Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Oktober 1962 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundes-richter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgcns für Recht erkannt: (H^p) habe einen längeren Arm, sowie darauf, v;ie die von eingeräumte Erklärung, er wolle sich bei dem Lager um die Einweisung des Klägers bemühen, auf den Kläger gewirkt habe» In diesem Zusammenhang befaßt sich das Berufungsgericht auch damit, ob Lagerleiter insofern schuldhaft pflichtwidrig ge- handelt habe, als er trotz dieser gelegentlich erteilten Zusage nicht selbst bei dem Lager MSchritte unternommen habe, um das Einverständnis der Stadt DflB-zur Einweisung des Klägers außerhalb des Übernahmesolls herbeizuführen, sondern statt dessen dem Kläger vorgoschlagen habe, ihn nach Lüflp einzuweisen«, Bei diesen seinen Erwägungen kommt das Berufungsgericht zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis» Die Bügen, die die Revision gegen diese Erwägungen richtet, brauchen nicht im einzelnen auf ihre Berechtigung geprüft zu werden» Denn das Verlangen des Klägers nach Ersatz von Verdienstausfall scheitert, insofern es seine Stütze in den nach dem Vorstehenden in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzungen des Lagerleiters finden soll, an folgenden Überlegungen: In dieser Beziehung setzt sich das Berufungsgericht dieses Mal in seinem Urteil mit den abweichenden Darstellungen auseinander, die der Kläger über die Verhältnisse abgegeben hat, die er in angetroffen haben wurde, und gelangt zu dom Ergebnis, die Verhältnisse wären nicht nachweisbar besser als in BflHHI gewesen. Sie wendet sich lediglich, und zwar In anderem Zusammenhang, gegen die Erwägung, die vom Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers angestellt worden ist und dahin geht, der Kläger habe nicht dargetan, daß die Unterkunftsverhältnisse in D^flBHfe für seine Gesundheit zuträglicher als die im Lager B( gewesen seien. Kläger betroffen haben sollen, zu dem behaupteten Verdiene tausfall des Klägers geführt haben, also um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden» Bei der Anv/endung des § 287 ZPO entscheidet aber der Tatrichtcr unter V/ürdigung aller Umstände nach seiner freien richterlichen Überzeugung, die nur in engen Grenzen vom Rcvisioncgericht beanstandet werden kann« Ein solcher zur Beanstandung Anlaß gebender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben« Hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß cs zu einer früheren Überweisung des Klägers und einer früheren Anfertigung der Probezeichnung gekommen wäre, so schlägt dies auch im Anwendungsbereich des § 287 ZPO zu Ungunsten des Klägers aus« Denn insoweit handelt es sich allein darum, daß es dem Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens nicht möglich gewesen ist, Tatsachen fcstzü-stcllen, die vorliogen müssen, damit der Anspruch dos Klägers auf Ersatz von Verdienetausfall begründet ist» Dieser Anspruch läßt sich auch nicht mit dem weiteren Vorwurf der Klage rechtfertigen, Lagerleiter HflP habe es schuldhaft pflichtwidrig verabsäumt, dem Kläger in BflHB einen zur Anfertigung der vom gefor- derten Probezeichnung geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen« Das Berufungsgex'icht verneint die Berechtigung des Vorwurfs aus tatsächlichen Gründen« Seine Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen« Me Revision greift mithin die Behauptung dos Klägers nur im Blick auf den Vergleich der Unterkunftsverhältnisse in DflHBP und Bfl|^ auf.Sie muß auch mit diesem Vortrag daran scheitern, daß der Tatrichtcr nicht fostgcstcllt hat, der Kläger sei mit einer auf ein Verschulden des Lagerleiters suriiekgehenden Verzögerung nach eingewiesen worden«
Ill ZR 95/61 Vorkündet am 25o Oktober 1962 Schcibl, Justizobersekretär als TTrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2223 023 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des technischen Zeichners Alfred K Istraße bei We in Bad G#- Klägers, Berufungsklägörs und Revisionsklägers, - Prozoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Beklagten, Berufüngsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollnächtigtor: Rechtsanv/alt Br. MHHBI - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Oktober 1962 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundes-richter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgcns für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das ITrtoil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23« März 1961 wird zurückgev/iesen. & % ■ts- 1 # & i . Der Kläger hat die Kosten auch dieses Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der als Flüchtling anerkannte Kläger wurde nach seiner Flucht aus der Sowjetzone nach West-Berlin dexa beklagten als Aufnahme land überwiesen und am 18. November 1953 in das Hauptdurchgangslagcr Bi in verlegt. Dort bemühte er sich um eine Einweisung nach der Stadt B tember 1954 statt. In B Notunterkunft untergebracht ist er beim in Bad-Gpmp, dem er Schreiben vom 18« Juli 1955 eine angeforderte ProbeZeichnung vorgelegt hatte, als technischer Zeichner beschäftigt. ; sie fand am 2.Sep-v/ar der Xläger in einer Seit dem 1. Oktober 1955 des beklagten L( Der Kläger macht geltend, seine Einweisung nach sei durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Dagerleiters in BflHP verzögert worden; als Fol- ge davon habe er weitere Schäden an seiner ohnehin geschwächten Gesundheit erlitten, deswegen und wegen der beengten Verhältnisse im Bager B|BI habe er, was ihm bei einer Einweisung nach BfHBI möglich gewesen wäre, die von dem verlangte Pro- be Zeichnung nicht anfertigen und daher die Einstellung bei diesem Amt erst um neun Monate verspätet erwirken können. Als Ersatz für entgangenen Verdienst im Vermessungsdienst, hilfsv/eise als Schmerzensgeld für die Verzögerung der Einweisung nach verlangt der Kläger von dem beklagten als dem Bienstherrn des Bagerleitcrs 5 *000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten zunächst die Klage abgewiesen. Der jetzt erkennende Senat hat mit Urteil vom 28. November I960 III ZR 195/59 die Sache 3 S: H' I I- i; }v I- '■ ]'■ ' j. • ’I-- , , : : : an das Berufungsgericht zurückverwieseno Dieses hat wiederum zu Ungunsten des Klägers erkannt» Mit einer neuen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Das "beklagte Land bittet um deren Zurückweisung» Entschetdimgsgründe: Io Das angefochtene Urteil legt zunächst ohne einen beachtlichen Rechtsirrtum dar, eine alsbaldige Einweisung des Klägers nach DBHHB im üblichen Einweisungsverfahren sei nicht möglich gewesen, da die Stadt DBHHB ihr Aufnahmccoll bereits erfüllt gehabt habe, und geht dann auf die bereits im ersten Revisionsurteil erörterte Möglichkeit ein, einen Flüchtling außerhalb des Übcr-nahmcsolls der Stadt zu überweisen« Es trifft die bisher fehlende Feststellung, daß der Lagerleiter von dieser Möglichkeit gewußt habe, hält es aber, ohne daß sich hierin ein Rechtsverstoß finden läßt, für nicht zu beanstanden, daß eine solche Möglichkeit nicht allgemein den Flüchtlingen bekannt gemacht worden sei« In seinen anschließenden Erwägungen befaßt sich das Berufungsgericht damit, ob Lagerleiter HBB schuldhaft den Kläger nicht alsbald nach dessen Ankunft im Lager BflB auf die Möglichkeit einer Überweisung nach DBHHft außerhalb des Aufnahme soils hingewiesen habe oder ob er schuldhaft dem Kläger im März 1954 eine unrichtige Auskunft gegeben und auf diese V/eiSe den eingc-klagtcn Verdionotausfall herbeigeführt habe» Dabei geht das Berufungsgericht u.a. auf eine Erklärung ein, die Lagerleiter HflB Ende 1953 gegenüber dem Kläger dahin 4 abgegeben haben soll, dieser solle sich seinerseits nicht um eine Unterbringung in bemühen, er (H^p) habe einen längeren Arm, sowie darauf, v;ie die von eingeräumte Erklärung, er wolle sich bei dem Lager um die Einweisung des Klägers bemühen, auf den Kläger gewirkt habe» In diesem Zusammenhang befaßt sich das Berufungsgericht auch damit, ob Lagerleiter insofern schuldhaft pflichtwidrig ge- handelt habe, als er trotz dieser gelegentlich erteilten Zusage nicht selbst bei dem Lager MSchritte unternommen habe, um das Einverständnis der Stadt DflB-zur Einweisung des Klägers außerhalb des Übernahmesolls herbeizuführen, sondern statt dessen dem Kläger vorgoschlagen habe, ihn nach Lüflp einzuweisen«, Bei diesen seinen Erwägungen kommt das Berufungsgericht zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis» Die Bügen, die die Revision gegen diese Erwägungen richtet, brauchen nicht im einzelnen auf ihre Berechtigung geprüft zu werden» Denn das Verlangen des Klägers nach Ersatz von Verdienstausfall scheitert, insofern es seine Stütze in den nach dem Vorstehenden in Betracht zu ziehenden Pflichtverletzungen des Lagerleiters finden soll, an folgenden Überlegungen: Las Berufungsgericht hat sich zu einer Feststellung außerstande gesehen, daß bei einem Hinv/egdenken der Pf licht Verletzung on früher einsetzende Bemühungen um tine. Einweisung des Klägers nach LgMBBBb Erfolg gehabt haben würden» Las ergeben die Ausführungen auf Blatt 11 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der auf Blatt 14 des Urteils wiedergegebenen Erwägung, die Bereitwilligkeit der Stadt Flüchtlinge außer- halb des Übernahmesoils im Vorgriff auf ein neues Soll 5 zu übernehmen, könne sich durchaus ausschließlich auf Arbeitskräfte bezogen haben, die in DflHHft zu gebrauchen gewesen seien; zu ihnen habe der Kläger jedoch nicht gehört. Vor allem aber erachtet e3 das Berufungsgericht für völlig ungewiß, ob der Klager, wäre er wirklich alsbald von nach D^HHB gekommen, die ProbeZeichnung früher als geschehen angefertigt haben würde. In dieser Beziehung setzt sich das Berufungsgericht dieses Mal in seinem Urteil mit den abweichenden Darstellungen auseinander, die der Kläger über die Verhältnisse abgegeben hat, die er in angetroffen haben wurde, und gelangt zu dom Ergebnis, die Verhältnisse wären nicht nachweisbar besser als in BflHHI gewesen. Dabei hat der Berufungsrichter nicht außer acht gelassen, daß der Kläger die Probezeichnung in DflmV angefertigt hat. Die Revision vermag gegenüber diesen Ausführungen nichts Überzeugendes vorzubringen. Sie wendet sich lediglich, und zwar In anderem Zusammenhang, gegen die Erwägung, die vom Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers angestellt worden ist und dahin geht, der Kläger habe nicht dargetan, daß die Unterkunftsverhältnisse in D^flBHfe für seine Gesundheit zuträglicher als die im Lager B( gewesen seien. Über die eben behandelte Präge, ob der Kläger ohne die in Rede stehenden Pflichtverletzungen eher als geschehen nach D^HRH^ gekommen sein und die Probe Zeichnung angefortigt haben würde, hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nach § 287 ZPO und nicht nach § 286 ZPO zu befinden. Denn bei dieser Präge geht cs allein darum, ob die Pflichtverletzungen, die den 6 Kläger betroffen haben sollen, zu dem behaupteten Verdiene tausfall des Klägers geführt haben, also um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden» Bei der Anv/endung des § 287 ZPO entscheidet aber der Tatrichtcr unter V/ürdigung aller Umstände nach seiner freien richterlichen Überzeugung, die nur in engen Grenzen vom Rcvisioncgericht beanstandet werden kann« Ein solcher zur Beanstandung Anlaß gebender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben« Hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß cs zu einer früheren Überweisung des Klägers und einer früheren Anfertigung der Probezeichnung gekommen wäre, so schlägt dies auch im Anwendungsbereich des § 287 ZPO zu Ungunsten des Klägers aus« Denn insoweit handelt es sich allein darum, daß es dem Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens nicht möglich gewesen ist, Tatsachen fcstzü-stcllen, die vorliogen müssen, damit der Anspruch dos Klägers auf Ersatz von Verdienetausfall begründet ist» Dieser Anspruch läßt sich auch nicht mit dem weiteren Vorwurf der Klage rechtfertigen, Lagerleiter HflP habe es schuldhaft pflichtwidrig verabsäumt, dem Kläger in BflHB einen zur Anfertigung der vom gefor- derten Probezeichnung geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen« Das Berufungsgex'icht verneint die Berechtigung des Vorwurfs aus tatsächlichen Gründen« Seine Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen« 2« Das vom Kläger hilfsweise verlangte Schmerzensgeld versagt das angefochtene Urteil mit der Begründung, weder sei dargetan, daß der Kläger durch Verschulden des Lagcrlei- 7 ters HflP verspätet aus dem Lager B sei, noch daß die Verhältnisse in der D herausgekommen Notunterkunft der Gesundheit des Klägers zuträglicher gewesen seien. Bereits die erste Erwägung schlägt aus den unter 1) auogoführten Gründen durch und läßt das Verlangen nach Schmerzensgeld als unbegründet erscheinen.. Auf die zweite Erwägung und auf den sich gegen sie wendenden Vortrag der Revision braucht daher nicht eingegangen^werden« Die erste Erwägung entzieht namentlich auch dem Vorbringen den Boden,,mit dom die Revision u«,a„ dartun will, daß die Verhältnisse in der Notunterkunft für den Klä- ger besser gewesen seien, und das dahin gefaßt ist, der Kläger wäre nach seiner in einem erstinstanziellen Schriftsatz auf gestellten Behauptung schon von und nicht erst von aus zur Kur geschickt worden, Wenn man sich dort richtig um ihn gekümmert hätte; die ärztliche Betreuung müsse demnach in DflHHP wes entlieh besser gewesen sein. Me Revision greift mithin die Behauptung dos Klägers nur im Blick auf den Vergleich der Unterkunftsverhältnisse in DflHBP und Bfl|^ auf. Sie muß auch mit diesem Vortrag daran scheitern, daß der Tatrichtcr nicht fostgcstcllt hat, der Kläger sei mit einer auf ein Verschulden des Lagerleiters suriiekgehenden Verzögerung nach eingewiesen worden« 8 3» Nach dem allen muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Sic ist als unbegründet mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO surücksuweisen. Er. Arndt Gahtgens Dr. Pagendarm Er. Hußla Er. Beyer