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BGH · III ZR 95/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 95/52

Hat der Beamte diesen Anspruch an einen Dritten abgetreten, bevor die • Überleitungsanzeige des Fürso.rgeverbändes'.wirksam wird, so wird der öffentliche • Dienstherr von seiner'Nachzahlungspflicht durch eine Zahlung an den Bürsorgeverband nicht schon deswegen bcf/f-Lt, weil ihm die / bi r< lang acht'.in der 'Form des § 411 BGB bekanntgegeben wurde; der Schutz des guten Glaubens wird ihm vielmehr nur im Rahmen des § 408 Abs 2 BGB zuteil. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt bat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7„ Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschelf Dr.. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; Für die Zeit vom 1» September 1948 bis Juni 1949 waren dem Kläger keine Dienstbezüge .ausgezahlt worden,. Sr hat seinerzeit beginnend am 1« November 1948 bis in die Zeit seiner Wiedereinstellung hinein, sowie nach seiner abermaligen Entlassung für sich und seine Familienangehörigen vom Bezirksfürsorgeverband Kempten-Land Fürsorgeunterstützung, insgesamt vom 1.. Mit ■Entschliessung vom '7« Februar 1951 genehmigte; das Bayerische Staatsministerium des.Innern eine Fachzahlung in Höhe von 2.012,48 DM« Die Kasse der Chefdienststelle' SMBHB überwies hiervon die Summe von 1.955 DM an den Für- sorgeverband und zahlte dem Kläger nur die Spitze von 57j48 DM aus. ' mmm hat die zu seinen Gunsten erfolgtjif§§| Abtretungen hinsichtlich einer Abtretung von 600 DM am, ’ 51% 10« Juli 1950 dem Bayerischen Staatsministerium des InnerSS zur Kenntnis gebracht, allerdings nicht in der Form des: 7 § 411 BGB« Der Gläubiger SzflHHpi hat für seine Forderung«, Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse vom 2. In d.er Schlussverhandlung vor dem Landgericht beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an die Abtretungsempfänger des Klägers und an letzteren selbst^ j.m einzelnen ansgeworfene Beträge von insgesamt 2.395,0|| Der Kläger ist vj| den Abtretungsempfängern ermächtigt worden, ihre Anspr gegen den Beklagten im eigenen Kamen gerichtlich zu verfjg Das Landgericht gab der Klage nur soweit statt, der Kläger Zahlungen an seine Gläubiger verlangte, näm• Wff in Höhe yen 1«836,09 DM, und wi'es den weitergehenden Klage-ansprach als unbegründet ab« Es nahm an, der Kläger habe in Höhe der zugespre eiferen Beträge seine Gehaltsansprüohe wirksam an seine Gläubiger abgetreten, der Beklagte habe insoweit nicht mit befreiender Wirkung an den Fürsorgeverband zahlen können, weil der Kläger nicht, wie dies § 408 Abs 2 BGB vorschreibe, gegenüber dem Fürsorgeverband anerkannt habe, dass seine Gehaltsforderungen auf diesen übergegangen seien« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollen: Umfang ab gewiesen» Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass seine Ansprüche auf Nachzahlung von Dienstbezügen entgegen dem Berufungsurteil durch die von dem Beklagten an den Bezirks-■fürsorgeverband getätigte Überweisung .nicht getilgt, sondern ■ anseine Abtretungsempfänger zur Auszahlung -zu 'bringen seien; Für diese Gehaltsansprüche, die der Kläger auf Grund binär wirksamen Ermächtigung seitens der Abtretungsempfänger geltend macht, ist die Revision ohne Zulassung und' 'ohne das Erfordernis einer Revisionssumme zulässig (§ 547 Abs 1 Ifr 1 ZPO; § 71 Abs 2 Hr 1 GVG); hierbei ist unerheblich, dass der Kläger inzwischen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschie-den ist» A-RuThf Für die vermögensfechtl’ichen Klageansprüche, die alle aus dem früheren Bearntenverhältnis'des Klägers he oiten {ATX yo ads i der Verfassung des Freistaats Bayernjg /GVBl 1946, 3337 und Art 157 Abs.1 BayBG /GVB1 1946, 349^ auch wenn sie vom Kläger rechtswirlcsam an einen Dritten?» abgetreten sein sollten, Jedoch ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten nach Art 158 Abs 1 Satz 1 BayEG erst zulässig, wenn die S oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb eines Monats, nachdem ihr der Antrag zuge- •• gangen ist, nicht entschieden hat. Damit, ob die Voraussetzungen des Art 158 BayBG vor-liegen, hat sich das Landgericht in seinem Urteil nur uns; reichend, das Oberlandesgericht überhaupt nicht befasst Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Revisionsgeri< auch in tatsächlicher Beziehung von Amts wegen zu überprüf denn bei dem in Art 158 BayBG geregelten Vorverfahren handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, Die Überprüfun ergibt, dass den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist? Die Klagej, die als gesetzlichen Vertreter des Beklagten die Zweigstelle des Oberfinanzpräsidenten in München bezeichnet, ist allerdings erst am 297 März 1950 (Mittwoch) eingereicht und folglich nach Ablauf der in Art 158 BayBG vorgesehenen Fristen erhoben worden. Das machte einen neuen Vorbescheid erforderlich, Ändert sich nämlich nach der Erteilung des Vorbescheids infolge Inkrafttretens neuer gesetzlicher Bestimmungen die dem früher erteilten Bescheid zugrundeliegende Rechtslage, so kann der -aus ihr erwachsene neue Anspruch nur nach Erteilung eines neuen Vorbescheids erhoben werden (HG Uri vom 8, April 1930 - III 249/29; Kadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938 § 143 Anm 6). Der neue Vorbescheid erging am 7° Februar 1951 dahin, dass der von dem Kläger verlangte Betrag mit einem geringen Abstrich anerkannt wurde, Soweit der Vorbescheid positiv ist, eröffnet er freilich den Rechtsweg nicht. Kur wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ablehnt oder ihn nicht fristgemäße verbescheidet, ist nach der Fassung des Art 158 BayBG die Klage zulässig (vgl Kadler-Wittland-Ruppert aaO Bern 10a und 20 zu dem insoweit gleichlautenden § 143 DBG). liegt ein neuerlicher, jetzt negativer Vorbescheid, Er hat dem Kläger, cer die Klagefrist infolge der bereits vorliegenden Rechtshängigkeit seines Klagebegehrens nicht versäumen konnte, den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Land- 1 gericht der Ansicht, dass der Beklagte auch in Ansehung ; der vom Kläger an seine Gläubiger abgetretenen Gehalts-,:;i forderungsteile zu 1.836,09 DM mit schuldbefreiender Wirkung an den Pürsorgeverbänd hat zahlen können. Juni 1931 (RGBl I, 279 /306/) und der 3' Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom II, Mai 1943 (RGBl I, 301) kann der Pürsorgeverband, der auf Grund der Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat. nach näherer Massgabe derBestimmung bewirken, dass Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, zu dem Ersatz auf den Pürsorgeverband übergehen; diese Wirkung wird durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten herbei-geführt. Die Regelung des § 21 a wird, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Bundesverordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Die Ansprüche des Unterstützten können also ganz verschiedenen Rechtsgebieten angehören« Entscheidend-|f ist nur: einmal, dass der Rechtsanspruch für die Zeit üer: Unterstützung besteht,und zu dem anderen, dass er der■Fürscr-üS geunterStützung insofern gleichartig ist, als'er der.Dsckunpi des Lebensbedarfs des Berechtigten dienen soll. will im Bereich des § 21 a REV die Möglichkeit schaffen, dig* ein von der öffentlichen Fürsorge Unterstützter einen ihm*"**8 gegen einen Dritten zustehenden Anspruch auf Leistungen zur Deckung seines Lebehshedarfs insoweit zu Gunsten des Fürsorgeverbandes einbüsst, als der Verband zur Deckung eben dieses Lebensbedarfs mit seinen Unterstützungshand1ungen eingegriffen hat. empfangenen Fürsorgeleistungen nicht mehr als bedürftig ahigil , gesehen wird, auf der anderen Seite dagegen die öffentlich Fürsorge, die mit ihren Fürsorgeleistungen anstelle des ^ Dritten den Lebensbedarf des Unterstützten bestritten hat/ unter Umständen leer ausgeht. züge, die dem Beamten für die Zeit der- Unterstützung ge ge: seinen Dienstherrn zustanden, von diesem aber nicht erfüll! Die Bezüge wären, hätte sie der Dienstherr dem Bejg amten rechtzeitig gewährt, von letzterem zu seiner Lebensp Führung verwendet worden und sollten der Deckung des lebhf bedarfs dienen; diesen soll her Beamte, der von der-offJ liehen Fürsorge unterstützt wird, für denselben Zeitraum) nicht ein zweites Mal erhalten,. Die Ansprüche des Unterstützten können daher nicht auf den Fürsorgeverband übergehen, wenn sie ihm in dem Augenblick, in dem die Anzeige bei dem Dritten eintrifft, nicht mehr zustehen. Der Be z i rks fürs ö rg e v erb and Kempten-Iand konnte daher durch seine Überleitungsanzeige keine C-ehaltsansprüche des Klägers erwerben, insoweit dieser sie bereits an seine Gläubiger abgetreten hatte. V.'ohj aber greift die von den Vordergerichten nicht erörterte Vorschrift des Art 80 BayBG ein, die in Übereinstimmung mit § /!00 BGB bestimmt, dass ein Beamter - vorbehaltlich anderweiter gesetzlicher Regelung - seine Dienstbezüge nur soweit abtreten kann, als sie nicht der Pfändung unterliegen. Die Pfändung von Dienstbezügen eines Beamten richtete sich in der hier fraglichen Zeit nach der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung seiner rückständigen Bezüge sind daher na.ch näherer Bestimmung der Lolinpfändungsverorünung unpfändbar gewesen. Sie standen nicht etwa, weil es sich um eine Nachzahlung handei wie eine gewöhnliche Forderung dem Zugriff der Gläubiger oft fehl Nach diesem.Pfändungsschutz bemisst sich, ob und in well eher Höhe der Kläger seine Ansprüche abtreten konnte. ■ sagten den Pfändungsschutz nicht mit Notwendigkeit verlieft^ s-o werden die dem Pfändungsschutz entsprechenden Abtretungs- 1 verböte nicht mit der Entlassung des Beamten hinfällig. 153 ff) verweist, ist ihr zugeben, dass die vom Grossen Senat beschnittenen Gedanken- ^ ginge nicht nuiy wie in Leitsatz niedergelegt, auf uhpfänd^g bare Unfallrentenansprüche, sondern auch auf andere Renten|||| ansprüche, hierunter auf Beamtengehälter, zi bracht werden können (vgl Pagendarm in LM 1 zu § 400 Die Revision übersieht aber bei ihrer in diesem ZusammenhÄ aus § 286 ZPO erhobenen Rüge, dass der Kläger selbst in sf||j§| Schriftsatz vom 30. '.fflSSfa Forderungsbeträge zun Ausgleich für ein Rundfunkgerät und Anwaltshonorare abgetreten» Dann ist nicht za ersehen, dass jene Gläubiger freiwillig für den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers aufkommen wollten und der Klager durch die von den Gläubigern empfangenen Geldbeträge wirtschaftlich so gestellt wurde, wie er im Falle der von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen gestellt wäre. ‘Im besonderen fehlt es an der Darlegung, in welcher Weise die von den beiden Gläubigern gegebenen-Beträge zu dem Lebensunterhalt des Klägers gedient haben.' Die von dem Gläubiger SiiKMMH erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse haben einen nach § 21 a RFV eintret enden Rechtsübergang, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht hindern können. sonach diesdass die im Streit; befangenen .Ansprüche des Klägers insoweit nicht auf den Fürsorgeverbänd übergegangen;Ä sind,, als sie der Kläger zuvor wirksam an seine Gläubiger abgetreten hat. brauchen, weil sie ihm nicht in der Pont;« des § 411 mitgeteilt worden seien, verkennt, wie die Revisiap mit Recht bemängelt, die Rechtslages Mn Das Bürgerli che Gesetzbuch kennt keinen gutgläubigen ■fj§ Erwerb von Forderungen Es enthält nur in §§ 407 ff Vor- |pi Schriften zu dem Schutz des gutgläubigen Schuldners, Der Schniefe ner, der in Unkenntnis einer Abtretung an den früheren (ersten) Gläubiger und nicht an den neuen zweiten .Gläubiger# leistet, wird nach § 407 geschützt. Ist im Falle mehrfacher Forderungsübertragung die!|M erste Übertragung nicht im Weg einer Abtretung, sondern auf iS Grund Gesetzes erfolgt, so finden die Vorschriften des § '40811 gemäss § 412 BGB ebenfalls Anwendung (Staudinger 9, Auf1 § 408 III 1; Planck 4, Aufl § 408, 3). Denn das Gesetz kann Forderung nur von dem wirklichen Gläubiger auf einen .ande^äg» übertragen, nicht aber von einem früheren Gläubiger, der ib^S folge einer von ihm vorgenommenen Abtretung nicht mehr GläifgM biger ist. des Schuldners von der früheren Abtretung Andererseits genügt das Anerkenntnis nur, sofern der Schuldner bei der Leistung die frühere Abtretung nicht kennt (Planck § 408 2 b), Denn wenn der Schuldner die Abtretung kennt, ist sein guter 1- n’.'. hat der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an den Für s o rg e v erb an d zahlen können, soweit der ; Kläger seine Gehaltsanspriiehe rechtswirksam an seine Gläubiger abgetreten hatte. Sie kann auch nicht etwa deswegen als unbegründet abgerissen werden, weil clxe vom Kläger zugunsten seiner Gläubiger :vorgenommenen Ab1retuhgeh seiner -Gehältsansprüche der auszahlenden Kass nicht in der Form des § 411 BGB bekanntgegeben worden sind Insoweit der Kläger seine Gehaltsforderungen nicht wirksam an seine Gläubiger, abgetreten hat? sind diese nach Maßgabe des § 21 a RFV auf den Bezirksfürsorgeverband über gegangen und durch die Überweisung des Beklagten mit Wirkung auch gegenüber den Gläubigern des Klägers getilgt wor den. . gründang nicht gehalten werden, Die erforderlichen Feste langen5 in welchem Umfang die Gehaltsansprüche des Kiä pfändbar und damit abtretbar waren., sind vom Berufungsg von seinem abweichenden Standpunkt aus nicht getroffen» ohne sie nicht endgültig entschieden werden kann, ist das angef ochtene Urteil auf zuheb eil und die Sache, zur ander« ...Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Ber gericht zu beachten haben: Der in § 21 a RFV in der z ten Passung geregelte Rechtsübergang setzt die Gleich keit der Leistungen des Fürsorgeverbandes und der Ans des Hilfsbedürftigen allgemein und nicht nur für die spruchnahme von Unterhaltspflichtigen im Sinne der §§ BGB voraus.

Zitierte Normen: § 411 BGB § 547 ZPO § 71 GVG § 411 BGB § 845 ZPO § 412 BGB
BGBAnspruchAbtretungGläubigerKläger

Volltext der Entscheidung

Pär das Nachschi rgeverk!
Für die Amtliche Sammlung»
OO ■ y ;
Gesetz- •
Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 5» Juni 1931/ .11- Mai 1943,:. § 21a; BGB §§ 403, 411, 412.
Rechtssatz ü,:-	1'. Der .-Für sorgeverband: der . einen Beamten1'' unter-d:
... . ■
stützt hatj/kann den Anspruch des 'Beamten auf ■ sein•
*
- nachzuzählendes - Gehalt nach Massgabe des § '21a.
■ RFV auf sich überleiten.
, 2c. Hat der Beamte diesen Anspruch an einen Dritten abgetreten, bevor die • Überleitungsanzeige des Fürso.rgeverbändes'.wirksam wird, so wird der öffentliche • Dienstherr von seiner'Nachzahlungspflicht durch eine Zahlung an den Bürsorgeverband nicht schon deswegen bcf/f-Lt, weil ihm die / bi r< lang acht'.in der 'Form des § 411 BGB bekanntgegeben wurde; der Schutz des guten Glaubens wird ihm vielmehr nur im Rahmen des § 408 Abs 2 BGB zuteil.
Aktenzeichens III ZR 95/52
Urteil des BGH vom.17. -Dezember 1953
LG München I OLG München
 Verkündet am	I	m	3tf	a	m	e	rt	ö	e	s	V	o	I	k	e	s
.•’IT* Dezember 1953
Fieser>Just,Ang ..
als Urkundsbeamter der Geschäftsste11e
In dem Rechtsstreit
.des früheren PoIi z e I'ob er\vachtmei stersv Rudolf
,. in W|
Landkreis
 Klägerso Berufungsbeklagten und
 SetisinnsklägersVi.',	/If
 Dr
Prozessbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof.
gegen .
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Staatsministerium des Innern,
 Bek 1 ag t en, 3e ruf ungsklager und Revisionsbeklagten;
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 bat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7„ Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr.Geiger sowie der
 Bundesrichter Rietschelf Dr.. Kref't, Dr, Wo 1 any- und Dr.Hu.131a
für Recht erkannt %
Auf die Revision; des Klägers wird das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Dezember 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen;
Von Rechts wegen
>;v’	Tatbestand	g
per Kläger war 'vom. 16. Juni 1947 bis '3. März 1950 al s U Oberwachtmeister der Landpolizei' Bayern Beamter auf Probe.
In der Zeit vom 1» September 1948' bis 29/ Juni . 194.9 war e'r :' :^v aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen« Die. damals seitens der Chefdienststeile SflBHBi der 'Landpolizei am 6. August 1948 ergangene Entlassungsverfügung würde durch Urteil des V e r w alt un g s g e r i c'h t s mmmm	•• ?i| 1949 aufge-
rhoben. .'Daraufhin stand der Kläger "vom 30» Juni 1949 bis' su: seiner von der gleichen Chefdieftststelle neuerlich ausgesprochenen Entlassung wieder im Dienst.
Für die Zeit vom 1» September 1948 bis Juni 1949 waren
 dem Kläger keine Dienstbezüge .ausgezahlt worden,. Sr hat seinerzeit beginnend am 1« November 1948 bis in die Zeit seiner Wiedereinstellung hinein, sowie nach seiner abermaligen Entlassung für sich und seine Familienangehörigen vom Bezirksfürsorgeverband Kempten-Land Fürsorgeunterstützung, insgesamt vom 1.. November 1948 mit Unterbrechungen bis 51; Januar 1951 1.955 DM, erhalten. Der Fürsorgeverband hat diesen Betrag der Chefdi erststelle 34HHBHH der Landpolizei mit einem ihr • am 24. Januar 1951 zugegangenen, vom 20. Januar 1951 datierten Schreiben mitgeteilt und gemäss § 21 a BeiohsfürSorgepflicht-V efordnung (RFV) erstattet verlangt.
Bereits im März 1950 hatte der Kläger Klage auf Fachzahlung" der während seiner zwischenzeitlichen:Entlassung an-gefailenen',' y'ori ihm auf '2.452,5 0 'DM errec'hhe'1'ten.'.■"Bezüge»ein-u gereicht. Mit ■Entschliessung vom '7« Februar 1951 genehmigte; das Bayerische Staatsministerium des.Innern eine Fachzahlung in Höhe von 2.012,48 DM« Die Kasse der Chefdienststelle' SMBHB überwies hiervon die Summe von 1.955 DM an den Für-
sorgeverband und zahlte dem Kläger nur die Spitze von 57j48 DM aus.
Der Kläger will die Zahlung an den Fürsorgeverband ':?*ltt! nicht gelten lassen und hat bezüglich des in der Revision! instanz allein noch interessierenden Betrages von 1,836, darauf verwiesen, er habe letztere Summe in der Zeit vom?
24. Dezember 1949 bis Juni 1950 in verschiedenen einzelner Beträgen privatschriftlich oder mündlich an einige seiner Gläubiger abgetreten. Der hierbei beteiligte Gläubiger >1 Rechtsanwalt Dr. ' mmm hat die zu seinen Gunsten erfolgtjif§§| Abtretungen hinsichtlich einer Abtretung von 600 DM am, ’ 51% 10« Juli 1950 dem Bayerischen Staatsministerium des InnerSS zur Kenntnis gebracht, allerdings nicht in der Form des: 7 § 411 BGB« Der Gläubiger SzflHHpi hat für seine Forderung«, Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse vom 2. September und 4. April 1951 erwirkt, die am 11. April 1951 dem Baffl rischen Staat und der Regierungshauptkasse SflHMM als Drittschuldnern zugestellt wurden, Br will vorher mehre:) Pfändungsbenachrichtigungen gegenüber dem Beklagten vor| "genommen .haben, . ; - Cgi, .	.
In d.er Schlussverhandlung vor dem Landgericht beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an die Abtretungsempfänger des Klägers und an letzteren selbst^ j.m einzelnen ansgeworfene Beträge von insgesamt 2.395,0||
(- die vom Kläger errechneten 2.452,50 DM abzüglich del an ihn gezahlten 57,48 DM) zu zahlen. Der Kläger ist vj| den Abtretungsempfängern ermächtigt worden, ihre Anspr gegen den Beklagten im eigenen Kamen gerichtlich zu verfjg
 Das Landgericht gab der Klage nur soweit statt,
 der Kläger Zahlungen an seine Gläubiger verlangte, näm• Wff
 in Höhe yen 1«836,09 DM, und wi'es den weitergehenden Klage-ansprach als unbegründet ab« Es nahm an, der Kläger habe in Höhe der zugespre eiferen Beträge seine Gehaltsansprüohe wirksam an seine Gläubiger abgetreten, der Beklagte habe insoweit nicht mit befreiender Wirkung an den Fürsorgeverband zahlen können, weil der Kläger nicht, wie dies § 408 Abs 2 BGB vorschreibe, gegenüber dem Fürsorgeverband anerkannt habe, dass seine Gehaltsforderungen auf diesen übergegangen seien« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollen: Umfang ab gewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung; des landgerichtlichen UrteilsDer "Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
I«
Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass seine Ansprüche auf Nachzahlung von Dienstbezügen entgegen dem Berufungsurteil durch die von dem Beklagten an den Bezirks-■fürsorgeverband getätigte Überweisung .nicht getilgt, sondern ■ anseine Abtretungsempfänger zur Auszahlung -zu 'bringen seien; Für diese Gehaltsansprüche, die der Kläger auf Grund binär wirksamen Ermächtigung seitens der Abtretungsempfänger geltend macht, ist die Revision ohne Zulassung und' 'ohne das Erfordernis einer Revisionssumme zulässig (§ 547 Abs 1 Ifr 1 ZPO; § 71 Abs 2 Hr 1 GVG); hierbei ist unerheblich, dass der Kläger inzwischen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschie-den ist»	A-RuThf
 Für die vermögensfechtl’ichen Klageansprüche, die alle aus dem früheren Bearntenverhältnis'des Klägers he
 oiten {ATX yo ads i der Verfassung des Freistaats Bayernjg /GVBl 1946, 3337 und Art 157 Abs.1 BayBG /GVB1 1946, 349^ auch wenn sie vom Kläger rechtswirlcsam an einen Dritten?» abgetreten sein sollten,
 Jedoch ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten nach Art 158 Abs 1 Satz 1 BayEG erst zulässig, wenn die S oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb eines Monats, nachdem ihr der Antrag zuge- •• gangen ist, nicht entschieden hat. Andererseits muss (Satz 2) die Klage bei Verlust des Klagerechts innerhalb y drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf der für sie bestimmten prist erhoben werden. Das . Verfahren nach Art 158 BayBG wird (so auch ausdrücklich .
 § 12 der Verordnung über die Vertretung des Bayerischen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten usw. vom 8„ August 1950 /GVB1 S 115/) durch das Abhilfeverfahren n Art 2 BayAG ZPO u KO nicht berührt.
Damit, ob die Voraussetzungen des Art 158 BayBG vor-liegen, hat sich das Landgericht in seinem Urteil nur uns; reichend, das Oberlandesgericht überhaupt nicht befasst Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Revisionsgeri< auch in tatsächlicher Beziehung von Amts wegen zu überprüf denn bei dem in Art 158 BayBG geregelten Vorverfahren handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, Die Überprüfun ergibt, dass den gesetzlichen Erfordernissen genügt ist?
Die gegen den Kläger am 6, August 19<
ergangene Ent-öes
 lassungsverfügung enthielt keinen Vorbescheid im Sinne Art 158 BayBG. Mit seinem Verlangen auf Nachzahlung von-M
 
Bezügen ist der Kläger erstmals mit seinem am 28, Eovember 1949 beim Staatsministerium des Innern eingegangenen Gesuch vom 24» September 1949 hervorgetreten. Jenes Ministerium war seine -oberste 'Dienstbehörde (Art 13 BayBG';.-Art 43 Abs 1.
 Art 49 ff BayVerf 1946; vgl Leonhard in JZ 1951/ 37). Die Klagej, die als gesetzlichen Vertreter des Beklagten die Zweigstelle des Oberfinanzpräsidenten in München bezeichnet, ist allerdings erst am 297 März 1950 (Mittwoch) eingereicht und folglich nach Ablauf der in Art 158 BayBG vorgesehenen Fristen erhoben worden. Die die Ansprüche des Klägers ablehnende EntSchliessung des Innenministeriums. vom 26. Januar 1950 hatte sich jedoch auf ein von der Militärregierung erlassenes Zahlungsverbot berufen. Das Zahlungsverbot wurde nachträglich rückwirkend ab 8. Mai 194-5 aufgehoben. Das machte einen neuen Vorbescheid erforderlich, Ändert sich nämlich nach der Erteilung des Vorbescheids infolge Inkrafttretens neuer gesetzlicher Bestimmungen die dem früher erteilten Bescheid zugrundeliegende Rechtslage, so kann der -aus ihr erwachsene neue Anspruch nur nach Erteilung eines neuen Vorbescheids erhoben werden (HG Uri vom 8, April 1930 - III 249/29; Kadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938 § 143 Anm 6). Der neue Vorbescheid erging am 7° Februar 1951 dahin, dass der von dem Kläger verlangte Betrag mit einem geringen Abstrich anerkannt wurde, Soweit der Vorbescheid positiv ist, eröffnet er freilich den Rechtsweg nicht. Kur wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ablehnt oder ihn nicht fristgemäße verbescheidet, ist nach der Fassung des Art 158 BayBG die Klage zulässig (vgl Kadler-Wittland-Ruppert aaO Bern 10a und 20 zu dem insoweit gleichlautenden § 143 DBG). Den zur Auszahlung genehmigten Betrag überwies aber die Kasse der Landpolizei nahezu völlig an den Fürsorgeverband. Die Zahlung wollte der Kläger namentlich bezüglich der in der Revisions-
instanz allein im Streit 'befangenen 1.836,09 DM nicht: gegen sich gelten lassen. Der Beklagte.erachtete dagegen! seine Schuld durch Zahlung an den Pürsorgeverband getilgt und hielt seinen Antrag auf Klagabweisung aufrecht. Hier! liegt ein neuerlicher, jetzt negativer Vorbescheid, Er hat dem Kläger, cer die Klagefrist infolge der bereits vorliegenden Rechtshängigkeit seines Klagebegehrens nicht versäumen konnte, den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Die Klage ist sonach zulässig. In dein Streitverfahren wird der Beklagte gemäss Art 159 BayBG - siehe auch § 6 der genannten Verordnung vom 8.. August 1950 - durch die obers Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder ... bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Das ist hier das Bayerische Staatsministerium des Innern. Dieses hat hier auch den Beklagten vertreten.
Nach der formellen Seite begegnet daher die Klage keinen Bedenken.

Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Land- 1 gericht der Ansicht, dass der Beklagte auch in Ansehung ; der vom Kläger an seine Gläubiger abgetretenen Gehalts-,:;i forderungsteile zu 1.836,09 DM mit schuldbefreiender Wirkung an den Pürsorgeverbänd hat zahlen können. Die M Abtretungen seien zwar schon vor dem Zeitpunkt erfolgt in dem der in § 21 a RPV vorgesehene Rechtsübergang 'sam geworden sei; sie hätten aber, weil sie nicht in dlpT Porm des § 411 BGB dem Beklagten bekanntgegeben wordenJpi seien, von ihm nicht beachtet zu werden brauchen.. Diese:» Auffassung, die die Revision bekämpft, ist nicht 'fr,e: von Rechtsirrtum.
I« Nach § 21 a RPV in der Passang der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 (RGBl I, 279 /306/) und der 3' Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom II, Mai 1943 (RGBl I, 301) kann der Pürsorgeverband, der auf Grund der Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat. nach näherer Massgabe derBestimmung bewirken, dass Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, zu dem Ersatz auf den Pürsorgeverband übergehen; diese Wirkung wird durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten herbei-geführt. Die Regelung des § 21 a wird, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Bundesverordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl I, 154) nicht berührt. Das ergibt sich mit Deutlichkeit aus ihrem § 1 und wird durch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern zur Durchführung der Verordnung (GesMinBl Nr 14 vorn 1. Juni 1951 S 132) bestätigt. Auch die Bayerische Flüchtlingsgesetzgebung (§ 5 des Flüchtlingsgesetzes vom. 19« Februar 1947 /GVBIBay S 517 und Ausführungsbestimmungen hierzu vom 8. Juli 1947 /GVL1 Bay S 1537) hat hieran nichts geändert.
Von dem Rechtsübergang des § 21 a RPV werden auch solche Rechtsansprüche des Unterstützten betroffen, die von seiner Bedürftigkeit nicht abhängen (§ 21 a Abs 1 Satz 2),
Zu den Ansprüchen gehören nicht nur eigentliche Unterhalts-anSprüche, wie sie etwa in §§ 1601 ff BGB normiert sind, sondern auch Unterhaltsansprüche vertraglicher Art, Privatversicherungen, Aitenteilsverträge, Leibrenten (Saath-Kneip-Lahglotz, Fürsorgepflicht 13. Aufl § 21 a RPV Vorbem und Anm 3; Jehie, Pürsorgerecht 1950, § 21 a RPV Anm 1; Kraegeiob, Handbuch des fürsorgerechtlichen Erstattungsrechts 1933, § 13). Die Ansprüche des Unterstützten können also
 ganz verschiedenen Rechtsgebieten angehören« Entscheidend-|f ist nur: einmal, dass der Rechtsanspruch für die Zeit üer: Unterstützung besteht,und zu dem anderen, dass er der■Fürscr-üS geunterStützung insofern gleichartig ist, als'er der.Dsckunpi des Lebensbedarfs des Berechtigten dienen soll. Das Gesetz«! will im Bereich des § 21 a REV die Möglichkeit schaffen, dig* ein von der öffentlichen Fürsorge Unterstützter einen ihm*"**8 gegen einen Dritten zustehenden Anspruch auf Leistungen zur Deckung seines Lebehshedarfs insoweit zu Gunsten des Fürsorgeverbandes einbüsst, als der Verband zur Deckung eben dieses Lebensbedarfs mit seinen Unterstützungshand1ungen eingegriffen hat. Dadurch soll verhindert werden, dass auffr,;. der einen Seite der Unterstützte nochmals von einem Dritten1 (Unterhalts-) Leistungen erhält, derer er infolge der. empfangenen Fürsorgeleistungen nicht mehr als bedürftig ahigil , gesehen wird, auf der anderen Seite dagegen die öffentlich Fürsorge, die mit ihren Fürsorgeleistungen anstelle des ^ Dritten den Lebensbedarf des Unterstützten bestritten hat/ unter Umständen leer ausgeht. Deshalb soll der Pürsorgeve instandgesetzt sein, gleichzeitige und gleichartige Ansprtlj des Unterstützten gegen Dritte auf sich zu dem Ersatz der Fü|g Sorgeaufwendungen-überzuleiten. Solche Ansprüche sind a die Ansprüche des Beamten auf seine (nachzuzahlenden) Die$j? züge, die dem Beamten für die Zeit der- Unterstützung ge ge: seinen Dienstherrn zustanden, von diesem aber nicht erfüll! wurden. Die Bezüge wären, hätte sie der Dienstherr dem Bejg amten rechtzeitig gewährt, von letzterem zu seiner Lebensp Führung verwendet worden und sollten der Deckung des lebhf bedarfs dienen; diesen soll her Beamte, der von der-offJ liehen Fürsorge unterstützt wird, für denselben Zeitraum) nicht ein zweites Mal erhalten,. Gehaltsansprüche eines B .amten werden datier von dem Rechtsüb'ergang des § 21 a betroffen. Ob dasselbe auch für Gehalts- und Lohnansi
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von Angestellten und Arbeitern-zutrifft, kann im vorliegenden Pall offengelassen werden.
Der Übergang der Ansprüche auf den Fürsorgeverband tritt jedoch erst ein, wenn dessen schriftliche Anzeige dem Dritten zugeht (Baath-Kneip-Lenglotz Vordem, Jehle Anm 1, Ifuthesius, Bundesrechtliche Grundlagen der öffentlichen Fürsorgepflicht 4. Aufl Anm 8, je zu § 21 a RFV). Die Ansprüche des Unterstützten können daher nicht auf den Fürsorgeverband übergehen, wenn sie ihm in dem Augenblick, in dem die Anzeige bei dem Dritten eintrifft, nicht mehr zustehen. Der Be z i rks fürs ö rg e v erb and Kempten-Iand konnte daher durch seine Überleitungsanzeige keine C-ehaltsansprüche des Klägers erwerben, insoweit dieser sie bereits an seine Gläubiger abgetreten hatte.
2,	Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretungen können aus § 411 BGB nicht hergeleitet werden. Die Aushändigung einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die Abtretung der von einer öffentlichen Kasse zu leistenden Bezüge ist, wie anerkannt, keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Abtretung. V.'ohj aber greift die von den Vordergerichten nicht erörterte Vorschrift des Art 80 BayBG ein, die in Übereinstimmung mit § /!00 BGB bestimmt, dass ein Beamter - vorbehaltlich anderweiter gesetzlicher Regelung - seine Dienstbezüge nur soweit abtreten kann, als sie nicht der Pfändung unterliegen. Die Pfändung von Dienstbezügen eines Beamten richtete sich in der hier fraglichen Zeit nach der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl I. 1451)» Die Verordnung begreift unter Arbeitseinkommen Bezüge, deren Rechtsgrundlage gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen sind (vgl Stein-Jonas-Schönke § 1 LPfVO VII vor 1), Namentlich sind auch die nach dem einstweiligen oder dauernden

Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu zahlenden Bezüge
 Arbeitseinkommen: es
;ind dies auch Unterhaltsbeträge, die
 einem ausgeschiedenen oder strafweise aus dem Dienst ent
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 fernten Beamten durch einen Gnadenerweis bewilligt werden 7 ('Tittland DR 194-1? 29 /5o7) . Dadurch, dass der öffentliche Dienstherr einem-Beamten Beträge bei Fälligkeit schuldig geblieben ist. können diese ihre Eigenschaft als Gehaltsforderung nicht verlieren (so mit Recht auch Stein-Jonas-Schönk,
§ 7 BPfVO II 4 b). Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung seiner rückständigen Bezüge sind daher na.ch näherer Bestimmung der Lolinpfändungsverorünung unpfändbar gewesen. Sie standen nicht etwa, weil es sich um eine Nachzahlung handei wie eine gewöhnliche Forderung dem Zugriff der Gläubiger oft fehl Nach diesem.Pfändungsschutz bemisst sich, ob und in well eher Höhe der Kläger seine Ansprüche abtreten konnte. Wie ei
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aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter nach dem.®
■ sagten den Pfändungsschutz nicht mit Notwendigkeit verlieft^ s-o werden die dem Pfändungsschutz entsprechenden Abtretungs- 1 verböte nicht mit der Entlassung des Beamten hinfällig. SiaP Verstoss gegen sie macht die Abtretung nichtig.
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Insofern die Revision wegen der Zulässigkeit der Ab-

tretung auf den Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen* vom 10. Dezember 1951 (BGHZ 4? 153 ff) verweist, ist ihr zugeben, dass die vom Grossen Senat beschnittenen Gedanken- ^ ginge nicht nuiy wie in Leitsatz niedergelegt, auf uhpfänd^g bare Unfallrentenansprüche, sondern auch auf andere Renten|||| ansprüche, hierunter auf Beamtengehälter, zi bracht werden können (vgl Pagendarm in LM 1 zu § 400 Die Revision übersieht aber bei ihrer in diesem ZusammenhÄ aus § 286 ZPO erhobenen Rüge, dass der Kläger selbst in sf||j§| Schriftsatz vom 30. April 1951 unter Vorlage der Abtretunaflai
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erklärungen vorgetragen hatte, er habe an seine Gläubiger KrflMHHI und Dr. '.fflSSfa Forderungsbeträge zun Ausgleich für ein Rundfunkgerät und Anwaltshonorare abgetreten» Dann ist nicht za ersehen, dass jene Gläubiger freiwillig für den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers aufkommen wollten und der Klager durch die von den Gläubigern empfangenen Geldbeträge wirtschaftlich so gestellt wurde, wie er im Falle der von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen gestellt wäre. Für die Heranziehung der Entscheidung des Grossen Senats ist danach kein Raum. Bei den anderen Abtretuhgsempfängern (Ge-
Latbestand. wie ihn der Grosse Senat fordert, nicht substantiiert behauptet. ‘Im besonderen fehlt es an der Darlegung, in welcher Weise die von den beiden Gläubigern gegebenen-Beträge zu dem Lebensunterhalt des Klägers gedient haben.' Nach dieser Richtung wird das Berufungsgericht, an das'die Sache im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ohnehin zurückzuverweisen ist, gegebenenfalls, weitere Feststellungen zu treffen haben.	•
3.	Die von dem Gläubiger SiiKMMH erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse haben einen nach § 21 a RFV eintret enden Rechtsübergang, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht hindern können. Der Rechtsübergang ist, wenn überhaupt, am 24. Januar 1951 mit dem Zugang der Überleitungsanzeige bewirkt worden. Die genannten Beschlüsse sind jedoch erst nachträglich am 11. April 1951 dem Beklagten und der Regierungshauptkasse Schwaben zugestellt worden. Ihre Wirksamkeit hätte durch die Pfändungsbenachrichtigungen, : die	vorgenommen	haben will, :
nur auf einen um drei Wochen früheren Zeitpunkt verlegt werden können (§ 845 Abs 2 ZPO).
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4.	Das Ergebnis des unter 1) bis 3) Ausgeführten ist .. sonach diesdass die im Streit; befangenen .Ansprüche des Klägers insoweit nicht auf den Fürsorgeverbänd übergegangen;Ä sind,, als sie der Kläger zuvor wirksam an seine Gläubiger abgetreten hat. Die Meinung'cies Berufungsgerichtsder Be- * klagte habe die rechtsgeschäftlichen Abtretungen des ;Kläger«! nicht zu beachten. brauchen, weil sie ihm nicht in der Pont;« des § 411 mitgeteilt worden seien, verkennt, wie die Revisiap mit Recht bemängelt, die Rechtslages	Mn
 Das Bürgerli che Gesetzbuch kennt keinen gutgläubigen ■fj§ Erwerb von Forderungen Es enthält nur in §§ 407 ff Vor- |pi Schriften zu dem Schutz des gutgläubigen Schuldners, Der Schniefe ner, der in Unkenntnis einer Abtretung an den früheren (ersten) Gläubiger und nicht an den neuen zweiten .Gläubiger# leistet, wird nach § 407 geschützt. Den Schutz überträgt ;JfI § 408 Abs 1 auf den Fall, dass der Gläubiger eine Forderung® tatsächlich mehrfach abtritt und der Schuldner in Urikennt- SL»
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nis der früheren und in Kenntnis der späteren Abtretung ari|MHH* den späteren Zessionär leistet. Daneben schützt § 4O9 gegerifjp die Unrichtigkeit, •§ 410 gegen den Mangel einer Abtretung s-|||jj anzeige. Ist im Falle mehrfacher Forderungsübertragung die!|M erste Übertragung nicht im Weg einer Abtretung, sondern auf iS Grund Gesetzes erfolgt, so finden die Vorschriften des § '40811 gemäss § 412 BGB ebenfalls Anwendung (Staudinger 9, Auf1 § 408 III 1; Planck 4, Aufl § 408, 3). Dass dagegen, und sä [ liegen die Dinge hier, eine zweite Übertragung kraft GesetjSoj erfolgt, ist begrifflich unmöglich. Denn das Gesetz kann Forderung nur von dem wirklichen Gläubiger auf einen .ande^äg» übertragen, nicht aber von einem früheren Gläubiger, der ib^S folge einer von ihm vorgenommenen Abtretung nicht mehr GläifgM biger ist. Denkbar ist aber, was die Vorschrift des § unmittelbar regelt, dass der bisherige Gläubiger einem Drjgg
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gegenüber af.erkennt t die -m, ihm (dem bisherigen Gläubiger) abgetretene Forderung sei kraft Gesetzes auf den Dritter. ubergegangon v: _soJ ohco, auch mündlich wirksames Anerkenntnis ist naon v D38 Abs 2 wie eine nochmalige Abtretung d-r Forderung zu behandeln (vgl Staudinger § <08 III I) Das Ay.orirerni'.;? :■ s erwe-kt den Reohtsschein, dass die Forderung nicht ab.ge Treten ist;,,, pevcrosie 'scheinbar kraft Gesetzes auf .den Dritten übergegangen mist?: sie .ersetzt" gewiss .ermessen den gesetzlichen Forderungsübergang (Loewenwarter, Wegweiser durch d-c PGB IP A'-f 1 IV 6 - S 184).;
I'b-oh § 10c Ab8 EGf genügt also nie nt di:- Unkzr.ntrD: des Schuldners von der früheren Abtretung Andererseits genügt das Anerkenntnis nur, sofern der Schuldner bei der Leistung die frühere Abtretung nicht kennt (Planck § 408 2 b), Denn wenn der Schuldner die Abtretung kennt, ist sein guter 1- n’.'. oo und 1 er i no nach §§ / 0? ff bc-B zustehende Schutz acsgescc;: essen Der gute Glaube des Schuldners ist daher bei t A nvv'o c ■-••ig ■; s g b 408 Ahe 8 BOB für sioo Damir.: belanglos FtDcllm:	‘st ■ ■ D: die nach 1 ill DDb beim fehler einer öffeno-
Af .:c bog: auüigten /ioiimDrigsorronäe versirDe Unkenntnis der öffenr. " -her hasse AD - -si ob allein riebt entscheid end. Der darob. ( & ± DD ar geordnete Schutz des g; i e- Glaubens kann oarer b'a Diklagteu in einem RaD wie dcm vorliegende;') nur im bbea.;:	;D:. § D.D Abo 2 JD-b zugute kommen. De, aber der
 Klüger geg' rüber üeo: Be2i rksfüroorgeverband Kemmten-Land eine:, e o ivD n l • o- krafi Gesetzes oxrgetre ter :m. Reenosübergang r- 'a." anerkarmT hat. hat der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an den Für s o rg e v erb an d zahlen können, soweit der ; Kläger seine Gehaltsanspriiehe rechtswirksam an seine Gläubiger abgetreten hatte.
Insoweit ist daher die Klage begründet. Sie kann auch nicht etwa deswegen als unbegründet abgerissen werden, weil
 clxe vom Kläger zugunsten seiner Gläubiger :vorgenommenen Ab1retuhgeh seiner -Gehältsansprüche der auszahlenden Kass nicht in der Form des § 411 BGB bekanntgegeben worden sind
 Insoweit der Kläger seine Gehaltsforderungen nicht wirksam an seine Gläubiger, abgetreten hat? sind diese nach Maßgabe des § 21 a RFV auf den Bezirksfürsorgeverband über gegangen und durch die Überweisung des Beklagten mit Wirkung auch gegenüber den Gläubigern des Klägers getilgt wor
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Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung d
Klage im vollen Umfang kann daher mit der vorliegenden Be
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gründang nicht gehalten werden, Die erforderlichen Feste langen5 in welchem Umfang die Gehaltsansprüche des Kiä pfändbar und damit abtretbar waren., sind vom Berufungsg von seinem abweichenden Standpunkt aus nicht getroffen» ohne sie nicht endgültig entschieden werden kann, ist das angef ochtene Urteil auf zuheb eil und die Sache, zur ander«
,Verhandlung und Entscheidung an das. Berufungsgericht z zuverweisen. Damit werden die vom Kläger erhobenen verf rechtlichen Rügen gegenstandslos und bedürfen, soweit sie bereits behandelt sind, keiner Erörterung mehr.
...Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Ber gericht zu beachten haben: Der in § 21 a RFV in der z ten Passung geregelte Rechtsübergang setzt die Gleich keit der Leistungen des Fürsorgeverbandes und der Ans des Hilfsbedürftigen allgemein und nicht nur für die spruchnahme von Unterhaltspflichtigen im Sinne der §§ BGB voraus. Der Hilfsbedürftige muss nach § 21 a Abs
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