Juni 1975 erklärte Dr. SchflHB auch dem Kläger selbst, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Juni 1975, wonach der Kläger das Abitur bestanden hat, gebunden ist (Urteil des OVG Berlin vom 26. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehe, daß er infolge der fehlerhaften Entscheidung, er habe das Abitur nicht bestanden, sein juristisches Studium erst mit einer Verzögerung von 18 Monaten habe aufnehmen können und infolgedessen auch erst entsprechend später in das Berufsleben ein-treten werde. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klage, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtet ist, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entsprochen. 1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bediensteten des Beklagten dem Kläger das Abiturzeugnis, mit dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird (Nr. 40 Abs. 1 NVR), bis zu dem 13. Auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts steht daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. für die Zivilgerichte fest, daß der Beklagte dem Kläger das Abiturzeugnis objektiv amtspflichtwidrig bis zu dem 15.März 1977 vorenthalten hat. Diese Erklärung des Dr. SchflHB stellt sich, wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, als ein Widerruf des Beschlusses der Prüfungskommission, wonach der Kläger das Abitur bestanden hatte, dar. 3. Das Berufungsgericht hat den objektiven Verstoß des Dr. Sch^l^^ gegen die ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten im einzelnen darin erblickt, daß er über den Widerruf der (positiven) Entscheidung der Prüfungskommission allein befunden habe, ohne die gebotene Willensbildung und Beschlußfassung dieses hierfür zuständigen Kollegialorgans herbeizuführen. Das Berufungsgericht, das - wie ausgeführt -nicht an die Begründung des Oberverwaltungsgerichts gebunden war, hat sich insoweit dessen Erwägungen auf Grund eigener Sachprüfung angeschlossen. Soweit sich das Berufungsgericht hierfür mit dem Oberverwaltungsgericht auf die Nr. 18 der von dem Berliner Senator für Schulwesen herausgegebene "Vorläufige Abiturordnung für die neugestaltete gymnasiale Oberstufe vom 20. Zudem entspricht es allgemeinen verwaltvingsrechtlichen Grundsätzen, daß die Entscheidung der Prüfungskommission auch nur durch diese als Gremium, nicht aber allein durch den Vorsitzenden widerrufen werden darf (vgl. Dieses hat tatrichterlich festgestellt, daß Dr. SchflB die Kommission nur von der geänderten Sachlage in Kenntnis gesetzt, aber nicht veranlaßt hat, daß dieses Gremium in eine Beratung und Beschlußfassung über die Frage des Widerrufs der Prüfungsentscheidung eintrat. Auch in diesem Punkte war es nicht an die Eilt scheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts gebunden (Senatsurteil LM Art. 14 GG Nr. 46; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 583). Eine alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Kommission ist dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht vorgesehen. Er kann lediglich gegen die Entscheidungen der Fachausschüsse und der Prüfungskommission, mit denen er nicht einverstanden ist, die Entscheidung des Senators für Schulwesen, als dessen Vertreter er in der Prüfungskommission mitwirkt (Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VAO), herbeiführen; dann wird die Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Prüfung ausgesetzt (Nr. 18 Abs. 3 VAO). Daher mußte Dr. Sch^HB nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß er allein nicht nachträglich die Entscheidung der Gesamtkommission, auch wenn ihr aus seiner Sicht ein Irrtum unterlaufen war, umstoßen dürfe. Daher kann der Beklagte nicht die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellte Regel für sich in Anspruch nehmen, daß der Beamte schuldlos handelt, wenn er nach sorgfältiger Prüfung auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Vorschrift, die Zweifel in sich birgt, im Ergebnis unrichtig auslegt (Senatsurteil LM § 839 (Fi) BGB Nr. 28; BGB-RGRK aaO $ 839 Rdn. 293 m.w.Nachw.). b) Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, zugunsten des Ober Studiendirektors Dr. SchfllH den Grundsatz anzuwenden, daß ein Beamter im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 164 und NJW 1977, 1148, Jeweils m.w.Nachw.). Diese Richtlinie kann keine Geltung beanspruchen, wenn das Kollegialgericht (hier: das Verwaltungsgericht) in einem entscheidenden Punkt von einem falschen Sachverhalt, nämlich einer Widerruf sent Scheidung der Gesamtkommission ausgeht (Senatsurteile LM § 839 (D) BGB Nr. 21 und LM § 839 (Fc) BGB Nr. 19; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 298 m.w.Nachw.). Wie bereits oben unter I 2 ausgeführt, besagt der Urteilsausspruch, der Beklagte sei an diese (zunächst dem Kläger mitgeteilte) Prüfungs-entscheidung ’'gebunden", auch, daß diese in der Folgezeit nicht mehr widerrufen werden durfte. Grunde kann der Beklagte nicht mehr damit gehört werden, daß die Kommission auf Grund einer erneuten Beratung ihre ursprüngliche Entscheidung hätte wieder aufheben müssen, weil der Kläger im Leistungsfach "Kunst" nicht die nach Nr. 39 Abs.4 Satz 2 NVR auf Grund der getroffenen Fächerwahl für ihn erforderliche Mindestpunktzahlt erzielt hatte. oben I 3) den Standpunkt vertreten, daß diese einer erneuten Entscheidung mangels gehöriger Publikation nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, so daß der Kläger -wie insoweit unstreitig ist - die Abiturprüfung nach den dann maßgeblichen VR bestanden hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich unerheblich, daß die Prüfungskommission, wenn sie wiederum mit der Sache befaßt worden wäre, möglicherweise von der Gültigkeit der in Rede stehenden Vorschrift ausgegangen wäre und die Abiturprüfung für den Kläger für nicht bestanden erklärt hätte. Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist nicht darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 36, 144, 154; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 306 m.w. Nachw.; Staudinger/Medicus BGB 12. Wie dargelegt, hätte die Prüfungskommission dem Kläger auf Grund der VR das Abiturzeugnis zuerkennen müssen. Der Beklagte kann daraus nicht herleiten, daß die Prüfungskommission bei einer erneuten Beschlußfassung die NVR hätte anwenden und im Blick auf deren Nr. 39 Abs.4 Satz 2 die ursprünglich getroffene positive Entscheidung hätte widerrufen müssen. Denn nach der vom Senat hinzunehmenden Auslegung dieser irrevisib-len Bestimmung durch das Berufungsgericht ist diese mangels Publikation objektiv ungültig und war daher für die Prüflingskommission nicht verbindlich. Nicht erforderlich ist, daß er den eingetretenen und sich noch entwickelnden Schaden voraussehen konnte (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 287 m.w.Nachw.; Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Das ist aber letztlich die Folge dessen, daß sich bei einer Verhaltenspflichtnorm wie § 839 BGB, die keinen Eingriff in bestimmte Rechtsgüter voraussetzt, das Verschulden nicht auf den Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt zu erstrecken braucht (Bender aaORdn. 563; vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Fd Zur Frage, in welchem Umfange die Zivilgerichte bei der amtshaftungsrechtlichen Beurteilung einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden sind. BGH, Urt. v. 27. November 1980 - III ZR 95/79 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 95/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. November 1980 Schorm, Justizamtsinspektor ab Urkaacbfeeamter der GeecfelCtaetelle , vertreten durch den Senator für Straße Finanzen, Beklagter tmd Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Studenten Michael ScHHHHBBstraße f \t Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1955 geborene Kläger besuchte die MHI-Oberschule (Gymnasium) in Er gehörte zu den ersten BflHHi Schülern, die die gymnasiale Oberstufe nach den Regelungen für deren Neugestaltung durchliefen. Im Jahre 1973 absolvierte er die Einführungsphase und anschließend das Kurssystem. Im Januar 1974 erhielt der Kläger In gedruckter Form in wesentlichen Auszügen die vom Senator für Schulwesen erlassene "Vorläufige Regelung für die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe" vom 8. März 1973 (VR). Im Jahre 1974 wurde vom Senator für Schulwesen die "Neufassung der vorläufigen Regelung für die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe vom 12. Februar 1974" (NVR) herausgegeben. Diese enthielt gegenüber der VR eine Verschärfüng der Prüfungsbestimmungen für das Abitur. Die für das Abiturzeugnis maßgebende Gesamtqualifikation errechnete sich (nach bei- den Regelungen) aus drei Blöcken. Nach Nr. 39 Abs. 5 VR mußten in jedem dieser Blöcke mindestens 100 Punkte erreicht sein. Diese Regelung behielt die NVR in Nr. 39 Abs. 5 zwar bei. Sie bestimmte aber darüber hinaus, daß im dritten Block - wenn die Qualifikation erreicht werden sollte - nur zwei Fächer, darunter ein Leistungsfach, mit 24 oder weniger Punkten bewertet sein durften (Nr. 39 Abs. 4 Satz 2 NVR). Am 18. Juni 1975 unterzog sich der Kläger der mündlichen Abiturprüfung. Er erzielte im dritten Block der Gesamtqualifikation zwar eine höhere als die erforderliche Punktzahl von 100, erreichte jedoch in den beiden Leistungsfächern, in seinem Falle Chemie und Kunst, nur 13 und 19 Punkte. Im Anschluß an die mündliche Prüfung und die kurz nach 16.00 Uhr beendete Konferenz der Prüfungskommission teilte deren Vorsitzender, der Oberstudiendirektor Dr. SchflBI, allen Prüflingen, darunter auch dem Kläger, mit, daß sie die Prüfung bestanden hätten. Die Prüfungskommission hatte es versehentlich vinterlassen festzustellen, ob der Kläger die nach Nr. 39 Abs. 4 Satz 2 NVR erforderliche Mindestpunktzahl erzielt hatte. Bei der anschließenden Bearbeitung der Prüfungsakten bemerkte Dr. SchflBB das Versehen. Er rief daraufhin sofort, d.h. noch am Abend des 18. Juni 1975, den Vater des Klägers telefonisch an und erklärte ihm, daß der Kläger die Prüfung doch nicht bestanden habe, weil er in seinem Leistungsfach "Kunst” nicht die notwendigen 25 Punkte, sondern nur 19 Punkte erzielt habe; die einschlägige Vorschrift der NRV sei bei der Beratung und Verkündung des Prüfungsergebnisses übersehen worden. Am Morgen des 19. Juni 1975 waren von den 12 Mitgliedern der Prüfungskommission (den Vorsitzenden nicht mitgezählt) nur 6 in der Schule anwesend. Diesen Lehrern teilte Dr. Sch^^ mit, daß im Falle des Klägers ein Irrtum unterlaufen sei, und bat sie, von der veränderten Sachlage Kenntnis zu nehmen. Drei weitere Mitglieder der Prüfungskommission wurden noch am selben Tag, ein Mitglied am folgenden Tag und die beiden anderen Lehrer zu dem frühestmöglichen Termin informiert. Am 19. Juni 1975 erklärte Dr. SchflHB auch dem Kläger selbst, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Kläger hat im Verwaltungsrechtsweg die rechtskräftige Feststellung erwirkt, daß der Beklagte an die Entscheidung der Prüfungskommission vom 18. Juni 1975, wonach der Kläger das Abitur bestanden hat, gebunden ist (Urteil des OVG Berlin vom 26. November 1976 - OVG III B 84/76 -). Daraufhin wurde dem Kläger am 15. März 1977 das Abiturzeugnis ausgehändigt. Seit dem Sommersemester 1977 studiert der Kläger Rechtswissenschaften. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehe, daß er infolge der fehlerhaften Entscheidung, er habe das Abitur nicht bestanden, sein juristisches Studium erst mit einer Verzögerung von 18 Monaten habe aufnehmen können und infolgedessen auch erst entsprechend später in das Berufsleben ein-treten werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klage, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichtet ist, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entsprochen. I. 1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bediensteten des Beklagten dem Kläger das Abiturzeugnis, mit dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird (Nr. 40 Abs. 1 NVR), bis zu dem 13. März 1977 objektiv amtspflichtwidrig vorenthalten haben. Auf Grund des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des OVG Berlin vom 26. November 1976 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte an die Entscheidung der Prüfungskommission vom 18. Juni 1975, wonach der Kläger die AbiturprUfung bestanden hat, gebunden war. Dieser Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts ist im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung auch für die Zivilgerichte im vorliegenden Amtshaftungsprozeß verbindlich (Senatsurteile BGHZ 9, 329» 20, 379; ständ.Rspr., vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 580). Wenn aber die Schulbehörden des Beklagten bei ihrem Verwaltungshandeln davon auszugehen hatten, daß der Kläger am 18. Juni 1975 die Abiturprüfung erfolgreich abgelegt hatte, so waren sie auch verpflichtet, ihm binnen angemessener Frist, d.h. innerhalb weniger Tage, das Abiturzeugnis auszuhändigen. Auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts steht daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. für die Zivilgerichte fest, daß der Beklagte dem Kläger das Abiturzeugnis objektiv amtspflichtwidrig bis zu dem 15.März 1977 vorenthalten hat. 2. Die verzögerte Aushändigung des Abiturzeugnisses beruhte darauf, daß Ober Studiendirektor Dr. SchMB» ein Beamter des Beklagten, entgegen der zunächst bekanntgegebenen positiven Entscheidung der Prüfungskommission später die AbiturprUfung des Klägers für nicht bestanden erklärte. Diese Erklärung des Dr. SchflHB stellt sich, wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, als ein Widerruf des Beschlusses der Prüfungskommission, wonach der Kläger das Abitur bestanden hatte, dar. Durch diesen Widerruf verstieß Dr. SchflBi objektiv gegen seine Amtspflichten. Das folgt im Ergebnis wiederum aus der Bindungswirkung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat mit dem Ausspruch, daß der Beklagte an die (zunächst bekannt gegebene) positive Prüfung sent sehe idling der Kommission" gebunden ist", zu dem Ausdruck gebracht, daß der Widerruf durch Dr. SchflBB rechtswidrig war. Das ergibt sich aus den Gründen Jenes Urteils. Diese nehmen zwar nicht an der erwähnten Bindungswirkung teil (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 583 m.w.Nachw.), sie können aber zur Auslegung der Formel des Verwaltungsgerichtsurteils herangezogen werden (Senatsurteil BGHZ 20, 379, 383). 3. Das Berufungsgericht hat den objektiven Verstoß des Dr. Sch^l^^ gegen die ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten im einzelnen darin erblickt, daß er über den Widerruf der (positiven) Entscheidung der Prüfungskommission allein befunden habe, ohne die gebotene Willensbildung und Beschlußfassung dieses hierfür zuständigen Kollegialorgans herbeizuführen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. Das Berufungsgericht, das - wie ausgeführt -nicht an die Begründung des Oberverwaltungsgerichts gebunden war, hat sich insoweit dessen Erwägungen auf Grund eigener Sachprüfung angeschlossen. Soweit sich das Berufungsgericht hierfür mit dem Oberverwaltungsgericht auf die Nr. 18 der von dem Berliner Senator für Schulwesen herausgegebene "Vorläufige Abiturordnung für die neugestaltete gymnasiale Oberstufe vom 20. September 1974" (VAO) stützt, handelt es sich um die Anwendung irrevisiblen Berliner Landesrechts (BGH NJW 1954, 558). Zudem entspricht es allgemeinen verwaltvingsrechtlichen Grundsätzen, daß die Entscheidung der Prüfungskommission auch nur durch diese als Gremium, nicht aber allein durch den Vorsitzenden widerrufen werden darf (vgl. Wolff/Ba-chof VerwR I 9. Aufl. § 53 V g), wie auch das Oberverwaltungsgericht, dessen Standpunkt sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, angenommen hat. Dieses hat tatrichterlich festgestellt, daß Dr. SchflB die Kommission nur von der geänderten Sachlage in Kenntnis gesetzt, aber nicht veranlaßt hat, daß dieses Gremium in eine Beratung und Beschlußfassung über die Frage des Widerrufs der Prüfungsentscheidung eintrat. 4. a) Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Oberstudiendirektors Dr. SchflHI bejaht. Auch in diesem Punkte war es nicht an die Eilt scheidungsgründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts gebunden (Senatsurteil LM Art. 14 GG Nr. 46; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 583). Die hier maßgebliche VAO enthält keine Vorschrift, wie im Falle eines Widerrufs der (positiven) Prüfungsentscheidung zu verfahren ist. Daraus durfte Dr. Schflü 8 aber nicht schließen, er sei befugt, allein über den Widerruf zu entscheiden, und es reiche aus, wenn er die Gesamtkommission hiervon lediglich nachträglich "in Kenntnis setze". Eine solche Folgerung lag um so ferner, als nach Nr. 18 Abs. 2 Satz 2 VAO die Feststellung, ob ein Schüler die allgemeine Hochschulreife erreicht hat, von der Prüfungskommission getroffen wird, die auch nach dem Abschluß der Einzelprüfungen "die Ergebnisse der gesamten Prüfung in allen Fächern feststellt" (Nr. 18 Abs.1 VAO). Eine alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Kommission ist dagegen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht vorgesehen. Er kann lediglich gegen die Entscheidungen der Fachausschüsse und der Prüfungskommission, mit denen er nicht einverstanden ist, die Entscheidung des Senators für Schulwesen, als dessen Vertreter er in der Prüfungskommission mitwirkt (Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VAO), herbeiführen; dann wird die Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Prüfung ausgesetzt (Nr. 18 Abs. 3 VAO). Gerade diese letzte Bestimmung, die hier allerdings keine Anwendung findet, zeigt deutlich, daß der Vorsitzende vom Votum der Kommission nicht eigenmächtig abgehen darf. Auch sonst fehlt in der vorläufigen Abiturordnung jeder Anhalt dafür, daß der Vorsitzende irgendwelche Versehen der Kommission allein korrigieren dürfe. Daher mußte Dr. Sch^HB nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß er allein nicht nachträglich die Entscheidung der Gesamtkommission, auch wenn ihr aus seiner Sicht ein Irrtum unterlaufen war, umstoßen dürfe. Zumindest hätten ihm Zweifel kommen und ihn zu einer Rückfrage bei seiner Vorgesetzten Dienstbehörde veranlassen müssen; diese hätte ihn bei pflichtgemäßem Vorgehen darüber belehren müssen, daß es für den Widerruf einer Entschließung der Prüfungskommission bedürfe. Daher kann der Beklagte nicht die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellte Regel für sich in Anspruch nehmen, daß der Beamte schuldlos handelt, wenn er nach sorgfältiger Prüfung auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Vorschrift, die Zweifel in sich birgt, im Ergebnis unrichtig auslegt (Senatsurteil LM § 839 (Fi) BGB Nr. 28; BGB-RGRK aaO $ 839 Rdn. 293 m.w.Nachw.). b) Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, zugunsten des Ober Studiendirektors Dr. SchfllH den Grundsatz anzuwenden, daß ein Beamter im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 164 und NJW 1977, 1148, Jeweils m.w.Nachw.). Diese Richtlinie kann keine Geltung beanspruchen, wenn das Kollegialgericht (hier: das Verwaltungsgericht) in einem entscheidenden Punkt von einem falschen Sachverhalt, nämlich einer Widerruf sent Scheidung der Gesamtkommission ausgeht (Senatsurteile LM § 839 (D) BGB Nr. 21 und LM § 839 (Fc) BGB Nr. 19; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 298 m.w.Nachw.). Erfolglos rügt die Revision, das Verwaltungsgericht habe ausweislich des Tatbestandes seines Urteils der rechtlichen Würdigung den richtigen Sachverhalt (Alleinentscheidung des Dr. SchMP) zugrunde gelegt. Im Tatbestand ist zwar der Sachverhalt, was den Anruf des Dr. SchflB am Abend des 18. Juni 1973 anbelangt, zutreffend dargestellt. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung in den Entscheidungsgründen, auf die es in diesem Zusammen- ft hang ankommt, eine Widerrufsentscheidung der Gesamtkommis-sion annimmt. II. Das Berufungsgericht bejaht den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem amtspflichtwidrig allein von Dr. SchflHI ausgesprochenen Widerruf der (positiven) PrüfungsentScheidung sowie der darauf beruhenden Vorenthaltung des Abiturzeugnisses bis zu dem 15. März 1977 und dem vom Feststellungsantrag umfaßten Fortkommensschaden (§ 842 BGB) des Klägers. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. 1. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beamten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Falle darstellen würde (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 302 m.w.Nachw.). Wenn Dr. SchVHI seinen Amtspflichten entsprechend vorgegangen wäre, hätte er unverzüglich nach Aufdeckung des Versehens eine Beschlußfassung der Prüfungskommission über die Frage eines etwaigen Widerrufs der Prüfungsentscheidung herbeiführen müssen. Auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts muß der erkennende Senat davon ausgehen, daß die Prüfungskommission ihre am 18. Juni 1975 getroffene Entscheidung bestätigt hätte. Wie bereits oben unter I 2 ausgeführt, besagt der Urteilsausspruch, der Beklagte sei an diese (zunächst dem Kläger mitgeteilte) Prüfungs-entscheidung ’'gebunden", auch, daß diese in der Folgezeit nicht mehr widerrufen werden durfte. Schon aus diesem 11 Grunde kann der Beklagte nicht mehr damit gehört werden, daß die Kommission auf Grund einer erneuten Beratung ihre ursprüngliche Entscheidung hätte wieder aufheben müssen, weil der Kläger im Leistungsfach "Kunst" nicht die nach Nr. 39 Abs. 4 Satz 2 NVR auf Grund der getroffenen Fächerwahl für ihn erforderliche Mindestpunktzahlt erzielt hatte. 2. Das Berufungsgericht hat zudem im Anschluß an das Oberverwaltungsgericht in Anwendung der vorgenannten irrevisiblen Vorschrift des Berliner Landesrechts (vgl. oben I 3) den Standpunkt vertreten, daß diese einer erneuten Entscheidung mangels gehöriger Publikation nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, so daß der Kläger -wie insoweit unstreitig ist - die Abiturprüfung nach den dann maßgeblichen VR bestanden hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich unerheblich, daß die Prüfungskommission, wenn sie wiederum mit der Sache befaßt worden wäre, möglicherweise von der Gültigkeit der in Rede stehenden Vorschrift ausgegangen wäre und die Abiturprüfung für den Kläger für nicht bestanden erklärt hätte. Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung hypothetisch ausgefallen wäre, ist nicht darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 36, 144, 154; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 306 m.w. Nachw.; Staudinger/Medicus BGB 12. Aufl. § 249 Rdn. 90 ff; Herrn.Lange, Schadensersatz, 1979, § 3 XI 6 S. 102). Wie dargelegt, hätte die Prüfungskommission dem Kläger auf Grund der VR das Abiturzeugnis zuerkennen müssen. Im Streitfall ist es auch rechtlich irrelevant, daß Beamte grundsätzlich an Verwaltungsvorschriften gebunden sind lind daher nicht amtspflichtwidrig handeln, wenn sie derartige Vorschriften befolgen (vgl. BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 173 m.w.Nachw.). Der Beklagte kann daraus nicht herleiten, daß die Prüfungskommission bei einer erneuten Beschlußfassung die NVR hätte anwenden und im Blick auf deren Nr. 39 Abs. 4 Satz 2 die ursprünglich getroffene positive Entscheidung hätte widerrufen müssen. Denn nach der vom Senat hinzunehmenden Auslegung dieser irrevisib-len Bestimmung durch das Berufungsgericht ist diese mangels Publikation objektiv ungültig und war daher für die Prüflingskommission nicht verbindlich. Bei der Prüfung der Kausalität ist, wie ausgeführt, allein darauf abzuheben, wie die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts (objektiv) richtig hätte entscheiden müssen. Im übrigen widerstreitet es auch im Ergebnis der Bindungswirkung des OVG-Urteils (vgl. II 1), wenn der Beklagte aus der Verpflichtung der Amtsträger, Verwaltungsvorschriften zu befolgen, auf eine Pflicht der Kommission zu dem Widerruf ihrer ursprünglichen Entscheidung schließen will. 3. Das Verschulden des Dr. SchflHB bezog sich auf sein amtspflichtwidriges Verhalten, das objektiv schadensursächlich war. Nicht erforderlich ist, daß er den eingetretenen und sich noch entwickelnden Schaden voraussehen konnte (BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 287 m.w.Nachw.; Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. Rdn. 563). Unschädlich ist auch, daß Dr. SchflHP - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen - insoweit kein Verschulden traf, als er irrig von der Gültigkeit der Vor- schrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 NVR ausging. Die irrige Anwendung dieser Bestimmung durch Dr. SchMB bei seiner Widerrufsentscheidung ist nicht als Haftungstatbestand gewertet worden. Auf die Ungültigkeit der Vorschrift wurde nur bei der objektiven Prüfung im Rahmen der Kausalitätsfrage abgehoben. Zwar wirkt sich die Ungültigkeit im Ergebnis gegen den Beklagten aus, obwohl es insoweit an einem Verschulden des hier handelnden Amtswalters, Oberstudiendirektors Dr. SchflB» fehlt. Das ist aber letztlich die Folge dessen, daß sich bei einer Verhaltenspflichtnorm wie § 839 BGB, die keinen Eingriff in bestimmte Rechtsgüter voraussetzt, das Verschulden nicht auf den Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt zu erstrecken braucht (Bender aaORdn. 563; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. S. 41 f). Im übrigen erscheint es auch durchaus billig, daß die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Unwirksamkeit der Vorschrift zu seinen Lasten geht. 5. Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger kein Mitverschulden. Er brauchte eine Vorschrift, die der gesamten Prüfungskommission nicht geläufig war, nicht zu kennen. Ihn traf auch keine Informationspflicht; vielmehr konnte er sich darauf verlassen, daß ihm eine Ände- rung maßgeblicher Prüfungsvorschriften bekanntgegeben werde. Da dies nicht geschehen und auch sonst keine gehörige Publikation der NVR stattgefunden hat, war deren Nr. 39 Abs. 4 Satz 2 ungültig (vgl. II 2) und durfte nicht zu Lasten des Klägers angewandt werden. Nüßgens Tidow Kröner Scholz-Hoppe Boujong