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BGH

Gericht: BGH

2. ) Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die künftigen Auswirkungen der durch die Biphterie-Schutzimpfung im Spätsommer 1955 bei ihm entstandenen spinalen Kinderlähmung eine angemessene Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen* daß in Kindergärten, Krippen und Kinderheimen nur solche Kinder aufgenommen werden oder sich auf-halten dürfen, die in den letzten drei Jahren gegen Diphterie geimpft worden sind.” Er habe deshalb gegen das beklagte Land einen Aufopferungsanspruch, da ein Zwang zur Impfung ausgeübt worden sei- Darüber hinaus hafte das beklagte Land wegen einer AmtspflichtVerletzung des Amtsarztes Dr. Es entspreche allgemeiner medizi- nischer Erfahrung, daß Beeinträchtigungen des Organismus durch eine Impfung, insbesondere durch eine Diph-terie-Schutzimpfung, die Gefahr der Erkrankung an spinaler Kinderlähmung auslösten, zu dem mindesten erhöhten. In dem Erlaß des Landesinnenministers über die Durchführung der Impfung gegen Diphterie vom 12. Badc-V»urtt.S.37) sei außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Impftermine seien so anzusetzen, daß die Diphterie-Schutzimpfung nicht in die Zeit mit erfahrungsgemäß gehäuftem Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere der spinalen Kinderlähmung, falle. Es hat die Ursächlichkeit der Impfung fUr die beim Kläger eingetretene Lähmung bestritten und das Bestehen von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung und wegen Amtspflichtverletzung geleugnet. Schutzimpfung sei freiwillig, woran sich auch dadurch nichts ändere, daß die Zulassung zu dem Besuch eines Kindergartens, der seinerseits ebenfalls freiwillig sei, von einer vorherigen Diphterie-Schutzimpfung abhängig gemacht worden sei. In den Monaten Juli bis August sei wegen der besonderen klimatischen Verhältnisse des hoch gelegenen Landkreises eine erhöhte Gefahr für Erkrankungen an spinaler Kinderlähmung nicht gegeben. Tatsächlich seien auch bis zur Impfung vom 23^ August 1955 weder im Landkreis noch in den angrenzenden Landkreisen (und Fälle von Kinderlähmungen auf getreten. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch seine im Spätsommer 1955' erfolg te Erkrankung an spinaler Kinderlähmung entstandenen Scha dens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,‘jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages von 790,50 DM die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger allen weiteren infolge der genannten Erkrankung noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger 1/5, dem beklagten Land 3/5 auferlegt und im übrigen die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. November 1958 seine Revision - unter entsprechendem Verzicht auf dieses Rechtsmittel -dahingehend beschränkt, daß das Berufungsurteil "wegen des Aufopferungsanspruchs nicht (mehr) angegriffen wird1*, und seine Anträge geändert, die jetzt darauf abzielen, Ansprüche des Klägers seien nur im Rahmen einer angemessenen Entschädigung der Aufopferung begründet. 11= Sachlichrechtlich ist das Berufungsurteil nur noch in der Richtung nachzuprüfen, ob dem Kläger auch Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Lr. gegen das beklagte Land zustehen. Es vertritt die Auffassung, der Amtsarzt Br, H|m habe eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber dadurch begangen, daß er ihn noch im August 1955 gegen Biphterie impfte, und begründet seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Professor Br. Win^mP, Universitäts-Kinderklinik ErHHB» bestünden seit dem Jahre 1956 auf Grund eines in diesem Jahr erschienenen Berichtes des Medizinischen Forschungsrates in Großbritannien gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Biphterie-Schutzimpfung und Poliomyelitis, insbesondere, daß die polioprovozierende Gefahr der Biphterie-Sehutzimpfung in den Sommermonaten am größten sei* Biese Erkenntnis sei aber im Jahre 1955 in der medizinischen Fachwelt nicht einhellig verbreitet gewesen und vertreten worden; dem Amtsarzt Br. seien jedenfalls diese Zusammen- c) die kritischste Zeit für das Auftreten der spinalen Kinderlähmung sind die Monate August und September; Aus diesen medizinischen SrfahrungstatSachen habe sich für Dr. HflHP die Amtspflicht - auch gegenüber dem Kläger - ergeben, jegliche Art von Impfungen, also auch Diphterie-Schutzimpfungen, zu dem mindesten im August nicht vorzunehmen, zu demal auch der Ministerialerlaß vom 12. &4IHI durch die Impfung des Klägers im August 1955 fahrlässig verletzte Zu seiner Entschuldigung reiche nicht aus, daß die Eltern eine Impfung gewünscht hätten, um den weiteren Kindergartenbesuch zu ermöglichen, da diese Möglichkeit auch bei einer Zurückstellung der Impfung gegeben gewesen sei (§ 1 DVO zu dem Landesimpfgesetz). Das gleiche gelte für den Hinweis, daß wegen des späten Termins der Pockenschutzimpfung im Jahre 1955 eine frühere Diphterie-Schutz-impfung nicht möglich gewesen sei. 2.) Die - eingeschränkte - Revision ist schon deshalb begründet, weil bei dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden des Amtsarztes Dr. nicht bejaht wer den kann* Januar 1955, soweit darin bestimmx ist, die Impftermine seien so anzusetzen, daß die Biphterieschutzimpfungen nicht in die Zeit mit erfahrungsgemäß gehäuftem Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere der spinalen Kinderlähmung, fallen. Hier stand nun Br, HBHH vox öer Frage, die unstreitig von der Gemeinde dringend gewünschte und auch nach dem Iiandes-impfgesetz allgemein erstrebte Impfung zu dem Schutz der Kinder vor Piphterieerkrankungen vorzünehmen, nachdem in der Gemeinde erst einige Jahre zuvor zwei Todesfälle an Piphterie vorgekommen waren und auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Pr.Win|BHB| in den Jahren vorher in der Bundesrepublik einige folgenschwere Piphtierieepidemien mit hoher Sterblichkeit (bis zu 10 #) aufgetreten waren, oder unter Hintansetzung der den Kindern aus einer möglichen Piphterieerkrankung drohenden Gefahren die Piphterie-Schutzimpfung vorläufig völlig zu unterlassen (wie das Oberlandesgericht von ihm verlangt hat), weil diese Impfung in den Sommermonaten die Gefahr einer Erkrankung an spinaler Kinderlähmung erhöht. Denn außer den Bereits genannten Tatsachen, die eine alsbaldige Diphteriesehutzimpfung als notwendig erscheinen ließen, erfolgte die Impfung zu dieser Zeit unstreitig auch im Hinblick darauf, daß die Pockenschutzimpfung im Jahre 1955 zeitlich erst spät durchgeführt worden war und eine Überschneidung mit anderen Impfungen nach dem Ministerialerlaß vom 12. Januar 1955 vermieden werden sollte, und daß im Sommer 1955 bis zu dem Impftermin weder im Landkreis NflBBMi noch in den benachbarten Kreisen Palle von spinaler Kinderlähmung aufgetreten waren - wobei Br. HflHl durchaus bekannt war, daß die sog. Hierbei ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß die Diph-terie-Sehutzimpfungen in den Monaten Juli/August erst nach dem neuesten Stand der medizinischen Forschung.also erst ab 1956, die Gefahr der Erkrankung des Impflings an spinaler Kinderlähmung erhöhen, daß im Sommer 1955 weder im Landkreis NflHMB noch in den Nachbar kr ei sen ein Auftreten von Poliomyelitis bekannt geworden war, und daß eine generelle Regelung der Termine von grundsätzlich freiwilligen Impfungen, zu denen die Diphterie-Schutzimpfung gehört, wegen der Abhängigkeit von Örtlichen und epidemiologischen Faktoren schwer durchführbar ist, Da somit eine Haftung des beklagten Landes wegen der behaupteten Amtspflichtverletzung des Amtsarztes D^ HM* mangels eines Verschuldens dieses Beamten entfällt, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an, mit denen sie insbesondere die Verwertung des vom Kläger eingereichten Privatgutachtens des Prof. Bei der gegebenen Sachlage braucht auch nicht mehr auf die Revisionsrügen eingegangen zu werden, mit denen ein Ursachenzusammenhang der Impfung und des Verhaltens von Dr, HUB mit dem beim Kläger eingetretenen Körperschaden bekämpft wird.

KindLandImpfungBrGefahrKlägerRevisionKinderlähmung

Volltext der Entscheidung

XII ’£S 95/5b
2384 083
in
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Verkündet am 26.Oktober 1959 ■M) Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württ durch das Regierungspräsidium
 vertreten
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Bernhard 2 ___________
gesetzlich vertreten durch den Landwirt Hugo Z| und dessen Ehefrau Rosina geh, KMMH» beide wohnhaft in	(Krs.	>
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Beyer und Br. Eußla
 für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1, April. 1958 teilweise aufgehoben sowie das Teilund Zwischenurteil der 1.. Zivilkammer
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des Landgerichts in Preiburg i«Br. vom 23- Oktober 1956 abgeändert:
1.	) Der Zahlungsanspruch des Klägers wird
 in Höhe eines Teilbetrages von 790?50 DM abgewiesen; im übrigen wird er dem Grunde nach als Entschädigungsanspruch nach Aufopferungsgrundsätzen für gerechtfertigt erklärt.
2.	) Es wird festgestellt, daß das beklagte
 Land verpflichtet ist, dem Kläger für die künftigen Auswirkungen der durch die Biphterie-Schutzimpfung im Spätsommer 1955 bei ihm entstandenen spinalen Kinderlähmung eine angemessene Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen*
Der weitergehende feststellungsanspruch wird abgewiesen.
II* Pie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am flMNi 1952 geborene Kläger besuchte im Jahre 1955 den Kindergarten in DflBHNHi Krs* W
Mit Rundschreiben vom 27* Juni 1955 wies das Staatliche Gesundheitsamt des Landkreises
 die Kindergärten, Kindererholungsheime und Kindersanatorien auf die genaue Beachtung der Bestimmungen des § 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13» Oktober 1954 (GBl Bad,-Würüt« S-146) zur Durchführung des Landesgesetzes über die Impfung gegen Diphterie vom 25. Januar 1954 (GBl Bad.-Württ-S»5^ hin. Dieser § 1 lautet:
"In Kindergärten, Krippen, Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen dürfen Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, nur auf genommen werden oder sich aufhalten, wenn sie nachweislich
a)	nach § 2 des Gesetzes gegen Diphterie geimpft oder
b)	aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung gegen Diphterie zurückgestellt worden sind.
Der Rachweis zu Buchst, a) ist durch Vorlage des Impfscheines (§6 des Gesetzes), der Rachweis zu Buchst.b) durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu führen, die sich auch über die erforderliche Dauer der Zurückstellung auszusprechen hat-"
Mit Schreiben des Gesundheitsamtes vom 4.Juli 1955 wurde die Gemeinde EflHHHBzur Vorbereitung des auf 26- Juli 1955 angesetzten Impftermins aufgefordert. Dieses Schreiben enthält u-a, folgende Sätze:
 
"Nach § 2 des Gesetzes über die Impfung gegen Diphterie vom 25. Januar 1954 sollen alle Kinder nach Vollendung des ersten LebensJahres
 geimpft werden......Nach § 5 sind die Gemeinden
 verpflichtet, die Impftermine unentgeltlich vorzubereiten und darauf hinzuwirken, daß alle für die Impfung in Betracht kommenden Kinder geimpft werden. ... Y/ir weisen darauf hin. daß in Kindergärten, Krippen und Kinderheimen nur solche Kinder aufgenommen werden oder sich auf-halten dürfen, die in den letzten drei Jahren gegen Diphterie geimpft worden sind.”
In dem Impftermin vom 26, Juli 1955 wurde der Kläger neben anderen Kindern durch den Amtsarzt 3r.24BBi geimpft. Die Nachimpfung fand am 23. August 1955 statt.
Am 4« September 1955 verspürte der Kläger ein Zittern im rechten Arm; am 5. September 1955 konnte er den Arm nicht mehr hochheben. Ler Kläger wurde daraufhin von dem Vertreter des Hausarztes der Eltern am 7. September
1955	wegen Verdachts auf spinale Kinderlähmung in die
 Universitäts-Kinderklinik in	eingeliefert.
Dort trat bis 9. September 1955 eine völlige Lähmung
 des rechten Oberarmes ein. Während der stationären Behandlung in der Kinderklinik, die bis 30. November 1955 dauerte, wurde eine Encephalomeningomyelitis poliomyelitic» mit isolierter Lähmung und Schwäche am rechten Arm festgestellt. Vom 1. Dezember 1955 bis 25« Februar
1956	war der Kläger zur Kur in WiflHBf ±m WeflBMHfc
 in dem er vom 1. Oktober 1956 bis 18. Dezember 1956 noch eine Nachkur machte. Die Lähmung hat sich nicht beheben lassen. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.
- 4 ~
Der Kläger hat vorgetragen, die Lähmung sei eine Folge der Impfung. Er habe deshalb gegen das beklagte Land einen Aufopferungsanspruch, da ein Zwang zur Impfung ausgeübt worden sei- Darüber hinaus hafte das beklagte Land wegen einer AmtspflichtVerletzung des Amtsarztes Dr.	Es	entspreche	allgemeiner medizi-
nischer Erfahrung, daß Beeinträchtigungen des Organismus durch eine Impfung, insbesondere durch eine Diph-terie-Schutzimpfung, die Gefahr der Erkrankung an spinaler Kinderlähmung auslösten, zu dem mindesten erhöhten.
Ferner sei allgemein bekannt, daß die spinale Kinderlähmung besonders in den Sommermonaten auftrete. In dem Erlaß des Landesinnenministers über die Durchführung der Impfung gegen Diphterie vom 12. Januar 1955 (Gern-ABI. Badc-V»urtt.S.37) sei außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Impftermine seien so anzusetzen, daß die Diphterie-Schutzimpfung nicht in die Zeit mit erfahrungsgemäß gehäuftem Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere der spinalen Kinderlähmung, falle. Wenn Dr =	gleichwohl	gerade	in	dieser	gefährlichen	Zeit
 Impfung und Nachimpfung vorgenommen habe, so habe er die ihm gegenüber den Impflingen bestehende Amtspflicht zur Fürsorge schuldhaft verletzt.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung eines - im einzelnen bezifferten - Schadensbetrages von 1460.82 DU zu verurteilen und festzustellen, daß das • Land verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es hat die Ursächlichkeit der Impfung fUr die beim Kläger eingetretene Lähmung bestritten und das Bestehen von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung und wegen Amtspflichtverletzung geleugnet. Die Diphterie-
 
Schutzimpfung sei freiwillig, woran sich auch dadurch nichts ändere, daß die Zulassung zu dem Besuch eines Kindergartens, der seinerseits ebenfalls freiwillig sei, von einer vorherigen Diphterie-Schutzimpfung abhängig gemacht worden sei. Eine Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Dr,	entfalle	aus	folgenden	Gründen:
Im Jahre 1955 hätten noch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen einer Diphterie-Schutzimpfung und einer spinalen Kinderlähmung Vorgelegen. In den Monaten Juli bis August sei wegen der besonderen klimatischen Verhältnisse des hoch gelegenen Landkreises	eine	erhöhte
 Gefahr für Erkrankungen an spinaler Kinderlähmung nicht gegeben. Tatsächlich seien auch bis zur Impfung vom 23^ August 1955 weder im Landkreis
 noch in den angrenzenden Landkreisen (und Fälle von Kinderlähmungen auf getreten. Wegen der besonderen klimatischen Bedingungen des Kreises NflB 4H9 seien dort Impfungen nur im frühsommer und Sommer möglich. Ba die Pockenschutzimpfung 1955 verhältnismäßig spät stattgefunden habe, sei die Wahl eines früheren Termins für die Diphterie-Schutzimpfung nicht möglich gewesen. Andererseits habe gerade die Gemeinde besonders dringend den Wunsch geäußert, daß eine Diphterie-Schutzimpfung durchgeführt werde, da einige Jahre zuvor dort zwei Todesfälle nach Erkrankung an Diphterie vorgekommen seien. Im übrigen hat das beklagte Land den Zahlungsanspruch auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch seine im Spätsommer 1955' erfolg te Erkrankung an spinaler Kinderlähmung entstandenen Scha dens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,‘jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages von 790,50 DM die Klage
 
abgewiesen; im übrigen hat es die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger allen weiteren infolge der genannten Erkrankung noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger 1/5, dem beklagten Land 3/5 auferlegt und im übrigen die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten.
Lie hiergegen vom beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und dem beklagten Land die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit seiner Revision hat das beklagte Land ursprünglich Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt. Nunmehr hat es mit Schriftsatz vom 11. November 1958 seine Revision - unter entsprechendem Verzicht auf dieses Rechtsmittel -dahingehend beschränkt, daß das Berufungsurteil "wegen des Aufopferungsanspruchs nicht (mehr) angegriffen wird1*, und seine Anträge geändert, die jetzt darauf abzielen, Ansprüche des Klägers seien nur im Rahmen einer angemessenen Entschädigung der Aufopferung begründet. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent ® cheidungsgründe:
I. Gegen die Zulässigkeit der Revision sind auch nach ihrer Beschränkung durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.
11= Sachlichrechtlich ist das Berufungsurteil nur noch in der Richtung nachzuprüfen, ob dem Kläger auch Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Amtsarztes Lr.	gegen das beklagte Land zustehen.
1,) Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die im Spätsommer 195? beim Kläger eingetretene spinale Kinderlähmung und die hierauf beruhende Lähmung seines rechten Armes durch die -vom Amtsarzt Br.H^m beim Kläger durchgeführte Bipherie-Schutzimpt'ung verursacht worden ist. Es vertritt die Auffassung, der Amtsarzt Br, H|m habe eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber dadurch begangen, daß er ihn noch im August 1955 gegen Biphterie impfte, und begründet seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen:
Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Professor Br. Win^mP, Universitäts-Kinderklinik ErHHB» bestünden seit dem Jahre 1956 auf Grund eines in diesem Jahr erschienenen Berichtes des Medizinischen Forschungsrates in Großbritannien gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Biphterie-Schutzimpfung und Poliomyelitis, insbesondere, daß die polioprovozierende Gefahr der Biphterie-Sehutzimpfung in den Sommermonaten am größten sei* Biese Erkenntnis sei aber im Jahre 1955 in der medizinischen Fachwelt nicht einhellig verbreitet gewesen und vertreten worden; dem Amtsarzt Br.	seien	jedenfalls	diese	Zusammen-
hänge damals nicht bekannt gewesen; das sei auch nicht schuldhaft. Indessen gehörten zu dem ärztlichen Allgemeinwissen,das auch bei dem Amtsarzt Br,	vorausge-
setzt oder von ihm verlangt werden müsse, folgende Punkte:
a)	die Inkubationszeit der spinalen Kinderlähmung beträgt durchschnittlich 14 Tage;
b)	der größte Teil der Infektionen führt nicht zu Erkrankungen miu Lähmungen, tritt als Poliomyelitis . also gar nicht in Erscheinung;
c)	die kritischste Zeit für das Auftreten der spinalen Kinderlähmung sind die Monate August und September;
d)	die Kinderlähmung befällt, vor allen Dingen in schwereren Formen, vornehmlich solche Personen, deren Organismus bereits vorgeschädigt ist;
e} zu* den bekanntesten VorSchädigungen in diesem Sinne zählen Impfungen jeglicher Art*
Aus diesen medizinischen SrfahrungstatSachen habe sich für Dr. HflHP die Amtspflicht - auch gegenüber dem Kläger - ergeben, jegliche Art von Impfungen, also auch Diphterie-Schutzimpfungen, zu dem mindesten im August nicht vorzunehmen, zu demal auch der Ministerialerlaß vom 12. Januar 1955 (Gern. ABI. Bad .-Württ.S.57' darauf hingewiesen habe, die Diphterie-Schutzimpfungen nicht in die Zeit mit erfahrungsgemäß gehäuftem Auftreten anstecken-
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der Krankheiten, insbesondere der spinalen Kinderlähmung, fallen zu lassen. Diese Amtspflicht habe Dr. &4IHI durch die Impfung des Klägers im August 1955 fahrlässig verletzte Zu seiner Entschuldigung reiche nicht aus, daß die Eltern eine Impfung gewünscht hätten, um den weiteren Kindergartenbesuch zu ermöglichen, da diese Möglichkeit auch bei einer Zurückstellung der Impfung gegeben gewesen sei (§ 1 DVO zu dem Landesimpfgesetz). Das gleiche gelte für den Hinweis, daß wegen des späten Termins der Pockenschutzimpfung im Jahre 1955 eine frühere Diphterie-Schutz-impfung nicht möglich gewesen sei. Denn entweder habe Dr. HJMV die Termine schuldhaft nicht richtig angesetzt, oder er sei wegen Überlastung (z.B. Personalmangel) zu einer früheren Durchführung der Pockenschutzimpfung nicht in der Lage gewesen. Gleichgültig von wem das letztere zu vertreten gewesen sei, habe die Dipthterie-Schutzimpfung von Dr.	auch darm nicht im August 1955 durchge-
führt werde» dürfen? wenn die Gemeinde EHHHH hierauf besonderen Wert gelegt habe. Kindern, die eineii Impfschein benötigt hätten, hätte eine Zurücksfcellung von der Impfung gewährt werden müssen»
2.) Die - eingeschränkte - Revision ist schon deshalb begründet, weil bei dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden des Amtsarztes Dr.	nicht bejaht wer
 den kann*
Bei der Prüfung der Präge, ob ein Verschulden vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte« Dabei richten sich die an die Sorgfaltspflicht eines Beamten zu stellenden Anforderungen nach den Kenntnissen und Erfahrungen, die für einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zur Führung des Amtes erforderlich sind«
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Dr. BUH nicht darin gesehen, daß er bei der Ansetzung der Impftermine die in den Sommermonaten erhöhte polioprovozierende Gefahr der Diphte-rieSchutzimpfung nicht beachtet hat. Denn hierzu hat der Berufungsrichter festgestellt, daß noch im Jahre 1955 weder der medizinischen Fachwelt noch dem Amtsarzt Dr» hHHI <*ie polioprovozierende Gefahr der Diphterie-schutzimpfung bekannt war, daß diese wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis vielmehr erst seit dem Jahre 1956 bestanden hat und verbreitet worden ist.
Soweit der Berufungsrichter aus den angeführten allgemeinen medizinischen Erfahrungssätzen in Verbindung mit dem Ministerialerlaß vom 12. Januar 1955 (GemABl Baden Württ. S.37) eine Amtspflicht des Amtsarztes Dr. HHHf gefolgert hat, im August jegliche Diphterieschutzimpfung
 
zu unterlassen, und in der Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht ein fahrlässiges Verhalten erblickt, gilt folgendes:
Nach dem Sachvortrag beider Parteien war auch l)r« Hfl| bekannt, daß man in der Zeit, in der die spinale Kinderlähmung vorzugsweise auftritt, d.h.also in Sommermonaten, grundsätzlich nicht impft. Nichts anderes besagt der Ministerialenlaß vom 12. Januar 1955, soweit darin bestimmx ist, die Impftermine seien so anzusetzen, daß die Biphterieschutzimpfungen nicht in die Zeit mit erfahrungsgemäß gehäuftem Auftreten ansteckender Krankheiten, insbesondere der spinalen Kinderlähmung, fallen. Jedoch verbot dieser Erlaß nicht schlechthin eine Impfung in den Sommermonaten und band Pr.	nicht	in	einer
 Weise, daß für ihn eine eigene Verantwortung bei seiner Tätigkeit als Impfarzt hinsichtlich der Bestimmung der Impftermine gänzlich entfallen wäre. Hier stand nun Br, HBHH vox öer Frage, die unstreitig von der Gemeinde dringend gewünschte und auch nach dem Iiandes-impfgesetz allgemein erstrebte Impfung zu dem Schutz der Kinder vor Piphterieerkrankungen vorzünehmen, nachdem in der Gemeinde	erst	einige Jahre zuvor zwei
 Todesfälle an Piphterie vorgekommen waren und auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Pr.Win|BHB| in den Jahren vorher in der Bundesrepublik einige folgenschwere Piphtierieepidemien mit hoher Sterblichkeit (bis zu 10 #) aufgetreten waren, oder unter Hintansetzung der den Kindern aus einer möglichen Piphterieerkrankung drohenden Gefahren die Piphterie-Schutzimpfung vorläufig völlig zu unterlassen (wie das Oberlandesgericht von ihm verlangt hat), weil diese Impfung in den Sommermonaten die Gefahr einer Erkrankung an spinaler Kinderlähmung erhöht. Wenn Pr. Hmi bei dieser Pflichten- und Güterabwägung sich dazu entschloß, eine Piphterie Schutzimpfung
 
nicht zu unterlassen und auch nicht zeitlich zurückzustellen, vielmehr sie noch im Sommer 1955 vorzunehmen, so kann ihm daraus nach den an einen pflichtgetreuen Beamten zu stellenden Anforderungen ein Schuldvcrwurf nicht gemacht werden«. Denn außer den Bereits genannten Tatsachen, die eine alsbaldige Diphteriesehutzimpfung als notwendig erscheinen ließen, erfolgte die Impfung zu dieser Zeit unstreitig auch im Hinblick darauf, daß die Pockenschutzimpfung im Jahre 1955 zeitlich erst spät durchgeführt worden war und eine Überschneidung mit anderen Impfungen nach dem Ministerialerlaß vom 12. Januar 1955 vermieden werden sollte, und daß im Sommer 1955 bis zu dem Impftermin weder im Landkreis NflBBMi noch in den benachbarten Kreisen Palle von spinaler Kinderlähmung aufgetreten waren - wobei Br. HflHl durchaus bekannt war, daß die sog. In-kubationszeit etwa 14 Tage beträgt und Polioerkrankungen häufig überhaupt nicht erkennbar werden so daß jedenfalls eine akute, sich für die Impflinge in Verbindung mit ansteckenden Krankheiten ergebende Gefahr als nicht vorhanden angesehen werden konnte.
Es kommt unterstützend hinzu, daß auch der Sachverständige Professor Br. WinflBHS die Durchführung der Diphterie-Schutzimpfung durch Br. HflÜ in den Monaten Juli/August 1955 als "sicherlich keinen Fehler”, also als damals ärztlich vertretbar bezeichnet hat. Hierbei ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß die Diph-terie-Sehutzimpfungen in den Monaten Juli/August erst nach dem neuesten Stand der medizinischen Forschung.also erst ab 1956, die Gefahr der Erkrankung des Impflings an spinaler Kinderlähmung erhöhen, daß im Sommer 1955 weder im Landkreis NflHMB noch in den Nachbar kr ei sen ein Auftreten von Poliomyelitis bekannt geworden war, und
 daß eine generelle Regelung der Termine von grundsätzlich freiwilligen Impfungen, zu denen die Diphterie-Schutzimpfung gehört, wegen der Abhängigkeit von Örtlichen und epidemiologischen Faktoren schwer durchführbar ist,
 Da somit eine Haftung des beklagten Landes wegen der behaupteten Amtspflichtverletzung des Amtsarztes D^ HM* mangels eines Verschuldens dieses Beamten entfällt, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an, mit denen sie insbesondere die Verwertung des vom Kläger eingereichten Privatgutachtens des Prof.
Dr, KBflB? Universitäts-Kinderklinik FBHHB» und die Auswertung des von demselben herausgegobenen Merkblattes MBie spinale Kinderlähmung” durch das Oberlandesgericht angreift. Bei der gegebenen Sachlage braucht auch nicht mehr auf die Revisionsrügen eingegangen zu werden, mit denen ein Ursachenzusammenhang der Impfung und des Verhaltens von Dr, HUB mit dem beim Kläger eingetretenen Körperschaden bekämpft wird.
Hiernach waren auf die Rechtsmittel des beklagten Landes die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufzuheben und abzuändern und zu erkennen, wie aus dem Urteils-cenor ersichtlich ist. Dabei erschien es angebracht,den
 
Urteilsausspruch des Landgerichts zu dem Zwecke der Klarstellung neu zu fassen und die gesamten bisherigen Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil v or zubehalten.
3)r . Geiger
 Br. Beyer
 BroPagendarm
 Dr, Eußla
 Br * Kreft