BGH · III ZR 95/10 vom 24.02.2011
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BGB § 839 (Cb, Fm); VermG § 3 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Die Pflicht nach § 31 Abs. 2 VermG, den Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags nach § 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zu dem Zeitpunkt der Antragstellung der Vermögenswert bereits wirksam veräußert ist und anstelle einer Rückübertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs.4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Februar 1999 abgelehnt, weil das Amt es nicht für hinreichend geklärt ansah, ob der bis 1934 im Grundbuch eingetragene Voreigentümer zu dem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte. Juli 2000 die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks fest und bestimmte, dass E. Dann sei eine Sicherung ihres Anspruchs auf Auskehrung des Erlöses möglich gewesen und die Voreigentümer hätten den Erlös für sie vorgehalten. hierzu auch § 13 Abs. 2 VwVfG) der Zweck verfolgt, dem mit der Anmeldung und der Stellung eines Rückgabeantrags verknüpften Unterlassungsgebot des § 3 Abs.3 Satz 1 VermG Wirksamkeit zu verschaffen. Da das Unterlassungsgebot die rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids zugeordnet bleibt, hängt nämlich der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Berechtigten im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, dass der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhält. Der Senat hat deshalb angenommen, dass die Unterrichtungspflicht des § 31 Abs. 2 VermG eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, die in erster Linie den Schutz des Restitutionsberechtigten, aber auch denjenigen des Verfügungsberechtigten bezweckt, der vor Aufwendungen bewahrt werden soll, für die er nach dem Regelungskonzept gebot nach § 3 Abs.3 Satz 1 VermG zu befolgen hatten, bestand hier nicht, weil der das Unterlassungsgebot auslösende Rückgabeantrag der Klägerin erst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Anmeldefrist nach § 3 der Anmeldeverordnung verstrichen war (vgl. § 3 Abs.4 Satz 1 VermG) und die Erwerberin aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 25. Es ist deshalb zwischen den früheren Eigentümern als (vormals) Verfügungsberechtigten und der Klägerin durch deren Antragstellung nicht das durch die differenzierenden Regelungen in § 3 Abs.3 VermG näher ausgestaltete gesetzliche Schuldverhältnis entstanden, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. Zwar entstand durch die Stellung des Rückgabeantrags zu den vormals Verfügungsberechtigten insofern eine Rechtsbeziehung, als diese nach § 3 Abs.4 Satz 3 VermG dem Anspruch der Klägerin auf den Erlös ausgesetzt wurden. Dem entspricht die Auffassung in der Literatur, nur auf Rückübertragung, nicht aber auf die Erfüllung von Sekundär- und Surrogationsansprüchen gerichtete Anträge würden von § 3 Abs.3 VermG erfasst (vgl. § 31 Abs. 2 VermG verpflichte daher die Behörde auch dazu, einen ehemals Verfügungsberechtigten als Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, von der Antragstellung zu informieren. Dies füge sich in den Zweck des § 31 Abs. 2 VermG ein, den Anspruch des Berechtigten - auch auf den Erlös - nicht wirtschaftlich auszuhöhlen und den ehemals Verfügungsberechtigten frühzeitig darauf hinzuweisen, möglicherweise einem Anspruch auf Auskehrung des von ihm bei der Veräußerung erzielten Erlöses ausgesetzt zu sein. 10 b) Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 2 VermG für sich genommen eine solche Auslegung erlaubt und dass die Auferlegung einer solchen Informationspflicht unter dem Gesichtspunkt einer weit reichenden Durchsetzung von Restitutionsansprüchen, und sei es im Wege eines Surrogats, nicht unplausibel wäre. 11 In den Erläuterungen zu den Anlagen zu dem Einigungsvertrag, auf den die Bestimmung des § 31 Abs. 2 VermG zurückgeht, wird die schnellstmögliche Kenntnis von der Antragstellung vor allem für erforderlich gehalten, weil hiervon der Umfang der Verfügungsbefugnis der betroffenen Rechtsträger und staatlichen Verwalter, also im Wesentlichen der Verfügungsberechtigten, gemäß § 3 Das damit in erster Linie angesprochene Unterlassungsgebot des § 3 Abs.3 VermG, das der Senat maßgebend dafür angeführt hat, die Benachrichtigungspflicht wolle auch die vermögensrechtlichen Interessen des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten schützen, war in der Folgezeit mehrfach Gegenstand gesetzlicher Änderungen, die auf einen besseren Ausgleich der beiderseitigen Interessen und der Interessen der Allgemeinheit gerichtet waren. Schließlich werden auch Nachfolgeorganisationen im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung genannt, wenn - wie hier - ein Schädigungstatbestand nach § 1 Abs.6 VermG in Rede steht (BT-Drucks. 13 Insgesamt ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und Berechtigten in § 3 Abs.3 VermG sehr differenziert geregelt worden, wobei der Gesetzgeber um einen Ausgleich der Rechtspositionen bemüht war und von stärkeren Eingriffen in die Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, abgesehen hat. klang, wenn man für die hier vorliegende Konstellation einer rechtmäßigen Verfügung über einen Vermögenswert Pflichten des vormals Verfügungsberechtigten in Anlehnung an dieses Rechtsverhältnis entwickeln und dies amtshaftungsrechtlich dadurch absichern wollte, dass die Amtspflicht der zuständigen Behörde zur Information auch insoweit als drittbezogen anerkannt wird.