Der Nachweis, dass der Verwalter selbst nicht schuldhaft gehandelt oderidass er den schaden- wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, Der Beklagte ist Eigentümer eines Hof gutes in G g0HBt-WMNM0H0MP. Auf der K' Aachenerstrasse fiel' es-hin und verletzte die; auf dem Bill Bürgersteig stehende Klägerin erheblich. Breiden-pf bach sei ein ordentlicher Fahrer, der den Umgang mit .Die Revision musste Erfolg haben Das Berufungsgericht sieht den dem Beklagten ob- D-Jj liegenden Entlastungsbewei s deshalb nicht als geführt an| weil der Beklagte sich um die Rohrt nicht gekümmert habe» Es sieht eine Verletzung der dem. Beklagten obliegenden Aufsichtspfiiebt darin,, dass er nicht selbst darauf ach- , tete, dass der Verwalter dem. Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, dass der Verwalter K1|HHB zu Br#HHNHNt im Einblick auf diese Fahrt gesagt hat, er solle Vorsicht:i.g fahren, es ist aber der Meinung, diese Anweisung reiche nicht aus, vielmehr habe KlVHBMi mi l Soweit das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten daraus herleitet, dass er sich nicht persönlich um die Pahrt gekümmert hat, kann ihm nicht gefolgt werden.' Beweisführung des Geschäftsherrn als unbillig und mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn schon ein Zwischenglied zwi- ,j sehen" Unternehmer und Arbeiter eingeschaltet sei, so ; genüge nicht der Nachweis des Geschäftsherrn, dass er das! Wenn aber der Geschäftsherr für diese Auswahl einen Vertreter benötige, so müsse er für das Verschulden dieses Vertreters wie für eigenes einstehen (§ 278 BGB); andernfalls komme man zu dem unbilligen-Ergebnis,. Hätte man für solche Betriebe eine Sonderregelung • schaffen,.insbesondere den in § 278 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf die unerlaubten Handlungen- ausdehnen wollen, so wäre dies im Gesetz zu dem Ausdruck gekommen. Die vom Berufungsgericht getroffene-.RestStellung, der Beklagte habe sich um die Fahrt des Breidenbaeh überhaupt nicht gekümmert, reicht jedoch nicht aus,’ eine Verletzung'einer allgemeinen Aufsichtspflicht durch "den Beklagten persönlich darzutun. Es war hiernach- zunächst zu prüfen, ob der Beklagte bei Auswahl und Beaufsichtigung seines Verwalters TÖtüitei* die erfiprderliche Sorgfalt hat .walten lassen. Er hatte in dem vorerwähnten Schriftsatz vorgetragen, er habe den Verwalter nach sorgfältiger .Auswahl angestellt; dieser habe sich während seiner nun schon 10-jährigen Dienstzeit auf dem- Gut als äusserst zuverlässig erwiesen. Pie Beklagten hatten bereits in ihrem Schriftsatz vom 13.'Februar 1950 darauf/hingewiesendass vor der Entscheidung über den Grund;, die Einrede der mangelnden Sachhefugnis ,zu prüfen sei Bas Berufungsgericht hätte erörtern müssen, " ob die geltend., gemachten Ansprüche ganz-oder zu dem Teil auf die Landesversicherungsanstalt.Rheinprovinz übergegangen • sind. Ba der Rechtsstreit noch nicht entscheidpngsreif ist,'war ,auch die Entscheidung über die Rosten der .1 Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung Kechm ssatz Hat der Inhaber eines grösseren Betriebes einen Verwalter zur Leitung und Beaufsichtigung der Einzelheiten eingestellt und richtet ein von dem Verwalter ausgewählter und überwachter Betriebsangehöriger einen Schaden ' an, so steht dem Inhaber der Entlastungsbeweis dahin offen, dass er den Verwalter sorgfältig aus gewählt- und überwacht habe oder dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verwalters eingetreten wäre. Der Nachweis, dass der Verwalter selbst nicht schuldhaft gehandelt oderidass er den schaden- stiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig aus- ' gewählt und überwacht hat, ist zur Entlastung des Betriebsinhabers weder erfprderlich noch ausreichend,. .. ,g>i Aktenzeichens III “ZK 95/50 , 1/ Urteil vom, 25.: Oktober* 195: L,Gr Köln, OLG.Köln 1SÄ Verkündet am 25. Oktober 1951 Äeser» Just,. Angest., als Urkundsbeamter der iesohäftsatelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gutsbesitzers Hans Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br. - Prozessbevollmächtigter die Reichsbahnhelferin Mathilde B (MMMBI , 'GtfHMHMP 4MHF, A t r a s s e tÜÜ., Klägerin., Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br, Br. Sehrömbgens - ^ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Dr. Meias, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und. Br. Bock Pür Recht erkannt: ... Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Mai 1950 Wird aufgehoben. Bio Bache - . wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, Der Beklagte ist Eigentümer eines Hof gutes in G g0HBt-WMNM0H0MP. Sein Verwalter KlüHMI beauftragte am 30. Juli 1946 den auf dem Gut tätigen damals 16-jäbri-,gen landwirtschaftlichen Arbeiter BriflMHM, nach. ZQgk zu fahren, um Benzin zu holen. Dieser belud einen Panjewagen, vor den ein Halbblutpferd gespannt war, mit einem Benzinfass und mehreren Kanistern. Alsdann fuhr er die abfallende Klosterstrasse, die in die be~ i lebte Aachenerstrasse mündet, im Trab hinunter. Der pfe’ eisenbereifte leichte Wagen, der nicht mit einer Bremse ■Sk* ausgerüstet war, verursachfe mit seiner Ladung starkes III' -Geräusch. Hierdurch wurde das Pferd erschreckt. Als der Wagen nunmehr bei zunehmender Fahrt mehrere Kani-■E'- ster verlor, lief das Pferd schneller und ging durch. Breidenbach konnte das Tier nicht mehr.halten. Auf der K' Aachenerstrasse fiel' es-hin und verletzte die; auf dem Bill Bürgersteig stehende Klägerin erheblich. Infolge der II erlittenen schweren Verletzungen an den Beinen ist die III Klägerin; stark gehbehindert,. Sie; begehrt Ersatz des ihr entstandenen Schadens, und zwar<der Krankenbauskosten und des Verdienstausfalls, ein Schmerzensgeld ä«'''Höhe • ' fe-'Von 2.000 DM und die Feststellung-: der;.Verpflichtungi^^ß t- zu dem Ersatz .alles- weiteren.-/ Schadens aus ;dem "Unfall. Der Beklagte bestreitet 'eine Haftung mit der Belt gründung, das Pferd sei "lammfromm" gewesen. Breiden-pf bach sei ein ordentlicher Fahrer, der den Umgang mit SI 1 V* * Entsöhai dun _g s gründe .Die Revision musste Erfolg haben Das Berufungsgericht sieht den dem Beklagten ob- D-Jj liegenden Entlastungsbewei s deshalb nicht als geführt an| weil der Beklagte sich um die Rohrt nicht gekümmert habe» Es sieht eine Verletzung der dem. Beklagten obliegenden Aufsichtspfiiebt darin,, dass er nicht selbst darauf ach- , tete, dass der Verwalter dem. Jungen für die nicht urige- ! fahrliehe Fahrt ra.it dem Halbblutpferd ins Einzelne gehende Anweisungen gab. Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, dass der Verwalter K1|HHB zu Br#HHNHNt im Einblick auf diese Fahrt gesagt hat, er solle Vorsicht:i.g fahren, es ist aber der Meinung, diese Anweisung reiche nicht aus, vielmehr habe KlVHBMi mi l Rücksicht auf die Jugend des Br^HHHNHb, die abfallende Strasse und die Benutzung des Halbblutpferdes, das erfahrungsgemäs’s eher 'Schwierigkeiten 'bereite, nähere Anweisungen gehen müssen. So hätte er z.B. sagen müssen BrflBHMNNI solle das Pferd bis zur Aachener Strasse führen. Soweit das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten daraus herleitet, dass er sich nicht persönlich um die Pahrt gekümmert hat, kann ihm nicht gefolgt werden.' gewährleistet« Auch wenn die unmittelbare persönliche Aufsicht über den landwirtschaftlichen Arbeiter allein.' dem Verwalter obliegt, bjeibi es Aufgabe den Gutsherrn, allgemeine Aufsichtsanordnungen zu treffen, die die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung bieten. Sollte | ein Mangel der Organisation vorliegen, so. ist der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus-§:;823 Abs 1. BGB haftbar .(vgl. RGZ 89, 136; JW 1938, 1651; RG Warn 1920 ihr 30, Nipperdey, Gutachten zu dem 34. Deutschen Juristentag 1927» 411 B.GRK § 831 5c)= Einige Schriftsteller.haben sich gegen diese Haf- j •'tungsgrundsätze des Reichsgerichts ■ bei grösseren Bei- _ i trieben gewandt. Sic empfinden die erleichtern!e Beweisführung des Geschäftsherrn als unbillig und mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn schon ein Zwischenglied zwi- ,j sehen" Unternehmer und Arbeiter eingeschaltet sei, so ; genüge nicht der Nachweis des Geschäftsherrn, dass er das! Zwischenglied sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt % habe, sondern es müsse auch dargetan werden, dass das Zwischenglied seinerseits bei Auswahl des unteren Angestellten sorgfältig gehandelt habe. Wenn aber der Geschäftsherr für diese Auswahl einen Vertreter benötige, so müsse er für das Verschulden dieses Vertreters wie für eigenes einstehen (§ 278 BGB); andernfalls komme man zu dem unbilligen-Ergebnis,. dass der kaptalkräftige Unternehmer sich entlasten könne,.' während der höhere Angestellte nicht in der Lage sei, einen grösseren Schaden zu ersetzen (vgl hierzu Weigert, massigen Vertreter auswählen und überwachen zu lassen. Hätte man für solche Betriebe eine Sonderregelung • schaffen,.insbesondere den in § 278 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf die unerlaubten Handlungen- ausdehnen wollen, so wäre dies im Gesetz zu dem Ausdruck gekommen. Die vom Berufungsgericht getroffene-.RestStellung, der Beklagte habe sich um die Fahrt des Breidenbaeh überhaupt nicht gekümmert, reicht jedoch nicht aus,’ eine Verletzung'einer allgemeinen Aufsichtspflicht durch "den Beklagten persönlich darzutun. Wie die Revision mit Recht bervorhebt, war bereits im Schriftsatz vom 29° De- 'V, • \ - " , > , ' • ' 1 ( zember. 1948 S 2 unter .Beweis gestellt, dass der Be- ' if ragte ein Gut von 320 Morgen, also für rheinische Verhältnisse grossen landwirtschaftlichen- Betrieb . - * habe, zu dessen Leitung er einen* Verwalter.benötige•„ Traf dies zu, do konnte der Beklagte ohne Verletzung seiner allgemeinen Aufsichtspflicht die Regelung der Einzelheiten öes■Betriebes dem. Verwalter überlassen. Es war hiernach- zunächst zu prüfen, ob der Beklagte bei Auswahl und Beaufsichtigung seines Verwalters TÖtüitei* die erfiprderliche Sorgfalt hat .walten lassen. Er hatte in dem vorerwähnten Schriftsatz vorgetragen, er habe den Verwalter nach sorgfältiger .Auswahl angestellt; dieser habe sich während seiner nun schon 10-jährigen Dienstzeit auf dem- Gut als äusserst zuverlässig erwiesen. Auch in der Berufungsbeantwortung vom 13. Februar 1950 ist durch Zeugnis des Ortsvorstehers oder des Vertrauensmannes der Landwirtschafts- Im vorliegenden. Pall beruht das Berufungsurteii darauf, dass der. Beklagte sich, pach den bisherigen Fest- ■ ' '■ ' ■ - . .. ■ s Stellungen nicht entlastet habe. Sollten die angetreienen ■■: . 1 Beweise jedoch ergeben, dass der Verwalter - : ■ . . ■■■■■■ ' v .♦ ' t»v < *: ,\ • * /Kff, aus» . , fig '■ ' 'r' f ; , ■ " ■ ■■ —... . ■ ■ den übergegangenen Betrag übersteigen. Pie Beklagten hatten bereits in ihrem Schriftsatz vom 13.'Februar 1950 darauf/hingewiesendass vor der Entscheidung über den Grund;, die Einrede der mangelnden Sachhefugnis ,zu prüfen sei Bas Berufungsgericht hätte erörtern müssen, " ob die geltend., gemachten Ansprüche ganz-oder zu dem Teil auf die Landesversicherungsanstalt.Rheinprovinz übergegangen • sind. Selbst bei einem nur teilweise erfolgten Übergang hätte das Berufungsgericht dies in.seineta Grundurteil nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts berücksichtigen jnüssen (vgl P.GZ 123, 40; 83, 316). Auch insoweit .11 bedarf die Entscheidung einer Nachprüfung. Ba der Rechtsstreit noch nicht entscheidpngsreif ist,'war ,auch die Entscheidung über die Rosten der .1 Revision dem Berufungsgericht zu überlassen. Prof. Br. Meiß ist durch Erkran kung an der Unterschrift verhindert. pelbrück Br. Beibrück Br.' Gelhaar Br. Bock