wehrdienst eingezogen. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft meldete er sich am 2o*. März 1946 zur Wiederaufnahme seines Dienstes. Dazu ist es aber nicht gekommen. Der Kläger wurde vielmehr auf Anordnung der Militärregierung durch Verfügung vom 2. Mai 1946 aus dem Dienst entlassen. Im darauffolgenden Entnazifizierungsverfahren wurde er 1947 in die Kat. III eingestuft; seine Pensionsansprüche wurden ihm dabei aberkannt. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er am lo. Juni 1949 in die Kat. IV eingestuft; dabei wurde bestimmt, dass er im öffentlichen Dienst nicht beschäftigt werden dürfe und dass er keine Pensionsansprüche haben solle. Die Beklagte entliess . ihn daraufhin durch Verfügung vom 3o. Juni 1949 ans dem Beamtenverhältnis. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er wurde am 29. November 1949 im Entnazifizierungs-Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig in die Kat. .V eingestuft., Die Beklagte hob daraufhin die Entlassungsyerfügung auf und wies darauf hin, dass der Kläger nunmehr auf Grund des § 69 DBG als Ruhestandsbeamter zu behandeln sei. Durch Bescheid vom 23, Februar 195o wurden seine Ruhegehaltsbe-züge mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 ab festgesetzt und in der Folgezeit entsprechend dem Berichtigungsbescheid vom, 22. Mai 195o an ihn gezahlt. Der*Kläger ist der Ansicht, dass ihm auch für die • Zeit vor dem 1. Dezember 1949 schon Pensionsleistungen gebühren; denn infolge seiner endgültigen Einstufung in die Kat.V unter Aufhebung der früheren ihm ungünstigen Entnazifizierungsentscheidungen stehe fest, dass er schon immer »Entlasteter” gewesen sei, und als Entlasteter habe er nichts von seinen beamtenrechtlichen Ansprüchen verlie- ren können. Mit der vorliegenden Klage macht er den Ruhegehaltsanspruch für die Zeit vom 1, April 1949 bis zu dem 3o. November 1949 geltend und beantragt, dde Beklagte Zur Zahlung eins Teilbetrages von 200 DM zu verurteilen.. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger erst vom 1. des Monats ab, der auf den Monat folgt, in welchem er rechtskräftig in die kat.V eingestuft worden sei, einen Anspruch auf Ruhegehalt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericnt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes Die Revision ist unbegründet.. I. Die Zulässigkeit der Klage haben die Vordergerichte mit Recht bejaht. Eines besonderen Vorbescheides gemäss § 143 Abs 1 DBG hinsichtlich des hier strittigen Pensionsanspruches für die Zeit vom 1. April bis zu dem 3o. November 1949 bedarf es nicht, vielmehr genügt zur Eröffnung des Klageweges gemäss .§ 143 Abs 2 Satz 1 DBG der Pensionsfestsetzungsbescheid, den die Beklagte am 23. Pebruar 195o nach § 126 DBG erlassen hat. Da dieser Bescheid jedoch nicht in der durch § 163 DBG vorgeschriebenen Perm dem Kläger zugestellt worden ist, hat seine Bekanntmachung die Öechsmonatsfriot dco § 143 Abs 1 DBG nicht in Lauf gesetzt. Die Anwendbarkeit der "Poatzustellungsverordnung11 vom 25- August 1943 (RGBl I, 527) auf die im vorliegenden Falle vorzunehmende Bekanntmachung.des Bescheides haben die Vorinstanzen mit Recht verneint; für die Bekanntgabe nach § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStO waren nicht die allgemeinen Vorschriften für die Öffentliche Verwaltung, sondern ausschliesslich die Vorschriften der Zivilprozessordnung massgebend (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 17- November 1952 - III ZR 74/51 -)„ Der eine vereinfachte Bekanntgabe zulassende § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12* M&i 1943 war 195o nicht mehr in Geltung (vgl Art 6 Ziff 2 j der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone vom 27. Januar 1948 - V0B1 für die britische Zone 1948, 19 - ). II. Auch sachlich hat das Berufungsgericht richtig entschieden. 1. Die Revision ist der Ansicht, dass Beamtenrechte nur beschnitten werden können, "wenn der dahingehende gesetzgeberische* V.ille tfmit der Klarheit, die von Eingriffen in 'das Beamtenrecht erwartet werden muss^zu dem Ausdruck gekommen ist", und stellt in Abrede, dass in der ersten Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVB1 HRhWf S 25) - 1. SparverOrdnung -, auf die der Berufungsrichter die Klageabweisung stützt, eine Bestimmung enthalten sei, die dem Kläger seine Ansprüche für die Zeit vor seiner rechtskräftigen Einstufung in die Kat.V aberkenne Mit diesem Ausgangspunkt wird die Revision der bestehenden Rechtslage nicht gerecht. Eine Beschneidung der Beamtenrechte ist nicht in der 1. Sparverordnung zu suchen, sondern ergibt sich schon aus zeitlich früher liegenden Umständen, Der Senat hat in seinem im Grundsatz dieselbe Präge, wie sie hier zur Entscheidung steht, betreffenden Urteil vom 22. Januar 1953 - III ZR 269/51 - mit näherer Begründung dargelegt, dass die Entfernung von Beamten auf Grund der Kontrollratsdirektive 24 und später auf Grund der Verordnung Nr llo der Britischen Militärregierung einen "AnspruchsVerlust für die Zeit vor dem Erlass einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren” zur Folge gehabt habe, und hat demgemäss dem dortigen Kläger erst von dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Einstufung in die Kat. IV beamtenrechtliche Ansprüche zuerkannt,. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. 2. Dem IQäger könnte demnach ein Anspruch für die Zeit vor seiner Eingruppierung in die Kat. V nur dann zugesprochen werden, wenn hierfür eine besondere Rechtsgrundlage vorhanden wärejeine solche existiert nicht. a) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BG31 I, 1288) gibt dem Kläger keinen Anspruch für die hier strittige Zeit vom 1. April bis zu dem 3o. November 1949* Das wird auch von der Revision anerkannt, indem sie die hierauf bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angreift. b) Aber auch die hier in Frage kommenden Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen enthalten keine den Anspruch des Klägers stützende Regelung, sondern lassen im Gegenteil erkennen, dass erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung ab Ansprüche wieder zugebilligt werden sollten. Den Anspruch auf Pension gibt dem Kläger § 4 der 1. Sparverordnung. Er knüpft an «die in § 3 Abs 1 bezeich- neten Beamten” an; § 3 Abs 1 spricht seinerseits von Beamten, ”die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräf-big in die Kat«, V eingestuft sind”« Biese Vorschriften mögen zwar nur eine Regelung der sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt und nichts Uber den Anfangszeitpunkt einer Ruhegehaltszahlung enthalten. Bass aber in der 1. Sparverordnung an eine Abweichung von dem Grundsatz, dass Zahlungen an früher entlassene Beamte erst von der Rechtskraft der ihnen günstigen Entnazifizierungsentscheidung ab zu gewähren waren, nicht gedacht war, ergibt sich schon aus § 8 Abs 1 dieser Verordnung; dort wird vorgeschrieben, dass Beamte der Kat. IV und V auch im Palle der Wiedereinstellung keinen Anspruch auf -ienst- oder Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 haben, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren. Gemeint sind mit dieser Bestimmung offensichtlich die Beamten, die schon vor dem genannten Zeitpunkt entnazifiziert waren. Wenn aber diesen erst vom 1. April 1949 und nicht einmal schon von der Rechtskraft der Entnazifizierungsentscheidung ab Ansprüche zugebilligt werden, so ist klar, dass den Beamten, die erst später in die Kat. IV oder V rechtskräftig eingestuft werden,- nicht schon für die Zeit vor dieser Einstufung Rechte zugebilligt werden sollten., Bas wird dann in Abs 2 des § 8 ausdrücklich klargestellt? Bie Revision geht zu Unrecht davon aus, dass die letztgenannte Vorschrift nur zugunsten der Beamten eine Regelung schaffen wolle. Sie bezieht sich auf alle Fälle einer Wiederaufnahme. Auch wenn der Betroffene selbst ein Wiederaufnahmeverfahren in die Wege leitet, läuft dieses wieder aufgenommene Entnazifizierungsyerfahren “gegen” ihn, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15* Januar 1953 - III ZR 327/51 - ausgeführt hat. Auch bei der vom Beamten eingeleiteten Yiiederaufnähme gilt somit § 8 Abs 2, nach dem bis zur Rechtskraft des neuen Spruches die bisherige Rechtslage unberührt bleibt* Die in den Durchführungsbestimmungen zu § 8 Abs 2 der 1, Sparverordnung enthaltene Vorschrift, dass der Beamte, der in einem von ihm betriebenen Wiederaufnahmeverfahren eine ihm günstige Entscheidung erreicht, die Bezüge erst vom 1« des Monats ab verlangen kann, der auf den Monat folgt, in welchem die Rechtskraft der Entscheidung eintritt, ver-stösst nach dem vorher Gesagten nicht, wie die Revision meint, gegen Vorschriften der 1« Sparverordnung, sondern bedeutet nur eine Klarstellung der Rechtslage, von der die Sparverordnung selbst ausgeht. Das Berufungsgericht konnte deshalb mit Recht auch diese Durchführungsbestimmung seiner Entscheidung zugrunde legen. Dass die von der Revision vertretene Auffassung, der in die Kat. V eingestufte Beamte könfcte, weil mit dieser Einstufung alle entnazifizierungsrechtlichen Beschränkungen weggefallen seien, die Ansprüche aus seinem Beamtenverhältnis auch für die Vergangenheit geltend machen, der Rechtslage in Ilordrhein-Westfalen nicht entspricht, ergibt sich' auch aus dem Gesetz über die Beendigung der Entnazifizierung im Lande Bordrhein-Westfalpn vom 5* Februar 1952 (GVB1 ERhWf S 15); denn auch durch dieses Gesetz werden die nach Aufhebung der Beschränkungen wieder möglichen Zahlungen nicht rückwirkend gewährt, sondern nur Mfür die Zukunft”, beginnend mit dem Monat der Antragstellung (vgl § 5 des angeführten Gesetzes). Der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren kann keine andere Bedeutung beigelegt werden als die, dass sie die bisher bestehenden Einschränkungen aus dem Entnazifizierungsrecht für den Beamten beseitigt, wenn er in eine ihm günstige Kategorie eingestuft wird. So muss es auch in diesem Fall bei der Regel blei.--. ben, dass Ansprüche frühestens erst von dem Zeitpunkt des 9 — Ö — Erlasses der günstigen Entscheidung ab gewährt werden können, Nach alledem musste die Revision des Klägers als unbegründet zuriickgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Wolany Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger