in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. 1. Der Eigentümerin wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Revision der Eigentümerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Die Eigentümerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die (zulässige) Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt nicht nur für diese Baumaßnahme selbst, sondern auch für die dadurch bewirkte Erhöhung des Gebäudeertragswertes.
S4 BUNDESGERICHTSHOF in zr 95/80 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Inanspruchnahme von Grundeigentum für die Stadtkemsanierung von Beteiligte: 1. Frau Anna SflHBstraße » Eigentümerin, Antragstellerin und Revisionsführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2. Stadt KflHH, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■■ und Dr. ■■ - 3. Bezirksregierung Koblenz, Enteignungsbehörde Der III. Zivilsenat: des Bundesgerichtshores hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 19. Februar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO. in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: 1. Der Eigentümerin wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision der Eigentümerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. März 1980 - 1 U 1/79 (Baul) - wird nicht angenommen. Die Eigentümerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 64.330 IM. Gründe Die (zulässige) Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die bei einer weiteren Nutzung des Hauses als Dirnenwohnheim zu erwartende (höhere) Miete Jedenfalls nicht nachhaltig zu erzielen wäre, ist nicht zu beanstanden. Die dazu notwendige Renovierung des Hauses stellt eine wertsteigernde Veränderung dar, die gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 4 BBauG i.V.m. § 23 Abs. 1 StBauFG bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleibt. Das gilt nicht nur für diese Baumaßnahme selbst, sondern auch für die dadurch bewirkte Erhöhung des Gebäudeertragswertes. Im übrigen setzt diese Verwendung des Gebäudes das Fortbestehen städtebaulicher Mißstände in diesem Gebiet voraus. Hiervon kann indessen wegen der bereits eingeleiteten Altstadtsanierung nicht ausgegangen werden. Nüßgens Krohn Kroner BouJ ong Scholz-Hopp e