Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Beantwortung der von der Revision als über den Einzelfall hinaus bedeutsam angesehenen Frage nach den Obhutspflichten einer Bank gegenüber einem Vollmachtgeber bestimmt sich regelmäßig - wie auch hier - nach den Besonderheiten der Beziehungen der Beteiligten zueinander und ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Das Berufungsgericht hat eine mißbräuchliche Verwendung der nach der Behauptung des Beklagten zweckwidrigen Überweisungen und Zahlungen nicht festgestellt. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei Verstöße der Klägerin gegen ihre vertraglichen Pflichten verneint.
BUNDESGERICHTSHOF ui 7j m/M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Bernd Straße 44, 0 » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die I er vertreten durch den Vorstand Heinz und Walter St^BBl Mü^HVstraße 17, a n k e.G., Albert Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. April 1981 - 6 U 231/80 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G r ünde Der Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch verspricht die Revision zu demindest im Ergebnis Erfolg. 1. Die Beantwortung der von der Revision als über den Einzelfall hinaus bedeutsam angesehenen Frage nach den Obhutspflichten einer Bank gegenüber einem Vollmachtgeber bestimmt sich regelmäßig - wie auch hier - nach den Besonderheiten der Beziehungen der Beteiligten zueinander und ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Das Berufungsgericht hat eine mißbräuchliche Verwendung der nach der Behauptung des Beklagten zweckwidrigen Überweisungen und Zahlungen nicht festgestellt. Danach fehlt es an einem Mißbrauch der der "Grundbau" vom Beklagten eingeräumten Vollmacht. Eine Inanspruchnahme der Klägerin wegen eines ihr erkennbaren Voll-machtsmißbrauchs kommt deshalb nicht in Betracht. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei Verstöße der Klägerin gegen ihre vertraglichen Pflichten verneint. NUßgens Krohn Tidow Kroner Halstenberg