Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Reichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben* die im Rehmen der normalen Verwaltungstätigkeit des staatlichen Rechtsträgers liegen» war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/1946 - auch in der Provinz Westfalen eine losgelöst von Freußen übernommene oder übertragene eigene und nicht unter § 2 Er. 1 AKG fallende Funktion des von der Besätzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Rechts-trägere, - Prozeßbevollmächtigtert Bechtsanwalt Frof.Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Di. Hußla für Becht erkannt8 Zu dem Vermögen des aufgelösten Vereins gehörte u.a, ein Schützenzelt nebst den dazugehörigen Gerüststangen, Bänken, Tischen und Fußbodenbrettern, Per "Prüfungsausschuß für Organisationen allgemeiner Art" in 00} - im folgenden "Prüfüngsausschuß" -, der für die britische Besatzungszone durch die ÜLlBegVO Nr.159 vom 1, August 1948 (ABI MilBegBritZ S.827) errichtet wurde und dessen Aufgaben in dieser Verordnung und in der späteren MilBegVO Nr,202 vom 6. Nach längerer Zeit sei ein feil der Plane und des Gerüsts auf den Lagerplatz nach zurückgeschafft worden; die ?lane sei jedoch nicht mehr verwendbar gewesen» zelt (Zeltplane und die Gerüetstangen) für Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen habe, daß das Schützenzelt auch abtransportiext worden und später in einem unbrauchbaren, auch durch Reparatur nicht mehr verwendbar zu machenden Zustand zurückgekommen sei. Aus diesem Sachverhalt, der in tatsächlicher Beziehung von der Revision nicht angegriffen wird, folgert das Oberlandesgericht, daß - gleichgültig, ob die Inanspruchnahme rechtmäßig oder widerrechtlich gewesen sei, und Br. schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe - ein Entschädigungsanspruch nach EnbeignungsgrundFäfezen wegen des Verlustes des 3chützen-zeltes begründet sei und dieser Ersatzanspruch der Klägerin zustehe, allerdings nur gegen das beklagte land, weil die HotUnterbringung von Flüchtlingen in Durchgangslagern eine rein staatliche Aufgabe und nicht die des beklagten Landkreises I^U^i gewesen sei. Lu Übrigen hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Ulf eit-Ersatz wegen des verloren gegangenen SchUtzenzeltes auch aus einer schuldhaften Verletzung eines Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gegenüber dem beklagten Land für begründet. 2.) Die Bcvision des beklagten Landes wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der von der Klägerin in diesem Hechtsstielt geltend gemachte Ersatzanspruch sei durch den "Prüfungsausschuß" wirksam auf die Klägerin übertragen worden,. AKG Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch gegen die Bänder - nur auf Grund der übernähme von Vermögen oder der Portführung von Aufgaben des Beiches oder des ehemaligen Landes Preußen richten oder richten könnten. Außerdem werden nach § 2 Ziff,4 AKG solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden) von diesem Gesetz erfaßt, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Bechtsträger vor dem 1. In Streit steht nur noch der Klageanspruch gegen das beklagte Land, .der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen worden ist, weil es sich bei dam Handeln oder Unterlassen des damaligen Landrats von idffHfc, Dr. dd* um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe gehandelt habe. Daß die Inanspruchnahme von Leistungen zu dem Zwecke der-Unterbringung von noch nicht einer Gemeinde bereits zugewiesenen Flüchtlingen in Durchgangslagern - worum es sich uacli dem festgestellten Sachverhalt hier handelt - die Erfüllung von staatlichen Aufgaben oder ein Handeln im Staat- In der Zeit vom Zusammenbruch bis zur Bildung des beklagten Landes wurden - nach den insoweit bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts - die Provinzen und zu deren Bereich der Landkreis I^m^ gehört, organisatorisch losgelöst (von Preußen) von ihren vberpxäsidenten getrennt verwaltet, Hieraus schließt das Obeilandosgericht; daß "die soist dem Lande Preußen zufallende Haftung zunächst den hier stellvertretenden Provinzialverband ge- Aus dieser angenommenen Haftung des beklagten Landes auf Grund der "Punktionsnachfolge" ergibt sich eber noch nicht, daß der Klageanspruch unter § 2 Ziff.l nach dei exfolgten “Funktionsnachfolge" in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden, und die deshalb nioht auf die Rechtsträger des § 1 AKG "bezogen" werden können« Unter § 2 Ziff.l AKG fallen vielmehr nur solche Ansprüche, die gegen die Rechtsträger des § 1 AKG entstanden sind (oder bestanden haben) und sich nur auf Grund der Übernahme von Vermögen und Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs.l AKG genannten Rechtsträger gegen andere öffentliche Rechtsträger richten oder richten könnten (vgl.. Auf der anderen Seite ist für die hier zu lösende Frage auch nicht der im Gesetz wiederholt erwähnte Stichtag des 31« Juli 194-5 entscheidend, selbst wenn er eus der Erwägung heraus bestimmt worden sein sollte, daß von diesem Zeitpunkt ab die Länder des späteren Bundesgebietes die Aufgaben, die bisher Aufgaben des Reiches oder de3 Landes Preußen gewesen sind, grundsätzlich als eigene Aufgaben wahrgenommen haben und daher -von diesem Zeitpunkt ab eine Bezogenheit auf das Eeioh oder Preußen in der Regel nioht mehr angenommen werden kann (vgl. Deshalb muß im Blick auf das Allgemeine Kriegsfolgenge-setz im Einzelfall stets geprüft werden, ob staatliche Behörden oder Verwaltungsstellen nach dom Zusammenbruch noch als Beichsstellen oder preußische Verwaltungsstellen oder frr solche gehandelt haben, oder ob sie in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Bechtsträgex tätig geworden sind. Juli 1945 entstanden sind, nur dann gegen das Beich oder Preußen entstehen konnten, wenn sie aus der Erfüllung offensichtlich *noch vorhandener Aufgaben des Solches oder Preußens oder zu demindest aus dsr Erfüllung von Aufgaben herge-leitet weiden, die noch auf das Beich oder Preußen »bezogen” werden konnten. Das wäre z.B. der Pall, wen« es sich um Aufgaben handelt, die auch von den neueu oder sogar zeitlich erst später entstandenen Rechtsträgern niemals Übernommen worden sind und auch nicht auf diese übergehen sollten, wie z.B. die Wehrmachtsverwaltung (vgl.F^aux de la Croix aaO zu § 1 Anm.10 "losgelöst von Preußen" verwaltete; weiter ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen der Besatzungsmächte von Anfang an die Bildung neuer staatlicher Bechtsträger auf Landesebene vorgesehen war, die originär ohne Anknüpfung an frühere Bechtseubjekte gegründet weiden sollten und auch wurden - soweit es sich nicht um die alten, in ihrem Kern bestehen gebliebenen Länder handelt, wie z.B.- Penn nahmen aber der Oberpräsident der Provinz W und damit der ihm unterstehende staatliche Landrat von I^p) bei dem Hsndeln anläßlich der Inanspruchnahme des Schützeazeltes im Winter 1945/46 staatliche Funktionen nicht Preußens, sondern ihnen übertragene eigene Funktionen oder solche des künftigen neuen staatlichen Bechtsträ-gers - also des Landes Nordrhein-Westfalen - wahr. Oder mit anderen Worten* Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Beichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben, die im Bahmen der normalen Verwaltungstä-. tigkeit des staatlichen Bechtsträgers liegen, war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/46 - auch in der Provinz eine losgelöst von Preußen übernommene oder Übertragene eigene Funktion des von der Besatzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Bechtsträgers. Paraus folgt, daß aus der Inanspruchnahme des Behützenzeltes durch den landiat von im hinter 1945/46 kein Anspruch gegen das Beich oder Preußen entstanden ist oder entstehen konnte, so daß auch die Anwendung der §§ 1, 2 AKG entfällt. I.) Zutreffend vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das beklagte Land, soweit aus dem Handeln des staatlichen Landrats von m)HII eine Haftung für eine EnteignungsentSchädigung wegen der Inanspruchnahme des Schiitaenzeltes oder für einen Schadensersatz aus schuldhaft verletzter öffentlichrechtlicher Verwahrungspflicht in Präge steht, sachlich verpflichtet ist. Denn bei Verneinung jener Präge läge im Verhältnis Provinz - Land mindestens eine Punktionsnachfolge des beklagten Landes vor, aus der sich dessen sachliche Verpflichtung ergibt, da die Provinz als solche -soweit sie als staatlicher Rechtsträger aufgetreten ist -weggefallen ist (Art„I MilBegVO Nr.46) und nicht ersichtlich ist, daß ein anderer Öffentlicher Rechtsträger diese Verpflichtung übernommen hätte. 2.) Wenn das beklagte Land darauf verweist, daß im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes angeblich kein Rechtsträger vorhanden gewesen sei, gegen den ein enteignender Eingriff möglich gewesen wäre; so übersieht es folgendes? Bine "Einziehung" des Vermögens des Vereins als "militärähnlicher Organisation", etwa zugunsten der Besatzungsmacht oder eines deutschen öffentlichen Bechtsträgers, war nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Winter 1945/46 noch nicht erfolgt. Somit war im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes der frühere Verein als privates Beclits-subjekt, auch als Bechtsträger seines Vermögens, noch vorhanden, so daß auch ein enteignender Eingriff durch Wegnahme des Schützenzeltes gegen dieses Beobtssubjekt begrifflich möglich war. 5.) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes aus oder entsprechend § 26 BLG - im Palle • der Inanspruchnahme zur "Benutzung" würde.§ 26 Abs.5 BIG Platz greifen - und aus einer schuldhaften Verletzung der öffentlichrechtlichen Verwahrung auf Ersatz des Wertes des Schiitzenzeltes dem Grunde nach angenommen hat, läßt dies einen Rechtsirrturn nicht erkennen. Eines Eingehens auf den Klagegrund der Amtshaftung bedarf es nicht, da die Klägerin nur Wertersatz fordert und dieser durch die bejahte Ersatzpflicht des beklagten Landes gedeckt ist. Bei einer solchen dachlsga ist durch die Beschlüsse das Prüfungsausschusses auch die Übertragung der Vermögenswerte des früheren »Schützenverein zu e.V." auf die Klägerin rechtsbegrün- Ras hat zur Böige, daß des deutsche ordentliche Gericht eine formelle und sachliche Nachprüfung grundsätzlich nicht vornehmen kann, Bondern diese vom Prüfungsausschuß anstelle der Besatzungsmacht vorgenommene ‘Übertragung der Vermögenswerte des früheren Vereins auf die Klägerin hinnehmen muß. Oktober 1951, mit dem das Grundstück und das noch vorhandene Inventar des früheren Schubzenvereins auf die Klägerin übertragen worden sind, in keiner Weise nichtig. Die Bestimmungen der MilBegVO Nr.202 müßten aber in jedem Fall vom deutschen Gericht hingenommen werdenj denn insoweit greift unbedenklich Teil 1 Art.2 des Überleitungsvertrages ein, so daß die Berechtigung dieser Maßnahme der Besätzungsmacht, nämlich die Verfügung auch über "Geldforderungen" der aufgelösten Vereine und die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Prüfungsausschuß durch die Besatzungsmacht, nicht naebgeprüft werden kann.
Rachschlagewerks ja A&tii'chdf 'Sämi&urigt ja • Allgemeineg KriegsfolgenG (AKG) v. 5. EFovember 1957, BGBl I 1747» § 2 Kr. 1 • Unter $ 2 Nr. 1 AKG fallen nicht diejenigen Ansprüche'gegen die “Funktionsnachfolgertt, die nach Eintritt in die Funktionen-der in § 1 Aba. 1 AES genannten Rechtsträger, also n*a c h der erfolgten ,,Funktionsnachfolgew in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger, gegen diese neu begründet werden. Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Reichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben* die im Rehmen der normalen Verwaltungstätigkeit des staatlichen Rechtsträgers liegen» war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/1946 - auch in der Provinz Westfalen eine losgelöst von Freußen übernommene oder übertragene eigene und nicht unter § 2 Er. 1 AKG fallende Funktion des von der Besätzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Rechts-trägere, BGH, Urt, v, 4- Dezember 1958 - III ZR 95/57 - OLG. Hamm IH.22_SSZ§1 Verkündet am 4«Dezember 1958 Fieser, Just» Ang. als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Bechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, gesetzlich vertreten durch den Begierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers, - Frozeßbevolimächtigters Bechtsanwalt Dr gegen die St. Schiitzenbruderschaft eingetragenen verein in SdM/Kreis I| gesetzlich vertreten durch ihren Vorstan 1842, Klägerin, Berufungskläger in und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Bechtsanwalt Frof.Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Di. Hußla für Becht erkannt8 Die Bevision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 22. Februar 1957 wird zurückge wiesen. Die Kosten des Bevisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Von Bechts wegen Tatbestand* Pie Klägerin ist ein Schützenverein, dex im Jahre 1951 gegründet und als "St. Schützenbruder- scbaft 1842” am 14 * Juni 1951 in das Vereinaregi- ster beim Amtegericht in Menden eingetragen worden ist. Bis zu dem Zusammenbruch bestand in sfHH) der "Schiitzeu-vexein zu Se,V«", dex seit 1901 ebenfalls die Bechts-foxm oines eingetragenen Vereins hatte. Als sog« militärähnliche Orgaxiisation wurde dieser Verein nach Kriegsende auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr,34 aufgelöst. Sein Vermögen unterlag dex Sperre des Kontrollratsgesetzes Nr, 52 und wurde zunächst von der Property Control und dann von einem Treuhänder beim Pinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verwaltet. Zu dem Vermögen des aufgelösten Vereins gehörte u.a, ein Schützenzelt nebst den dazugehörigen Gerüststangen, Bänken, Tischen und Fußbodenbrettern, Per "Prüfungsausschuß für Organisationen allgemeiner Art" in 00} - im folgenden "Prüfüngsausschuß" -, der für die britische Besatzungszone durch die ÜLlBegVO Nr.159 vom 1, August 1948 (ABI MilBegBritZ S.827) errichtet wurde und dessen Aufgaben in dieser Verordnung und in der späteren MilBegVO Nr,202 vom 6. September 1949 (ABI MilBegBritZ Ausgabe Nr.38 Teil 10 B S.19) geregelt worden sind, beschloß am 28. Oktober 1951 auf Antrag dor Klägerin, dieser ein dem aufgelösten früheren Schützenvexein gehöriges Grundstück sowie das Eigentum an noch vorhandenen Sinxichtungsgegen-ständen mit Wirkung vom 26. Oktober 1951 zu übertragen* In ausdrücklicher Ergänzung dieses Beschlusses beschloß der "Prüfungsausschuß" am 25. ‘Juni 1953, der Klägerin "etwaige privatrechtliche oder öffentlichreehtliche Schadensersatz-bzw. Entscaädigungsforderungen aus der Inanspruchnahme des Schütsenzeltes des Schützenvereins durch den Landrat des Kreises IdMHfc" zu übertragen. - 3 Das genannte Schützenzelt ist unstreitig nicht mehr vorhanden; die Parteien streiten darüber, wie es dazu ge-kommen ist• Die Klägerin behauptet, das Schützenzelt sei im Vinter 1945/46 von dem damaligen Lsndrat des Kreises Dr» für die Unterbringung von Flüchtlingen beschlagnahmt worden. Dr. sei um die genannte Zeit bei dem inzwischen verstorbenen Bürgermeister in S(0|^ erschienen und habe angeordnet, daß das Zelt nach Hgeschafft werde, wo sich ein Flüohtlingsdurchgangslager bafunden habe* Das Zelt und die dazugehörigen Gelüststangen seien dann auch von einer Speditionsfirma in HJpp abgeholt worden» In der Folgezeit hätten Zeltplane und Gerüst unausgepackt auf dem Hof der Papierfabrik in H^J) gelegen, wo sie ungeschützt jeder Witterung ausgesetzt gewesen seien. Nach längerer Zeit sei ein feil der Plane und des Gerüsts auf den Lagerplatz nach zurückgeschafft worden; die ?lane sei jedoch nicht mehr verwendbar gewesen» Die Klägerin verlangt deshalb vom Landkreis I( und dem Lpnde Moxdrhein-Vestfalen Schadensersatz oder Entschädigung für den Veit des Schützenzsltes (planen und Ge-rüststangen), den sie mit 60 000 bis 70 000 DM beziffert*. Im vorliegenden Bechtsstxeit macht sie hiervon einen Teilbetrag von 30 000 DM geltend. Demgemäß hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. September 1932 zu verurteilen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und ausgeführt« Der Klägerin stehe ein etwaiger Ersatzanspruch nicht zu, da sie nicht Bechtsnachfolgerin des Schützenvereins au e.V. sei. Eine Beschlagnahme durch den Lend- xat Dr. Jj/I} sei überhaupt nicht erfolgt, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden, und im übrigen ein etwaiger Ersatzanspruch verjährt. Hiervon abgesehen bestreiten beide Beklagten, für den Klageanspruch passiv sach- lieh befugt zu sein: der beklagte Landkreis mit der Begründung, daß der L0ndrat Br. gegebenenfalls nur als staatlicher Landrat gehandelt und es sioh bei der Unterbringung der Flüchtlinge um eine staatliche Aufgabe gehandelt habe; das beklagte Land mit der Begründung» daß der Landrat als Komaunalbesmter eine Aufgabe des Kreises als Kreiskommunalverband wahrgenommen habe. Bas Landgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagte als Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen haben be5.de Beklagte Berufung eingelegt. Bas Oberlandesgerieht hat unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes die Klage gegen den beklagten Landkreis abgewiesen., Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Lend Revision eingelegt, mit der es seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründet I. 1.) Bas Berufungsgericht stellt auf Grund einer eingehenden Beweiswüzdigung fest, daß der damalige Landrat des Kreises Br. JffH» im Vinter 1945/46 das Schützen- zelt (Zeltplane und die Gerüetstangen) für Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen habe, daß das Schützenzelt auch abtransportiext worden und später in einem unbrauchbaren, auch durch Reparatur nicht mehr verwendbar zu machenden Zustand zurückgekommen sei. Aus diesem Sachverhalt, der in tatsächlicher Beziehung von der Revision nicht angegriffen wird, folgert das Oberlandesgericht, daß - gleichgültig, ob die Inanspruchnahme rechtmäßig oder widerrechtlich gewesen sei, und Br. schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe - ein Entschädigungsanspruch nach EnbeignungsgrundFäfezen wegen des Verlustes des 3chützen-zeltes begründet sei und dieser Ersatzanspruch der Klägerin zustehe, allerdings nur gegen das beklagte land, weil die HotUnterbringung von Flüchtlingen in Durchgangslagern eine rein staatliche Aufgabe und nicht die des beklagten Landkreises I^U^i gewesen sei. Für diesen Entschädigungsanspruch gegen den staatlichen Bechtsträger hafte das beklagte L.-nd aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnach-r. folge.. Lu Übrigen hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Ulf eit-Ersatz wegen des verloren gegangenen SchUtzenzeltes auch aus einer schuldhaften Verletzung eines Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gegenüber dem beklagten Land für begründet. 2.) Die Bcvision des beklagten Landes wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der von der Klägerin in diesem Hechtsstielt geltend gemachte Ersatzanspruch sei durch den "Prüfungsausschuß" wirksam auf die Klägerin übertragen worden,. Eine Nachprüfung der Beschlüsse dieses Ausschusses auf ihre rechtliche Wirksamkeit durch dae deutsche ordentliche Gericht sei nach Beendigung des Besatzungsregimes möglich. Für den sog. Ergänzungsbeschluß vom 25. Juni 1953 fehle es aber an einer Bechtsgrundlage} er sei daher nichtig. Im übrigen habe es im Zeitpunkt der behaupteten Wegnahme des SchUtzenzeltes an einer privaten Bechtsperson gefehlt, der gegenüber ein "enteignender Eingriff" hätte voxgenöwnen werden können. II. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und der sachlichen Begründetheit des Klageanspruches ist zunächst zu prüfen, ob sich etwa der Bechts-streit, soweit er in die Bevisionsinsbanz gelangt ist, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 - AKG - (BGBl I, 1747) erledigt hat, das - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen - im Bevi-sioneverfehren zu berücksichtigen ist (vgl.BGHZ 26,239). Nach § 1 Absnl AKG werden Ansprüche gegen das Deutsche Reich und das ehemalige land Preußen ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt; desgleichen nach § 2 Ziff.l AKG Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch gegen die Bänder - nur auf Grund der übernähme von Vermögen oder der Portführung von Aufgaben des Beiches oder des ehemaligen Landes Preußen richten oder richten könnten. Außerdem werden nach § 2 Ziff,4 AKG solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden) von diesem Gesetz erfaßt, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Bechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungs-mächte oder zur Beseitigung eines kriegsbediagten Notstandes im Bahmen dem Reich obliegender oder vom Beich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Diese Vorschrift kommt aber hier schon deshalb nicht zu dem Tragen, weil die Inanspruchnahme des Schützenzeltee zeitlich nach dem genannten Stichtag liegt. Es ist also zu fragen, ob der Klageanspruch unter die Kategorie der in § 1 Abs.l oder § 2 Ziff.l AKG erwähnten Ansprüche fällt. In Streit steht nur noch der Klageanspruch gegen das beklagte Land, .der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen worden ist, weil es sich bei dam Handeln oder Unterlassen des damaligen Landrats von idffHfc, Dr. dd* um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe gehandelt habe. Daß die Inanspruchnahme von Leistungen zu dem Zwecke der-Unterbringung von noch nicht einer Gemeinde bereits zugewiesenen Flüchtlingen in Durchgangslagern - worum es sich uacli dem festgestellten Sachverhalt hier handelt - die Erfüllung von staatlichen Aufgaben oder ein Handeln im Staat- lieben Aufgabenbereich darstellt, bat der Senat bereits ausgesprochen (vgl* BGHZ 13, 595, 400 = LH Hr .32 zu Art, 14 GG mit Anm.; BGIIZ 13, 371, 372 ), Im tatrichtexlich festgestellten Zeitpunkt der Inanspruchnahme dee Schützenzeltes im Vinter 1945/46 bestand das beklagte Land aber noch nicht. Dieses ist vielmehr erst durch die MilRegVO Nr.46 (ABl.MilRegBritZ S.305), die nach ihrem Art.V mit Wirkung vom 23«. August 1946 in Kraft getreten ist, staatsrechtlich als Land gebildet worden, und zwar aus der früheren preußischen Provinz Westfalen und einigen Regierungsbezirken der früheren preußischen Rheinprovinz. In Art*I dieser Verordnung ist zugleich ausdrücklich die Auflösung der Provinzen des Landes Preußen, aus denen die neuen Länder in der britischen Zone gebildet wurden, ausgesprochen worden. Darüber hinaus sind durch das Kon-trollratsgesetz Hr-46 vom 25» Februar 1947 (AB1KR Hx,14 S.Sl) der Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachge ordne, ten Behörden förmlich aufgelöst worden. In der Zeit vom Zusammenbruch bis zur Bildung des beklagten Landes wurden - nach den insoweit bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts - die Provinzen und zu deren Bereich der Landkreis I^m^ gehört, organisatorisch losgelöst (von Preußen) von ihren vberpxäsidenten getrennt verwaltet, Hieraus schließt das Obeilandosgericht; daß "die soist dem Lande Preußen zufallende Haftung zunächst den hier stellvertretenden Provinzialverband ge- troffen babe, in die alsdann das beklagte Land mit seiner Gründung im Hege der nFullktionsnachfolge,, eingetreten sei. Aus dieser angenommenen Haftung des beklagten Landes auf Grund der "Punktionsnachfolge" ergibt sich eber noch nicht, daß der Klageanspruch unter § 2 Ziff.l AKG fällt. Hach Passung und Zweck des § 2 Ziff.l AKG sind in die Regelung dieses Gesetzes diejenigen -Ansprüche gegen die "Funktion snachfolger11 nicht einbezogen, die naoh Eintritt in die Funktionen d6r in § 1 Abs.l genannten Rechtsträger, also nach dei exfolgten “Funktionsnachfolge" in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden, und die deshalb nioht auf die Rechtsträger des § 1 AKG "bezogen" werden können« Unter § 2 Ziff.l AKG fallen vielmehr nur solche Ansprüche, die gegen die Rechtsträger des § 1 AKG entstanden sind (oder bestanden haben) und sich nur auf Grund der Übernahme von Vermögen und Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs.l AKG genannten Rechtsträger gegen andere öffentliche Rechtsträger richten oder richten könnten (vgl.. FAaux de la Croix AKG 1958 zu § 2 lfr .1$ auch zu § 2 Nr«4, zu § 19 unter C 3 und zu § 25 unter B 2 b). Auf der anderen Seite ist für die hier zu lösende Frage auch nicht der im Gesetz wiederholt erwähnte Stichtag des 31« Juli 194-5 entscheidend, selbst wenn er eus der Erwägung heraus bestimmt worden sein sollte, daß von diesem Zeitpunkt ab die Länder des späteren Bundesgebietes die Aufgaben, die bisher Aufgaben des Reiches oder de3 Landes Preußen gewesen sind, grundsätzlich als eigene Aufgaben wahrgenommen haben und daher -von diesem Zeitpunkt ab eine Bezogenheit auf das Eeioh oder Preußen in der Regel nioht mehr angenommen werden kann (vgl. Fäaux de la Croix aaO zu § 2 Ex.4; wohl auch Erust-Jung-Kellmereit AKG zu § 4 Abs.l Nx.l unter a) bb))« Aus dem genannten Stichtag kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß alle Ansprüche aus Maßnahmen von Ländern im staabllohen Verwaltungsbereich, soweit sie nach dem 31* Juli 1945 getroffen worden sind, von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht erfaßt werden können. Denn das Reich und das Lend Preußen*(bis zu seiner formellen Auflösung) waren und blieben trotz des alsbaldigen Wegfalls ihrer Zentralstellen nach dem Zusammenbruch rechtlich existent, so daß auch noch in der Zeit nach dem Stichtag des 31. Juli 1945 Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger neu entstehen konnten. Des ist heute allgemein anerkannt und kommt zudem in §§ 4, 12 Ziff.2, 19 Abs.2 AKG selbst zu dem Ausdruck (vgl. hierzu F6aux de la Croix aaO zu § 1 Abs.l Anm.l und 10 unter o sowie zu § 4 Vorbem. unter Anm.l), Deshalb muß im Blick auf das Allgemeine Kriegsfolgenge-setz im Einzelfall stets geprüft werden, ob staatliche Behörden oder Verwaltungsstellen nach dom Zusammenbruch noch als Beichsstellen oder preußische Verwaltungsstellen oder frr solche gehandelt haben, oder ob sie in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Bechtsträgex tätig geworden sind. Allgemein gilt hierzu, daß Ansprüche, die - wie im vorliegenden Pall - erst nach dem 31. Juli 1945 entstanden sind, nur dann gegen das Beich oder Preußen entstehen konnten, wenn sie aus der Erfüllung offensichtlich *noch vorhandener Aufgaben des Solches oder Preußens oder zu demindest aus dsr Erfüllung von Aufgaben herge-leitet weiden, die noch auf das Beich oder Preußen »bezogen” werden konnten. Das wäre z.B. der Pall, wen« es sich um Aufgaben handelt, die auch von den neueu oder sogar zeitlich erst später entstandenen Rechtsträgern niemals Übernommen worden sind und auch nicht auf diese übergehen sollten, wie z.B. die Wehrmachtsverwaltung (vgl.F^aux de la Croix aaO zu § 1 Anm.10 unter o). Es stellt 3ich somit die Präge, ob der Obeipräsident der Provinz soweit er im staatlichen Verwaltungs- bereich - durch den Landrat - handelte, noch Aufgaben Preußens oder Aufgaben bezogen auf Preußen oder schon eigene staatliche Aufgaben im Blick auf den künftigen, neuen staatlichen Bechtsträger wahrnahm. Zwar bestand bis zu dem Inkrafttreten der MBVO Nr .46, d.h. also bis zu dem 22. August 1946, die preußische Provinz formell noch fort. Zur Entscheidung der aufgeworfenen Präge ist jedoch in erster Linie auf die Handlungs-und Punktionsfähigkeit des jeweiligen staatlichen Bechtsträger s abzustellen. Es muß hierbei beachtet werden, daß Preußen schon seit dem Zusammenbruch handlungsunfähig v;ar (vgl.'BGE2 13, 265, 304; Präambel zu dem KBÖ Nr.46; auch -10- Scheune*, ,rDle Funktionsnachfolge...." in Festschrift für Nawiasky S-45), und nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Oberpräsident die Provinz tatsächlich "losgelöst von Preußen" verwaltete; weiter ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen der Besatzungsmächte von Anfang an die Bildung neuer staatlicher Bechtsträger auf Landesebene vorgesehen war, die originär ohne Anknüpfung an frühere Bechtseubjekte gegründet weiden sollten und auch wurden - soweit es sich nicht um die alten, in ihrem Kern bestehen gebliebenen Länder handelt, wie z.B.- Bayern (vgl, Scheuner aaO S.45} auch Giese, Staatsrecht 1956 S*135,136). Penn nahmen aber der Oberpräsident der Provinz W und damit der ihm unterstehende staatliche Landrat von I^p) bei dem Hsndeln anläßlich der Inanspruchnahme des Schützeazeltes im Winter 1945/46 staatliche Funktionen nicht Preußens, sondern ihnen übertragene eigene Funktionen oder solche des künftigen neuen staatlichen Bechtsträ-gers - also des Landes Nordrhein-Westfalen - wahr. Zumindest kann ihr Handeln im Winter 1945/46, nachdem sich-die neue staatliche Ordnung im Blick auf die beabsichtigte staatliche Neuordnung bereits zu konsolidieren begann, in einem Aufgabenbereich, der - wie hier - die normale Verwaltungstätig-keit des staatlichen Bechtsträgers betrifft, nicht mehr auf Preußen oder das Beich bezogen werden. Oder mit anderen Worten* Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Beichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben, die im Bahmen der normalen Verwaltungstä-. tigkeit des staatlichen Bechtsträgers liegen, war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/46 - auch in der Provinz eine losgelöst von Preußen übernommene oder Übertragene eigene Funktion des von der Besatzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Bechtsträgers. Paraus folgt, daß aus der Inanspruchnahme des Behützenzeltes durch den landiat von im hinter 1945/46 kein Anspruch gegen das Beich oder Preußen entstanden ist oder entstehen konnte, so daß auch die Anwendung der §§ 1, 2 AKG entfällt. III. I.) Zutreffend vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das beklagte Land, soweit aus dem Handeln des staatlichen Landrats von m)HII eine Haftung für eine EnteignungsentSchädigung wegen der Inanspruchnahme des Schiitaenzeltes oder für einen Schadensersatz aus schuldhaft verletzter öffentlichrechtlicher Verwahrungspflicht in Präge steht, sachlich verpflichtet ist. Es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob im Zeitpunkt der Weg-nalime des Schützenzeltes die staatlichen Beamten der Provinz Westfalen unmittelbar das erst später entstandene beklagte Land deshalb verpflichteten oder verpflichten konnten, weil im staatlichen Verwaltungsbereich die Provinz und das beklagte Lend insoweit als "identisch** angesehen werden können. Denn bei Verneinung jener Präge läge im Verhältnis Provinz - Land mindestens eine Punktionsnachfolge des beklagten Landes vor, aus der sich dessen sachliche Verpflichtung ergibt, da die Provinz als solche -soweit sie als staatlicher Rechtsträger aufgetreten ist -weggefallen ist (Art„I MilBegVO Nr.46) und nicht ersichtlich ist, daß ein anderer Öffentlicher Rechtsträger diese Verpflichtung übernommen hätte. Der in Nordrhein-Westfalen durc?i die Landschaftsverbandsordnung vom 12, Mai 1953 (GVB1 NRW S.261) idP vom 9. Juni 1954 (GVB1 NRW B.219) gegründete Lt-ndschsftsvGrbanä kommt als Schuld- ner nicht in Betracht, da dieser Verband keine Verpflichtungen der früheren Provinz in ihrer Eigenschaft als staatlicher Rechtsträger, sondern nur die des früheren kommunalen Provinzialverbandes übernommen hat (§ 33 der Landschaftsverbandsordnung). 2.) Wenn das beklagte Land darauf verweist, daß im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes angeblich kein Rechtsträger vorhanden gewesen sei, gegen den ein enteignender Eingriff möglich gewesen wäre; so übersieht es folgendes? Nach dem festgesteilten Sachverhalt ist die Auflösung des früheren Schützenvereins, dem das Schützenzelt gehörte, durch das Kontrollratsgesetz KBG Nr.54 (ABI KB Nr,10 S.57) erfolgt. Dieses Gesetz ist nach seinem Art. VI aber erst am 51. August 1946 in Kraft getreten. Da die Proklamation Nr.2 (ABI KB Nr.l S.8) in ihrem Abschnitt I Siff.1 die Auflösung derartiger "Militärähnlicher Organisationen" nur als Ziel vorsah, aber selbst noch nicht aussprach, und das Kontrollratsgesetz Nr.34 nach seinem Vorspruch als AusfUhruagsgesetz zu der Proklamation Nr.2 Abschnitt I Ziff.l anzusehen ist, ist der frühere Schützenverein erst mit dem 51- August 1946 formell und rechtlich aufgelöst worden. Dabei ist unerheblich, ob und daß dieser Verein seitlich schon vorher etwa tatsächlich nicht mehr tätig oder handlungsfähig war und sein Vermögen der Sperre oder Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht unterlag. Bine "Einziehung" des Vermögens des Vereins als "militärähnlicher Organisation", etwa zugunsten der Besatzungsmacht oder eines deutschen öffentlichen Bechtsträgers, war nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Winter 1945/46 noch nicht erfolgt. Somit war im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes der frühere Verein als privates Beclits-subjekt, auch als Bechtsträger seines Vermögens, noch vorhanden, so daß auch ein enteignender Eingriff durch Wegnahme des Schützenzeltes gegen dieses Beobtssubjekt begrifflich möglich war. 5.) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes aus oder entsprechend § 26 BLG - im Palle • der Inanspruchnahme zur "Benutzung" würde.§ 26 Abs.5 BIG Platz greifen - und aus einer schuldhaften Verletzung der öffentlichrechtlichen Verwahrung auf Ersatz des Wertes des Schiitzenzeltes dem Grunde nach angenommen hat, läßt dies einen Rechtsirrturn nicht erkennen. Eines Eingehens auf den Klagegrund der Amtshaftung bedarf es nicht, da die Klägerin nur Wertersatz fordert und dieser durch die bejahte Ersatzpflicht des beklagten Landes gedeckt ist. IV. Schließlich ist die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruches sachlich befugt, Rer von der Militärregierung für die britische Beeatznngssone errichtete »Prüfungsausschuß für Organisationen allgemeiner Arb» in Celle (vgl. MBVO Hr-159 vom 1. August 1948 - ABI MilRegBritZ S.827; Ergänzungen und Abänderungen sind erfolgt durch die MRVO Hr.202 von 6. September 1949 - ABI MilRegBritZ Ausgabe Hr.38 Beil.10 B 8*19 -sowie durch die Verordnungen Nr.208 und 227 des Brit.Hob, Korn, - ABI AHK 8.152 und 834) traf die ihm übertragenen Entscheidungen über die "Rückübertragungen» oder Übertragungen beschlagnahmten Vermögens an demokretische Einrichtungen anstelle der Besatzungsmacht und für diese. Ex ist vom britischen Zonenbefehlshaber zur Burchführung der diesem in der lCRBir.Nr»50 vom 29* April 1947 (ABI KR Nr.15 S.89) übertragenen Aufgaben errichtet und bestellt worden (Art.II and VI KRRIr.Nr.50 i.V.m. Art.I Ziff-4 und Arb,II Ziff.5 c EilRegVO Nr.159). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ipt ferner, daß die Mitglieder des Ausschusses Mo zuletzt von der 3esatzungsmacht - allerdings auf Vorschlag deutscher Stellen - ernannt worden sind. Bei einer solchen dachlsga ist durch die Beschlüsse das Prüfungsausschusses auch die Übertragung der Vermögenswerte des früheren »Schützenverein zu e.V." auf die Klägerin rechtsbegrün- dend festgestellt und demnach aufrecht erhalben worden gemäß Teil 1 Art.2 und Teil 3 Art.I und 3 des Überleitungsvertrages (BGBl 1955 II, 405, 407, 419, 42Oj vgl. hierzu auch BGHZ 20, 30; 19, 253, 257). Ras hat zur Böige, daß des deutsche ordentliche Gericht eine formelle und sachliche Nachprüfung grundsätzlich nicht vornehmen kann, Bondern diese vom Prüfungsausschuß anstelle der Besatzungsmacht vorgenommene ‘Übertragung der Vermögenswerte des früheren Vereins auf die Klägerin hinnehmen muß. -14- Es braucht nicht entschieden zu werden, ob - wie die Hevision meint - das deutsche Gericht auch dann gebunden ist, wenn es sich insoweit um einen "absolut nichtigen" Ubertragungsakt handelt. Denn eine Nichtigkeit der Beschlüsse des Prüfungsausschusses kann hier nicht angenommen werden* Daß der Prüfungsausschuß zuständig und befugt war, über unbewegliche und bewegliche Vermögensgegenstände des aufgelösten Vereins zu verfügen (im Sinne von "Bücküber-txagungen" oder Übertragungen auf neue demokratische Vereinigungen) , kann nach der einschlägigen o.a. Bcgelung des Besatzungsrechts (vgl. insbesondere Art.VI dei HilBegVO Nr.159) nicht bezweifelt werden. Daher ist der erste Beschluß des Prüfungsausschusses vom 28. Oktober 1951, mit dem das Grundstück und das noch vorhandene Inventar des früheren Schubzenvereins auf die Klägerin übertragen worden sind, in keiner Weise nichtig. Die Envision will nun aber oine Nichtigkeit des in Ergänzung dieses ersten Beschlusses ergangenen zweiten Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 25« Juni 1953 daraus herleiten, daß es eich bei der Übertragung des Entschädigungsanspruches um eine "Geldfordexung" handele, die in Art.IX der KBDir.Nr»50 von dessen Begelung ausgenommen sei. Hieraus folgert die Kevision, daß der Prüfungsausschuß in keiner Weise befugt gewesen sei, über diese "Geldforderung" zugunsten der Klägerin zu verfügen. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Entschädigungsanspruch, der anstelle des durch die Inanspruchnahme verloren gegangenen beweglichen Vermögensgegenstandes getreten ist, überhaupt zu den "Geldforderungen" im Sinne des Axt.IS der KHDir.Nr.50 zu rechnen istEine absolute Unzuständigkeit des Prüfungsausschusses und eine daraus etwa folgende Nichtigkeit dieses zweiten Beschlusses -15 - entfällt aber schon aus folgenden von der Bevision übersehenen Überlegungen« Gemäß Ait.l Buchst.c) i.V.ra. Art„4 Ziff.3 Buchst.c) der MilBegVO Nr.202 sind ausdrücklich auch die zunächst in Art.IX der KBDir.Nr.50 ausgenommenen? jedoch ausdrücklich gesperrten - d.h. also ebenfalls von der Besätzungsroacht beschlagnahmten - ’'Geldforderungen" der aufgelösten Organisationen und Vereine zur Verfügung des Prüfungsausschusses entsprechend den Vorschriften der MilBegVO Kr.159 gestellt worden. Die Bestimmungen der MilBegVO Nr.202 müßten aber in jedem Fall vom deutschen Gericht hingenommen werdenj denn insoweit greift unbedenklich Teil 1 Art.2 des Überleitungsvertrages ein, so daß die Berechtigung dieser Maßnahme der Besätzungsmacht, nämlich die Verfügung auch über "Geldforderungen" der aufgelösten Vereine und die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Prüfungsausschuß durch die Besatzungsmacht, nicht naebgeprüft werden kann. Nach alledem erweist sich die Bevision des beklagten Landes sachlich als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurüokgewiesen werden. Di. Pagendarm Dr. Y/eber Dr. Arndt Dr. Bej^er Bundesrichter Dr. Kußla ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm