* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 95/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 95/76

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Die Kläger vertraten als Rechtsanwälte die Tochter der Beklagten - im folgenden: die Beklagte -in einem gegen diese gerichteten Erbrechtsstreit vor dem Landgericht München im ersten Rechtszug. Februar 1975 setzte das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz, einem Beschluß des Berufungsgerichts vom 12. Auf der Grundlage dieses Beschlusses forderten die Kläger nach Abzug des bereits geleisteten Betrages eine weitere Vergütung von 3 155 DM. Sie hat dazu vorgetragen, die Kläger hätten ihr von einer Einlegung der Berufung nicht abraten dürfen. Der erkennende Senat hat die hier entscheidende Frage, ob ein Anspruch im Sinne von § 198 BGB schon entstanden ist, wenn der Gläubiger die ihm nach dem Vertrag zustehende Leistung noch nicht verlangen kann, sie also noch nicht fällig ist, in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. November 1977, das einen zur Verjährung im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt betraf und auf das deshalb wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit der allgemeinen Meinung dahin beantwortet, daß die Verjährung regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (III ZR 182/75). Da die Tätigkeit der Kläger mit dem Abschluß des ersten Rechtszuges kurz vor dem Ende des Jahres 1971 aufhörte, wurde ihr Anspruch nach § 16 BRAGebO in jenem Zeitpunkt fällig. Wird der die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist diese Entscheidung nach § 9 Abs. 1 BRAGebO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Solange das noch nicht geschehen ist, kann ein Rechtsanwalt, wie es die Kläger ersichtlich getan haben, von dem in der Klagschrift nach § 253 Abs.3 ZPO, § 21 GKG aF (jetzt § 23 Abs. 1 GKG) als Gegenstandswert genannten Betrag ausgehen. Auf Grund dieser in dem schon erwähnten Senatsurteil weiter ausgeführten Verknüpfung zwischen der Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts und dem Streitwert kann der Anspruch auf die Vergütung nur in dem Umfang verjähren, der sich aus der Höhe des Streitwerts ergibt. Den Klägern standen danach, als ihre Tätigkeit im Jahre 1971 endete, mangels einer gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts Gebühren allein in der sich aus dem von ihnen zugrunde gelegten Gegenstandswert ergebenden Höhe zu. Entsprechendes gilt, wenn - wie es hier der Fall war - der erstmals gerichtlich festgesetzte Streitwert den von dem Rechtsanwalt seiner Gebührenberechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert übersteigt. Durchsetzbar und damit fällig wurde der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung Jedoch erst, wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 10. Februar 1975 zuging und damit für sie wirksam wurde, konnten und mußten die von den Klägern allein geltend gemachten gesetzlichen Gebühren nunmehr auf der sich daraus ergebenden Grundlage berechnet werden. Der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den ursprünglich verlangten und den nunmehr geschuldeten Gebühren begann nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB erst mit dem Schluß des Jahres zu verjähren, in dem die landgerichtliche Streitwertfestsetzung wirksam und damit die Nachforderung fällig wurde. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob die Kläger eine Festsetzung des Streitwerts betrieben haben oder nicht. Ein Rechtsanwalt kann zwar nach § 9 Abs. 2 BRAGebO aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts betreiben und auf diese Weise auf eine seiner Meinung entsprechende Wertfestsetzung hinwirken. In dem schon mehrfach erwähnten Senatsurteil ist dazu aber bereits ausgeführt worden, daß selbst wenn ein Rechtsanwalt von diesem Antragsrecht Gebrauch macht, nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Prozeßgericht nach Ablauf der Verjährung der ursprünglichen Vergütung sanSprüche den Wert von Amts wegen oder auf Anregung anderer Verfahrensbeteiligter anderweitig festsetzt. Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - auf die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nicht eingegangen. Soweit die Beklagte einen Gegenanspruch damit begründet, der Rat der Kläger, Berufung gegen das im Erbrechtsfeststellungsprozeß ergangene landgerichtliche Urteil nicht einzulegen, sei "eklatant falsch" gewesen, ist dieses Vorbringen zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs schon deshalb nicht geeignet, weil sie diesen Rat nicht befolgt hat und daher durch ihn kein Schaden verursacht worden ist.

Zitierte Normen: § 198 BGB § 16 BRAGebO § 253 ZPO § 23 GKG § 209 BGB § 9 BRAGebO
RechtsanwaltVergütungHöheVerjährungAnspruchGebührKlägerBRAGebO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. Januar 1978 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III ZR 95/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Dipl.-Volkswirts Dr. Otto GrflHHHHI und des Rechtsanwalts Dr. Hans W4HÜ, SHlstraße S,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
h.c.
gegen
 Hildegard Martha v| Straße B
9

Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. BBBund Dr.
Prozeßbevollmächtigte
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbe stand
 Die Kläger machen eine Resthonorarforderung gegen die Beklagte als Erbin ihrer Tochter geltend.
Die Kläger vertraten als Rechtsanwälte die Tochter der Beklagten - im folgenden: die Beklagte -in einem gegen diese gerichteten Erbrechtsstreit vor dem Landgericht München im ersten Rechtszug. Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 26. November 1971 statt. Die Kläger rieten von einer Berufung ab. Ihrer Rechnung vom 19. Dezember 1972 legten sie einen in der Klageschrift als vorläufigen Geschäftswert genannten Betrag von 200 000 DM zugrunde. Das Berufungsverfahren endete am 19. März 1973 mit einem Vergleich. Die Be-
 
klagte beglich die Honorarforderung der Kläger im Dezember 1974.
Am 7. Februar 1975 setzte das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz, einem Beschluß des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1972 folgend, anderweitig auf 500 000 DM fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses forderten die Kläger nach Abzug des bereits geleisteten Betrages eine weitere Vergütung von 3 155 DM. Die Beklagte sah diese Forderung als verjährt an.
Die Kläger haben mit der am 8. August 1975 eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Vergütung von 3 155 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat weiterhin die Einrede der Verjährung erhoben und vorsorglich mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages aufgerechnet. Sie hat dazu vorgetragen, die Kläger hätten ihr von einer Einlegung der Berufung nicht abraten dürfen. Sie hätten die Rechtslage nicht richtig erkannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Klagforderung nicht verjährt.
1.	Die	Verjährung der Gebührenforderung der
 Kläger begann nach § 198 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Was zur Entstehung eines Anspruchs gehört, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung ab. Als vertragliche Forderung setzt ein anwaltlicher Vergütungsanspruch zunächst den Abschluß eines wirksamen Vertrages voraus. Dieser Entstehungsgrund liegt vor.
Der erkennende Senat hat die hier entscheidende Frage, ob ein Anspruch im Sinne von § 198 BGB schon entstanden ist, wenn der Gläubiger die ihm nach dem Vertrag zustehende Leistung noch nicht verlangen kann, sie also noch nicht fällig ist, in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. November 1977, das einen zur Verjährung im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt betraf und auf das deshalb wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit der allgemeinen Meinung dahin beantwortet, daß die Verjährung regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (III ZR 182/75).
Die Vergütung eines Rechtsanwalts wird nach §16 BRAGebO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Maßgebend ist, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der Eintritt des ersten dieser Tatbestände. Da die Tätigkeit der Kläger mit dem Abschluß des ersten Rechtszuges kurz vor dem Ende des Jahres 1971 aufhörte, wurde ihr Anspruch nach § 16 BRAGebO in jenem Zeitpunkt fällig.
 
Damit begann auch der Lauf der Verjährung.
Dieser setzt nicht voraus, daß der für die Höhe der Vergütung wesentliche Gegenstandswert vorerst festgesetzt worden ist. Das ergibt die in § 10 BRAGebO getroffene Regelung, wie der Senat im einzelnen in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat.
2.	Eine	nach § 16 BRAGebO fällige Vergütung kann
 erst durchgesetzt werden, wenn (auch) ihre Höhe feststeht. Diese bestimmt sich gemäß § 7 BRAGebO nach dem Gegenstandswert, der sich im gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 BRAGebO nach den für die gerichtlichen Gebühren geltenden Vorschriften richtet. Wird der die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist diese Entscheidung nach § 9 Abs. 1 BRAGebO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Solange das noch nicht geschehen ist, kann ein Rechtsanwalt, wie es die Kläger ersichtlich getan haben, von dem in der Klagschrift nach § 253 Abs. 3 ZPO, § 21 GKG aF (jetzt § 23 Abs. 1 GKG) als Gegenstandswert genannten Betrag ausgehen. Bis zur gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts blieb diese Bewertung für die Höhe der Gebührenforderung maßgebend.
Auf Grund dieser in dem schon erwähnten Senatsurteil weiter ausgeführten Verknüpfung zwischen der Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts und dem Streitwert kann der Anspruch auf die Vergütung nur in dem Umfang verjähren, der sich aus der Höhe des Streitwerts ergibt. Den Klägern standen danach, als ihre Tätigkeit im Jahre 1971 endete, mangels einer gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts Gebühren allein in der sich aus dem von ihnen zugrunde gelegten Gegenstandswert ergebenden Höhe zu. Ihr Honoraranspruch wäre in diesem Umfang am 31. Dezember 1973 verjährt - nicht 1974,
 
wie es einmal offenbar versehentlich im Berufungsurteil heißt wenn nicht die Beklagte die danach berechneten Gebühren bezahlt hätte.
3.	Die Grundlage dieser Gebührenberechnung ent-
fiel, als djLS Landgericht den Streitwert am 7. Februar 1975 auf 500 000 DM festsetzte.
a)	Einem Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren stets in der Höhe zu, die sich aus der für das Verfahren maßgebenden Wertfestsetzung ergeben. Deshalb begründet eine Erhöhung eines schon festgesetzten Gegenstandswerts einen Anspruch auf zusätzliche Gebühren. Entsprechendes gilt, wenn - wie es hier der Fall war - der erstmals gerichtlich festgesetzte Streitwert den von dem Rechtsanwalt seiner Gebührenberechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert übersteigt. Umgekehrt erwächst dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ein vertraglicher Rückgewähranspruch, wenn und soweit der Gegenstandswert später ermäßigt oder bei erstmaliger Festsetzung geringer bemessen wird als es der Rechtsanwalt in seiner Gebührenberechnung getan hatte (KG JurBüro 1970, 853; Riedel/Sußbauer BRAG© 3. Aufl. § 9 Rdn 15; Gerold/Schmidt BRAGO 5. Aufl. § 10 Rdn 19).
b)	Der danach berechtigten Nachforderung der Kläger kann die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegensetzen. Der Jetzt verfolgte zusätzliche Vergütungsanspruch beruht zwar ebenso wie der schon abgerechnete auf dem mit der Beklagten im Jahr 1971 oder noch früher abgeschlossenen Anwaltsvertrag. Durchsetzbar und damit fällig wurde der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung Jedoch erst, wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 10. November 1977 im einzelnen ausgeführt hat, als das Landgericht den
 
Streitwert auf 500 000 DM festsetzte. Als diese Entscheidung den Klägern am 12. Februar 1975 zuging und damit für sie wirksam wurde, konnten und mußten die von den Klägern allein geltend gemachten gesetzlichen Gebühren nunmehr auf der sich daraus ergebenden Grundlage berechnet werden.
Der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den ursprünglich verlangten und den nunmehr geschuldeten Gebühren begann nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB erst mit dem Schluß des Jahres zu verjähren, in dem die landgerichtliche Streitwertfestsetzung wirksam und damit die Nachforderung fällig wurde. Das war das Jahr 1975. Die Verjährung endigte deshalb erst am 31. Dezember 1977. Die Klageerhebung am 16. August 1975 hat den Lauf der Verjährung daher rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, ob die Kläger eine Festsetzung des Streitwerts betrieben haben oder nicht. Ein Rechtsanwalt kann zwar nach § 9 Abs. 2 BRAGebO aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts betreiben und auf diese Weise auf eine seiner Meinung entsprechende Wertfestsetzung hinwirken. In dem schon mehrfach erwähnten Senatsurteil ist dazu aber bereits ausgeführt worden, daß selbst wenn ein Rechtsanwalt von diesem Antragsrecht Gebrauch macht, nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Prozeßgericht nach Ablauf der Verjährung der ursprünglichen Vergütung sanSprüche den Wert von Amts wegen oder auf Anregung anderer Verfahrensbeteiligter anderweitig festsetzt. Schon deshalb kann der Lauf der Verjährungsfrist nicht davon abhängen, ob der Rechtsanwalt von dem ihm
8
in § 9 Abs, 2 BRAGebO verliehenen eigenen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.
Unter diesen Umständen braucht nicht auf den von den Klägern gegenüber der Einrede der Verjährung vorsorglich erhobenen Einwand der Arglist und die dazu gehörenden Ausführungen des Berufungsgerichts eingegangen zu werden.
4.	Das angefochtene Urteil kann daher nicht be-
stehen bleiben. Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - auf die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nicht eingegangen. Soweit die Beklagte einen Gegenanspruch damit begründet, der Rat der Kläger, Berufung gegen das im Erbrechtsfeststellungsprozeß ergangene landgerichtliche Urteil nicht einzulegen, sei "eklatant falsch" gewesen, ist dieses Vorbringen zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs schon deshalb nicht geeignet, weil sie diesen Rat nicht befolgt hat und daher durch ihn kein Schaden verursacht worden ist. Der weitere Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang, nach dem sie auch ihre Kosten erster Instanz als Schaden ansieht, läßt aber nicht ausschließen, daß sie auch aus der Prozeßführung erster Instanz den
 
von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch herleitet. Zu dessen Beurteilung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kröner	Boujong