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BGH

Gericht: BGH

März 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek in Höhe von mehr als 44.353»63 DM verurteilt und die vom Kläger hilfsweise mit der Wider-Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung zur Auszahlung des noch weiteren hinterlegten Betrages von 1•504,20 DM an den Kläger und auf Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 9.779,70 DM an den Kläger abgewiesen hat. Der Beklagte hat zur Begründung*,seiner hinsichtlich der Grundstücksauseinandersetzung im Streit verbliebenen Widerklage vorgetragen: Bei der Auseinandersetzung des hinterlegten Geldbetrages müsse berücksichtigt werden, daß die Verteilung des Versteigerungserlöses den Kläger nur insoweit betreffe, als der Grund und Boden in Betracht komme. Höhe von 3»OOO,— DM an den Kläger, der Rest an ihn, den Beklagten, ausgezahlt werde, und die Löschung der im Grundbuch von Band ^ Blatt 3^^ eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und hierzu vorgetragen: Da der Mutter der Parteien das Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlaß zustehe, könne der Beklagte nicht Auszahlung des Versteigerungserlöses verlangen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Widerklage abzuweisen, soweit über diese durch das angefochtene Urteil entschieden ist. 3- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Teilbetrag von 9-779*70 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 19- April 1956 zu zahlen Zug um Zug gegen Einwilligung des Klägers in die Löschung eines entsprechenden Teil-beträges aus der im Grundbuch von Band #B Die Berechnung des Anteils des Klägers am Versteigerungserlös sei richtig vorgenommen worden- Im Zeitpunkt der Versteigerung habe das unbebaute Grundstück nur einen Wert von 20,— JM/qm gehabt- Im übrigen habe er durch Vertrag vom 30. Er habe in der Folge für das Geschäftslokal Miete an die Mutter gezahlt- Im März 1945 seien das Gebäude auf dem Grundstück und die Geschäftseinrichtung bei einem Bombenangriff vernichtet worden. 1, einzuwilligen, daß der bei dem Amtsgericht Hanau unter dem Aktenzeichen 4 HL Nr. 15/56 hinterlegte Betrag in Höhe von 5*716,10 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag an den Kläger und der Rest nebst Zinsen an den Beklagten ausgezahlt wird, Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat und auch schriftsätzlich erklärt, seine Anträge seien dahin zu verstehen, daß die Abweisung der Widerklage nicht schlechthin von ihm verlangt werde, sondern nur mit der Maßgabe einer Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung der Auszahlung des noch offen gebliebenen Hinterlegungsbetrages an ihn und zur Zahlung eines weiteren Betrages von 9*779,70 DM nebst Zinsen an ihn Zug um Zug gegen seine Einwilligung zur Löschung der Sicherungshypothek in diesem Betrage, während der Abweisungsantrag sich nicht gegen die von ihm verlangte Löschungsbewilligung wende, sowlit die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung den Betrag von 9*779,76 DM übersteige. Er hat in der mündlichen Verhandlung und auch schriftsätzlich erklärt, sein Antrag sei dahin zu ver-stehen, daß er nicht auf der in seiner V/iderklage gewollten Auseinandersetzung bestehe, sondern eine Auseinandersetzung mit der Maßgabe begehre, daß der Klä-ger in die Zahlung eines vom Gericht als zutreffend erachteten Betrages unter Löschung der Sicherungshypothek einwillige. 1.) Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht ohne die nunmehr von den Parteien abgegebenen Erklä-rungen, wie die vonjhfm gestellten Klageanträge zu verstehen seien, zu einer Verurteilung zur Einwilligung des Klägers in eine-»andere Art der Erbauseiander-setzung kommen durfte, als sie vom Beklagten begehrt worden v/ar. Benti entsprechend will der Kläger seinen Hauptantrag (Abweisung der Widerklage) auch nur dahin verstanden v/issen, daß er die Abweisung der Widerklage nur insoweit begehrt, als dies einer Auseinandersetzung des richtigen Nachlaßbestandes nicht widerspricht, und er sich auch nicht gegen eine Löschung der Sicherungshypothek insoweit wendet, als die der Hypothek zugrundeliegende Forderung seinen richtigen Anteil am Grundstückserlös übersteigt. In den von dem Kläger gestellten Hilfsanträgen hat das Berufungsgericht eine hilfsweise erhobene Widerklage gegenüber der Widerklage des Beklagten gesehen, auf die der Beklagte sich rügelos eingelassen habe, so daß die nach der Vorschrift erforderliche Einwilligung des Gegners vorliege. a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen den Parteien noch besteht und, da das ^zu dem Nachlaß gehörende Grundstück zu dem Ben vom Kläger erhobenen Einwand, eine Auseinandersetzung über den Nachlaß des Vaters sei vor dem Ableben der Mutter wegen deren Nießbrauchrechts am Nachlaß auf Lebenszeit nicht möglich, hält das Berufungsgericht für unbegründet, da, jedenfalls soweit es um den Nießbrauch am Grundstück gehe, der Zuschlag des Grundbesitzes durch Beschluß des Amtsgerichts Hanau vom 18. Hiernach kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß nach §§ 2042, 755 Abs. 1 BGB der bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks erzielte Erlös entsprechend der Beteiligung der Parteien am Nachlaß zu teilen sei, so daß von dem nach Abzug der Kosten erzielten Versteigerungserlös von 59»355,63 BM dem Kläger 1/4 zustehe. Hier hat der Kläger nur wegen des Nießbrauchrechts der Mutter eine Auseinandersetzung nicht für möglich gehalten. Hierunter versteht es nicht einen Ausgleichsanspruch im gesetzestechnischen Sinne der §§ 2050 ff BGB, sondern einen Anspruch, der den Beklagten daraus entstanden sei, daß er das Grundstück unbestritten v/ieder aufgebaut und hierfür eigene Mittel in Höhe von 44.489,20 DM erbracht habe. § 756 BGB einen Rechtsgrund für die Entstehung einer Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht gebon kann. Ein solcher, wohl richtiger ausgedrückt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ließe sich aus § 748 BGB herleiten, wenn der Beklagte seine Aufwendungen zur Erhaltung des Rachlasses, hier des Grundstücks, über seine Stellung als Miterbe hinaus gemacht hätte« In diesem Falle wäre er nicht auf Ansprüche aus §§ 677 ff* 812 ff BGB gegenüber der Erbengemeinschaft beschränkt, sondern hätte den Anspruch aus § 748 BGB bereits bei Bestehen der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger erlangt und könnte ihn bei der Auseinandersetzung gemäß § 756 BGB gegenüber diesem geltend machen. Der Beklagte hat im Gegenteil selbst vorgetragen, der Kläger sei mit dem Wiederaufbau des Grundstücks nicht einverstanden gewesen und habe sogar mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung versucht, den Wiederaufbau durch den Beklagten zu verhindern. In der Revisions ins tanz kann folglich nur davon ausgegangen v/erden, daß der Beklagte den Wiederaufbau im eigenen Namen vorgenommen hat, wobei, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte Vermögensaufwendungen aus eigenen Mitteln gemacht hat, die der Erbengemeinschaft zugeflossen sind, da die Neubauten des Beklagten wesentliche Bestandteile des den Miterben zur gesamten Hand gehörenden Grundstücks geworden sind (§§ 94, 946 BGB). Daher geht der Anspruch auf den Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten zu einem bestimmten Zeitpunkt hat (BGHZ 10, 171, 179)« Ein solcher Bereichc-rungsanspruch könnte dem Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft entstanden sein. Dies hätte in vorliegenden Falle zur Folge, daß der Betrag dieses Bereicherungsanspruches vom Versteigerungserlös des Grundstücks in Abzug zu bringen und nur der verbleibende Betrag unter den Parteien entsprechend ihrem Erbanteil zu verteilen wäre. Sollte das Berufungsgericht den von ihm angenommenen •’Ausgleichsanspruch" unter diesen Gesichtspunkten gesehen haben, so läßt sich sein Urteil mit der darin gegebenen Begründung dennoch nicht halten. V/ie schon gesagt, läßt sich aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein Vergütungsanspruch in Geld nach Bereicherungsgrundsätzen herleiten, dagegen nicht, v/ie das Berufungsgericht es getan hat, ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die mit dem Wiederaufbau verbunden gewesen sind. Da die Erbengemeinschaft dem Beklagten gemäß § 818 Abs. 2 BGB V/ertersatz sc» det, kommt es darauf an, um wieviel sich der Verkehrs-v/ert des Grundstücks durch die vom Beklagten errichteten Baulichkeiten erhöht hat. Anders würde sich die Rechtslage auch nicht darstellen, wenn man etwa - wofür vieles spricht - davon ausgehen wollte, dem Beklagten sei die Ausübung des Nießbrauchs an dem Grundstück von seiner Mutter überlassen worden (§ 1039 Satz 2 BGB) und bei seinen Vermögensaufwendungen habe es sich um Verwendungen im Sinne des § 1049 BGB gehandelt. War dies aber der Fall, - und nur hiervon kann das Revssionsgericht mangels anderer Feststellungen ausgehen - dann fehlt es bereits an dem Erfordernis der Erfüllung einer Verbindlichkeit und die Frage, ob der Beklagte auch gewußt habe, daß er zur Leistung nicht verpflichtet sei, kommt gar nicht mehr zu dem Zug. 4.) Mit der von ihm gegebenen Begründung läßt sich das Berufungsurteil, wie oben erörtert, somit nicht halten. Eine Entscheidung in der Sache ist aber auch bei Zugrundelegung des zutreffenden Wertbegriffs dem Revisionsgericht nicht möglich, da es bisher an jeglichen Feststellungen dazu fehlt, welcher Verkehrswert dem Grundstück bei der Versteigerung in bebautem und unbebautem Zustande zukam. Da das Grundstück mit Aufbauten auch etwa zu dem gesamten Schätzv/ert von 64.200,— DM versteigert worden sei, könne für den Anteil des Klägers am Ersteigerungserlös vom Schätzwert für Grund und Boden ausgegangen werden, da dieser, so meint es das Landgericht offensichtlich, dem Verkehrswert des Grundstücks ohne die Baulichkeiten Oktober 1961 Seite 3 ausdrücklich vorgetragen, der Preis von 20 DM je ^Quadrat-meter sei für ein Grundstück in dieser Lage des Stadtbereichs Hanau weitaus zu niedrig bemessen, und sich hierfür auf das Gutachten eines beizuziehenden vereidigten Grundstückssachverständigen berufen. 5.) Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zur Bewilligung der Löschung der für die Erbengemeinschaft i-- im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 54.133,33 DM bestätigt hat, ergab sich dies als Rechtsfolge aus der Annahme des Berufungsgerichts, daß mit dem dem Kläger zugesprochenen Betrag von 3.716,10 DM sein Beteiligungsanspruch am Grundstückserlös abgegolten sei und damit im Hinblick auf ihn der Sicherungs zweck der für die Erbengemeinschaft eingetragenen Sicherungshypothek entfalle. Denn läßt sich, wie oben erörtert, die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, dem Kläger ständen am Grundstückserlös nicht mehr als die zugesprochenen 3.716,10 DM zu, und ist somit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger auch der von ihm weiterhin verlangte Teilbetrag von 9-779,70 DM, des- sen Sicherung die für die Erbengemeinschaft eingetragene Sicherungshypothek dient, ganz oder auch nur teilweise zusteht, dann ist auch der Sicherungs zweck der Sicho-rungshypothek in der Höhe des möglicherweise dem Kläger noch weiterhin zustehenden Betrages nicht fortgefallen. Soweit die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung den Betrag von 9.779»30 DM übersteigt, hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht den Kläger zur Löschungseinwilligung verurteilt. Auf die Berufung des Klägers ist somit das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insov/eit aufzuheben, als es den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek in Höhe von mehr als 54-133,33 DM minus 9-779,70 DM = 44-353,63 DM verurteilt und die vom Kläger hilfsweise mit der Wider-Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung zur Auszahlung des noch weiteren hinterlegten Betrages von 5-220,30 DM minus 3.716,10 DM « 1.504,20 l an den Kläger und auf Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 9-779,70 DM an den Kläger abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 2042 BGB
GrundstückBGBSicherungshypothekBerufungsgerichtParteiErbengemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

-	II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 95/64	URTEIL	Verkündet	am
28o Februar 1966, Scheibl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Johannes
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Mechanikermeister Wilhelm
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Beklagten und Revisionsbeklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Frankfurt (Main) vom 3. März 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek in Höhe von mehr als 44.353»63 DM verurteilt und die vom Kläger hilfsweise mit der Wider-Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung zur Auszahlung des noch weiteren hinterlegten Betrages von 1•504,20 DM an den Kläger und auf Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 9.779,70 DM an den Kläger abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
i
Tatbestand;
Im Jahre 1932 verstarb in H|^^ der Schlossermeister Philipp Andreas H(BB° Durch Testament vom 14« Februar 1930 hatte er seihe vier Söhne, darunter den Kläger und den Beklagten, zu*gleichen Teilen als Erben eingesetzt« Gleichzeitig hatte er seiner Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß vermacht« Die Erbanteile der nicht an diesem Hechtsstreit beteiligten Söhne erwarb der Beklagte durch Erbteilskaufverträge, so daß der Kläger jetzt zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 am Nachlaß beteiligt sind.
Zum Nachlaß gehörten u.a. ein Fahrrad- und Autoartikelgeschäft sov/ie Grundbesitz. Bei letzterem handelt es sich um das im Grundbuch von HBB Band Blatt 3^B eingetragene Grundstück HBB:> VBBMI Nr. BF und Nr. #o Die auf diesem Grundstück früher vorhandenen Bauten wurden im März 1943 durch einen Bombenangriff völlig zerstört, aber danach vom Beklagten wieder aufgebaut .
In dem auf Antrag des Beklagten durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren zu dem Zwecke der Aufhebung der - nur noch aus den Parteien bestehenden - Erbengemeinschaft ersteigerte der Beklagte am 18. April 1956 das Grundstück zu dem Preise von 60.000,— DM. Von der festgestellten Teilungsmasse sind mangels Einigung der Parteien heute noch 5.220,30 DM beim Amtsgericht Hanau hinterlegt. In Höhe von 54.133,33 DM ist im Grundbuch von Hf|^p Band fP Blatt 3^B eine Sicherungshypothek zu Gunsten der Erbengemeinschaft eingetragen. Das im Grundbuch für die Mutter der Parteien eingetragene Nießbrauchrecht blieb bestehen.
 
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Umschreibung der Firma Reifenhaus RfHB in ^irma A.	u*Co->
und hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Löschung der Firma A. RflHI u.Co., während der Beklagte unter Erhebung einer Widerklage die Versteigerung der Firma A.	u.Co. zu dem Zwecke der
 Erbauseinandersetzung und die Auseinandersetzung des anv die Stelle des Grundstücks getretenen Geldbetrages sowie die Bewilligung zur Löschung der im Zwangsversteigerungsverfahren eingetragenen Sicherungshypothek begehrte.
Nachdem das Landgericht über Klage und Widerklage, soweit der Geschäftsbetrieb im Streit war, mit Teilurteil vom 50. September 1958 entschieden hatte, erklärten die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in diesem Umfange als in der Hauptsaphe für erledigt.
Der Beklagte hat zur Begründung*,seiner hinsichtlich der Grundstücksauseinandersetzung im Streit verbliebenen Widerklage vorgetragen: Bei der Auseinandersetzung des hinterlegten Geldbetrages müsse berücksichtigt werden, daß die Verteilung des Versteigerungserlöses den Kläger nur insoweit betreffe, als der Grund und Boden in Betracht komme. La dieser auf etwa 12.000,— DM geschätzt worden sei, stehe dem Kläger 1/4 hiervon zu, das seien 5*000,— DM. Der übrige hinterlegte Betrag gebühre ihm, dem Beklagten. Desgleichen müsse die Sicherungshypothek gelöscht werden, da der Kläger mit den an ihn fallenden 5.000,— DM für seinen Anteil am Grundbesitz abgefunden sei.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen einzuwilligen, daß der bei dem Amtsgericht Hanau (4 HL Nr. 15/56) hinterlegte Betrag in
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Höhe von 3»OOO,— DM an den Kläger, der Rest an ihn, den Beklagten, ausgezahlt werde, und die Löschung der im Grundbuch von	Band	^	Blatt 3^^ eingetragenen
 Sicherungshypothek zu bewilligen.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und hierzu vorgetragen: Da der Mutter der Parteien das Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlaß zustehe, könne der Beklagte nicht Auszahlung des Versteigerungserlöses verlangen. Im übrigen sei das Schätzungsgutachten des Ortsgerichts Hanau (Main) vom 3o September 1955 nicht richtig. In diesem Outachten seien die Grundstücke als solche bei weitem unterbewertet, weil bei der Schätzung die Geschäftslage überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Andererseits seien die Aufbauten erheblich überbewertet worden. Bei der Berechnung seines Anteils dürfe nicht, wie im Schätzungsgut achten des Ortsgerichts geschehen, ein Quadratmeterpreis von 20,— DM, sondern es müsse ein Quadratmeterpreis von 40,— DM zugrundegelegt werden. Schließlich sei bei der Auseinandersetzung und bei der Bewertung zu berücksichtigen, daß die Aufbauten zweifellos mit Mitteln, die aus dem Geschäftsbetrieb geflossen seien, finanziert worden seien.
Das Landgericht hat in seinem Schlußurteil vom 4. April 1961 der Widerklage des Beklagten stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und beantragt,
 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Widerklage abzuweisen, soweit über diese durch das angefochtene Urteil entschieden ist.
Weiterhin hat er unter gleichzeitiger Erhebung einer Wider-Widerklage hilfsweise beantragt,
1• die Widerklage abzuweisen, soweit der Beklagte die Einwilligung des Klägers in die Auszahlung des unter 4 HL 15/56 bei dem Amtsgericht Hanau
 
hinterlegten Betrages (insgesamt. 5-220,30 DM) an sich begehrt,
2« den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des gesamten Hinterlegungsbetrages von 5-220,30 DM an den Kläger einzuwilligen,
3-	den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
 einen weiteren Teilbetrag von 9-779*70 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 19- April 1956 zu zahlen Zug um Zug gegen Einwilligung des Klägers in die Löschung eines entsprechenden Teil-beträges aus der im Grundbuch von	Band	#B
Blatt 3^/) zu Gunsten der Erbengemeinschaft Ruppe 1 eingetragenen Sicherungshypothek,
4-	den weitergehenden Antrag der Widerklage hinsichtlich der Sicherungshypothek abzuweisen.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung des Klägers gebeten und hierzu vorgetragen:
Die Berechnung des Anteils des Klägers am Versteigerungserlös sei richtig vorgenommen worden- Im Zeitpunkt der Versteigerung habe das unbebaute Grundstück nur einen Wert von 20,— JM/qm gehabt- Im übrigen habe er durch Vertrag vom 30. Januar 1943 den Geschäftsbetrieb von der Mutter zu dem Preise von 17-815,53 RM gekauft und den Kaufpreis an die Mutter gezahlt. Er habe in der Folge für das Geschäftslokal Miete an die Mutter gezahlt- Im März 1945 seien das Gebäude auf dem Grundstück und die Geschäftseinrichtung bei einem Bombenangriff vernichtet worden. Aus eigener Kraft habe er das Grundstück enttrümmert und es nach und nach wieder auf gebaut- Hierfür habe er, da auch die Aufwendungen bis zur Währungsreform im Verhältnis 1 : 1 auf DM umzustellen seien, insgesamt 54-287?21 DM aufgewandt. Ferner habe er an Grundsteuer 6-463»— DM, an Brandversicherungskosten 862,— DM, für Lastenausgleich sofort 4.100,— DM und an Einzelraten insgesamt 17.355,30 DM und schließlich 1-590,— DM als Unterhalt oder Nießbrauchserfüllung an die Mutter gezahlt. . :.i
 
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Seine GeSamtaufwendungen hätten also 84*657,51 DM betragen, Bei dieser Sachlage könne der Kläger von ihm nicht mehr fordern, als ihm das Landgericht zugesprochen habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen und auf die hilfsv/eise erhobene Wider-Widerklage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Kläger verurteilt,
1,	einzuwilligen, daß der bei dem Amtsgericht Hanau unter dem Aktenzeichen 4 HL Nr. 15/56 hinterlegte Betrag in Höhe von 5*716,10 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag an den Kläger und der Rest nebst Zinsen an den Beklagten ausgezahlt wird,
2.	die Löschung der im Grunbuch von HM| Band 4M
Blatt Nr. 30 in Abt. III lfd. Nr7T(1, 2,^) eingetragenen Sicherungshypothek von 54.133,33 DM nebst 4 9® Zinsen seit dem 9* Mai 1956 für den Kaufmann Johannes R|HI§ und den Mechanikermeister Wilhelm	beide in Hanau in ungeteilter Er-
bengemeinschaft, zu bewilligen.
Im übrigen hat es die Wider-Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Beruf ungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat und auch schriftsätzlich erklärt, seine Anträge seien dahin zu verstehen, daß die Abweisung der Widerklage nicht schlechthin von ihm verlangt werde, sondern nur mit der Maßgabe einer Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung der Auszahlung des noch offen gebliebenen Hinterlegungsbetrages an ihn und zur Zahlung eines weiteren Betrages von 9*779,70 DM nebst Zinsen an ihn Zug um Zug gegen seine Einwilligung zur Löschung der Sicherungshypothek in diesem Betrage, während der Abweisungsantrag sich nicht gegen die von ihm verlangte Löschungsbewilligung wende, sowlit die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung den Betrag von 9*779,76 DM übersteige.
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Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er hat in der mündlichen Verhandlung und auch schriftsätzlich erklärt, sein Antrag sei dahin zu ver-stehen, daß er nicht auf der in seiner V/iderklage gewollten Auseinandersetzung bestehe, sondern eine Auseinandersetzung mit der Maßgabe begehre, daß der Klä-ger in die Zahlung eines vom Gericht als zutreffend erachteten Betrages unter Löschung der Sicherungshypothek einwillige.
Entscheidungsgründe:
1.) Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht ohne die nunmehr von den Parteien abgegebenen Erklä-rungen, wie die vonjhfm gestellten Klageanträge zu verstehen seien, zu einer Verurteilung zur Einwilligung des Klägers in eine-»andere Art der Erbauseiander-setzung kommen durfte, als sie vom Beklagten begehrt worden v/ar. Denn grundsätzlich hat das Gericht bei der Erbauseinandersetzungsklage nur darüber zu befinden, ob der gestellte Antrag, an den es gebunden ist, berechtigt ist. Ist dies nicht der Pall und sind auch keine als berechtigt anzusehende Hilfsanträge gestellt, so ist die Klage abzuweisen ( BGB RGRK, 11. Aufl., § 2042 Anm. 22). Hier haben nun aber die Parteien übereinstimmend erklärt, ihre Anträge seien dahin zu verstehen, daß sie mit einer ihrer Erbquote entsprechenden Verteilung des an die Stell des Grundstücks getretenen Erlöses grundsätzlich einverstanden seien und tatsächlich nur über die Höhe des Nachlaßbestandes streiten, also entschieden wissen wollen, in welcher Höhe ? der Grundstückserlös durch berechtigte Forderungen des Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft zu mindern sei. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte in rechtlich unbedenklicher Weise vorgeht, wenn er, um die Einwilligung zu einem berechtigten Erbauseinandersetzungsvertrag zu erlangen, mit seiner
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Klage verlangt, daß der Kläger den vom Gericht als richtig fostgestellten Nachlaßbestand und dementsprechend einen Auseinandersetzungsvertrag anerkennt.
Steht nämlich der richtige Nachlaßbestand fes,t, dann ist die Art und Weise der Auseinandersetzung unter den Parteien gar nicht mehr streitig.
In diesem Rahmen liegen auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge, denn sie gehen im Ergebnis gleichfalls darauf hinaus, eine Klarstellung über den richtigen Nachlaßbestand zu erreichen. Benti entsprechend will der Kläger seinen Hauptantrag (Abweisung der Widerklage) auch nur dahin verstanden v/issen, daß er die Abweisung der Widerklage nur insoweit begehrt, als dies einer Auseinandersetzung des richtigen Nachlaßbestandes nicht widerspricht, und er sich auch nicht gegen eine Löschung der Sicherungshypothek insoweit wendet, als die der Hypothek zugrundeliegende Forderung seinen richtigen Anteil am Grundstückserlös übersteigt.
In den von dem Kläger gestellten Hilfsanträgen hat das Berufungsgericht eine hilfsweise erhobene Widerklage gegenüber der Widerklage des Beklagten gesehen, auf die der Beklagte sich rügelos eingelassen habe, so daß die nach der Vorschrift erforderliche Einwilligung des Gegners vorliege. Gegen die Zulässigkeit einer solchen vom Berufungsgericht angenommenen 11 Eventual-Wider-Widerklage11 bestehen keine rechtlichen Bedenken (SGHZ 21, 13).
2.) In der Sache selbst führt die Revision zu dem Erfolg.
a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen den Parteien noch besteht und, da das ^zu dem Nachlaß gehörende Grundstück zu dem
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Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft versteigert worden ist, der Brlös an Stelle des Grundstücks getreten ist. Zwar, so meint das Berufungsgericht, könne eine Auseinandersetzung zur Zeit nur im Wege einer Teilaus-einandersetzung erfolgen, weil zwischen den Parteien noch streitig sei, welche Nachlaßgegenstände sonst vorhanden seien. Es sei jedoch anerkannt, daß auch eine Teil-auseinanderSetzung ausnahmsweise erfolgen könne. Ben vom Kläger erhobenen Einwand, eine Auseinandersetzung über den Nachlaß des Vaters sei vor dem Ableben der Mutter wegen deren Nießbrauchrechts am Nachlaß auf Lebenszeit nicht möglich, hält das Berufungsgericht für unbegründet, da, jedenfalls soweit es um den Nießbrauch am Grundstück gehe, der Zuschlag des Grundbesitzes durch Beschluß des Amtsgerichts Hanau vom 18. April 1956 unter der Bedingung erfolgt sei, daß das im Grundbuch eingetragene Nießbrauchrecht der Mutter bestehen bleibe. Hiernach kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß nach §§ 2042, 755 Abs. 1 BGB der bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks erzielte Erlös entsprechend der Beteiligung der Parteien am Nachlaß zu teilen sei, so daß von dem nach Abzug der Kosten erzielten Versteigerungserlös von 59»355,63 BM dem Kläger 1/4 zustehe. Bas seien 14»838,40 BM.
Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Hechtsirrtum nicht erkennen, und auch die Hevision erhebt hierzu keine Bügen.
Unbedenklich ist die vom Berufungsgericht für zulässig gehaltene Teilauseinandersetzung, da die Teilauseinandersetzung in Übereinstimmung der an der Gemeinschaft beteiligten Miterben erfolgt. Hier hat der Kläger nur wegen des Nießbrauchrechts der Mutter eine Auseinandersetzung nicht für möglich gehalten. Abgesehen
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hiervon zeigen seine Anträge jedoch, daß auch er, ebenso wie der Beklagte, die Teilauseinandersetzung will« und der Streit der Parteien nur um die Höhe der Anteile am Versteigerungserlös geht. Vollends eindeutig ergibt sich dies aus den von den Parteien im Revisionsverfahren abgegebenen -Erklärwie sie die von ihnen gestellten Klageanträge verstanden wissen wollen.
Der Teilauseinandersetzung steht auch nicht das der Mutter der Parteien am gesamten Nachlaß zustehende Nießbrauchsiecht entgegen. Denn durch die Versteigerung des Grundstücks ist dieses Nießbraudx&echt nicht beeinträchtigt worden, so daß der an die Stelle des Grundstücks getretene Versteigerungserlös von dem Nießbraudisiecht nicht berührt wird. Daß etwa die Höhe des Versteigerungserlöses durch das Bestehenbleiben des Nießbrauchszechtes in höherem Maße beeinflußt v/orden ist, als es dem Wert des Nießbraudäsrechts entsprach, wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Im übrigen hätte er einen solchen Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen müssen und könnte ihn nicht nach der erfolgten Zwangsversteigerung der Auseinandersetzung am Versteigerungserlös entgegenhalten.
b) Gegenüber dem Auseinandersetzungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.838,40 DM hält das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von 11.122,30 DM aufgrund des § 2042 Abs. 2 in Verbindung mit § 756 BGB für begründet. Hierunter versteht es nicht einen Ausgleichsanspruch im gesetzestechnischen Sinne der §§ 2050 ff BGB, sondern einen Anspruch, der den Beklagten daraus entstanden sei, daß er das Grundstück unbestritten v/ieder aufgebaut und hierfür eigene Mittel in Höhe von 44.489,20 DM erbracht habe.
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Mit Recht hält die Revision dem entgegen, daß der vom Berufungsgericht.angeführte § 756 BGB einen Rechtsgrund für die Entstehung einer Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht gebon kann. Denn diese Vorschrift gewährt, wie die Revision zutreffend ausführt, dem Teilhaber keinen Anspruch, sondern'.spricht nur aus, daß dann, wenn aus anderen Rechtsgründen ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemeinschaft gründet, er bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen kann. Die Frage aber, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte seinen, wie das Berufungsgericht sagt, Ausgleichsanspruch stützen kann, hat das Berufungsgericht nicht beantwortet.
Ein solcher, wohl richtiger ausgedrückt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ließe sich aus § 748 BGB herleiten, wenn der Beklagte seine Aufwendungen zur Erhaltung des Rachlasses, hier des Grundstücks, über seine Stellung als Miterbe hinaus gemacht hätte« In diesem Falle wäre er nicht auf Ansprüche aus §§ 677 ff* 812 ff BGB gegenüber der Erbengemeinschaft beschränkt, sondern hätte den Anspruch aus § 748 BGB bereits bei Bestehen der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger erlangt und könnte ihn bei der Auseinandersetzung gemäß § 756 BGB gegenüber diesem geltend machen. Rach § 2038 BGB kann die zur Erhaltung des Rachlasses notwendigen Maßregeln jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Zur Erhaltung der einzelnen Rachlaßgegenstände notwendige Maßnahmen sind jedoch nur solche, die auch der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dienen. Art und Umfang der Maßnahmen sind vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (BGHZ 6, 76). Zu der Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um zur Erhaltung des Nachlasses not-
 
wendige Maßregeln gehandelt hat, trifft das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen, so daß eine sich aus § 748 BGB ergebende Anspruchsgrundlage für das Revisions gericht nicht ersichtlich ist, zu demal in der Regel der Wiederaufbau eines kriegszerstörten Gebäudes nicht als eine solche Maßregel anzusehen sein wird (BGH LM § 1004 BGB Nr. 14).
Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einem Auftragsverhältnis gibt der Sachverhalt gleichfalls nichts her. Der Beklagte hat im Gegenteil selbst vorgetragen, der Kläger sei mit dem Wiederaufbau des Grundstücks nicht einverstanden gewesen und habe sogar mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung versucht, den Wiederaufbau durch den Beklagten zu verhindern. Ansprüche aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag müssen daher ausscheiden.
In der Revisions ins tanz kann folglich nur davon ausgegangen v/erden, daß der Beklagte den Wiederaufbau im eigenen Namen vorgenommen hat, wobei, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte Vermögensaufwendungen aus eigenen Mitteln gemacht hat, die der Erbengemeinschaft zugeflossen sind, da die Neubauten des Beklagten wesentliche Bestandteile des den Miterben zur gesamten Hand gehörenden Grundstücks geworden sind (§§ 94, 946 BGB).
Wer durch Verbindung einer ihm gehörenden beweglichen Sache mit dem Grundstück eines anderen sein Eigentum an der Sache verliert, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Grundstückseigentümer Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Zwar handelt es sich bei efen Aufwendungen für die Errichtung eines
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Gebäudes um eine Vielzahl von Aufwendungen, die, v/ie z.B. die erbrachten Arbeitsleistungen, nicht alle unter den sachenrechtlichen Begriff des § 946 BGB fallen? Alle Einzelvorgänge dienen aber einem einheitlichen Zweck und bringen eine wirtschaftliche Einheit, nämlich das Gebäude hervor. Daher geht der Anspruch auf den Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten zu einem bestimmten Zeitpunkt hat (BGHZ 10, 171, 179)« Ein solcher Bereichc-rungsanspruch könnte dem Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft entstanden sein. Dies hätte in vorliegenden Falle zur Folge, daß der Betrag dieses Bereicherungsanspruches vom Versteigerungserlös des Grundstücks in Abzug zu bringen und nur der verbleibende Betrag unter den Parteien entsprechend ihrem Erbanteil zu verteilen wäre.
Sollte das Berufungsgericht den von ihm angenommenen •’Ausgleichsanspruch" unter diesen Gesichtspunkten gesehen haben, so läßt sich sein Urteil mit der darin gegebenen Begründung dennoch nicht halten. V/ie schon gesagt, läßt sich aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein Vergütungsanspruch in Geld nach Bereicherungsgrundsätzen herleiten, dagegen nicht, v/ie das Berufungsgericht es getan hat, ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die mit dem Wiederaufbau verbunden gewesen sind. Da die Erbengemeinschaft dem Beklagten gemäß § 818 Abs. 2 BGB V/ertersatz sc» det, kommt es darauf an, um wieviel sich der Verkehrs-v/ert des Grundstücks durch die vom Beklagten errichteten Baulichkeiten erhöht hat. Es besteht aber kein Erfahrungssatz dahin, daß sich der Verkehrsv/ert eines Grundstücks dadurch, daß es bebaut wird, um den Wert der für die Bebauung gemachten Aufwendungen erhöht, selbst wenn diese Aufwendungen sich in angemessenem Rahmen gehalten haben. Dies folgt daraus, daß der Verkehrswert eines bebauten Grundstücks in der Regel und im wesentlichen durch seine Ertragsfähigkeit bestimmt
 
wird, die durch einen Bau erzielte höhere Ertrags-fähigkeit aber sehr unterschiedlich- sein kann und . den Verkehrewert nicht um die zur Bebauung gemachten Aufwendungen erhöht zu haben braucht, ihn umgekehrt aber auch über den Betrag der Aufwendungen hinaus erhöht haben kann (BGHZ 10, 171, 180). Es bedarf daher der Ermittlung des Verkehrsv/ert es, den das Grundstück im Zeitpunkt seiner Versteigerung als Trümmergrundstück gehabt hätte, und des Verkehrswertes, den es in diesem Zeitpunkt in bebautem Zustand hatte. Ber Unterschied dieser beiden Werte, prozentual übertragen auf den Versteigerungserlös, ergibt die Höhe des dem Beklagten zustehenden Bereichcrungs-anspruchs. Bas Berufungsgericht ist mithin bei der Bewertung des Bereicherungsanspruches des Beklagten mit seiner Abstellung auf den Aufwendungsbetrag von einem unzutreffenden Wertbegriff ausgegangen.
Anders würde sich die Rechtslage auch nicht darstellen, wenn man etwa - wofür vieles spricht - davon ausgehen wollte, dem Beklagten sei die Ausübung des Nießbrauchs an dem Grundstück von seiner Mutter überlassen worden (§ 1039 Satz 2 BGB) und bei seinen Vermögensaufwendungen habe es sich um Verwendungen im Sinne des § 1049 BGB gehandelt. Benn der, Nießbraucher ist bloß deshalb, weil er ein Interesse hat, die seinem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände zu erhalten und nutzbringender zu machen, noch nicht berechtigt, Ver—*> Wendungen mit einer den Eigentümer verpflichtenden Wirkung vorzunehmen. Zur Begründung des Ersatzanspruchs gehört vielmehr, daß das Eingreifen des Nießbrauchers dem Interesse und dem wirklichen oder annehmbaren Willen des Eigentümers entspricht oder eine dem Eigentümer im öffent liehen Interesse obliegende Pflicht erfüllt (§§ 6799 683 BGB). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so kann
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auch der Nießbraucher das Verwendete nur, soweit hierdurch der Y/ert der Sache noch bei der Rückgabe erhöht ist, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (§ 684 BGB; BGB RGRK, 11. Aufl., § 1049 Anm. 1)«. Also auch in diesem Palle stände dem Beklagten - alle sonstigen Voraussetzungen der Anspruchsberochtigung des Beklagten als gegeben unterstellt - immer nur ein. Bereicherungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zu.
3.) Ein solcher Bereicherungsanspruch, wie er hier in Rede steht, kann, entgegen der Ansicht der Revision, nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen werden.
Nach § 814 BGB kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt-hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Hieraus folgt, daß nur die Kenntnis der Nichtschuld den RUckforderungsanspruch ausschließt. Erforderlich ist daher die positive Kenntnis der Rechtslage; die Kenntnis der Tatumstände allein ist nicht ausreichend. Selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, vermag dies nicht das Rückforderungsrecht auszuschließen (BGH LM § 242 BGB (Cd) Nr, 19).
Hier ergab sich nun eine besondere Eigenart der Verhältnisse dadurch, daß der Mutter der Parteien der Nießbrauch am Nachlaß zustand. Ihr kam mithin Besitz und Nutzung des Grundstücks und des darauf betriebenen Fahrrad- und Autoartikelgeschäfts mit Reperatur-werkstätte zu. Mit ihrer Zustimmung wurde aber offensichtlich der tatsächliche Besitz durch den Beklagten ausgeübt, wenn nicht gar die Überlassung der Ausübung des NießbrauchsEechtes an den Beklagten vorlag. Dies
 
schließt es zu demindest nicht aus, daß es dem Beklagten gar nicht zu dem Bewußtsein kam, mit den von ihm errichteten Baulichkeiten eine Leistung an die Erbengemeinschaft zu erbringen. Bie Lebenserfahrung spricht eher dafür, daß der Beklagte als juristischer Laie die Kenntnis eines solchen Eigentumsüberganges nicht hatte, sondern die mit seinen Mitteln erstellten Baulichkeiten als ihm verbleibendes Eigentum ansah. War dies aber der Fall, - und nur hiervon kann das Revssionsgericht mangels anderer Feststellungen ausgehen - dann fehlt es bereits an dem Erfordernis der Erfüllung einer Verbindlichkeit und die Frage, ob der Beklagte auch gewußt habe, daß er zur Leistung nicht verpflichtet sei, kommt gar nicht mehr zu dem Zug.
4.) Mit der von ihm gegebenen Begründung läßt sich das Berufungsurteil, wie oben erörtert, somit nicht halten. Eine Entscheidung in der Sache ist aber auch bei Zugrundelegung des zutreffenden Wertbegriffs dem Revisionsgericht nicht möglich, da es bisher an jeglichen Feststellungen dazu fehlt, welcher Verkehrswert dem Grundstück bei der Versteigerung in bebautem und unbebautem Zustande zukam.
Kirn hat sich allerdings das Landgericht in seinem Urteil im Anschluß an das Schätzüngsgutachten des Ortsgerichts in Hanau vom 3. September 1955 auf den Standpunkt gestellt, nach der gutachtlichen Schätzung betrage der Verkehrswert des Grund und BodenB 11.900,— DM.
Da das Grundstück mit Aufbauten auch etwa zu dem gesamten Schätzv/ert von 64.200,— DM versteigert worden sei, könne für den Anteil des Klägers am Ersteigerungserlös vom Schätzwert für Grund und Boden ausgegangen werden, da dieser, so meint es das Landgericht offensichtlich, dem Verkehrswert des Grundstücks ohne die Baulichkeiten
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entspreche. Diese Ansicht des Landgerichts%könnte zun richtigen Ergebnis führen, wenn das Schätzungsgutachten des Ortsgerichts Hanau tatsächlich die genügenden Unterlagen für den Verkehrswert des Grundstücks nit und ohne Bebauung böte. Dies ist jedoch nicht der Ball..
Zunüohst einmal ist in dem Gutachten die Wertermittlung nach dem sog. Saöhwertverfahren erfolgt, d.h. hinsichtlich der Bebauung ist die Schätzung nur auf den Bauwert der errichteten Baulichkeiten abgeotcllt. Aber ebenso wie die für die Baulichkeiten aufgebrachten Vor- = Wendungen gibt auch der Bauwert der Baulichkeiten im Zeitpunkt der Schätzung keinen Anhalt für die durch, die Bebauung herbeigeführte Wertsteigerung. Wie schon gesagt, ist für den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks in der Hegel und im wesentlichen seine Ertragsfähigkeit maßgebend. Daher hat die Rechtsprechung ein Sachverständigengutachten, das die Bedeutung des Ertrage; für die Feststellung des Verkehrswertes außer acht läßt, grundsätzlich für unbrauchbar gehalten oder zu demindest verlangt, daß die Bedeutung des Ertrages für die Feststellung des Verkehrswertes erkannt, aber aus besonderen Gründen das bebaute Grundstück ausnahmsweise nach andere: Gesichtspunkten bewertet worden ist (BGHZ 17, 237, 241, 242).
Hinzu kommt hier noch weiter, daß das Gutachten nicht erkennen läßt, auf welchen Grundlagen die Ermittlung des Bodenwertes beruht. Auch die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Ortsgerichts Hanau, die dahin geht, der Wertschätzung von Grund und Boden liege ein Schätzwert von 20,— DM je Quadratmeter zugrunde, der einem Wertplan vom Jahre 1955 entnommen sei, besagt nichts. Bei seiner Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO kann sich das Gericht einem Sachverständigengutachten aber nur dann anschließen und es seiner Entscheidung zu-
 
grundelegen, v/enn das Gutachten ihm auch die erforderlichen Unterlagen liefert, die Schätzung des Sachverständigen nachzuprüfen und sich von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. Andernfalls träfe nicht das Gericht, sondern der Sachverständige die Entscheidung. Überdies hat, v/orauf die Revision hinweist, der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23. Oktober 1961 Seite 3 ausdrücklich vorgetragen, der Preis von 20 DM je ^Quadrat-meter sei für ein Grundstück in dieser Lage des Stadtbereichs Hanau weitaus zu niedrig bemessen, und sich hierfür auf das Gutachten eines beizuziehenden vereidigten Grundstückssachverständigen berufen.
5.) Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zur Bewilligung der Löschung der für die Erbengemeinschaft i-- im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 54.133,33 DM bestätigt hat, ergab sich dies als Rechtsfolge aus der Annahme des Berufungsgerichts, daß mit dem dem Kläger zugesprochenen Betrag von 3.716,10 DM sein Beteiligungsanspruch am Grundstückserlös abgegolten sei und damit im Hinblick auf ihn der Sicherungs zweck der für die Erbengemeinschaft eingetragenen Sicherungshypothek entfalle.
Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Abweisung des vom Kläger geltend gemachten Teilbetrages von_9.779»70 DM wenden, richten sich damit zugleich , auch gegen die erfolgte Verurteilung des Klägers zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek in dieser Höhe. Denn läßt sich, wie oben erörtert, die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, dem Kläger ständen am Grundstückserlös nicht mehr als die zugesprochenen 3.716,10 DM zu, und ist somit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger auch der von ihm weiterhin verlangte Teilbetrag von 9-779,70 DM, des-
 
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sen Sicherung die für die Erbengemeinschaft eingetragene Sicherungshypothek dient, ganz oder auch nur teilweise zusteht, dann ist auch der Sicherungs zweck der Sicho-rungshypothek in der Höhe des möglicherweise dem Kläger noch weiterhin zustehenden Betrages nicht fortgefallen.
Soweit die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung den Betrag von 9.779»30 DM übersteigt, hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht den Kläger zur Löschungseinwilligung verurteilt. Denn gegen eine Verurteilung insoweit wollte sich der Kläger, wie sich aus dem von ihm gewollten Sinn seines Abv/eisungsantrages ergibt, gar nicht wenden. Von._der Revision ist die Verurteilung insoweit auch nicht angegriffen worden.
6.) Auf die Berufung des Klägers ist somit das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insov/eit aufzuheben, als es den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek in Höhe von mehr als 54-133,33 DM minus 9-779,70 DM = 44-353,63 DM verurteilt und die vom Kläger hilfsweise mit der Wider-Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung zur Auszahlung des noch weiteren hinterlegten Betrages von 5-220,30 DM minus 3.716,10 DM « 1.504,20 l an den Kläger und auf Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 9-779,70 DM an den Kläger abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Dem Berufungsgericht “bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreites abhängt.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Bundesrichter	Dr.
Hußla ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
 Dr.
Keßler
 Reinhardt