Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine wirksame Beauftragung der Kläger durch die Beklagte bejaht. Das Berufungsgericht hat weiter jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum entschieden, daß den Klägern nicht zwei Geschäftsgebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nur zwei Ratsgebühren gemäß § 20 BRAGO zustehen. Die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu vergütende Tätigkeit erfordert, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall in tatrichterlicher Würdigung des gegebenen Sachund Streitstandes das Vorliegen eines über eine Beratung der Beklagten hinausgehenden Auftrags verneint hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Kläger gewandt, um mit ihnen abzustimmen, in welcher Weise die Beklagte auf die gegen sie erhobenen Angriffe reagieren solle. Soweit sie, worauf die Revision der Kläger hinweist, in diesem Zusammenhang auch Schreiben der Beklagten mit vorbereitet und entworfen haben, steht dies der Annahme einer (bloßen) Ratserteilung im Streitfall ebensowenig entgegen wie der von der Revision weiter angeführte Umstand, daß an einem der Beratungsgespräche neben dem Geschäftsführer der Beklagten an dessen Nach Inhalt und Umfang des den Klägern erteilten und von Ihnen wahr genommenen Auftrags lag es nach Annahme des Berufungsgerichts nicht so, daß die Kläger in einer Weise für die Beklagte selbständig und in einem Umfang vorzugehen hatten und tätig geworden sind, die sich nicht mehr hinreichend mit dem Begriff "Erteilung von Rat oder Auskunft" umschreiben läßt, sondern schon - weitergehend - das "Betreiben eines Geschäfts" darstellt, zu demal die Kläger in keiner der beiden streitigen Angelegenheiten nach außen hin für die Beklagte in Erscheinung getreten sind. Die vom Berufungsgericht den beiden streitigen Angelegenheiten zugrunde gelegten Gegenstandswerte (SS 7, 8 BRAGO) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der Angelegenheit "Widerruf des Stiftungsgeschäfts und Herausgabe" in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 100 Mio.DM bemessen. Eine Herabsetzung des Wertes mit Rücksicht auf die gemeinnützige Bindung des StiftungsVermögens oder die dem Herausgabeverlangen zugrundeliegenden Motive und Absichten kommt entgegen der Annahme der Revision der Beklagten nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den Gegenstandswert der Tätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit dem Auflösungsverfahren nach § 62 GmbHG auf 100.000 DM bemessen, wie es schon das Landgericht angenommen hatte. Die dagegen sowohl von der Revision der Beklagten als auch von der Revision der Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die für das Verfahren gegebene Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde und den konkreten Inhalt des ministeriellen Schreibens vom 21. Juni 1983 sowie ferner unter Berücksichtigung insbesondere c(es Stammkapitals der Beklagten von 20.000 DM, ihrer satzungsmäßig festgelegten Gemeinnützigkeit und ihres Geschäftsvermögens von 100 Mio.DM den Gegenstandswert auf 100.000 DM bestimmt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF III 8R 95/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der KflHI-Stiftung Gemeinnützige GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl Straße flB, Bf - Prozeßbevollmächtigte Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. und Dr. MB^B - Dr. gegen die Rechtsanwälte 1. Ludwig 2. Arnulf v. 3. Emst 1 4. Hans-Peter CBBH 5. Dr. Reinhardt Ku| 6. Irene MaBBB* als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, sämtlich BiBHHstraße 0, Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. mm- und Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 14. Juli 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1986 - 24 U 134/85 - werden nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 287.000 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revisionen versprechen auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine wirksame Beauftragung der Kläger durch die Beklagte bejaht. Es hat die im Oktober 1983 getroffenen Vereinbarungen im Sinne einer allseitigen Generalbereinigung ausgelegt, die die Billigung der hier in Frage stehenden rechtsgeschäftlichen Handlungen des Geschäftsführers Dr. Rüthers einschließe. Diese tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts ist entgegen der Annahme der Revision der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob Dr. Rüthers wirksam als Geschäftsführer abberufen worden ist, kann dahinstehen . 2. Das Berufungsgericht hat weiter jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum entschieden, daß den Klägern nicht zwei Geschäftsgebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nur zwei Ratsgebühren gemäß § 20 BRAGO zustehen. Die von der Revision der Kläger insoweit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung, ob sich die dem Rechtsanwalt zu vergütende auftragsgemäße Tätigkeit auf die Erteilung von Rat oder Auskunft beschränkt ($ 20 BRAGO) oder das Betreiben eines Geschäfts zu dem Inhalt hat (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), obliegt weitgehend dem Tatrichter. Die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu vergütende Tätigkeit erfordert, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. Halbsatz 2), ein Mehr gegenüber der Ratserteilung, d. h. einen über eine bloße Beratung des Mandanten hinausgehenden Auftrag (vgl. auch Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert BRAGO 9. Aufl. § 20 Rn. 5, § 118 Rn. 5; Riedel/Sußbauer BRAGO 5. Aufl. § 118 Rn. 25; Hartmann Kostengesetze 22. Aufl. BRAGO § 20 Anm. 1, 2 A und B; § 118 Anm. 1 C c; Schumann/Geißinger BRAGebO 2. Aufl. § 20 Rn. 5 f.; Schumann MDR 1968, 891; s. auch - zu §§ 118, 120 BRAGO - Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82 = BGHWarn 1983 Nr. 204 = NJW 1983, 2451). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall in tatrichterlicher Würdigung des gegebenen Sachund Streitstandes das Vorliegen eines über eine Beratung der Beklagten hinausgehenden Auftrags verneint hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Kläger gewandt, um mit ihnen abzustimmen, in welcher Weise die Beklagte auf die gegen sie erhobenen Angriffe reagieren solle. Dieser Bitte entsprechend haben die Kläger der Beklagten rechtlichen Rat erteilt. Soweit sie, worauf die Revision der Kläger hinweist, in diesem Zusammenhang auch Schreiben der Beklagten mit vorbereitet und entworfen haben, steht dies der Annahme einer (bloßen) Ratserteilung im Streitfall ebensowenig entgegen wie der von der Revision weiter angeführte Umstand, daß an einem der Beratungsgespräche neben dem Geschäftsführer der Beklagten an dessen £ Seite auch Gesellschafter teilgenommen haben. Nach Inhalt und Umfang des den Klägern erteilten und von Ihnen wahr genommenen Auftrags lag es nach Annahme des Berufungsgerichts nicht so, daß die Kläger in einer Weise für die Beklagte selbständig und in einem Umfang vorzugehen hatten und tätig geworden sind, die sich nicht mehr hinreichend mit dem Begriff "Erteilung von Rat oder Auskunft" umschreiben läßt, sondern schon - weitergehend - das "Betreiben eines Geschäfts" darstellt, zu demal die Kläger in keiner der beiden streitigen Angelegenheiten nach außen hin für die Beklagte in Erscheinung getreten sind. Von einer Vernehmung des Zeugen Dr. Rüthers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgesehen. 3. Die vom Berufungsgericht den beiden streitigen Angelegenheiten zugrunde gelegten Gegenstandswerte (SS 7, 8 BRAGO) sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der Angelegenheit "Widerruf des Stiftungsgeschäfts und Herausgabe" in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 100 Mio. DM bemessen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in sinngemäßer Anwendung des S 6 ZPO (S 8 Abs. 1 BRAGO) auf den Wert des herausverlangten Stiftungsvermögens abgestellt. Das läßt einen durchgreifen- den Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht dem für die Wertsetzung maßgeblichen Nominalwertprinzip. Eine Herabsetzung des Wertes mit Rücksicht auf die gemeinnützige Bindung des StiftungsVermögens oder die dem Herausgabeverlangen zugrundeliegenden Motive und Absichten kommt entgegen der Annahme der Revision der Beklagten nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den Gegenstandswert der Tätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit dem Auflösungsverfahren nach § 62 GmbHG auf 100.000 DM bemessen, wie es schon das Landgericht angenommen hatte. Die dagegen sowohl von der Revision der Beklagten als auch von der Revision der Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Kläger war die Beratung der Beklagten im Hinblick auf die Abwehr eines möglichen Auflösungsverfahrens gemäß § 62 GmbHG. Das Berufungsgericht hat den Wert dieser Tätigkeit in Ermangelung besonderer Vorschriften jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum nach billigem Ermessen bestimmt. Die Wertbestimmung nach billigem Ermessen liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet, eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78 zu B I 2 d = WM 1980, 1044 * NJW 1980, 2128, insoweit in BGHZ 77, 27 nicht mit abgedruckt). Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die für das Verfahren gegebene Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde und den konkreten Inhalt des ministeriellen Schreibens vom 21. Juni 1983 sowie ferner unter Berücksichtigung insbesondere c(es Stammkapitals der Beklagten von 20.000 DM, ihrer satzungsmäßig festgelegten Gemeinnützigkeit und ihres Geschäftsvermögens von 100 Mio. DM den Gegenstandswert auf 100.000 DM bestimmt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Krohn Halstenberg Kröner Werp Engelhardt