Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ist das Revisionsgericht durch den Verw£r&ungsbeSchluß eines Arbeitsgerichts nicht gebunden? Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war in der Zeit vom 1* Marz 1948 bis zu dem 31o Juli 1949 als Beamter auf Widerruf (Inspektor) beim tätigd Sein Beamtenverhältnis wurde im Zuge der Auflösung der Säuberungsbehörden widerrufen und er wurde anschließend als Angestellter im Dienst des beklagten Landes weiter beschäftigt* Nach dem Widerruf des Beamtenverhältnisses wurden für den Kläger die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet* Hingegen weigert sich das beklagte Land* auch Beiträge für die Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachzuzahlen* Der Kläger vertritt die Auffassung, das beklagte Land •sei zur Nachentrichtung auch der Beiträge zur Zusatzversicherung verpflichtet* Er hat sich dazu insbesondere auf Nr 7 Abs 1 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Beichs über die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaft smitglied er vom 10* Dezember 1943 (EBesBl 1943? 218) -GBO-Beich Vers - berufen* Der Kläger hat ferner darauf hin-gewiesen, daß eine Versagung der Beitragsnachentrichtung für die Zusatzversorgüng gegen die EürSorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn verstoße, weil diese Versagung den Beamten schlechter stelle als einen Angestellten des öffentlichen Dienstes in entsprechender Stellung* 1» In § 141 PBG (« § 143 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13o Pezember 1949/28* April 1951 - GVB1 RhldPf 1949* 605 und 1951, 114), der Bestimmungen Uber die Nachversicherung der aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Beamten enthält, ist die Nachentrichtung von Beiträgen zur ZusatzVersorgung nicht vorgesehen* 5 - in § 3 Abs 2 dem entlassenen Beamten auf Widerruf zwar ausdrücklich einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen entsprechend■§ 1242 a RVO, § 18 AVG und § 29 des Reichsknappschaftsgesetzes, sehen aber eine Nachentrichtung von Beiträgen zur Zusatzversorgung ebenfalls nicht vor* Aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen kann daher ebensowenig wie-aus den besonderen für die bei der politischen Säuberung tätigen Personen ergangenen Bestimmungen eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Nachversicherung des Klägers zur Zusatzversorgung herge-leitet werden« Lie Abweisung der Klage kann vom Revisiohsgericht angesichts dessen, daß die Revisionssumme nicht erreicht und das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 546 Abs 1 ZPO), nur- insoweit nachgeprüft werden, als es sich um einen Klagegrund handelt, für den die Revision gemäß § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (BGHZ 1, 369 £3S07’mit weiteren Nachweisen). Ler von der GLO-Reich Vers erfaßte Personenkreis beschränkt sich nämlich ausschließlich auf die nichtbeamteten Bediensteteh» Lies ergibt sich einmal aus der Überschrift dieser lediglich für die nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder erlassenen Lienst ordnung, Zum andern folgt der Ausschluß der Beamten aus dem von der GLO-Reich Vers erfaßten Bersonenkreis daraus, daß diese Lienstordnung - ebenso wie die entsprechenden landesrechtlichen Lienst Ordnungen -ausdrücklich gemäß § 16 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. 275 /?80/28l7 mit weiteren Nachweisen)o Aus den dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen können die Rechtsmittelgerichte daher bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, die sie in eigener Verantwortung von Amts wegen und selbständig vorzunehmen haben« auch nicht an die in einem Verweisungsbeschluß zu dem Ausdruck gekommene Rechtsauffassung anderer Gerichte gebunden sein. für den die Versicherungsbeiträge auch zur ZusatzVersorgung nachzuentrichten sind» Eine gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) verstoßende unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten kann jedoch darin nicht gefunden werden. sonstigen Dienstverhältnissen rechtlich völlig selbständig geregelt0 Die Rechtsstellung eines Beamten kann daher mit der eines sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Blick auf den Gleichheitsgrund- , satz nicht verglichen werden* Das Beamtenverhältnis und das sonstige Dienstverhältnis bilden verschiedene Tatbestände, die einer verschiedenen rechtlichen Behandlung unterliegen* Infolgedessen liegt auch darin, daß in der hier interessierenden Frage der Nachversicherung zur Zu-satzversorgung beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine unterschiedliche Behandlung von Beamten einerseits und sonstigen Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe andererseits stattfindet, keine ungleichmäßige Behandlung gleicher Tatbestände und damit kein unzulässiger Verstoß gegen den Gleichheits-grundsatz* b) Schließlich kann auch die Weigerung des beklagten Landes, den Kläger zur Zusatzversorgung nachzuversichern, nicht als Verstoß gegen die dem Dienstherm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gewertet werden.
fr das Nachschlagewerk ! geht für die Amtliche Sammlung i p** 3) • rn m •*** E0) Gesetzs Gemeinsame Dienstordnung für die Verwaltungen und ^ Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaft smitglieder vom ICK Dezember 1943 - RBesBl 1943? 218 - (GDO-ReichVers) Rechtssatzs Die Anwendbarkeit der gDO-ReichVers setzt das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus, das nicht ein Beam-tenverhältnis ist* $2.) Gesetz? ZPO § 547 Abs 1 Nr 2 Rechtssatz% Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ist das Revisionsgericht durch den Verw£r&ungsbeSchluß eines Arbeitsgerichts nicht gebunden? sAktenzeichen? Ill ZR 95/54 Uri • des BGH v» 1. Dezember 1955 DG Mainz ODG Koblenz IILZgLSäÖ! Rundet am lc Dezember 1955 leser, Justizangestellter undsbeamter der Geschäftsstelle I m R'a men des Volkes In dem Rechtsstreit des Angestellten josef K ? Kot H tr. Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof^Dr* das Land gegen vertreten-durch den H Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Dezember 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Prof 3Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr* K^-eft, Dr* Wolany, Dr» Beyer und Dr<> Hußla für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kob— lenz vom 27® Januar 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegt 0 Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war in der Zeit vom 1* Marz 1948 bis zu dem 31o Juli 1949 als Beamter auf Widerruf (Inspektor) beim tätigd Sein Beamtenverhältnis wurde im Zuge der Auflösung der Säuberungsbehörden widerrufen und er wurde anschließend als Angestellter im Dienst des beklagten Landes weiter beschäftigt* Nach dem Widerruf des Beamtenverhältnisses wurden für den Kläger die vollen Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet* Hingegen weigert sich das beklagte Land* auch Beiträge für die Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachzuzahlen* Der Kläger vertritt die Auffassung, das beklagte Land •sei zur Nachentrichtung auch der Beiträge zur Zusatzversicherung verpflichtet* Er hat sich dazu insbesondere auf Nr 7 Abs 1 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Beichs über die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaft smitglied er vom 10* Dezember 1943 (EBesBl 1943? 218) -GBO-Beich Vers - berufen* Der Kläger hat ferner darauf hin-gewiesen, daß eine Versagung der Beitragsnachentrichtung für die Zusatzversorgüng gegen die EürSorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn verstoße, weil diese Versagung den Beamten schlechter stelle als einen Angestellten des öffentlichen Dienstes in entsprechender Stellung* Der Kläger hat dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Nachentrichtung der Beiträge zur Zusatzversorgung für die Zeit, in der er als Widerruföbearater beschäftigt war, in Höhe von 490,—DM zu verurteilen* Zunächst hatte der Kläger saine Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben* Dieses hat sich jedoch für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht verwiesen* L in - *3 ~ t Pas Landgericht.hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht jedoch die Klage abgewieseno Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Pas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision:, EntscheidungsgrUnde t 1» In § 141 PBG (« § 143 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13o Pezember 1949/28* April 1951 - GVB1 RhldPf 1949* 605 und 1951, 114), der Bestimmungen Uber die Nachversicherung der aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Beamten enthält, ist die Nachentrichtung von Beiträgen zur ZusatzVersorgung nicht vorgesehen* In Absatz 2 dieser Vorschrift erfahren die allgemeinen in § 1242 a der'Reichsversicherungsordnung-RVO-, § 18 des Angestellt enversicherungsgesetzes - AVG- - und § 29 des Reichs-knappschaftsgesetzes enthaltenen Bestimmungen Uber die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung sogar noch eine Einschränkung dahin« daß eine Nachversicherung unterbleibt, wenn eine lebenslängliche Versorgung nach dem Beamtengesetz gewährt wird oder wenn das Beamtenverhältnis aus bestimmten, im einzelnen angegebenen Gründen (u*a* Nichtigkeit der Ernennung, Entfernung aus dem Pienst, Ausscheiden infolge strafgerichtlicher Verurteilung) endet„ Auch geben die besonderen Bestimmungen des Landesgesetzes von Rheinland Pfalz zur Überführung der bei'der politischen Säuberung täti gen Personen in andere Beschäftigungen vom 30* Pezember 1948 - GVB RhldPf 1949? 5 - in § 3 Abs 2 dem entlassenen Beamten auf Widerruf zwar ausdrücklich einen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen entsprechend■§ 1242 a RVO, § 18 AVG und § 29 des Reichsknappschaftsgesetzes, sehen aber eine Nachentrichtung von Beiträgen zur Zusatzversorgung ebenfalls nicht vor* Aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen kann daher ebensowenig wie-aus den besonderen für die bei der politischen Säuberung tätigen Personen ergangenen Bestimmungen eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Nachversicherung des Klägers zur Zusatzversorgung herge-leitet werden« 2* Las Berufungsgericht hat auch verneint, daß sich eine derartige Pflicht aus den vom Kläger angezogenen Bestimmungen der GLO-Reich Vers ergebe. Ob diese Auffassung zutreffend ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den erkennenden Senat. Lie Abweisung der Klage kann vom Revisiohsgericht angesichts dessen, daß die Revisionssumme nicht erreicht und das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 546 Abs 1 ZPO), nur- insoweit nachgeprüft werden, als es sich um einen Klagegrund handelt, für den die Revision gemäß § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (BGHZ 1, 369 £3S07’mit weiteren Nachweisen). Liese Voraussetzung ist hier nur gegeben, soweit der Klageanspruch aus dem Beämtenver-hältnis des Klägers hergeleitet,. mithin Mauf Grund der Beamt enge setz e,f erhoben wird (§ 71 Abs 2 Nr 1 GVG). Liese Voraussetzung ist aber insoweit nicht erfüllt, als der Klageanspruch auf die Bestimmungen der GLO-Reich Vers gestützt wird. Ler von der GLO-Reich Vers erfaßte Personenkreis beschränkt sich nämlich ausschließlich auf die nichtbeamteten Bediensteteh» Lies ergibt sich einmal aus der Überschrift dieser lediglich für die nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder erlassenen Lienst ordnung, Zum andern folgt der Ausschluß der Beamten aus dem von der GLO-Reich Vers erfaßten Bersonenkreis daraus, daß diese Lienstordnung - ebenso wie die entsprechenden landesrechtlichen Lienst Ordnungen -ausdrücklich gemäß § 16 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl I 220) ergangen ist, in dem bestimmt ist, daß für die Angestellten und Arbeiter der - öffentlichen - ~ 5 ~ 'I-- l r •• • .»11 j r Ji ’ ' P •>.i> i. Verwaltungen und Betriebe eine Dienstordnung erlassen weis den könneo Die Anwendbarkeit der GDO-Reich Vers setzt mithin das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus, das nicht ein Beamtenverhältnis ist® Aber nur insoweit, als der Klageanspruch aus einem Beamtenverhältnis hergeleitet wird, handelt es sich um einen Anspruchs für den die Landgerichte gemäß § 71 Abs 2 Kr 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind und der dementsprechend nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO unbeschränkt revisibel ist® Die Ausdehnung dieser Vorschriften auf Ansprüche aus anderen Dienstverhältnissen ist - wie der Senat in NjW 1951, 762 bereits, im einzelnen ausgeführt hat - ab- • zulehnenc Die Revisibilität des hier in Rede stehenden Anspruchs kann auch nicht aus der Erwägung heraus bejaht werden> daß das Arbeitsgericht die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gegebene Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über den von Anfang an auch auf die GDO-Reich Vers gestützten Klageanspruch angenommen habe und der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts gemäß § 48 ArbGG in Verbindung mit § 276 ZPO schlechthin bindend sei® Die Bindung eines derartigen Verweisüngsbeschlusses beschränkt sich in ihrer Wirkung darauf, daß sich das Landgericht der sachlichen-EntScheidung über den Klageanspruch nicht mit der Begründung entziehen kann, daß im-Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts in Wirklichkeit nicht die ordentlichen (Zivilr-jGerichte, sondern die Arbeitsgerichte sachlich zuständig seien® Ebenso sind die Rechtsmittelgerichte insoweit gleichfalls an den Verweisungsbeschluß gebunden und müssen ebenfalls sachlich über den Anspruch befinden, wenn die für die Zulässigkeit der Rechtsmittel erforderlichen Werte des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 511 a Abs 1 und 546 Abs 1 ZPO erreicht sind oder etwa die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist® jftn der Entscheidung der Frage jedoch, öh tatsächlich das fRandgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zur Entscheidung über den Klageanspruch berufen und deshalb die Zulässigkeit der Berufung und der Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gegeben ist (§§ 511 a Abs 4 und 547 Abs 1 ZPO), sind die Rechtsmittelgerichte frei und durch den Verweisungs-beschluß des Arbeitsgerichts nicht gebunden. Bies hat der Senat für den Verweisungsbeschluß eines Amtsgerichts bereits ausdrücklich in seinem Urteil vom 15» März 1954 - Ill ZR 563/52 - im Anschluß an RGZ 60, 321 (322) ausgesprochen. Für den Verweisungsbeschluß eines Arbeitsgerichts kann nichts anderes gelten* Benn die Rechtsmittelgerichte haben die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anerkanntermaßen von Amts wegen und selbständig zu prüfen und können dabei nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien oder der Vorinstanzen gebunden werden (BGHZ 16? 275 /?80/28l7 mit weiteren Nachweisen)o Aus den dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen können die Rechtsmittelgerichte daher bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, die sie in eigener Verantwortung von Amts wegen und selbständig vorzunehmen haben« auch nicht an die in einem Verweisungsbeschluß zu dem Ausdruck gekommene Rechtsauffassung anderer Gerichte gebunden sein. Sonach ergibtsich,, daß es sich hier insoweit, als der . Klageanspruch auf die Bestimmungen der GBO-Reich Vers gestützt ist, um einen irrevisiblen Klagegrund handelt» Ber erkennende Senat muß deshalb im folgenden ohne eigene Saöhprülung davon ausgehen, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus der GBO-Reich Vers herleiten kann* 3» a). Wenn ein Beamter beim Ausscheiden aus einer ver- sicherungsfreien Beschäftigung nicht zur Zusatzversorgung nachversichert wird, dann ist allerdings, seine Rechtsposition insofern ungünstiger, als die eines aus einer ver- sicherungsfreien Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausi scheidenden Angestellten? für den die Versicherungsbeiträge auch zur ZusatzVersorgung nachzuentrichten sind» Eine gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) verstoßende unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten kann jedoch darin nicht gefunden werden. Das Beamtenverhältnis ist ein Dienstverhältnis besonderer Art und ist* gegenüber den. sonstigen Dienstverhältnissen rechtlich völlig selbständig geregelt0 Die Rechtsstellung eines Beamten kann daher mit der eines sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Blick auf den Gleichheitsgrund- , satz nicht verglichen werden* Das Beamtenverhältnis und das sonstige Dienstverhältnis bilden verschiedene Tatbestände, die einer verschiedenen rechtlichen Behandlung unterliegen* Infolgedessen liegt auch darin, daß in der hier interessierenden Frage der Nachversicherung zur Zu-satzversorgung beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine unterschiedliche Behandlung von Beamten einerseits und sonstigen Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe andererseits stattfindet, keine ungleichmäßige Behandlung gleicher Tatbestände und damit kein unzulässiger Verstoß gegen den Gleichheits-grundsatz* b) Schließlich kann auch die Weigerung des beklagten Landes, den Kläger zur Zusatzversorgung nachzuversichern, nicht als Verstoß gegen die dem Dienstherm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gewertet werden. Es kann auf sich beruhen* ob es mit der Fürsorgepflicht vereinbar wäre, wenn der Beamte b.ei einem nicht auf seinem Verschulden beruhenden Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, durch das er seiner Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung verlustig geht, überhaupt nicht zur Sozialversicherung nachversichert' würde, mithin seine im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit für seine spätere sozialversicherungsrechtliche Versorgung ohne jede Bedeu- pf**r, - 8 tung bliebe* Denn* jedenfalls ist die Nachversicherung zur allgemeinen Sozialversicherung gesetzlich vorgesehen«, Damit ist der ausscheidende Beamte hinsichtlich seiner Versorgung ebenso gestellt wie ein in der privaten Wirtschaft Tätiger und in der allgemeinen Sozialversicherung versicherter Angestellter oder Arbeiter«, Wenn ein Mehr für den aus-scheidenden Beamten nicht vorgesehen ist und insoweit die Gleichstellung mit den sonstigen Bediensteten im öffentlichen Dienst, die beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung auch zur Zusatzversorgung nachversichert werden* nicht erfolgt, dann mögen gegen eine derartige Regelung sozialpolitische oder sonstige allgemeinen Bedenken erhoben werden können«, Ein Verstoß gegen eine aus ■der allgemeinen Fürsorgepflicht sich ergebende Rechtspflicht der einen entsprechenden Schadensersatzansprüch auszulösen vermöchte, kann aber darin nicht gefunden werden«. Die Eevision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Berufungsurteil konnte hach alledem keinen Erfolg haben und mußte zurückgewiesen werden« i j } j i i j j 1 * £ L ft 'tiüw* &Nssi ~ 9 - Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragenr Dr* Geiger Dr* Kreft Wolany Dr-» Beyer Dr« Hußla ’ ! :! i n ; & i