Wird ein Bescheid der Behörde, durch den ein Stationierungsschaden ersichtlich abschließend geregelt werden soll, vom Geschädigten hingenommen, dann verliert dieser die Möglichkeit, weitere Ansprüche geltend zu machen, jedenfalls soweit er dieo vorher hätte tun können» Er kann diesen Rechtsnachteil nur vermeiden, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Bescheids Klage erhebt oder bei der Behörde die Rücknahme oder Änderung des Bescheids erwirkt» April I960 schrieben die Kläger an das Fi(IH® Hef^®® - Amt für Verteidigungslasten - nach kurzer Schilderung des Unfallhergangs u.a. folgenden: "Der Schaden . Das bedeutet, daß sämtliche Forderungen in dem Anträge aufgeführt sein müssen, auch wenn diese der Höhe nach noch nicht festatehen sollten, so u.a. Reparaturkosten und Kosten für Ersatzfahr-zeuge (bei Sachschaden), Schmerzensgeld, Verdienstausfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Kosten für erhöhte Aufwendungen (bei Personenschäden), Kosten für den Bevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.). ....Sollte Ihr Antrag: in dieser Hineicht noch unvollständig sein, bitten wir Sie, uns die fehlenden Angaben noch schnellstens zu machen, zu demals Sie als Fordernder beweispflichtig sind Im September I960 teilte die englische Militärbehörde dem Amt fiir Verteidigungslasten mit, daß der englische Fahrer zur Zeit des Unfalls nicht in Erfüllung dienstlicher ' Pflichten tätig gewesen sei, der angegebene Verlust oder Schaden jedoch nichtsdestoweniger aus der Tätigkeit der Streitkräfte erwachsen sei* Am 17* November I960 übersandte Rechtsanwalt Bar® dem Amt für Verteidigungslasten Rechnungen über die Instandsetzungskosten des Lastzugs im Gesamtbeträge von 1.439,85 DM. Mit Bescheid vom 14* Dezember I960 erkannte das Amt für Verteidigungslasten diese Forderung in voller Höhe an. Mit Schreiben des Rechtsanwalts Bar® vom 7.Dezember 1961 verlangten die Kläger in spezifia$fcnä£r Form auch eine Entschädigung für Verdienstausfall aus Anlaß des Unfalls in Höhe von 2,773»78 DM. April;zugestellten Klage verlangen die Kläger die Erstattung des ihnen als Folge der Unfallschäden am Lastzug entstandenen VerdienstausfalLs in Höhe von 1.563,60 DM nebst Zinsen* Sie haben vorgetragen: Mit ihrem Schreiben vom 12»April I960 sei auch der Anspruch aus Verdienstausfall geltend gemacht werden, da sie mitgeteilt hätten, daß sich der Schaden auf ca. Die Frage, ob der geltend gemachte Schaden "an unserem Lastzug" auch erkennbar den Verdienstausfall mit umfasse, bedürfe keiner Prüfung, da im vorliegend. Mit der zugelassenen Revision (das Berufungsgericht geht auf Grund der englischen Auskunft davon aus, daß ein Fall des § 839 BGB nicht vorliege) verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Das Berufungsgericht legt in eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, daß ein Anspruch aus einem rechtzeitig innerhalb der 90 Lage und bei Vorliegen eines triftigen Grundes längstens ein Jahr betragenden Fristen des Art. 8 Abs.6 des Pinanzver- . Der Anspruch aus Verdienstau'sfall sei erst ein Jahr und acht Monate nach dem Unfall und somit verspätet angemeldet worden; die Anmeldung des Schadens an dem Lastzug habe nur den Sachschaden, nicht auch den Verdienstausfall erfaßt* Bei dieser Sachlage brauche nicht noch geprüft zu werden ob die Kläger, falls doch davon auszugehen wäre, daß sie auch ihren Verdienstausfallsanspruch rechtzeitig angemeldet hätten, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides des Verteidigungslastenamtes vom 14. Unter diesen Umständen ist dem Bescheid des Amtes zu entnehmen, daß mit ihm'der :Schadensfall umfassend und endgültig abgewickelt werden sollte. Dieser Inhalt.des Bescheides war unter den gegebenen Umständen auch für die Kläger, jedenfalls aber für den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt erkennbar, auf dessen Kenntnis es insoweit ankommt. Abs.10 FV innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Bescheides Klage erheben, wenn es ihnen nicht gelang, das Amt zu einer Rücknahme oder Änderung des Bescheids zu veranlassen; das wäre innerhalb dieser Frist ■zulässig gewesen (Urteil des erkennenden Senats vom . Februar 1962 - III ZR 217/60); Mit der Hinnahme des Bescheids haben sie die Möglichkeit verloren, v/eitere An-r spräche als die zuerkannten geltend' zu machen; 'durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid ist der Schadensfall zwischen den Parteien rechtswirksam und abschließend geregelt. Die Kläger können sich nicht darauf’berufen, daß die Rechtsprechung des erkennenden Senats mehrfach die Erweiterung rechtzeitig angemeldeter Ansprüche als zulässig und wirksam angesehen hat, auch wenn' sie nach dem Ablauf, der Anmeldefristen erfolgt war..
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Finanzvertrag idF v» 30» März 1955, BGBl II 301, 381 Art» 8 Abs» 6, 9, 10 Wird ein Bescheid der Behörde, durch den ein Stationierungsschaden ersichtlich abschließend geregelt werden soll, vom Geschädigten hingenommen, dann verliert dieser die Möglichkeit, weitere Ansprüche geltend zu machen, jedenfalls soweit er dieo vorher hätte tun können» Er kann diesen Rechtsnachteil nur vermeiden, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Bescheids Klage erhebt oder bei der Behörde die Rücknahme oder Änderung des Bescheids erwirkt» BGK, ürt. v. 19. Dezember 1963 - III ZR 95/63 - OLG Celle LG Hannover Ill ZR 95/63 Verkündet am 19. uezember 1965 I'iecer, Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Transportunternehmers Franz Sch^Bt, Ha( HafHftstraße (p, 2. des Transportunternehmers Werner Schfl^, ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er, gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Seinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. März 1963 wird zuriickgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Ara 8. April I960 - nicht wie im Berufüjv-surteil irrig angenommen am 5. April I960 - wurde ein Lastzug der Kläger auf der. Eunde.estJäße Lrr. bei. BajIPji von einem Lastkraftwagen der britisöhen Streitkräfte gerammt und beschädigt» Unter di.m 12. April I960 schrieben die Kläger an das Fi(IH® Hef^®® - Amt für Verteidigungslasten - nach kurzer Schilderung des Unfallhergangs u.a. folgenden: "Der Schaden . an unserem Lastzug beläuft sich, nach unserer Schätzung, auf ca. UM 3.000. Bemerken möchten wir noch, daß der LKw erst vier Wochen alt ist und nur 8.500 km gelaufen hat". Es folgen Angaben über den englischen Kraftwagen. Der Schlußsatz des Schreibens lautet: "Für den entstandenen Schaden machen wir Sie haftbar"„ Mit Schreiben vom 16. Juni I960 meldete sich Rechtsanwalt Bar®, Ba®®, als Vertreter der Kläger "wegen der Regelung der Schadensangelegenheit aus dem Verkehrsunfall", ohne jedoch die Ansprüche der Kläger irgendwie darzulegen. Unter dem 28, Juni I960 schrieb das Amt für Verteidigungslasten dem Bevollmächtigten der Kläger u.a. folgendes; "Hach den Bestimmungen des Finanzvertrages müssen Entschädigungsansprüche innerhalb von 90 Tagen nach dem schädigenden Ereignis-eingereicht werden.. Das bedeutet, daß sämtliche Forderungen in dem Anträge aufgeführt sein müssen, auch wenn diese der Höhe nach noch nicht festatehen sollten, so u.a. Reparaturkosten und Kosten für Ersatzfahr-zeuge (bei Sachschaden), Schmerzensgeld, Verdienstausfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Kosten für erhöhte Aufwendungen (bei Personenschäden), Kosten für den Bevollmächtigten (Rechtsanwalt usw.). .... Sollte Ihr Antrag: in dieser Hineicht noch unvollständig sein, bitten wir Sie, uns die fehlenden Angaben noch schnellstens zu machen, zu demals Sie als Fordernder beweispflichtig sind Im September I960 teilte die englische Militärbehörde dem Amt fiir Verteidigungslasten mit, daß der englische Fahrer zur Zeit des Unfalls nicht in Erfüllung dienstlicher ' Pflichten tätig gewesen sei, der angegebene Verlust oder Schaden jedoch nichtsdestoweniger aus der Tätigkeit der Streitkräfte erwachsen sei* Am 17* November I960 übersandte Rechtsanwalt Bar® dem Amt für Verteidigungslasten Rechnungen über die Instandsetzungskosten des Lastzugs im Gesamtbeträge von 1.439,85 DM. Mit Bescheid vom 14* Dezember I960 erkannte das Amt für Verteidigungslasten diese Forderung in voller Höhe an. Es setzte weiter die zu erstattenden Rechtsanwältskosten fest, obwohl Rechtsanwalt Bar® dies in seinem Schreiben vom . 17. November I960 nicht beantragt hatte« Die festgesetzten Beträge wurden alsbald ausbezahlt. Mit Schreiben des Rechtsanwalts Bar® vom 7.Dezember 1961 verlangten die Kläger in spezifia$fcnä£r Form auch eine Entschädigung für Verdienstausfall aus Anlaß des Unfalls in Höhe von 2,773»78 DM. Das Amt fUr Verteidigungslasten wies den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 1962 als verspätet ■ab. Mit ihrer am 6. April 1962 beim Landgericht eingegangenen, am 12. April;zugestellten Klage verlangen die Kläger die Erstattung des ihnen als Folge der Unfallschäden am Lastzug entstandenen VerdienstausfalLs in Höhe von 1.563,60 DM nebst Zinsen* Sie haben vorgetragen: Mit ihrem Schreiben vom 12»April I960 sei auch der Anspruch aus Verdienstausfall geltend gemacht werden, da sie mitgeteilt hätten, daß sich der Schaden auf ca. 3.000 DLI belaufe. Der Anspruch sei also in einem Rahmen geltend gemacht worden, der auch den Verdienstausfall ein- ■ schließe. Mit ihrem Schreiber, vom 12. April I960 hätten sie die zuständigen Stellen in genügender Weise von dem entstandener. Schaden., seiner voraussichtlichen Höhe und dem Srsat’z-begehren unterrichtet. Die Frage, ob der geltend gemachte Schaden "an unserem Lastzug" auch erkennbar den Verdienstausfall mit umfasse, bedürfe keiner Prüfung, da im vorliegend. ' den Falle weitergehende Ansprüche dadurch mitängemeldet seien, daß gleich bei der ersten Anmeldung die gesamte Schadenssumme ihrer Höhe nach angegeben worden sei« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage angewiesen. Mit der zugelassenen Revision (das Berufungsgericht geht auf Grund der englischen Auskunft davon aus, daß ein Fall des § 839 BGB nicht vorliege) verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe* Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht legt in eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, daß ein Anspruch aus einem rechtzeitig innerhalb der 90 Lage und bei Vorliegen eines triftigen Grundes längstens ein Jahr betragenden Fristen des Art. 8 Abs. 6 des Pinanzver- . träges (FV) angemeldeten Stationierungsschaden auch nach dem Ablauf dieser Fristen noch erhöht werden könne, wobei aber Voraussetzung sei, daß der Anspruch wenigstens des Grunde nach innerhalb der Fristen angemeldet worden sei; sei ein selbständiger Anspruch wie der aus Verdienstausfall nicht fristgerecht angemeldet, so genüge es nicht, . wenn innerhalb der Fristen der Behörde eine "allgemeine Überschau" •(verbunden mit der Anmeldung eines anderen selbständigen Anspruchs, hier auf Ersatz von Sachschaden) gegeben worden sei, nach der auf Grund der Lebenserfahrung auch mit dem Vorhandensein eines Verdienstausfalls gerechnet werden müsse. Der Anspruch aus Verdienstau'sfall sei erst ein Jahr und acht Monate nach dem Unfall und somit verspätet angemeldet worden; die Anmeldung des Schadens an dem Lastzug habe nur den Sachschaden, nicht auch den Verdienstausfall erfaßt* Bei dieser Sachlage brauche nicht noch geprüft zu werden ob die Kläger, falls doch davon auszugehen wäre, daß sie auch ihren Verdienstausfallsanspruch rechtzeitig angemeldet hätten, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides des Verteidigungslastenamtes vom 14. Dezember I960 hätten Klage erheben müssen, was sie unstreitig nicht getan hätten. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Schadensanmeldung die jetzt geltend gemachten Schäden aus. Verdienstausfall deckt - unzweifelhaft ist das nicht. Jedenfalls spricht der Umstand, daß die Kläger nach'der Aufforderung des Amtes, ihre Schäden im einzelnen zu bezeichnen, lediglich die Reparaturkosten angegeben haben, dafür, daß sie - sei es in Klarstellung, sei es in Beschränkung der ursprünglichen Anmeldung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1962 III ZR 66/62 S. 10)> keine weiteren Schäden als die nunmehr genannten, dazu die ersichtlich angefallenen * Rechtsanwaltskosten, geltend machen wollten,’ Pas muß um so mehr gelten, als zwischen dem Schadensereignis und der Kin-reibhung der InstandSetzungsrechnungen über sieben Monate verstrichen waren, also ein Zeitraum, in dem es den Klägern, 'normalerweise möglich sein mußte, ihre Schäden zu überblicken. Unter diesen Umständen ist dem Bescheid des Amtes zu entnehmen, daß mit ihm'der :Schadensfall umfassend und endgültig abgewickelt werden sollte. Für diesen Inhalt des Bescheides Spricht ferner, daß der Bescheid auch Uber die. zu ersetzenden Rechtsanwaltsgebühren befunden hat, die vvegen der Staffelung ■ der Gebührensätze nur aus dem endgültigen Ersatzbetrag richtig errechnet werden konnten. Dieser Inhalt.des Bescheides war unter den gegebenen Umständen auch für die Kläger, jedenfalls aber für den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt erkennbar, auf dessen Kenntnis es insoweit ankommt. Pie Kläger müssen daher den Bescheid als abschließenden hinnehmen, wie er - entsprechend der Sachlage - gewollt war. Wollten sie weitere Ansprüche geltend machen, so mußten sie gemäß Art. 8. Abs. 10 FV innerhalb zweier Monate nach der Zustellung des Bescheides Klage erheben, wenn es ihnen nicht gelang, das Amt zu einer Rücknahme oder Änderung des Bescheids zu veranlassen; das wäre innerhalb dieser Frist ■zulässig gewesen (Urteil des erkennenden Senats vom . 19. Februar 1962 - III ZR 217/60); Mit der Hinnahme des Bescheids haben sie die Möglichkeit verloren, v/eitere An-r spräche als die zuerkannten geltend' zu machen; 'durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid ist der Schadensfall zwischen den Parteien rechtswirksam und abschließend geregelt. Die Kläger können sich nicht darauf’berufen, daß die Rechtsprechung des erkennenden Senats mehrfach die Erweiterung rechtzeitig angemeldeter Ansprüche als zulässig und wirksam angesehen hat, auch wenn' sie nach dem Ablauf, der Anmeldefristen erfolgt war.. Penn dabei hat es sich stets um n h i er t ei-d 250, Dr. Lilie ehandelt, in denen das Verfahren noch nicht wie durch einen Lgungnlasten 254). unanfechtbaren Bescheid des Amts für Ver-abgenchlossen war (so insbesondere in MHZ 34, Damit erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet, Die Kostenentßcheidung beruht auf v-97 .3P0. 'agendarm Dr. Rußla Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und ah der Leistung der Unter“ Schrift verhindert. Br. Pagendarm Keßler Br. Reinhardt