Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die Revision des Streithelfers der Klägerin gegen das Urteil des 13. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Klägerin war entgegen der Annahme der Revision nicht gehindert, den streitigen Anwaltsvertrag mit dem Beklagten zu schließen. Soweit das Berufungsgericht auch im Hinblick auf § 17 Nr. 9 VerglO eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auf sein Honorar nicht verzichtet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Honorars werden von der Revision nicht angegriffen.
32 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 95/87 in dem Rechtsstreit 1. der Firma R eG, Vereinigte Landwarenkaufleute in Westdeutschland, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Alfons HöflB, Horst HeflBB und Jürgen Kr^IBl, PflBHIweg 0, Bflif, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2. des Rechtsanwalts Dr. AflflHHB Straße Bruno M. K ü Streithelfers der Klägerin und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen den Rechtsanwalt Ludger W jun., HeSstraße §P, BMB §, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Will 32 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. September 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Streithelfers der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 1987 - 13 U 209/86 - wird nicht angenommen. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.493,— DM 32 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Klägerin war entgegen der Annahme der Revision nicht gehindert, den streitigen Anwaltsvertrag mit dem Beklagten zu schließen. Belehrungspflichten gegenüber der Klägerin hat der Beklagte nicht verletzt. Das von ihm vorgelegte Sanierungskonzept war nicht von vornherein untauglich und unwirksam. Soweit das Berufungsgericht auch im Hinblick auf § 17 Nr. 9 VerglO eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, der vom Beklagten erarbeitete Vergleichsvorschlag habe unzulässigerweise verdeckte Sondervorteile für die Banken enthalten, ist diese Rüge nicht begründet (§ 565 a ZPO). Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auf sein Honorar nicht verzichtet. Es ist der Revision verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. 4 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Honorars werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Krohn Kroner Boujong Werp Rinne