Bie Klagen haben sich, soweit sie auf Leistung und Feststellung der.Zahlungspflicht des beklagten Landes gehen, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt. Es v/ird festgestellt; Eie Kläger haben aus dem vorgetragenen Sachverhalt Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe der vom Kläger zu 1) begehrten 60 453>90 DM und vom Kläger zu 2) begehrten 282 716,42 DM (beides ohne Neben-und Folgeschäden) gegen das beklagte Land erv/orben, die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Dazu wurde den Leitern der Landesforstvorwaltung am 11.Mai 1946 durch bekanntgegeben, daß Frankreich zur Behebung von Kriegsschäden und zu dem Ausgleich für die Holzeinschläge der deutschen Porstverwaltung in Frankreich während des Krieges die Lieferung von insgesamt sechs Millionen Vorratsfestmetern Nadelderbholz auf dem Stock gegen Bezahlung verlange; Württemberg-Hohenzollern habe hiervon zwei Millionen fm aufzubringen. Eie Kläger haben ihre Ansprüche auf Amtspflicht* Verletzung, enteignungsgleichen Eingriff, Aufopferung sowie ungerechtfertigte Bereicherung gestützt und vor dem Landgericht in erster Linie beantragt, das beklagt: Land zur Zahlung der genannten Beträge mit Zinsen zu verurteilen. Sie haben vor dem Oberlandesgericht ihre Zahlungsanträge und den ersten Hilfsantrag wiederholt, ihren zweiten Hilfsantrag jedoch dahin gefaßt, festzustellen, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe der vom Kläger zu 1) begehrten 60 453>90 UM und vom Kläger zu 2) begehrten 282 716,42 UM (beides ohne Neben-und Folgeschäden) gegen das beklagte Band erworben haben, der nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und formulieren Vorsorglich ihren zweiten Hilfsantrag dahin, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, hilfsweise einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, und zwar der Kläger zu 1) bis zur Höhe der von ihm begehrten 60 453,90 UM und der Kläger zu 2) bis zur Höhe der von ihm begehrten 282 716,42 UM (beides.ohne Noben-und Folgeschäden) gegpn das beklagte Land erworben haben, die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang bedarf die Frage keiner abschließenden Erörterung, ob in dem Verhalten der deutschen Stellen, das sie im Rahmen der hier interessierenden, von der französischen Besatzungsmacht veranlaßten Holzeinschläge an den Tag gelegt haben, eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff gesehen werden kann, wie der erkennende Senat es in seiner - einen weithin gleichliegenden Fall betreffenden - Entscheidung vom 23- Februar 1959 UI ZH 106/57 (= LM Nr.2 zu § 3 AKG = NJW 1959> 1036) ausgeführt hat. Senn auch wenn man im Gegensatz zu dem Berufungsgericht hier das Vorliegen von Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen bejaht, so ist damit doch nicht die Anwendbarkeit des § 3 Abs.l Ziff.2 ¥ie in der genannten Entscheidung des Senats bereits im einzelnen dargelegt ist, steht der Umstand, daß eine deutsche Stelle mit - begrenzter - eigener Verantwortlichkeit handelnd bei der Entziehung von Vermögenswerten wzu dem Zwocke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zweck11 mitgewirkt hat, der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht dahin erkannt, daß die Leistungsansprüche der Kläger sich auf Grund des § 3 AKG erledigt haben. Für die in erster Linie gestellten Hilfsanträge (auf Feststellung, daß das beklagte Land ziffernmäßig bestimmte Beträge zu zahlen habe), kann nichts anderes als für die Leistungsansprüche selbst gelten. Die Kläger haben angesichts dessen, daß sie zur Zeit gemäß § 3 Abs.2 AKG auf Grund des ihren Klagen zugrundeliegenden Sachverhalts Leistungen von dem beklagten Land nicht verlangen können, keinen Anspruch im Hechtssinne, so daß auch die begehrte Feststellung, das beklagte Land sei ihnen zur Zahlung bestimmter Beträge verpflichtet, nicht getroffen werden kann. Bas Berufungsgericht hat mit Recht dazu noch darauf hingewiesen, daß die begehrte urteilsmäßige Feststellung die künftige gesetzliche Regelung nicht nur erschweren, sondern ganz vereiteln würde, weil das Urteil diese Regelung für den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt schon vorwegnehmen würde. Zu den in zv/eiter Linie gestellten Hilfsanträgen (Feststellung, daß die Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe bestimmter Beträge gegen das beklagte Land erworben haben,„ die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben): 1.) Nach der - im einzelnen nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier eine Enteignung durch eine deutsche Stelle nicht vor und ist den Klägern auch ein Anspruch auf Entschädigung durch eine deutsche Stelle nach Enteignungsgrundsätzen nicht erwachsen. Vielmehr muß hier bereits auf Grund des unstreitig gegebenen Sachverhalts das Vorliegen eines einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen auslösenden Eingriffs einer deutschen Stelle in gleicher Weise bejaht v/erden, wie es der erkennende Senat in seiner schon erwähnten Entscheidung vom 23. Als rechtliches Ergebnis ist mithin auch hier festzuhalten, daß den Klägern durch ihre Heranziehung zu den Holzeinschlägen von einer deutschen Stelle im Kähmen einer ihr von der Besatzungsmacht gestellten Aufgabe ein Sonderopfer auferlegt v/orden ist, das nach Enteignungsgrundsätzen - mit einer Enteignungsontschädigung oder oincr Entschädigung für entoignungsgleichen Eingriff -auszuglcichen ist. § 3 Abs.l AKG behandelten Ansprüche durchführen zu können, ohne daß ihm diese Aufgabe durch über diese Ansprüche getroffene gerichtliche Entscheidung erschv/ert würde; durch eine Feststellung, v/ie sie hier in Rede steht, werde aber der späteren Gesetzgebung bereits vorgegriffen und die Aufgabe des Gesetzgebers erschwert. Es geht aber nicht an, den genannten Fällen die verhältnismäßig kleine Gruppe jener Fälle gleichzustellen, in denen nach 1945 (wenn auch in einem Zusammenhang mit der Liciuidierung des begonnenen und verlorenen Krieges) deutsche Stellen von hoher Hand in Eigentum des Bürgers eingegriffen und damit einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs ausgelöst haben. In den Fällen, in denen schon jetzt und ohne Rücksicht auf' die vorbehaltene gesetzliche Regelung ein echter Anspruch besteht, kann auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sofern deren sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Gegenstand des Feststel-lungsbegohrens der Kläger sind hier keineswegs, wie das beklagte Land und die Streitgehilfin meinen, nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses oder nur eine Rechtslage oder gar nur unbestrittene tatsächliche Verhältnisse, sondern ein konkretes Schuldverhältnis zwischen den Prozeßparteien, aus dem die Kläger, v/enn nicht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz dazwischen getreten wäre, einen längst fälligen, auch der Höhe nach fixierten Leistungsanspruch cinklagen könnten. Ler Antrag auf Feststellung, daß die Kläger einen nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbchaltenen Anspruch erworben haben, ist jedoch nicht lediglich ein Weniger gegenüber dem Lei-stungsantreg, sondern ein Klag ever langen eigener Art. Es handelt sich bei der Erweiterung des Feststellungs-antragos mithin um eine in der Revisionsinstsnz nicht mehr zulässige Klageänderung. Lie Revision hat schließlich noch Verletzung des § 139 ZPO gerügt und dazu ausgeführt: Las Berufungsgericht habe die Frage der Amtspflichtverletzung nicht geprüft, vielmehr nur darauf abgestellt, daß auch diese Ansprüche unter § 3 AKG fallen würden. Eingriff verschieden beurteilt werden könnten und überdies auch die künftige gesetzliche Regelung eine derartige Unterscheidung treffen könnte, hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß der zweite Hilfsantrag nicht nur auf einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, sondern auch auf einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gestützt v/ürde. Im übrigen muß das beklagte Land als die im Rechtsstreit insoweit unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die die Streitgehilfin selbst auf sich nehmen muß (§ 101 Abs.1,2.Halbsatz ZPO).
JII.ZO5/60 Verkündet am 30. Oktober 1961 Fieser, Just./ng. 0,np . „ als Urkundsbeamter der Z 185 D55 Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 10 2.) Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.h.c. Streitgehilfin auf seiten des beklagten Landes: Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister der Pinanzen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16 Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Beyer, Br.Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts Stuttgart vom 13. April I960 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Bezember 1958 teilweise abgeändert: Bie Klagen haben sich, soweit sie auf Leistung und Feststellung der.Zahlungspflicht des beklagten Landes gehen, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt. --g— »««- w / ' o Es v/ird festgestellt; Eie Kläger haben aus dem vorgetragenen Sachverhalt Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe der vom Kläger zu 1) begehrten 60 453>90 DM und vom Kläger zu 2) begehrten 282 716,42 DM (beides ohne Neben-und Folgeschäden) gegen das beklagte Land erv/orben, die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Im übrigen werden die Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen. In Höhe von einem Drittel v/erden Gerichtsgobühren nicht erhoben. In dem gleichen Umfang hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, das beklagte Land die Hälfte, der Kläger zu 1) 1/12 und der Kläger zu 2) 5/12 der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Sov/eit jedoch durch die Streithilfe außergerichtliche Kosten und gerichtliche Auslagen entstanden sind, haben in Höhe von einem Drittel jede Partei und die Streitgehilfin ihre außergerichtlichen Kosten, die Streitgehilfin die Hälfte, der Kläger zu 1) 1/12 und der Kläger zu 2) 5/12 der gerichtlichen Auslagen zu tra- •, gen. i Im übrigen v/erden dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auf erlegt mit Ausnahme der durch die $ Streithilfe verursachten Kosten, die die Streitgehil- ? fin selbst zu tragen hat. f * Von Rechts v/egen Tatbestands \ Unter dem 10.April 1946 erteilte der damalige Gene-ralinspecteur für Gewässer und Porsten bei der französischen Militärregierung, N<0> den deutschen Forstverwal-tungen der Länder der französischen Besatzungszone den Befehl, alle Waldbestände (einschließlich Gemeinde-und Privatv/aldungen) bestimmter Art bis zu dem 1. Juni 1946 auf Auskunftsbogen zu eifassen und zu melden. Dazu wurde den Leitern der Landesforstvorwaltung am 11.Mai 1946 durch bekanntgegeben, daß Frankreich zur Behebung von Kriegsschäden und zu dem Ausgleich für die Holzeinschläge der deutschen Porstverwaltung in Frankreich während des Krieges die Lieferung von insgesamt sechs Millionen Vorratsfestmetern Nadelderbholz auf dem Stock gegen Bezahlung verlange; Württemberg-Hohenzollern habe hiervon zwei Millionen fm aufzubringen. Die Porstdirektion Tübingen gab darauf mit Erlaß vom 14. Mai 1946 den staatlichen Porstämtern sowie den einzelnen körperschaftlichen und privaten Forstbetrieben die von ihnen aufzubringende Holzmenge für diese Lieferung von 2 Millionen fm bekannt mit dem Ersuchen, die Umlagen bestandsweise aufzugliedern und zu melden. Bas Holz wurde in Frankreich an Hand der von den Porstämtern abgegebenen Abteilungszettel meistbietend verkauft und teils von französischen und sonstigen ausländischen Exploitationsfirmen, teils* auch durch die französische Staatsforstverwaltung eingeschlagen und abtransportiert. Bio Porstdirektion Tübingen erhielt im September 1946 vom Ministerium für staatliche Wirtschaft in Paris einen Kaufvertragsentwurf über die zwei Millionen fm der F-Einschläge (=Frankreich-Binschläge). Bie Porstdirektion Tübingen und die Landesregierung Württemberg-Hohenzollern Unterzeichneten diesen Vertragsentwurf im Gegensatz zu den Ländern Baden und Bheinland-Pfalz nicht. Bor Kläger zu 1) wurde bei den F-Einschlägen mit 5 800 fm beteiligt und erhielt für dieses Holz später I von der (67 171 RM =) 6 717,10 EM. Er verlangt mit der vorliegenden Klage seinen Abwertungsverlust mit (67 171 EM abzgl. 6 717,10 EM*;*) 60 453,90 EM ersetzt. In den Waldungen des Klägers zu 2) wurden im Rahmen der F-Hiebe 4 490 fm Holz geschlagen. Bezahlung dafür ist bisher nicht erfolgt. Eer Kläger zu 2) verlangt Ersatz des heutigen Wertes des geschlagenen Holzes (einschließlich des Zuwachses) nach Abzug der Gewinnungskosten und macht einen Teilbetrag von 282 716,42 EM geltend. Eie Kläger haben ihre Ansprüche auf Amtspflicht* Verletzung, enteignungsgleichen Eingriff, Aufopferung sowie ungerechtfertigte Bereicherung gestützt und vor dem Landgericht in erster Linie beantragt, das beklagt: Land zur Zahlung der genannten Beträge mit Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise haben sie um die Feststellung • gebeten, daß das beklagte Land die genannten Beträge mit Zinsen zu bezahlen habe. Ganz hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land ihnen den Schaden zu ersetzen habe, der ihnen durch die durchgeführten sog. F~Hiebe 1. Tranche - von zusammen 3 800 f beim Kläger zu 1) und von zusammen 4 490,45 fm beim Kläger zu 2) - entstanden ist und noch entsteht. Eemgegenüber hat das beklagte Land - das um Abweisun der Klage und hilfsweise um die Entscheidung gebeten hat daß der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hab u.a. geltend gemacht: Amtshaftungsanspräche seien schon mangels Verschuldens der beteiligten Beamten nicht gegeb außerdem seien etv/a doch entstandene Ansprüche verjährt. Für Ansprüche aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff fehle es an einem von deutschen Behörden vorgenommenen Eingriff. Eie Ansprüche der Kläger unterfiolen dem Klagestop des § 3 Abs.2 des Allgemeinen Kriegsfolger gesetzes vom 5. November 1957 (BGBl 1,1747) -AKG-. Eas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Zahlung* ansprüche auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetze* *=*• für erledigt erklärt und die Peststellungsklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Kläger Berufung eingelegt. Sie haben vor dem Oberlandesgericht ihre Zahlungsanträge und den ersten Hilfsantrag wiederholt, ihren zweiten Hilfsantrag jedoch dahin gefaßt, festzustellen, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe der vom Kläger zu 1) begehrten 60 453>90 UM und vom Kläger zu 2) begehrten 282 716,42 UM (beides ohne Neben-und Folgeschäden) gegen das beklagte Band erworben haben, der nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt. Beide Kläger und das beklagte Land haben der Bundesrepublik Ueutschland den Streit verkündet. V . - a \U <' . Uiese ist im Laufe des Berufungsverfahrens dem beklagten Land als Streitgehilfin beigotreten. Uas Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt: ”Uie Klagen haben sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt”. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und formulieren Vorsorglich ihren zweiten Hilfsantrag dahin, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, hilfsweise einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, und zwar der Kläger zu 1) bis zur Höhe der von ihm begehrten 60 453,90 UM und der Kläger zu 2) bis zur Höhe der von ihm begehrten 282 716,42 UM (beides.ohne Noben-und Folgeschäden) gegpn das beklagte Land erworben haben, die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Uas beklagte Land und seine Streitgehilfin bitten um Zurückweisung der Revision. .-i .j 3 Entscheidungsgründe: I. Zu den Hauptanträgen (Leistungsansprüche): In diesem Zusammenhang bedarf die Frage keiner abschließenden Erörterung, ob in dem Verhalten der deutschen Stellen, das sie im Rahmen der hier interessierenden, von der französischen Besatzungsmacht veranlaßten Holzeinschläge an den Tag gelegt haben, eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff gesehen werden kann, wie der erkennende Senat es in seiner - einen weithin gleichliegenden Fall betreffenden - Entscheidung vom 23- Februar 1959 UI ZH 106/57 (= LM Nr.2 zu § 3 AKG = NJW 1959> 1036) ausgeführt hat. Senn auch wenn man im Gegensatz zu dem Berufungsgericht hier das Vorliegen von Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen bejaht, so ist damit doch nicht die Anwendbarkeit des § 3 Abs.l Ziff.2 AKG ausgeschlossen. ¥ie in der genannten Entscheidung des Senats bereits im einzelnen dargelegt ist, steht der Umstand, daß eine deutsche Stelle mit - begrenzter - eigener Verantwortlichkeit handelnd bei der Entziehung von Vermögenswerten wzu dem Zwocke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zweck11 mitgewirkt hat, der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht entgegen. Bas gilt selbst dann, wenn die deutsche Stelle 'dabei gegenüber dem Betroffenen pflichtwidrig gehandelt haben sollte, so daß in dem jetzigen Zusammenhang auch der Frage einer etwa seitens der beteiligten Beamten begangenen Amtspfliehtvörletzung nicht v/eiter nachgegangen zu werden braucht. Es kann danach begründeten Zweifeln nicht begegnen, daß der in § 3 normierte Vorbehalt späterer gesetzlicher Regelung die hier in Rede stehenden Holzeinschläge in der französischen Besatzungszone mit umfaßt. Insov/eit ist die Revision auch auf die früher von den Klägern geltend gemachten Bedenken nicht mehr zurückgekommen. 6; Dor von den Klägern erhobene Zahlungsanspruch unter-fällt daher auch dem in § 3 Abs.2 AKG bestimmten Klage-stop. Daß dieser Klagestop für sich allein nicht grundgesotzwidrig ist, hat der Senat wiederholt dargelegt (vgl. außer der bereits erwähnten Entscheidung vom 23* Februar 1959 insbesondere die - nicht veröffentlichte -Entscheidung vom 23.März 1959 III ZR 212/57 S.ll). Der Klagestop muß auch jetzt, nachdem etwa dreieinhalb Jahre seit Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes verstrichen sind, angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die die gesetzgeberische Lösung der zu regelnden Sachverhalte bereitet, noch hingenommen werden« Das hat der Senat ebenfalls schon in Entscheidungen aus der letzten Zeit (s.TJrt. vom 10.April 1961 III ZR 32/60 /= VersR 1961, 502 und WM 1961, 653/ und vom 4- Mai 1961 III ZR 222/59 /= WM 1961, 72<g/) ausgesprochen und dabei darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die ihm obliegende Aufgabe, die in § 3 AKG genannten Ansprüche und Schäden zu regeln, inzwischen in Angriff genommen hat, wie Art.8, 9 d.Ges. über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl 1,77) und §§ 6 ff des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 (= BGBl I, 119) ausweisen. Es kann in diesem Zusammenhang ferner auf die "Richtlinien des Bundesministers der Finanzen über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions-und Rückerstattungsgeschädigte" vom 4 Juni I960 (BundesAnz.I960 Nr.185) verwiesen werden. Der Senat könnte allerdings - ähnlich wie in seiner Rechtsprechung zur "Bausperre" (vgl. BGHZ 30, 338)-dann vor einer anderen Situation stehen, wenn die inzwischen dringlich gewordene gesetzliche Regelung nicht mit allem Nachdruck gefördert und auch in der neuen Legislaturperiode nicht verabschiedet würde. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht dahin erkannt, daß die Leistungsansprüche der Kläger sich auf Grund des § 3 AKG erledigt haben. II. Für die in erster Linie gestellten Hilfsanträge (auf Feststellung, daß das beklagte Land ziffernmäßig bestimmte Beträge zu zahlen habe), kann nichts anderes als für die Leistungsansprüche selbst gelten. Die Kläger haben angesichts dessen, daß sie zur Zeit gemäß § 3 Abs.2 AKG auf Grund des ihren Klagen zugrundeliegenden Sachverhalts Leistungen von dem beklagten Land nicht verlangen können, keinen Anspruch im Hechtssinne, so daß auch die begehrte Feststellung, das beklagte Land sei ihnen zur Zahlung bestimmter Beträge verpflichtet, nicht getroffen werden kann. Dies hat der Senat bereits im einzelnen in seiner in BGHZ. 29, 28, 31 (= NJW 1959, 387) veröffentlichten Entscheidung dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Bas Berufungsgericht hat mit Recht dazu noch darauf hingewiesen, daß die begehrte urteilsmäßige Feststellung die künftige gesetzliche Regelung nicht nur erschweren, sondern ganz vereiteln würde, weil das Urteil diese Regelung für den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt schon vorwegnehmen würde. III. Zu den in zv/eiter Linie gestellten Hilfsanträgen (Feststellung, daß die Kläger einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe bestimmter Beträge gegen das beklagte Land erworben haben,„ die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben): 1.) Nach der - im einzelnen nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier eine Enteignung durch eine deutsche Stelle nicht vor und ist den Klägern auch ein Anspruch auf Entschädigung durch eine deutsche Stelle nach Enteignungsgrundsätzen nicht erwachsen. Bieoor Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. % Vielmehr muß hier bereits auf Grund des unstreitig gegebenen Sachverhalts das Vorliegen eines einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen auslösenden Eingriffs einer deutschen Stelle in gleicher Weise bejaht v/erden, wie es der erkennende Senat in seiner schon erwähnten Entscheidung vom 23. Februar 1959 getan hat. Soweit sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der der früheren Entscheidung zugrundeliegt, überhaupt unterscheidet, spricht er noch eindeutiger für das Vorliegen eines derartigen Eingriffs. In Hessen-Pfalz verlangten die französischen Stellen von den deutschen Behörden zunächst eine Schätzung der schlagreifen Bestände über 500 fm sowie eine Aufstellung über die Verteilung der auf Hessen-Pfalz entfallenden Quote von 600 000 fm auf die oinzolnen Waldbestände, und sie setzten selbst die auf joden Porstamtsbezirk entfallenden Mengen fest. In dem“"^ jetzt zur Entscheidung stehenden Pall haben die französischen Stellen den deutschen Behörden noch mehr Spielraum gelassen und es der Porstdirektion Tübingen überlassen, die Gesamtumlage aufzuteilen. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr davon gesprochen werden, die deutschen Stollen hätten lediglich als "verlängerter Arm11 der Besatzungsmacht gehandelt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Anweisung der Franzosen dahin ging, auch private Waldungen für die Erfüllung der Gesamtumlage mit heranzuziehen, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn in jedem Pall blieb der zuständigen deutschen Stelle überlassen, darüber zu befinden, welche privaten Waldungen und in welchem Umfang sie zu den Einschlägen herangeZogen v/erden sollten. Als rechtliches Ergebnis ist mithin auch hier festzuhalten, daß den Klägern durch ihre Heranziehung zu den Holzeinschlägen von einer deutschen Stelle im Kähmen einer ihr von der Besatzungsmacht gestellten Aufgabe ein Sonderopfer auferlegt v/orden ist, das nach Enteignungsgrundsätzen - mit einer Enteignungsontschädigung oder oincr Entschädigung für entoignungsgleichen Eingriff -auszuglcichen ist. I s .1 2.) In der Präge der Zulässigkeit der von den Klägern begehrten urteilsmäßigen Feststellung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung gegenüber den von Ffcaux do/da Croix in NJW 1959» 1036 und von dem Berufungsgericht erhobenen Bedenken an seiner bisherigen Auffassung fest. Der Gesetzeswortlaut (§3 Abs.2 AKG) - nach dem lediglich "Leistungen1* zur Zeit nicht verlangt werden können - steht der Zulässigkeit von Feststellungsklagen nicht entgegen; das Gesetz hat vielmehr, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, die Erhebung von Feststellungsklagen bewußt weiterhin zulassen wollen. Es fehlt mithin an einer gesetzlichen Grundlage dafür, eine Feststellungs-klage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 256 ZPO) als unzulässig abzuweisen. Demgegenüber greifen die Erwägungen, mit denen Feaux de la Croix und das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage begründen wollen, nicht durch. Diese Erwägungen gehen dahin: Der Sinn des Klagestops sei es, dem Gesetzgeber den nötigen Spielraum zu geben, die ihm gestellte Aufgabe der gesetzlichen Regelung derr-.in § 3 Abs.l AKG behandelten Ansprüche durchführen zu können, ohne daß ihm diese Aufgabe durch über diese Ansprüche getroffene gerichtliche Entscheidung erschv/ert würde; durch eine Feststellung, v/ie sie hier in Rede steht, werde aber der späteren Gesetzgebung bereits vorgegriffen und die Aufgabe des Gesetzgebers erschwert. Abgesehen davon, daß der Gesichtspunkt, die erbetene Feststellung werde dem Gesetzgeber seine Aufgabe erschweren, keinen ausreichenden recht liehen Grund dafür abgeben könnte, die im Gesetz bewußt nicht ausgeschlossene Feststellungsklage für unzulässig zu erklären, ist nach Auffassung des Senats folgendes entscheidend: Bei den in § 3 Abs.l AKG genannten Ansprüchen geht es weithin und in der überwiegenden Mehrzahl um solche, die entweder erloschen sind (§1 AKG) oder die sich gegen nicht mehr bestehende Rechtsträger richten (§3 Abs.l Nr.3 und 4 AKG) oder für die es außerhalb der vorbohaltenen künftigen gesetzlichen Regelung Anspruchs-grundlagcn im deutschen Recht bisher nicht gibt. In allen diesen Fällen fehlt es bereits an den sachliohrechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses. Es geht aber nicht an, den genannten Fällen die verhältnismäßig kleine Gruppe jener Fälle gleichzustellen, in denen nach 1945 (wenn auch in einem Zusammenhang mit der Liciuidierung des begonnenen und verlorenen Krieges) deutsche Stellen von hoher Hand in Eigentum des Bürgers eingegriffen und damit einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs ausgelöst haben. In diesen Fällen kann eine gerichtliche Feststellung des EftlisoliüdigungöQnopruchs zu demal mit der im Tenor vor-genommenen ^Beschränkung der Gesetzgebung nicht vorgreifen und die gesetzgeberische Freiheit nicht beschränken, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen in genau derselben Weise nie durch das Urteil schon durch Art.14 der Verfassung beschränkt ist. In den Fällen, in denen schon jetzt und ohne Rücksicht auf' die vorbehaltene gesetzliche Regelung ein echter Anspruch besteht, kann auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sofern deren sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Gegenstand des Feststel-lungsbegohrens der Kläger sind hier keineswegs, wie das beklagte Land und die Streitgehilfin meinen, nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses oder nur eine Rechtslage oder gar nur unbestrittene tatsächliche Verhältnisse, sondern ein konkretes Schuldverhältnis zwischen den Prozeßparteien, aus dem die Kläger, v/enn nicht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz dazwischen getreten wäre, einen längst fälligen, auch der Höhe nach fixierten Leistungsanspruch cinklagen könnten. Wo in dieser durchaus regelv/idrigen Weise der Gläubiger einen Leistung.sansprüch auf Jahre hinaus gerichtlich nicht verfolgen kann, muß ein rechtliches Interesse dieses Gläubigers an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines durch die enteignenden oder enteignungsgleichen Maßnahmen des Rechtsvorgängers ,, -r*r*C**-- t $ m • - y ■ IH des beklagten Landes begründeten Rechtsverhältnisses bejaht worden; deshalb muß dem hilfsweise gestellten Feststollungsbegehren der Kläger entsprochen werden. Laß der Kläger zu 1) eine im Verhältnis 10 : 1 auf * * Leutsche Mark umgestellte Entschädigung erhalten hat, steht der Feststellung nicht entgegen. Denn mit dieser Zahlung ist der Entschädigungsanspruch nicht abgegolten, zu demal jeglicher Anhalt dafür fehlt, daß die Entschädigungsforderung sich vor der Währungsumstellung bereits zu einer reinen GeldSummenforderung verfestigt habe -(BGHZ 11, 156; 12, 357 ff; 14, 106). IV. Soweit die Kläger in der Revisions ins tanz ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag dahin erweitert haben, daß sie § 839 BGB als Anspruchsgrundlage mit einbezogen haben, will die Revision die Zulässigkeit dieses Verfahrens u.a. mit der Erwägung begründen, daß dieser Antrag lediglich eine Einschränkung des in erster Linie gestellten Leistungsantrages darstelle. Ler Antrag auf Feststellung, daß die Kläger einen nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbchaltenen Anspruch erworben haben, ist jedoch nicht lediglich ein Weniger gegenüber dem Lei-stungsantreg, sondern ein Klag ever langen eigener Art. Es handelt sich bei der Erweiterung des Feststellungs-antragos mithin um eine in der Revisionsinstsnz nicht mehr zulässige Klageänderung. V. Lie Revision hat schließlich noch Verletzung des § 139 ZPO gerügt und dazu ausgeführt: Las Berufungsgericht habe die Frage der Amtspflichtverletzung nicht geprüft, vielmehr nur darauf abgestellt, daß auch diese Ansprüche unter § 3 AKG fallen würden. La die Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus enteignungsgleichem 4-7 V Eingriff verschieden beurteilt werden könnten und überdies auch die künftige gesetzliche Regelung eine derartige Unterscheidung treffen könnte, hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß der zweite Hilfsantrag nicht nur auf einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, sondern auch auf einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gestützt v/ürde. Wäre das geschehen, hätten die Kläger ihren zweiten Hilfsantrag entsprechend unter Einbeziehung des § 839 BGB als Anspruchsgrundlage formuliert. Es kann jedoch nicht anerkannt v/erden, daß das Berufungsgericht gegen seine sich aus § 139 ZPO ergebende Pflicht verstoßen habe, wenn es den durch Rechtsanv/älte vertretenen Klägern einen Hinweis der gedachten Art nicht gegeben hat. VI. Soweit sich der Rechtsstreit erledigt hat, ist über die Kosten gemäß § 106 AKG in Verbindung mit §§ 97, 100, 101 ZPO zu entscheiden. Im übrigen muß das beklagte Land als die im Rechtsstreit insoweit unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die die Streitgehilfin selbst auf sich nehmen muß (§ 101 Abs.1,2.Halbsatz ZPO). Pr. Geiger Pr.Kreft Pr.Beyer Pr.Hußla Keßler ■f "i "v ■l ■V B* r \