Die Parteien und Günter Bp^, ein Vetter des Beklagten, befassen sich - zu dem Teil gemeinsam - mit der Verwertung von ausgesondertem Heeresmaterial. Januar 1970 hätten sich die Käufer dahin geeinigt, daß er - der Kläger - für den vereinbarten Betrag von 30.000 DM 100 to Kanonenrohre zur eigenen Verwertung erhalten solle; der Beklagte habe ihm weiter Zahlung des vereinbarten Betrags von 50.000 DM - unter Einbeziehung der Zinsen bis zu dem Fälligkeitstag 52.500 DM - zugesagt und deshalb die Urkunde vom 22. Danach habe er auf Verlangen des Beklagten am selben Tag eine weitere Urkunde mit folgendem Inhalt zu dem Nachweis seines Ausscheidens gegenüber der Firma V^^ unterzeichnet: Der Kläger habe schon vor seinem Ausscheiden Erstattung eines Betrags von 50.000 DM für von ihm angeblich zugesagte "Schmiergelder" beansprucht, sich jedoch geweigert, den Empfänger des Geldes zu benennen. Er - der Beklagte -habe sich mit dem Kläger geeinigt, daß er diesem den hierfür auf gewandten Betrag - jedoch nur nach Nachweis der Zahlung - erstatten solle. Aus dieser Urkunde könne der Kläger, der auch den vereinbarten Nachweis nicht geführt habe, wegen Sittenwidrigkeit der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Januar 1970 darüber geeinigt, daß der Beklagte 50.000 DM an den Kläger zahlen solle, nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch nur, wenn der Kläger die Zahlung dieser Summe als "Schmiergeld?1 Nach dem Vortrag der Parteien liege schließlich kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger einen mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behafteten Bestechungsversuch unternommen und "Schmiergelder" gezahlt oder versprochen habe. Der Beklagte sollte nach seinem Vorbringen vor dem Berufungsgericht den in der Urkunde vom 22. Er versprach nach seiner Sachdarstellung dem Kläger nur Erstattung für die Zahlung "von 50.000 DM an Dritte in Bonn" und stelle die Urkunde "nur zu diesem Zweck" aus. Nach seinem - vor dem Berufungsgericht wiederholten -Sachvortrag erster Instanz sagte der Kläger bei den zur Unterzeichnung der Urkunde führenden Gesprächen am Abend des 22. Januar 1970 enthält zwar keinen Hinweis auf den vom Beklagten behaupteten Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte nur nach oder gegen Nachweis von Aufwendungen des Klägers in entsprechender Höhe zur Zahlung verpflichtet sei. Denn selbst eine Uber das Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde hat nur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, ob die - unter Beweis gestellten - Behauptungen des Beklagten über den Inhalt der Absprache zwischen den Parteien am 22. Die Behauptungen des Beklagten über den Inhalt früherer Absprachen zwischen den Käufern des Heeresmaterials über das Ausscheiden des Klägers aus dem gemeinsamen Verwertungsgeschäft und über die Begleitumstände der Unterzeichnung der Urkunde vom 22. Die vom Berufungsgericht zugrundegelegten alternativen Möglichkeiten - bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag oder abstraktes Schuldanerkenntnis - erschöpfen den Prozeßstoff, insbesondere das Vorbringen des Beklagten, nicht vollständig. Die Parteien und der vom Beklagten als Zeuge benannte Günter B^^ vereinbarten nach dem Vorbringen des Beklagten schon vor dem 22. Januar 1970, daß der Kläger den beanspruchten Betrag von 50.000 DM nur gegen Nachweis seiner Aufwendungen "zur Bestechung von Kontaktpersonen in Bonn" oder zur Weiterleitung "an geeignete Stellen in Bonn" erhalten solle. Januar 1970 zwischen den Parteien allein (ohne Günter B^|) über die Zahlung von 52.500 DM haben die Vertragspartner nach der Sachdarstellung des Beklagten hieran festgehalten. Der Beklagte hat nach diesem - unter Beweis gestellten -Sachvortrag, insbesondere nach den von ihm vorgetragenen Begleitumständen für die Unterzeichnung der Urkunde vom 22. Januar 1970 mit seiner urkundlichen Erklärung nicht auf den vom Kläger zu führenden Nachweis verzichtet, daß dieser den beanspruchten Betrag aufgewandt hat. Januar 1970 und der maßgeblichen Umstände für die Auslegung der urkundlichen Erklärung des Beklagten über die Zahlung von 52.500 DM wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese Vereinbarung sittenwidrig ist. Insbesondere kann das Vorbringen des Beklagten nicht wegen Widersprüchlichkeit unbeachtet bleiben: Der Beklagte hat ohne Widerspruch vor dem Berufungsgericht vorgetragen, daß der Kläger schon nach einer früheren Absprache den beanspruchten Betrag nur nach oder gegen Nachweis seiner (noch zu erbringenden oder schon erbrachten) Aufwendungen erhalten solle und daß die Parteien an diesem Punkt der Vereinbarungen festgehalten hätten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 95/72 URTEIL Verkündet am 10. Juni 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert (HBW-age •> 9 Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen den Kaufmann Sigmund N Sfl^^^Rstraße Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. *>• Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Rosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien und Günter Bp^, ein Vetter des Beklagten, befassen sich - zu dem Teil gemeinsam - mit der Verwertung von ausgesondertem Heeresmaterial. Die Firma Vp|fc GmbH, die das von der Bundeswehr ausgesonderte Material veräußert, schrieb im Jahre 1969 u.a. 332 Panzer, Typ M 47, zu dem Kauf aus. Jede der Parteien und Günter B^p gaben für diese Ausschreibung ein eigenes Angebot ab. Die - höchstbietende - niederländische Firma SBBi erhielt nicht den Zuschlag, weil sie die geforderte kontrollierte Verschrottung im Inland nicht gewährleisten konnte. Die Firma V4^|) schloß darauf am 24. Oktober 1969 mit den Parteien und Günter als Käufern einen Kaufvertrag Uber die ausgeschriebenen Panzer zu einem Gesamtkaufpreis von 2.442.026 DM. Im Verlauf der Geschäftsabwicklung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Käufern. Der Kläger schied aus dem Geschäft aus. Am 22. Januar 1970 Unterzeichnete der Beklagte eine Urkunde folgenden Inhalts: "Ich habe eine Zahlung von DM 52.500,- an Herrn S. am 1.4.70 zu zahlen, in baar”. Aufgrund dieser Urkunde nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 52.500 DM (nebst Zinsen) in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß nach Klageantrag verurteilt und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe - nach dem Hinweis auf seine erheblichen Unkosten - aufgrund einer Einigung zwischen den Käufern für sein Ausscheiden das schon investierte Geld (133.333 DM) zurückerhalten sowie weitere Beträge - einen Betrag von 50.000 DM und einen weiteren Betrag von 30.000 DM - erhalten sollen. Nachdem der Beklagte und Günter B^^ etwa 2/3 des gekauften Materials verschrottet hätten, habe die Firma V^^) ihn zur Zahlung gemahnt. Er habe darauf vom Beklagten und von Günter B^^ Zahlung der vereinbarten Beträge gefordert und angedroht, er werde sich sonst das restliche Drittel des gekauften Materials aushändigen lassen und es selbst verwerten. Am 22. Januar 1970 hätten sich die Käufer dahin geeinigt, daß er - der Kläger - für den vereinbarten Betrag von 30.000 DM 100 to Kanonenrohre zur eigenen Verwertung erhalten solle; der Beklagte habe ihm weiter Zahlung des vereinbarten Betrags von 50.000 DM - unter Einbeziehung der Zinsen bis zu dem Fälligkeitstag 52.500 DM - zugesagt und deshalb die Urkunde vom 22. Januar 1970 unterzeichnet. Danach habe er auf Verlangen des Beklagten am selben Tag eine weitere Urkunde mit folgendem Inhalt zu dem Nachweis seines Ausscheidens gegenüber der Firma V^^ unterzeichnet: "Aus Kulanzgründen bin ich mit einer Zahlung von 5.000,- DM als Abstand aus dem Panzergeschäft einverstanden. Ich habe keine Verpflichtungen und keine Forderungen zu beanspruchen". Der Kläger hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten . Der Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Kläger habe schon vor seinem Ausscheiden Erstattung eines Betrags von 50.000 DM für von ihm angeblich zugesagte "Schmiergelder" beansprucht, sich jedoch geweigert, den Empfänger des Geldes zu benennen. Er - der Beklagte - habe daher nicht geglaubt, daß der Kläger solche Gelder gezahlt oder zugesagt habe. Am 22. Januar 1970 habe der Kläger - nach der Unterzeichnung der Abfindungserklärung über 5.000 DM - erneut Erstattung des angeblich gezahlten "Schmiergeldes" gefordert. Er - der Beklagte -habe sich mit dem Kläger geeinigt, daß er diesem den hierfür auf gewandten Betrag - jedoch nur nach Nachweis der Zahlung - erstatten solle. Nunmehr habe er die weitere Urkunde vom 22. Januar 1970 unterzeichnet. Aus dieser Urkunde könne der Kläger, der auch den vereinbarten Nachweis nicht geführt habe, wegen Sittenwidrigkeit der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag weiter, die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen. Der Kläger bittet, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der am 22. Januar 1970 vom Beklagten Unterzeichneten Erklärung um ein vom (bisherigen) Schuldgrund losgelöstes (abstraktes) oder um ein bloß bestätigendes Schuldanerkenntnis handele. Der Beklagte habe sich jedenfalls ohne Einschränkung zur Zahlung von 52.500 DM verpflichtet. Die Parteien hätten sich nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen schon vor dem 22. Januar 1970 darüber geeinigt, daß der Beklagte 50.000 DM an den Kläger zahlen solle, nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch nur, wenn der Kläger die Zahlung dieser Summe als "Schmiergeld?1 oder als "Spende für eine Partei" nachweise. Diese Einwendung sei dem Beklagten abgeschnitten, wenn die Erklärung vom 22. Januar 1970 als bestätigendes Schuldanerkenntnis zu werten sei. Denn ein solches Anerkenntnis schließe alle Einwendungen für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe der Erklärung gekannt oder mit denen er wenigstens gerechnet habe. Dies sei hier der Fall: Der Beklagte habe angenommen, daß der Kläger einen Betrag von 50.000 DM weder Dritten zugesagt noch an Dritte gezahlt habe. Eine Rückforderung des Anerkenntnisses sei aber auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele. Der Beklagte habe das Schuldanerkenntnis in diesem Fall zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit - der schon früher vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 DM -abgegeben. Er habe jedoch gewußt, daß die Voraussetzungen für die Zahlung des anerkannten Betrages nicht Vorgelegen hätten, so daß § 814 BGB einer Rückforderung des Anerkenntnisses entgegenstehe. Nach dem Vortrag der Parteien liege schließlich kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger einen mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behafteten Bestechungsversuch unternommen und "Schmiergelder" gezahlt oder versprochen habe. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß die Forderung der Klägerin sittenwidrig begründet sei. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 8 * 1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei seiner Beurteilung und Würdigung des Prozeßstoffs wesentliches Vorbringen des Beklagten und die diesem Vorbringen zugeordneten Beweisangebote übergangen. Es hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Der Beklagte sollte nach seinem Vorbringen vor dem Berufungsgericht den in der Urkunde vom 22. Januar 1970 bezeichneten Betrag von 52.500 DM (« 50.000 DM nebst Zinsen) an den Kläger "dann zahlen, wenn dieser einen solchen Betrag als Bestechung verwenden mußte". Er versprach nach seiner Sachdarstellung dem Kläger nur Erstattung für die Zahlung "von 50.000 DM an Dritte in Bonn" und stelle die Urkunde "nur zu diesem Zweck" aus. Nach seinem - vor dem Berufungsgericht wiederholten -Sachvortrag erster Instanz sagte der Kläger bei den zur Unterzeichnung der Urkunde führenden Gesprächen am Abend des 22. Januar 1970 zu, die vom Kläger geforderte "Quittung" vorzulegen. Die vom Beklagten unterschriebene Urkunde vom 22. Januar 1970 enthält zwar keinen Hinweis auf den vom Beklagten behaupteten Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte nur nach oder gegen Nachweis von Aufwendungen des Klägers in entsprechender Höhe zur Zahlung verpflichtet sei. Die abschließende Vereinbarung vom 22. Januar 1970 zwischen den Parteien kann gleichwohl diesen vom Beklagten behaupteten Inhalt gehabt haben. Denn selbst eine Uber das Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde hat nur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung schließt nicht aus, daß die Urkunde das Vereinbarte nicht oder nicht vollständig wiedergibt. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, ob die - unter Beweis gestellten - Behauptungen des Beklagten über den Inhalt der Absprache zwischen den Parteien am 22. Januar 1970 zutreffen. 2. Die Behauptungen des Beklagten über den Inhalt früherer Absprachen zwischen den Käufern des Heeresmaterials über das Ausscheiden des Klägers aus dem gemeinsamen Verwertungsgeschäft und über die Begleitumstände der Unterzeichnung der Urkunde vom 22. Januar 1970 sind - ihre Wahrheit unterstellt -für die Auslegung des vom Beklagten in dieser Urkunde Erklärten erheblich. Die vom Berufungsgericht zugrundegelegten alternativen Möglichkeiten - bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag oder abstraktes Schuldanerkenntnis - erschöpfen den Prozeßstoff, insbesondere das Vorbringen des Beklagten, nicht vollständig. a) Die alternative Annahme eines Schuldbestätigungsvertrags mit der Wirkung eines Verzichts auf Einwendungen, die der Beklagte kannte oder mit denen er zu dem mindesten rechnete, wird der Sachdarstellung des Beklagten nicht gerecht. Die Parteien und der vom Beklagten als Zeuge benannte Günter B^^ vereinbarten nach dem Vorbringen des Beklagten schon vor dem 22. Januar 1970, daß der Kläger den beanspruchten Betrag von 50.000 DM nur gegen Nachweis seiner Aufwendungen "zur Bestechung von Kontaktpersonen in Bonn" oder zur Weiterleitung "an geeignete Stellen in Bonn" erhalten solle. Bei der späteren Vereinbarung vom 22. Januar 1970 zwischen den Parteien allein (ohne Günter B^|) über die Zahlung von 52.500 DM haben die Vertragspartner nach der Sachdarstellung des Beklagten hieran festgehalten. Die Parteien haben danach zwar über den Zeitpunkt und die Art der Zahlung sowie über die Zinsen Vereinbarungen getroffen, waren sich jedoch auch darüber einig, daß der Kläger den Nachweis der Aufwendungen führen müsse. Der Beklagte hat nach diesem - unter Beweis gestellten -Sachvortrag, insbesondere nach den von ihm vorgetragenen Begleitumständen für die Unterzeichnung der Urkunde vom 22. Januar 1970 mit seiner urkundlichen Erklärung nicht auf den vom Kläger zu führenden Nachweis verzichtet, daß dieser den beanspruchten Betrag aufgewandt hat. b) Die Annahme eines unbedingten abstrakten Schuldanerkenntnisses, die vom Berufungsgericht zugrundegelegte alternative Rechtfertigung für die Verurteilung, ist mit der Sachdarstellung des Beklagten gleichfalls 11 nicht vereinbar. Der Beklagte hat nach seinem Vorbringen dem Kläger kein unbedingtes abstraktes Schuldanerkenntnis erteilt. Er hat, wie er behauptet, die versprochene Zahlung vielmehr davon abhängig gemacht, daß der Kläger den Nachweis seiner Aufwendungen führt. c) Die allein vom Beklagten Unterzeichnete Urkunde vom 22. Januar 1970 kann schließlich eine bloße Beweisurkunde ohne vertragliche Bindungswirkung, ein einseitiges Schuldanerkenntnis darstellen. Ein solches einseitiges Schuldanerkenntnis gestaltet den Vertragsinhalt nicht um und enthält rechtlich keinen Verzicht auf Einwendungen oder Einreden. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des vorgetragenen Tatsachenstoffs nicht erwogen. Mit ihr hätte es sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten auseinandersetzen müssen. 3. Im Zusammenhang mit der gebotenen Feststellung des Inhalts der (abschließenden) Vereinbarung zwischen den Parteien vom 22. Januar 1970 und der maßgeblichen Umstände für die Auslegung der urkundlichen Erklärung des Beklagten über die Zahlung von 52.500 DM wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese Vereinbarung sittenwidrig ist. III. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat 12 - nicht möglich. Insbesondere kann das Vorbringen des Beklagten nicht wegen Widersprüchlichkeit unbeachtet bleiben: Der Beklagte hat ohne Widerspruch vor dem Berufungsgericht vorgetragen, daß der Kläger schon nach einer früheren Absprache den beanspruchten Betrag nur nach oder gegen Nachweis seiner (noch zu erbringenden oder schon erbrachten) Aufwendungen erhalten solle und daß die Parteien an diesem Punkt der Vereinbarungen festgehalten hätten. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Kreft Richter Dr. Beyer ist be- Gähtgens urlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Peetz Lohmann