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BGH · III ZR 95/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 95/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 7. Dabei muß er grundsätzlich seine Nutzungsvorstellungen, soweit sie nicht offen zutage liegen, der Behörde so verdeutlichen, daß diese zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 und vom 25. Auf seiten der Behörde ist ein eindeutiges Verhalten zu verlangen, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 180 und vom 25. Zwar hatte dieser die nicht für den Bau des Supermarktes benötigten Grundflächen an verschiedene Erwerber veräußert; er war jedoch mit Schreiben vom 5. konkrete Pläne für die erneute Veräußerung oder die bauliche Nutzung der Grundstücke verfolgt hat, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es steht auch nicht fest, daß die Beklagte den Kläger durch ihr Verhalten von der Verwirklichung solcher Nutzungsmöglichkeiten abgehalten hat. Auch das wird von der Revision nicht angegriffen. 2. Auf die von der Revision als rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen kommt es danach für die Entscheidung nicht an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
konkretBürgermeisterBehördeSenatsurteileKlägerGemeindeRevisionZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

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BGHR: j a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 95/91
vom 7. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HU
gegen
 Gemeinde TI vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■■ ~
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 7. Mai 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1991 - 1 U 5659/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 759.840 DM
Gründe
 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. a) Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs wegen einer sogenannten faktischen Bausperre. Eine solche liegt vor, wenn eine nach allgemeinem Bau- und Bodenrecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert wird (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129; 73, 161, 166; 78, 152). Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, daß der Eigentümer das betreffende Grundstück entweder selbst hätte bebauen oder es doch im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung hätte zuführen wollen und können. Dabei muß er grundsätzlich seine Nutzungsvorstellungen, soweit sie nicht offen zutage liegen, der Behörde so verdeutlichen, daß diese zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 und vom 25. September 1980 - Ill ZR 18/79 - DVB1 1981, 391, 394, insoweit in BGHZ 78, 152 nicht abgedruckt). Auf seiten der Behörde ist ein eindeutiges Verhalten zu verlangen, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 180 und vom 25. September 1980 aaO) .
b) Im Streitfall fehlt es schon an tatrichterlichen Feststellungen zu dem konkreten Nutzungswillen des Klägers. Zwar hatte dieser die nicht für den Bau des Supermarktes benötigten Grundflächen an verschiedene Erwerber veräußert; er war jedoch mit Schreiben vom 5. Januar 1980 von den Kaufverträgen zurückgetreten. Daß er nach diesem Zeitpunkt
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konkrete Pläne für die erneute Veräußerung oder die bauliche Nutzung der Grundstücke verfolgt hat, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Eine Verfahrensrüge erhebt die Revision in diesem Zusammenhang nicht.
Es steht auch nicht fest, daß die Beklagte den Kläger durch ihr Verhalten von der Verwirklichung solcher Nutzungsmöglichkeiten abgehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, der Erste Bürgermeister der Beklagten und ein Sachbearbeiter des Bauamtes hätten die Einreichung von Baugesuchen als "völlig sinnlos" und einen gleichwohl gestellten Antrag als "wegen nicht fertiggestellter Erschließung nicht genehmigungsfähig" bezeichnet, als nicht bewiesen angesehen. Auch das wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Auf die von der Revision als rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen kommt es danach für die Entscheidung nicht an.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Deppert